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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 21.03.2006
Aktenzeichen: B 5 RJ 27/05 R
Rechtsgebiete: SGB VI, SGB III, AFG, AFRG


Vorschriften:

SGB VI § 237 Abs 1 Nr 3 Buchst a
SGB VI § 237 Abs 1 Nr 4
SGB VI § 237 Abs 2 S 1
SGB VI § 237 Abs 2 S 3
SGB III F: 24.03.1997 § 118 Abs 1
SGB III § 428
AFG § 105c
AFRG

Entscheidung wurde am 04.10.2006 korrigiert: die Rechtsgebiete, die Vorschriften und der Verfahrensgang wurden geändert, Stichworte und ein amtlicher Leitsatz wurden hinzugefügt
Ein Versicherter hat keinen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, wenn er vor Erreichen der Altersgrenze weder arbeitslos gemeldet war, noch sich in anderer Weise um eine erneute Beschäftigung bemüht hat; die fehlende Arbeitsbereitschaft (subjektive Verfügbarkeit) ist bei Versicherten nach Vollendung des 58. Lebensjahres nur dann rentenunschädlich, wenn sie gegenüber der Arbeitsverwaltung von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, ihre Arbeitsbereitschaft einzuschränken.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 RJ 27/05 R

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 21. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dreher, den Richter Dr. Neuhaus und die Richterin Dr. Günniker sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Roth und die ehrenamtliche Richterin Govorusic

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. März 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der am 10. Januar 1943 geborene Kläger war im Anschluss an seine Berufsausbildung bis 31. März 1998 versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt als Arbeiter bei der Deutschen Post AG. Anschließend erhielt er von seinem Arbeitgeber bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs "Überbrückungsgeld" in Höhe von 75 vH des letzten tariflichen regelmäßigen Bruttomonatsentgelts. Im zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Deutschen Post geschlossenen Aufhebungsvertrag vom 24. Februar 1998 verpflichtete sich der Kläger ua, sich nach Maßgabe des § 105 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) beim zuständigen Arbeitsamt arbeitslos zu melden und alle ihm im Zusammenhang mit der Arbeitslosigkeit zustehenden Leistungen zu beantragen sowie nach Eintritt eines Versicherungsfalls (Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder Alter) einen entsprechenden Rentenantrag zu stellen. Bei seiner ersten Meldung beim Arbeitsamt am 12. März 1998 bestätigte er durch Unterschrift die Kenntnis des Merkblatts 1 für Arbeitslose, in dem es ua heißt, "Arbeitslose, die weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe beziehen, müssen regelmäßig, dh alle drei Monate ihr Vermittlungsgesuch erneuern. Ohne rechtzeitige Erneuerung des Vermittlungsgesuchs kann eine fortbestehende Arbeitslosigkeit rentenrechtlich nicht berücksichtigt werden". Im Anschluss an eine Sperrzeit bezog der Kläger bis zum 3. August 2000 Arbeitslosengeld (Alg). Nachdem sein Antrag auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) mit Bescheid vom 29. Juni 2000 abgelehnt worden war, war er noch bis zum 6. Oktober 2000 ohne Leistungsbezug arbeitslos gemeldet. Er meldete sich erst am 20. März 2003 wieder arbeitslos.

Bei der Beklagten wurden rechtenrechtliche Zeiten für den Kläger seit dem 7. Oktober 2000 nicht mehr vorgemerkt. Nach seinen Angaben war er seitdem mit Ausnahme einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung in der Zeit vom 24. Februar bis 21. März 2003 weder versicherungspflichtig beschäftigt noch selbstständig tätig.

Den im März 2003 gestellten Antrag des Klägers auf Altersrente (AlR) wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahrs mit Rentenbeginn ab 1. Februar 2003 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. April 2003 mit der Begründung ab, der Kläger erfülle die Voraussetzungen für die beantragte Rente nicht, weil er innerhalb des maßgeblichen Zeitraums vom 10. Juli 2001 bis 31. Januar 2003 nicht wenigstens 52 Wochen arbeitslos gewesen sei. Ferner habe er in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente nicht mindestens 96 Kalendermonate an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Den Widerspruch, mit dem der Kläger vortrug, für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen müsse ausreichen, dass er auf Grund der Aufhebungsvereinbarung mit der Deutschen Post in den "Vorruhestand" eingetreten sei und seitdem "de facto" nicht gearbeitet habe, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2003 zurück. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteile vom 2. August 2004 und vom 18. März 2005).

