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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 18.02.1998
Aktenzeichen: B 5 RJ 32/96 R
Rechtsgebiete: SGG, SGB X, RVO


Vorschriften:

SGG § 103
SGB X § 48
RVO § 1246
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 18. Februar 1998

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 RJ 32/96 R

Klägerin und Revisionsbeklagte,

Prozeßbevollmächtigte:

gegen

Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein, Kronsforder Allee 2-6, 23560 Lübeck,

Beklagte und Revisionsklägerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Baltzer, die Richter Baumann und Dr. Fichte sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Grieshaber und Braun

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 24. Mai 1996 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens zu erstatten,

Gründe:

I

Streitig ist, ob die Beklagte der Klägerin die gewährte Berufsunfähigkeitsrente ab August 1989 zu Recht entzogen hat.

Die 1944 geborene Klägerin übte nach der im Jahre 1965 erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung ihren erlernten Beruf als Friseurin bis 1979 aus. Infolge eingetretener Gesundheitsstörungen erhielt sie vom 7. August 1979 bis 30. April 1986 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit. Nachdem die Beklagte die Weiterzahlung dieser Rente abgelehnt hatte, erkannte sie in dem anschließenden Gerichtsverfahren am 28. Juni 1988 vergleichsweise den Fortbestand des Versicherungsfalles der Berufsunfähigkeit ab 1. Mai 1986 an und bewilligte der Klägerin von dem vorgenannten Zeitpunkt an Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer. Ein entsprechender Ausführungsbescheid erging unter dem 23. September 1988.

Seit einem vom LSG nicht näher festgestellten Zeitpunkt war die Klägerin Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der S. GmbH Bauausführung und bezog ein Geschäftsführergehalt. Sie verrichtete hierfür je nach ihrem gesundheitlichen Befinden stundenweise einfachste Büroarbeiten. Die für die Geschäftsführertätigkeit in einem Bauunternehmen erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und Fähigkeiten besaß sie nicht. Die berufliche Kompetenz zur Beurteilung der im Unternehmen anstehenden Fragen lag vielmehr bei ihrem Ehemann und ihrem Schwiegersohn. Im Herbst und Winter hielt sich die Klägerin regelmäßig mehrere Monate im Ausland auf, um ihren Gesundheitszustand zu stabilisieren.

Da die Klägerin nach der Rentenbewilligung ihre Mitwirkung an berufsfördernden Maßnahmen ablehnte, entzog die Beklagte durch Bescheid vom 12. Juli 1989 gemäß § 66 Abs 1 Satz 1 SGB I die Berufsunfähigkeitsrente mit Wirkung ab 31. Juli 1989. Während des anschließenden Widerspruchsverfahrens wurde die Klägerin ärztlich untersucht und für fähig gehalten, ihren erlernten Beruf als Friseurin wieder vollschichtig auszuüben. Daraufhin hob die Beklagte gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X den Bewilligungsbescheid vom 23. September 1988 auf und entzog die Rente ab 1. Mai 1990 wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse (Bescheid vom 12. März 1990). Auch hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Durch Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 1990 wies die Beklagte beide Widersprüche zurück.

Im Klageverfahren hat die Klägerin geltend gemacht, sie sei nach dem im vorangegangenen Gerichtsverfahren abgeschlossenen Vergleich davon ausgegangen, daß die auf Dauer gewährte Berufsunfähigkeitsrente nicht alsbald wieder entzogen werden könne. Außerdem habe sich ihr Gesundheitszustand entgegen der Meinung der Beklagten nicht wesentlich gebessert. Nach weiterer Sachaufklärung hat das SG Itzehoe durch Urteil vom 10. März 1993 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Klägerin habe ihre Mitwirkung an Berufsförderungsmaßnahmen zu Unrecht verweigert. Sie sei infolge einer Besserung ihres Gesundheitszustandes wieder in der Lage, vollschichtig als Friseurin tätig zu sein.

