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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 21.06.2000
Aktenzeichen: B 5 RJ 24/00 B
Rechtsgebiete: SGG


Vorschriften:

SGG § 160 Abs 2 Nrn 1 bis 3
SGG § 160a Abs 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Beschluß

Az: B 5 RJ 24/00 B

in dem Rechtsstreit

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozeßbevollmächtigte:

gegen

Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz, Eichendorffstraße 4-6, 67346 Speyer,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. Juni 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Wetzel-Steinwedel, den Richter Baumann und die Richterin Streffer

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 1999 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 Satz 3 SGG vorgeschriebenen Form.

Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 Nrn 1 bis 3 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung der angefochtenen Entscheidung von anderen Entscheidungen, Vorliegen eines Verfahrensmangels - zugelassen werden. Die Klägerin stützt ihre Nichtzulassungsbeschwerde auf den Verfahrensfehler der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG). In der Beschwerdebegründung muß jedoch der Verfahrensmangel "bezeichnet", dh schlüssig dargetan werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Diesem Erfordernis genügt die Beschwerdebegründung vom 8. März 2000, die mit Schriftsatz vom 18. Mai 2000 konkretisiert wurde, nicht.

Die Klägerin trägt zwar vor, in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht habe der Vorsitzende des Senats auf seine Rechtsansicht hingewiesen, daß beabsichtigt sei, dem (für die Klägerin günstigen) Gutachten des Sachverständigen Dr. N. folgen zu wollen. Er habe die Auffassung vertreten, daß die Ausführungen des Sachverständigen den Klageanspruch uneingeschränkt begründeten. Infolge dieses Hinweises des Vorsitzenden und seiner Anregung an den Beklagtenvertreter, den Klageanspruch anzuerkennen, habe ihr Prozeßbevollmächtigter nicht damit rechnen müssen, daß das Gericht eine andere als die mit dem Hinweis kundgegebene Überzeugung gewinnen würde. Ohne diese Erklärung des Vorsitzenden hätte ihr Prozeßbevollmächtigter, wie bereits schriftsätzlich angeregt, die Einholung eines (nervenärztlichen) Obergutachtens in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 1999 beantragt; hierauf beruhe auch die angefochtene Entscheidung. Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin jedoch keinen Verfahrensmangel iS von § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig bezeichnet, auch wenn die Richtigkeit des geschilderten Geschehens unterstellt wird.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 GG) ist nicht schon dadurch schlüssig dargetan, daß behauptet wird, das LSG habe nicht zu erkennen gegeben, daß es einem Sachverständigengutachten nicht folgen wolle. Vielmehr verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor allem, daß das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 128 Abs 2 SGG). In dieser Hinsicht werden von der Klägerin keine Beanstandungen erhoben. Soweit sie rügt, über die im angefochtenen Urteil vorgenommene Beweiswürdigung nicht informiert worden zu sein, gibt es indessen keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (BSG Beschluß vom 13. Oktober 1993 - 2 BU 79/93 - SozR 3-1500 § 153 Nr 1 S 3).

Aus dem Vorbringen der Klägerin folgt auch nicht, daß das LSG eine unzulässige Überraschungsentscheidung gefällt hätte (vgl hierzu BSG Beschluß vom 6. September 1989 - 9 BV 64/88 - SozR 1500 § 160 Nr 70 und Urteil vom 25. März 1987 - 7 RAr 84/85 - SozR 1500 § 150 Nr 28; BSG Beschluß vom 15. Januar 1995 - 2 BU 204/94 - veröffentlicht in juris; BFH Beschluß vom 11. November 1997 - X B 233/96 - BFH/NV 1998, 605 f; BVerwG Beschluß vom 7. Juli 1997 - 9 B 777/96 - veröffentlicht in juris). Ein derartiger Verfahrensmangel ergibt sich nicht bereits daraus, daß der Vorsitzende des Senats in der letzten mündlichen Verhandlung im Rahmen der Verhandlungsführung (§ 112 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 2 SGG) eine Äußerung abgegeben hat, aus welcher der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nach seinem Vorbringen entnommen hat, die spätere Senatsentscheidung werde zu Gunsten der Klägerin ausfallen. Eine solche Äußerung ist eine Einzel-Meinung und kann für die (nachfolgende) Entscheidung des "Gerichts", dh des gesamten Spruchkörpers, nicht bindend sein. Denn im Berufungsverfahren entscheiden fünf Richter (drei Berufs- und zwei ehrenamtliche Richter), deren Stimme jeweils dasselbe Gewicht zukommt (vgl § 19 Abs 1 SGG). Bei objektiver Betrachtung kann sich deshalb ein rechtskundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht darauf verlassen, daß sich der Senat bei der abschließenden Beratung der vom Vorsitzenden zunächst in der vorangegangenen Verhandlung geäußerten Auffassung zur Wertung eines Sachverständigengutachtens (Beweiswürdigung) anschließen werde. Auch ein Verstoß gegen den aus dem Rechtsstaatprinzip abgeleiteten Grundsatz des fairen Verfahrens ist nicht ersichtlich (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 218 mwN).

Sollte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin tatsächlich - wie er vorträgt - die Erklärung des Vorsitzenden dahingehend verstanden haben, daß der gesamte Senat auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. N. zu einem für sie positiven Ergebnis kommen werde, hätte es ihm im übrigen freigestanden, die Protokollierung dieses Vorgangs, nämlich der Erklärung des Vorsitzenden, gemäß § 160 Abs 4 Satz 1 ZPO iVm §§ 153, 122 SGG zu beantragen. Einen Protokollierungsantrag behauptet indes die Klägerin selbst nicht.

Hätte in der Tat der gesamte Senat - in welcher Form auch immer - zu erkennen gegeben, er werde in einer bestimmten Richtung entscheiden, könnte eine hiervon abweichende Entscheidung den Vorwurf einer Überraschungsentscheidung begründen. So liegt der Fall aber nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht.

Die nicht formgerecht begründete und somit unzulässige Beschwerde ist zu verwerfen. Dies konnte durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter geschehen (§ 202 SGG iVm § 574 ZPO, § 169 SGG analog; BSG Beschlüsse vom 15. April 1975 - 5 BKn 1/75 - SozR 1500 § 160a Nr 1 und vom 19. Juni 1975 - 12 BJ 24/75 - SozR 1500 § 160a Nr 5; BVerfG Beschluß vom 9. Mai 1978 - 2 BvR 952/75 - SozR 1500 § 160a Nr 30).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.



Ende der Entscheidung

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