Das Landessozialgericht (LSG) hat im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei weder bei Beginn der Rente zum 1. Februar 2003 arbeitslos gewesen, noch sei er nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten (am 10. Juli 2001) insgesamt 52 Wochen arbeitslos iS von § 237 Abs 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) gewesen, noch habe er im Sinne dieser Vorschrift in den letzten zehn Jahren vor Rentenbeginn acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Mangels einer eigenen Definition im Rentenrecht sei der Begriff der Arbeitslosigkeit in Anlehnung an das Recht der Arbeitslosenversicherung auszulegen, wobei auf die besonderen Erfordernisse der Rentenversicherung Rücksicht zu nehmen sei. Danach sei arbeitslos, wer vorübergehend unfreiwillig ohne Arbeit, arbeitswillig und arbeitsfähig sei. Damit genüge es entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass er seit dem 1. April 1998 ohne Beschäftigung gewesen sei. Er müsse in den jeweils maßgeblichen Zeiträumen sowohl objektiv als auch subjektiv verfügbar gewesen sein. Es mangele jedenfalls an der subjektiven Verfügbarkeit des Klägers. Bei fehlender Arbeitslosmeldung seien an den Nachweis der Arbeitslosigkeit besondere Anforderungen zu stellen; es müsse dargelegt und nachgewiesen werden, dass sich der Betroffene ernstlich und fortlaufend um Arbeit bemüht habe. Diesen Nachweis könne der Kläger nicht erbringen. Er trage nicht einmal vor, dass er bereit gewesen sei, alle Möglichkeiten zur Beendigung seiner Arbeitslosigkeit zu nutzen; vielmehr räume er ausdrücklich ein, sich nicht ernsthaft um Arbeit bemüht zu haben, weil er davon ausgegangen sei, er werde ohnehin nie wieder einen Arbeitsplatz finden.

Der Kläger könne sich auch nicht auf die Fiktion der subjektiven Verfügbarkeit nach § 237 Abs 2 SGB VI berufen. Bei dieser Vorschrift handele es sich um eine Übergangsbestimmung zur Vermeidung von Härten für beschäftigungslose ältere Versicherte, die von den in § 428 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) eingeräumten Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht hätten. Die Vorschrift knüpfe erkennbar an die Regelungen in Art 2 § 7 Abs 3 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) bzw Art 2 § 7a Abs 4 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz an, die im Hinblick auf die mit § 105c AFG zum 1. Januar 1986 eingeführte Erleichterung der Anforderungen an die subjektive Verfügbarkeit älterer Versicherter in Gestalt der Befreiung von der Verpflichtung zur ständigen Arbeitsbereitschaft getroffen worden seien. Dies setze aber grundsätzlich die Erfüllung der Voraussetzungen des § 428 SGB III bzw diejenigen der Vorgängervorschrift des § 105c AFG voraus. Zu dem hierdurch begünstigten Personenkreis gehöre der Kläger nicht, weil sein Alg-Anspruch zum Zeitpunkt der Vollendung seines 58. Lebensjahrs bereits erschöpft gewesen und sein Alhi-Anspruch ausweislich des Ablehnungsbescheids vom 29. Juni 2000 mangels Bedürftigkeit gescheitert sei. Es sei ihm gar nicht möglich gewesen, eine Erklärung nach § 428 SGB III bzw § 105c AFG abzugeben. Die Fiktion der subjektiven Verfügbarkeit könne auf die älteren Nichtleistungsbezieher nicht übertragen werden. Diese würden sonst ungerechtfertigt besser gestellt als alle anderen Versicherten, auch als die älteren arbeitslosen Leistungsbezieher, die immerhin noch eine Erklärung nach § 428 SGB III abgeben müssten.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger sinngemäß eine Verletzung des § 237 SGB VI und trägt hierzu im Wesentlichen vor: Das LSG gehe von einer fehlerhaften Definition der Arbeitslosigkeit in § 237 SGB VI aus. Dieser Begriff sei hier nicht in Anlehnung an das Recht der Arbeitslosenversicherung zu definieren. So sei die subjektive Verfügbarkeit im vorliegenden Fall zumindest zu fingieren, denn er - der Kläger - habe zu Recht davon ausgehen dürfen, nie wieder einen Arbeitsplatz zu finden. Auf eine Meldung beim Arbeitsamt, die von vornherein keine Aussicht auf Erfolg habe, könne daher nicht abgestellt werden. Dies sei bereits in dem Aufhebungsvertrag impliziert und in Parallelfällen auch so vollzogen worden. Die Deutsche Post habe die Möglichkeiten des Gesetzes ausgenutzt, auf Kosten des Sozialstaats ihre Mitarbeiter sprichwörtlich zu "entsorgen". Dies habe der Gesetzgeber durch seine großzügigen Regelungen gebilligt, wenn nicht sogar gewollt. Wenn aber der Gesetzgeber die Entlastung des Arbeitsmarkts gewollt habe, könne die Rentenversicherung nicht deswegen von ihrer Zahlungspflicht befreit werden, weil eine formale Meldung bei der Arbeitsverwaltung nicht erfolgt sei, da eine Vermittlung auf jeden Fall gescheitert wäre.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. März 2005 und das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 2. August 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahrs zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil des LSG für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

