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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 14.12.1998
Aktenzeichen: B 5 RJ 184/98 B
Rechtsgebiete: SGG


Vorschriften:

SGG § 160a Abs 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 RJ 184/98 B

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozeßbevollmächtigter:

gegen

Landesversicherungsanstalt Württemberg, Adalbert-Stifter-Straße 105, 70437 Stuttgart,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. Dezember 1998 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Wetzel-Steinwedel, den Richter Dr. Fichte und die Richterin Streffer sowie die ehrenamtlichen Richter Heithecker und Braun

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Juli 1998 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Streitig ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw vorstationären Übergangsgeldes.

Der im Oktober 1994 gestellte Rentenantrag der Klägerin blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im anschließenden Klage- und Berufungsverfahren ohne Erfolg. Das LSG hat im Berufungsurteil vom 21. Juli 1998 ausgeführt: Die Klägerin könne vollschichtig noch zumindest körperlich leichte Arbeiten verrichten; ausgehend von ihrem bisherigen Beruf (Montiererin, Schleiferin, zuletzt Reinigungskraft) sei sie auf den allgemeinen Arbeitsmarkt breit verweisbar. Mangels Vorliegens einer Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung müsse eine konkrete Verweisungstätigkeit nicht benannt werden. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG - insbesondere des Großen Senats in den Beschlüssen vom 19. Dezember 1996 (GS 1 bis 4/95 - BSGE 80, 24) - umschreibe der Begriff der "gewöhnlichen" Leistungseinschränkungen nämlich solche qualitativen Leistungseinbußen, die die Fähigkeit zu körperlich leichter Tätigkeit nicht zusätzlich erheblich einschränkten. Soweit der 13. Senat des BSG in seinen Urteilen vom 19. August 1997 (13 RJ 1/94 und 91/96) die Auffassung vertrete, auch eine größere Summierung gewöhnlicher Leistungseinschränkungen könne zur Benennungspflicht führen, schließe sich das Gericht dieser Auffassung nicht an.

Zur Begründung ihrer gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil erhobenen Beschwerde trägt die Klägerin vor: Das LSG weiche von den Urteilen des 13. Senats des BSG vom 19. August 1997 (13 RJ 1/94 und 91/96) ab. Das LSG habe im Berufungsurteil ausgeführt, daß entgegen der nunmehr vom 13. Senat des BSG vertretenen Auffassung eine größere Summierung "gewöhnlicher" Leistungseinschränkungen nicht zu einer Benennungspflicht führe. Demgegenüber habe das BSG in den vorgenannten Urteilen entschieden, daß letztlich auch eine größere Summierung "gewöhnlicher" Leistungseinschränkungen zur Bejahung einer Benennungspflicht führen könne. Das Urteil des LSG beruhe auch auf dieser Abweichung, denn hätte es die vom BSG aufgestellten Rechtsgrundsätze beachtet, hätte es eine Benennung fordern und den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt näher nachgehen müssen.

II

Es kann dahinstehen, ob die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG an die Darlegungspflicht genügt (vgl Meyer-Ladewig, SGG-Komm, 6. Aufl 1998, RdNr 17a zu § 160a und RdNr 6 vor § 172). Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Auf die Beschwerde ist die Revision zuzulassen, wenn das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Abweichung meint Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - die Nichtübereinstimmung tragender abstrakter Rechtssätze, die dem Berufungsurteil einerseits und einer höchstrichterlichen Entscheidung andererseits zugrunde gelegt worden sind. Das setzt begrifflich voraus, daß das LSG einen abstrakten Rechtssatz gebildet hat, der im Widerspruch zu einem vorhandenen Rechtssatz des BSG steht (BSG Beschluß vom 16. Oktober 1986 - 5b BJ 338/85 - SozR 1500 § 160 Nr 61 mwN). Dies ist hier indes nicht der Fall.

Die Klägerin hat die rechtlichen Aussagen des LSG auf Seite 10, letzter Absatz, des Umdrucks des angefochtenen Urteils "Entgegen der nunmehr vom 13. Senat des BSG vertretenen Auffassung führt eine größere Summierung gewöhnlicher Leistungseinschränkungen nicht zu einer Benennungspflicht. ... Es besteht deshalb auch keine Veranlassung, die Verhältnisse des Arbeitsmarktes näher zu erforschen" der Aussage des BSG in den Urteilen vom 19. August 1997 - 13 RJ 1/94 (BSGE 81, 15, 18 = SozR 3-2200 § 1247 Nr 23) und 13 RJ 91/96 (unveröffentlicht) - gegenübergestellt, "daß letztlich eine größere Summierung gewöhnlicher Leistungseinschränkungen zur Benennungspflicht führen kann". Damit hat die Klägerin zwar konkrete Rechtssätze herausgearbeitet; denn die von der Rechtsprechung des BSG in richterrechtlicher Fortbildung der Anforderungen an die sog Verweisbarkeit im Rahmen der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausgebildete Benennungspflicht bei einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung betrifft nicht nur Tatsachenfragen. Sie beschreibt zumindest auch das rechtlich geforderte Mindestmaß an Tatsachenfeststellungen bei der Prüfung von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Der dem BSG zugeschriebene Rechtssatz ist jedoch in den von der Beschwerde zitierten Urteilen nicht enthalten. Von ihm konnte das LSG daher - auch wenn es dies vermeinte - gar nicht abweichen.