II

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen die Klageabweisung in erster Instanz zu Recht zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig, weil der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von AlR wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahrs hat.

Nach § 237 Abs 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf AlR, wenn sie 1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, 2. das 60. Lebensjahr vollendet haben, 3. entweder (a) bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder (b) die Arbeitszeit auf Grund von Altersteilzeitarbeit iS der §§ 2 und 3 Abs 1 Nr 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben, 4. in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten auf Grund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und 5. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

Von diesen Voraussetzungen des § 237 Abs 1 SGB VI, die kumulativ vorliegen müssen, erfüllt der Kläger - worüber kein Streit besteht - die Nr 1, 2 und 5, da er vor dem 1. Januar 1952 geboren ist, das 60. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt hat. Dagegen ist die Voraussetzung des § 237 Abs 1 Nr 3 SGB VI nicht gegeben. Von den beiden Alternativen der Nr 3 scheidet Nr 3 Buchst b von vornherein aus, weil sie auf eine Altersteilzeitarbeit abstellt, die vom Kläger nicht in Anspruch genommen worden ist. Die Voraussetzung der Nr 3 Buchst a ist nicht erfüllt, weil der Kläger nicht im Sinne dieser Vorschrift nach Vollendung seines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos war. Die Alternative des Bezugs von Anpassungsgeld liegt bei dem Kläger ohnehin nicht vor.

Nach § 237 Abs 1 Nr 3 Buchst a SGB VI muss das Merkmal der Arbeitslosigkeit in doppelter Hinsicht gegeben sein: Zum einen muss der Versicherte beim (frühestmöglichen) Beginn der Rente arbeitslos sein, zum anderen muss er auch eine Zeit der Arbeitslosigkeit von insgesamt 52 Wochen nach der Vollendung des Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten aufweisen. Soweit damit das Vorliegen von Arbeitslosigkeit eine Voraussetzung für den Bezug dieser vorzeitigen Rente ist, wird der Begriff Arbeitslosigkeit im Rentenrecht weder hier noch an anderer Stelle näher definiert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist der Begriff Arbeitslosigkeit im Rentenrecht jedoch so zu verstehen, wie er durch das jeweils maßgebende Recht der Arbeitslosenversicherung bestimmt wird (BSG vom 13. Oktober 1992 - 4 RA 30/91; BSG SozR 2200 § 1248 Nr 11 mwN; vgl auch Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB VI, § 237 RdNr 20 mwN; VerbKomm, § 237 SGB VI RdNr 8), wobei ggf die Besonderheiten, insbesondere Sinn und Zweck der rentenrechtlichen Regelungen, zu berücksichtigen sind (Klattenhoff, aaO, § 237 RdNr 20). Beim Rückgriff auf das Recht der Arbeitslosenversicherung ist für die Bestimmung des Begriffs Arbeitslosigkeit nicht auf das Recht abzustellen, das zum Zeitpunkt des rentenrechtlichen Leistungsfalls bzw Rentenbeginns gilt, sondern auf das Recht, das während der Zeit der (behaupteten) Arbeitslosigkeit galt (Klattenhoff, aaO, § 237 RdNr 20; Winter, RV 1999, 21). Dementsprechend ist vorliegend auf die Definition der Arbeitslosigkeit in § 118 Abs 1 SGB III in der ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 (BGBl I 594) zurückzugreifen. Danach ist arbeitslos ein "Arbeitnehmer, der 1. vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit) und 2. eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht (Beschäftigungssuche)."

Neben der Nichtausübung einer mehr als geringfügigen Beschäftigung setzt Arbeitslosigkeit in erster Linie voraus, dass der Beschäftigungslose der Arbeitsvermittlung durch das Arbeitsamt zur Verfügung steht (vgl § 119 Abs 1 SGB III). Den Vermittlungsbemühungen steht nach § 119 Abs 2 SGB III nur zur Verfügung, wer arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist. Der Arbeitslose muss somit dem Arbeitsmarkt sowohl objektiv als auch subjektiv zur Verfügung stehen, dh er muss den Vorschlägen des Arbeitsamts zur beruflichen Wiedereingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten können (§ 119 Abs 3 Nr 3 SGB III - objektive Verfügbarkeit) und auch entsprechend der objektiven Verfügbarkeit arbeitsbereit sein (subjektive Verfügbarkeit).

Es ist nicht ersichtlich, dass § 237 Abs 1 Nr 3 Buchst a SGB VI auf einen weiteren Arbeitslosigkeitsbegriff abstellt. Dies macht gerade die Regelung in § 237 Abs 2 SGB VI deutlich; sie wäre entbehrlich, wenn der Rentenanspruch nach § 237 Abs 1 SGB VI unabhängig davon gewährt würde, ob der Versicherte noch weiterhin eine Beschäftigung sucht. Dies gilt auch, wenn davon ausgegangen werden müsste, der Gesetzgeber habe - wie der Kläger meint - die Vorruhestandspraxis der Unternehmen gebilligt oder sogar gefördert.

Nach den vom LSG getroffenen Feststellungen kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger im gesamten Zeitraum ab Oktober 2000 beschäftigungslos war, da er nach seinem eigenen Bekunden davon ausgegangen war, vor dem gewünschten Rentenbezug keine Beschäftigung mehr ausüben zu müssen. Zum Vorliegen der objektiven Verfügbarkeit hat das LSG keine direkten Feststellungen getroffen, wenn auch nach dem insgesamt geschilderten Sachverhalt hiervon ausgegangen werden kann. Letztlich kann das Vorliegen der objektiven Verfügbarkeit dahinstehen, weil der Kläger für den streitigen Zeitraum dem Arbeitsmarkt jedenfalls subjektiv nicht zur Verfügung stand. Der Kläger hat nicht den Nachweis erbracht, dass er nach Oktober 2000 bis zu seiner erneuten Arbeitslosmeldung im März 2003 bereit war, eine seiner objektiven Verfügbarkeit entsprechende Arbeit aufzunehmen und wieder als Arbeitnehmer tätig zu sein.

Bei der Arbeitsbereitschaft handelt es sich um eine innere Tatsache, zu deren Nachweis maßgeblich auf die Bekundungen des Arbeitsuchenden wie auch auf die objektiv vorliegenden (Hilfs-)Tatsachen abzustellen ist (Klattenhoff, aaO, § 237 RdNr 36). Kann der Nachweis der subjektiven Verfügbarkeit nicht erbracht werden, geht dies nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Versicherten, der aus § 237 SGB VI einen Rentenanspruch herleiten möchte. Allerdings verlangt § 237 Abs 1 Nr 3 Buchst a SGB VI für den Nachweis der subjektiven Verfügbarkeit nicht die Meldung bei einem deutschen Arbeitsamt (vgl hingegen § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI), vielmehr kann ein Versicherter den Nachweis seiner Arbeitsbereitschaft im maßgeblichen Zeitraum auch auf andere Weise führen, indem er beispielsweise für seine Bemühungen, wieder als Arbeitnehmer tätig sein zu wollen, Bewerbungsnachweise vorlegt (Winter, aaO, 23; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, RV II-SGB VI, § 237 RdNr 22). Während bei Personen, die sich - auch ohne Leistungsbezug - (regelmäßig) arbeitslos beim Arbeitsamt melden, vom Vorliegen der subjektiven Verfügbarkeit ausgegangen werden kann (vgl BSGE 29, 120, 123; BSGE 42, 76, 84 = SozR 4100 § 101 Nr 2 S 18; BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr 4), ist dies bei Personen nicht möglich, die sich weder arbeitslos melden noch sich in anderer Weise um eine erneute Beschäftigung bemühen. Wer sich weder beim Arbeitsamt als arbeitsuchend meldet noch eigene Bemühungen unternimmt, um wieder eine Beschäftigung aufzunehmen, muss sich so behandeln lassen, als sei er (endgültig) aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Für den Rentenanspruch bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahrs kommt es somit auf die Bemühung um eine erneute Beschäftigung auch im vorgerückten Alter von 58 Jahren und 6 Monaten an. Ein Versicherter, der in diesem Zeitraum als bereits aus dem Erwerbsleben ausgeschieden angesehen werden muss, kann die Voraussetzungen für die AlR wegen Arbeitslosigkeit nicht erfüllen. Eine vor dem genannten Alter liegende Beschäftigungssuche löst den Rentenanspruch wegen Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn diese Beschäftigungssuche vor Erfüllung der Voraussetzungen des § 237 Abs 1 SGB VI abgebrochen wird.