Der aus dem Zusammenhang gerissene zitierte Satz der genannten Entscheidungen des 13. Senats des BSG spiegelt nicht die dort in tragender Weise tatsächlich getroffene rechtliche Aussage wider. Der 13. Senat des BSG hat vielmehr in den genannten Entscheidungen - in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996 (GS 1 bis 4/95 - BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8) - ua folgendes ausgeführt: Die Frage, ob im konkreten Fall eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen anzunehmen sei, könne nur unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse der Arbeitswelt, insbesondere auch der dort an Arbeitnehmer gestellten Anforderungen, zutreffend beantwortet werden. Das Merkmal "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" trage dem Umstand Rechnung, daß auch eine Mehrzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen beträfen, zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen könnten. Jede qualitative Leistungseinschränkung, zB der Ausschluß von Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, versperre dem Versicherten eine bestimmte Gruppe von Arbeitsplätzen, dh alle Tätigkeiten, bei denen - und sei es auch nur gelegentlich - die nicht mehr mögliche Leistungserbringung gefordert werde. Jede weitere Leistungseinschränkung schließe ihrerseits einen weiteren Bereich des Arbeitsmarktes aus, wobei sich diese Bereiche überschneiden, aber auch zu einer größeren Einengung des Arbeitsmarktes addieren könnten. Mit jeder zusätzlichen Einengung steige die Unsicherheit, ob in dem verbliebenen Feld noch ohne weiteres Beschäftigungsmöglichkeiten unterstellt werden könnten. In diesem Sinne könne letztlich auch eine größere Summierung "gewöhnlicher" Leistungseinschränkungen zur Benennungspflicht führen.

Mit ihrem aus dem Zusammenhang gerissenen Zitat aus den genannten Entscheidungen des 13. Senats des BSG hat die Klägerin die dort getroffene Aussage nicht nur verkürzt, sondern - geleitet durch die Ausführungen im Berufungsurteil und daher möglicherweise unbewußt - inhaltlich verändert. Die Worte "in diesem Sinne" des letzten Satzes aus obigem Zitat machen deutlich, daß es auch dem 13. Senat auf den vom Großen Senat des BSG in seinen Beschlüssen vom 19. Dezember 1996 umschriebenen Rechtsbegriff einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen ankommt. Danach liegt eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen - wie der 13. Senat ausführt (BSGE 81, 15, 18 = SozR 3-2200 § 1247 Nr 23) - nur dann vor, wenn die Fähigkeit des Versicherten, zumindest körperlich leichte Arbeit vollschichtig zu verrichten, zusätzlich in erheblichem Umfang eingeschränkt ist. Der 13. Senat zeigt dazu lediglich auf, daß jede weitere qualitative - also auch eine auf den ersten Blick möglicherweise "gewöhnliche" - Leistungseinschränkung den Bereich des verfügbaren Arbeitsmarktes einenge. Daher könne nur eine genaue, unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse der Arbeitswelt vorzunehmende Prüfung ergeben, ob im konkreten Fall eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen im Sinne der Rechtsprechung des Großen Senats des BSG anzunehmen sei. Nur "in diesem Sinne" könne letztlich auch eine größere Summierung "gewöhnlicher" Leistungseinschränkungen zur Benennungspflicht führen. Indem der 13. Senat des BSG das Wort "gewöhnlicher" in Anführungszeichen setzt, macht er zugleich deutlich, daß er hier keinen abgrenzenden Begriff zur "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" schaffen und diesem gegenüberstellen will. Das zeigen auch die nachfolgenden Ausführungen in den genannten Urteilen, in denen es heißt: " 'Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen' und 'schwere spezifische Leistungsbehinderung' sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die einer Konkretisierung nur schwer zugänglich sind. Im Hinblick auf diese Gegebenheiten sind die bisherigen Entscheidungen des BSG zum Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung nur als Einzelfallentscheidungen zu werten, die den Besonderheiten der jeweiligen Sachlage Rechnung zu tragen suchen. ... Da es für die Prüfung, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, keinen konkreten Beurteilungsmaßstab gibt, können auch für die tatrichterliche Begründung und die dazu nötigen Tatsachenfeststellungen keine allgemeingültigen Anforderungen aufgestellt werden."

Diese Ausführungen zeigen, daß die von der Klägerin geltend gemachte Divergenz tatsächlich nicht vorliegt. Denn auch der 13. Senat geht davon aus, daß zur Bejahung einer Bezeichnungspflicht Leistungseinschränkungen vorliegen müssen, die über das Erfordernis, die Arbeit müsse körperlich leicht sein, nicht unwesentlich, dh erheblich, hinausgehen. Hiervon ist auch das LSG in seiner Entscheidung ausgegangen, indem es - anders ausgedrückt - ausgeführt hat, gewöhnliche Leistungseinschränkungen seien solche Leistungseinschränkungen, welche die Fähigkeit, körperlich leichte Tätigkeiten zu verrichten, nicht zusätzlich erheblich einschränkten. Ob letzteres der Fall ist, hat der 13. Senat in seinen Entscheidungen ausdrücklich der tatrichterlichen Begründung überlassen. Soweit die Klägerin meint, das LSG habe bei ihr in tatsächlicher Hinsicht zu Unrecht eine Benennungspflicht verneint, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, den allein vorgebrachten Zulassungsgrund der Divergenz zu stützen. Die Frage der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer berufungsgerichtlichen Entscheidung - und schon gar nicht der tatrichterlichen Würdigung - ist als solche kein Grund zur Zulassung der Revision.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Ende der Entscheidung

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