Entsprechend den vorgenannten Grundsätzen stand der Kläger nach den Feststellungen des LSG dem Arbeitsmarkt ab Oktober 2000 bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt des Altersrentenbeginns am 1. Februar 2003 und darüber hinaus bis März 2003 subjektiv nicht zur Verfügung. Er hatte sich in dieser Zeit nicht mehr als arbeitsuchend beim Arbeitsamt gemeldet, noch hat er auf andere Weise nachgewiesen, sich um eine erneute Beschäftigung bemüht zu haben. Dabei bedarf es für die vorliegende Entscheidung keiner Klärung, welche Anforderungen im Einzelnen an den Nachweis derartiger anderweitiger Bemühungen zu stellen sind (vgl hierzu Klattenhoff, aaO, § 237 RdNr 41; Niesel in Kasseler Komm, § 237 SGB VI RdNr 14), denn der Kläger hat sich nach seinem eigenen Vorbringen nicht um eine erneute Beschäftigung nach Ablauf des Bezugs von Alg und der Ablehnung von Alhi bemüht, weil er davon ausgegangen war, auch ohne derartige Bemühungen die Voraussetzungen für die AlR wegen Arbeitslosigkeit erfüllen zu können. Wegen der fehlenden Meldung beim Arbeitsamt und wegen der fehlenden eigenen Bemühungen endete somit seine subjektive Verfügbarkeit und damit die Arbeitslosigkeit spätestens mit dem Ende des Monats Oktober 2000.

Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, das Merkmal der subjektiven Verfügbarkeit sei auf Grund der in § 237 Abs 2 Satz 1 SGB VI enthaltenen Regelung entbehrlich. Nach dieser Vorschrift besteht Anspruch auf AlR wegen Arbeitslosigkeit auch für Versicherte, die während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht bereit waren, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren Bildungsmaßnahmen teilzunehmen.

Dem Kläger ist zuzugeben, dass der reine Wortlaut dieser Vorschrift seine Auffassung zu stützen scheint, es komme auf das Vorliegen der Arbeitsbereitschaft im Sinne der subjektiven Verfügbarkeit für das Tatbestandsmerkmal Arbeitslosigkeit in § 237 Abs 1 Nr 3 Buchst a SGB VI nicht an. Die Vorschrift des § 237 Abs 2 Satz 1 SGB VI ist jedoch nicht so zu verstehen, dass damit ganz allgemein eine Modifizierung des Begriffs Arbeitslosigkeit in § 237 Abs 1 SGB VI herbeigeführt wird; trotz des insoweit missverständlichen Wortlauts erlaubt § 237 Abs 2 Satz 1 SGB VI lediglich für bestimmte, begrenzte Sachverhaltskonstellationen ein Absehen vom Erfordernis der subjektiven Verfügbarkeit des Versicherten, um die Voraussetzung der Arbeitslosigkeit vor dem beabsichtigten Rentenbezug zu erfüllen. Diese Vorschrift ist nämlich im Zusammenhang mit § 428 SGB III zu sehen (Niesel, aaO, § 237 SGB VI RdNr 30), wie die Vorgeschichte des § 237 Abs 2 SGB VI und der enge Zusammenhang mit § 237 Abs 2 Satz 3 SGB VI ergeben. § 237 Abs 2 Satz 1 und 3 SGB VI enthält als Sonderregelung zu § 237 Abs 1 Nr 3 Buchst a SGB VI eine Übergangsbestimmung zu den persönlichen Voraussetzungen für die AlR wegen Arbeitslosigkeit zu Gunsten beschäftigungsloser älterer Versicherter, die von dem ihnen nach § 428 SGB III eingeräumten Recht Gebrauch gemacht haben (Klattenhoff, aaO, § 237 RdNr 37). Nach § 428 Abs 1 SGB III haben auch Arbeitnehmer Anspruch auf Leistung von Alg nach den dafür geltenden Vorschriften des SGB III, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und die Regelvoraussetzungen für diese Leistung allein deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen wollen, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden; Entsprechendes galt gemäß dem Grundsatz in § 198 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 Nr 1 SGB III (aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 2005 durch Gesetz vom 24. Dezember 2003 - BGBl I 2954) auch für den Anspruch auf Leistung von Alhi.

§ 428 SGB III ist auf § 105c AFG zurückzuführen, der durch das Siebte Gesetz zur Änderung des AFG vom 20. Dezember 1985 (BGBl I 2484) mit Wirkung vom 1. Januar 1986 eingefügt (vgl hierzu Paulus, DAngVers 1995, 400, 401) und zuletzt durch das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23. Juli 1996 (BGBl I 1078) geändert wurde. Die zunächst bis zum 1. Januar 1996 vorgesehene Befristung wurde durch das Beschäftigungsförderungsgesetz 1994 vom 26. Juli 1994 (BGBl I 1786) auf den 1. Januar 2001 und durch Art 2 des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 27. Juni 2000 (BGBl I 910) auf den 1. Januar 2006 und schließlich durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl I 3676) nochmals bis zum 1. Januar 2008 verlängert (zur Gesetzesentwicklung vgl VerbKomm, § 237 SGB VI RdNr 1). Die Regelung geht davon aus, dass in Zeiten anhaltender Massenarbeitslosigkeit bei Arbeitnehmern nach Vollendung des 58. Lebensjahrs eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben in der Regel aussichtslos ist und dieser objektiven Arbeitsmarktlage die subjektive Einstellung der Betroffenen entspricht, mit dem Arbeitsleben abgeschlossen zu haben. Dieser Personenkreis wird von der Pflicht, die Bereitschaft, jede zumutbare Arbeit anzunehmen, nur zum Schein zu bekunden, befreit; gleichzeitig dient die Regelung der Entlastung der Bundesanstalt für Arbeit (vgl die Gesetzesbegründung BT-Drucks 10/3923 S 21 Nr 17). § 428 Abs 1 SGB III fingiert somit zugunsten der älteren Arbeitnehmer die subjektive Seite der Beschäftigungssuche, dh die Fiktion beschränkt sich auf die Folgen der fehlenden Arbeitsbereitschaft (Winkler in Gagel, Komm zum SGB III, § 428 RdNr 4, 6).

§ 237 Abs 2 SGB VI knüpft wie die entsprechenden Vorgängerregelungen (Art 2 § 7 Abs 3 ArVNG, eingefügt durch Art 7 Nr 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1985 - BGBl I 2484 - und § 237 Satz 1 idF des Rentenreformgesetzes 1992) an die genannten erleichterten Voraussetzungen für den Bezug von Alg bzw Alhi bei älteren Beschäftigungslosen an (s hierzu Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, aaO, § 237 RdNr 1, 38). Zwar stimmen die Gesetzesbestimmungen des ArVNG und des SGB VI im Wortlaut nicht völlig überein; eine wesentliche Änderung ihrer Zielrichtung war damit jedoch nicht verbunden. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 11/4124, S 198 zu § 232 des Entwurfs, der im Wortlaut mit § 237 Abs 2 SGB VI identisch ist, und 11/4452) heißt es: "Die Vorschrift verzichtet entsprechend dem geltenden Recht bei älteren Arbeitslosen auf das Erfordernis, dass sie der Arbeitsvermittlung noch zur Verfügung stehen müssen". Wie sich auch aus der Befristung ergibt, die derjenigen im Arbeitsförderungsrecht entspricht, handelt es sich bei der Regelung ihrem Charakter nach um eine Übergangsregelung, die sicherstellen soll, dass der Annahme von Arbeitslosigkeit als Voraussetzung des Rentenanspruchs ebenso wie dem Leistungsanspruch nach dem Arbeitsförderungsrecht für die älteren Arbeitslosen deren fehlende subjektive Verfügbarkeit nicht entgegenstehen soll. Mit § 237 Abs 2 Satz 1 SGB VI bzw den entsprechenden Vorgängerregelungen musste sichergestellt werden, dass diesen älteren Arbeitslosen aus der Inanspruchnahme der Vergünstigung der Arbeitslosenversicherung keine Nachteile hinsichtlich des Erwerbs eines Anspruchs auf AlR entstehen (Klattenhoff, aaO, § 237 RdNr 38 Buchst b). Die nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung erlaubte Einschränkung der subjektiven Verfügbarkeit sollte in diesen Fällen nicht dazu führen, dass im Rentenrecht das Vorliegen von Arbeitslosigkeit wegen der vorgenommenen Einschränkung der subjektiven Verfügbarkeit verneint werden musste.

Der enge Zusammenhang des § 237 Abs 2 Satz 1 und 3 SGB VI mit § 105c AFG bzw heute mit § 428 SGB III findet insbesondere seinen Ausdruck auch darin, dass die ursprünglich befristete rentenrechtliche Regelung in der Folgezeit entsprechend der ebenfalls jeweils befristeten Regelungen im Arbeitsförderungsrecht wiederholt weiter befristet worden ist. Infolgedessen können sich nur diejenigen Versicherten auf die Vergünstigung des § 237 Abs 2 Satz 1 SGB VI berufen, denen das Arbeitsförderungsrecht (§ 105c Abs 1 AFG bzw § 428 Abs 1 SGB III) trotz fehlender Arbeitsbereitschaft den Status eines Arbeitslosen zubilligt.

Im typischen Fall der eingeschränkten subjektiven Verfügbarkeit wird die Zugehörigkeit zum Kreis der Arbeitslosen - also derjenigen, die grundsätzlich am Erwerbsleben teilzunehmen gewillt sind - dadurch belegt, dass der Betroffene Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhält, obwohl er ausdrücklich zu erkennen gegeben hat, seine Beschäftigungslosigkeit nicht beenden zu wollen, um der Arbeitsverwaltung voraussichtlich erfolglose Vermittlungsbemühungen zu ersparen. In diesem Zusammenhang enthält auch § 237 Abs 2 Satz 1 und 3 SGB VI eine gesetzliche Fiktion (vgl Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, § 237 SGB VI, Anm 8), indem der Versicherte noch als im Erwerbsleben stehend angesehen wird. Diese Fiktion hat ihre Grundlage in der fortlaufenden Gewährung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an den Versicherten, nachdem dieser mittels der in § 428 Abs 1 SGB III vorgesehenen Erklärung auf Vermittlungsbemühungen seitens des Arbeitsamts (seit 2004: der Agentur für Arbeit) verzichtet hat; sie entbindet den Versicherten seinerseits vom Nachweis der eigenen Beschäftigungssuche. Ob die Fiktion des § 237 Abs 2 SGB VI ausschließlich dann greift, wenn der Versicherte Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezieht, wie es das LSG angenommen hat, braucht der Senat im Fall des Klägers nicht zu entscheiden. Mindestvoraussetzung ist jedenfalls, dass der Versicherte sich nach Vollendung des 58. Lebensjahres gegenüber dem Arbeitsamt in irgendeiner Form auf sein Recht beruft, seine Arbeitsbereitschaft einzuschränken und dennoch weiterhin zum Kreis der Arbeitslosen zu zählen. Andernfalls würde die Regelung des § 237 Abs 2 SGB VI entgegen dem aufgezeigten systematischen Zusammenhang vom Recht der Arbeitslosenversicherung völlig abgekoppelt und die Bedeutung einer umfassenden Fiktion der Arbeitsbereitschaft aller über 58-Jährigen erhalten, sodass auch nicht mehr zu unterscheiden wäre, ob ein Versicherter sich völlig vom Erwerbsleben zurückgezogen hat oder lediglich seine Arbeitsuche als aussichtslos ansieht.

Vorliegend kann sich der Kläger auf die Vergünstigung des § 237 Abs 2 Satz 1 SGB VI nicht berufen, da er sein Recht auf Einschränkung der subjektiven Verfügbarkeit gegenüber dem Arbeitsamt nicht geltend gemacht hatte. Solange er im Leistungsbezug bei der Arbeitsverwaltung stand, war ihm die Möglichkeit des § 428 Abs 1 SGB III verschlossen, weil er das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Nach Vollendung des 58. Lebensjahres hatte er sich bei der Arbeitsverwaltung nicht mehr arbeitsuchend gemeldet. Nach den Feststellungen des LSG konnte die Arbeitsverwaltung letztmals für Oktober 2000 das Vorliegen von Arbeitslosigkeit bescheinigen. Der Kläger behauptet selbst nicht, dass er mit dem Arbeitsamt Verbindung aufgenommen habe, um seinen Status zu klären; vielmehr stellt er sich auch im Revisionsverfahren auf den Rechtsstandpunkt, dass § 237 Abs 2 SGB VI ohne sein Zutun den Status des Arbeitslosen fingiere. Da diese Wirkung aus der genannten Vorschrift nicht abzuleiten ist, hätte der Kläger seine subjektive Verfügbarkeit nur durch Nachweise dokumentieren können, dass er sich eigenständig um weitere Arbeitsgelegenheiten bemüht habe.

Der früheste Nachweis über seine subjektive Verfügbarkeit liegt erst wieder ab dem 20. März 2003 vor, nachdem sich der Kläger an diesem Tag arbeitslos gemeldet hat. Mangels Arbeitslosigkeit vor Beginn der begehrten Rente ab dem 1. Februar 2003 kann zu diesem Zeitpunkt kein Altersrentenanspruch entstanden sein. Aber auch zum nächstmöglichen Zeitpunkt eines Rentenanspruchs, dem 1. April 2003, sind dessen Voraussetzungen nicht erfüllt. Zwar war der Kläger beim Arbeitsamt arbeitsuchend gemeldet und stand damit dem Arbeitsmarkt objektiv und subjektiv (wieder) zur Verfügung. Zu diesem Zeitpunkt erfüllte er aber ebenso wenig wie für die Zeit vor dem 1. Februar 2003 die weitere Voraussetzung einer Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nach Vollendung des Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten, dh ab dem 10. Juli 2001.

Zu einem späteren Zeitpunkt - etwa zum 1. April 2004 - kann der Anspruch ebenfalls nicht entstanden sein. Das LSG hat zwar keine weiteren Feststellungen darüber getroffen, ob der Kläger im Anschluss an seine Arbeitslosmeldung im März 2003 für 52 Wochen arbeitslos gemeldet war, doch selbst wenn dieses der Fall gewesen sein sollte, konnte er damit die Voraussetzungen für den Bezug der AlR wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahrs nicht mehr erfüllen. Nach § 237 Abs 1 Nr 4 SGB VI setzt der geltend gemachte Anspruch nämlich weiter voraus, dass ein Versicherter in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder eine Tätigkeit hat, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht Pflichtbeitragszeiten auf Grund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger zum 1. April 2004 (oder auch später) die Voraussetzungen des § 237 Abs 1 Nr 3 SGB VI erfüllt haben könnte, so hat er keinesfalls innerhalb der vor dem jeweiligen Anspruchsbeginn liegenden zehn Jahre (= 120 Monate) mindestens acht Jahre (= 96 Monate) an Pflichtbeitragszeiten auf Grund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt.

Diese in § 237 Abs 1 Nr 4 SGB VI geforderte Belegungsdichte konnte er auch in der Folgezeit nicht mehr erreichen, weil er spätestens nach August 2000 keine Pflichtbeitragszeiten mehr aufzuweisen hat. Die dadurch entstandene Lücke im Versicherungsverlauf, die bereits im März 2003 mehr als die 24 unschädlichen, nämlich mindestens 28 Monate umfasste, könnte lediglich dann ausgeglichen werden, wenn der Zehn-Jahres-Zeitraum zu verlängern wäre und dadurch weitere Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt werden könnten. Das ist jedoch nicht der Fall. Selbst wenn der Kläger im September und Oktober 2000 sowie ab März 2003 Anrechnungszeiten zurückgelegt hätte, würde der dadurch verlängerte Zehn-Jahres-Zeitraum keine weiteren Pflichtbeitragszeiten erfassen, sodass weiterhin 28 und somit mehr als die anspruchsunschädlichen 24 Pflichtbeitragsmonate fehlen würden.

Infolgedessen kommt es allein darauf an, ob der Zehn-Jahres-Zeitraum in die Vergangenheit verlängert werden könnte, um weitere Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigungen vor März 1993 einbeziehen zu können. Dies wäre aber nur möglich, wenn der Kläger vor seiner erneuten Arbeitslosmeldung im März 2003 Anrechnungs- bzw Berücksichtigungszeiten oder Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung zurückgelegt hätte. Während Berücksichtigungszeiten und Rentenbezugszeiten nach dem festgestellten Sachverhalt ohnehin ausscheiden, kann die Zeit ab November 2000 auch nicht - ganz oder teilweise - als Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Dies scheitert bereits an der fehlenden Arbeitslosmeldung des Klägers.

§ 58 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI, auf den § 237 Abs 1 Nr 4 SGB VI ua sinngemäß verweist, verlangt vom Versicherten eine aktive Arbeitsplatzsuche unter Nutzung der Möglichkeiten der Arbeitsvermittlung durch das Arbeitsamt; Versicherte ohne Beschäftigung, die keine Leistungen des Arbeitsamts beziehen, müssen sich deshalb regelmäßig beim Arbeitsamt melden, damit ihre Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit rentenrechtlich berücksichtigt werden kann (BSGE 92, 241 = SozR 4-2600 § 58 Nr 3). Für den Kläger gilt nichts anderes. Selbst wenn ältere Arbeitslose insoweit im Rahmen von § 237 SGB VI privilegiert sein sollten, würde einer Berücksichtigung jedenfalls entgegenstehen, dass er - wie bereits oben ausgeführt - sich zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem Arbeitsamt auf seine Rechte gemäß § 105c AFG bzw § 428 SGB III berufen hat. Aus demselben Grund kommt dem Kläger die Vorschrift des § 237 Abs 2 Satz 2 SGB VI nicht zugute.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz.

Ende der Entscheidung

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