Auf die Berufung der Klägerin hat das Schleswig-Holsteinische LSG das erstinstanzliche Urteil und die Verwaltungsentscheidungen der Beklagten aufgehoben (Urteil vom 24. Mai 1996) und im wesentlichen ausgeführt: Bei der Klägerin sei gegenüber der Begutachtungssituation im Jahre 1988 keine Änderung der Verhältnisse iS des § 48 SGB X eingetreten, die eine Entziehung der gemäß § 1247 RVO gewährten Berufsunfähigkeitsrente rechtfertigen würde. In medizinischer Hinsicht habe sich die körperliche Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht wesentlich gebessert, wie sich aus der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme ergebe. Zugleich stehe damit fest, daß auch der Bescheid vom 12. Juli 1989 zu Unrecht ergangen sei, weil die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht an Berufsförderungsmaßnahmen hätte teilnehmen können, ihre mangelnde Mitwirkung also nicht ursächlich für die Vereitelung einer erfolgversprechenden Reha-Maßnahme gewesen sei. Der Bescheid vom 12. März 1990 lasse sich auch nicht mit der im Berufungsverfahren nachgeschobenen Begründung aufrechterhalten, daß die Klägerin nach Erlaß des Ausführungsbescheides vom 23. September 1988 eine - gewinnbringende - Tätigkeit als Geschäftsführerin im eigenen Unternehmen begonnen habe, auf diese Tätigkeit verwiesen werden könne und deshalb nicht mehr berufsunfähig sei. Die Klägerin sei vielmehr trotz ihrer "Tätigkeit" als Geschäftsführerin des Bauunternehmens weiterhin berufsunfähig. Falls sie als Alleingesellschafterin der GmbH Einkünfte erziele, beruhten diese nicht auf Arbeitsleistung, sondern auf Kapitaleinsatz. Soweit die Klägerin ein Geschäftsführergehalt beziehe, erreiche dieses nach den von der Klägerin eingereichten Unterlagen zwar das Facharbeiter-Lohnniveau. Es entspreche jedoch nicht der von der Klägerin für das Unternehmen erbrächten Arbeitsleistung. Die Klägerin verrichte keinerlei Geschäftsführertätigkeit, sondern übe allenfalls je nach ihrem Befinden stundenweise einfachste Büroarbeiten aus.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts (§ 103 SGG, § 48 SGB X iVm § 1247 - gemeint ist offenbar § 1246 - RVO) und trägt vor: Das LSG sei zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin keine Geschäftsführertätigkeit, sondern allenfalls stundenweise einfachste Büroarbeiten verrichte und die genannten Vergütungen vergönnungsweise erhalte. Dieses Ergebnis werde durch die erhobenen Feststellungen nicht gedeckt. Prof. Dr. W. habe in seinem Gutachten das Leistungsvermögen der Klägerin nur negativ als "nicht mehr vollschichtig" bestimmt. Das LSG habe deshalb den zeitlichen Umfang näher klären müssen, ferner die Frage, daß die Klägerin fachlich nicht in der Lage gewesen sei, die mit einer Geschäftsführertätigkeit verbundenen Arbeiten zu erledigen. Sofern die Klägerin jedoch in der GmbH eine regelrechte Geschäftsführertätigkeit tatsächlich ausgeübt habe und diese Tätigkeit auch gesundheitlich zumutbar gewesen sei, hätten die Gesamteinkünfte näher ermittelt und unter den Begriff des Arbeitseinkommens subsumiert werden müssen. Mit Wirkung ab 1. September 1996 sei sie als Geschäftsführerin der GmbH abberufen worden. Das Unternehmen sei inzwischen in Konkurs gegangen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 24. Mai 1996 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

II

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Das LSG hat das Urteil des SG und die Verwaltungsentscheidungen der Beklagten zu Recht aufgehoben.

1. Der Bescheid der Beklagten vom 12. März 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 1990 ist rechtswidrig: Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Rentenbewilligung kommt nur § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X in Betracht. Die Vorschrift setzt ua voraus, daß in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlaß eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine solche Änderung kann vorliegen, wenn der Versicherte bei Erlaß eines bewilligenden Verwaltungsaktes einen Anspruch auf die Leistung hatte und dieser Anspruch später weggefallen ist. Diese Voraussetzung ist jedoch im Falle der Klägerin nicht erfüllt. In den Verhältnissen, die dem am 1. Mai 1986 anerkannten Versicherungsfall zugrunde lagen und zur Rentenbewilligung führten, ist keine wesentliche Änderung iS von § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X eingetreten, die eine Aufhebung der Rentenbewilligung rechtfertigen könnte.

a) Dahinstehen mag, ob die Beklagte grundsätzlich gehindert war, den bei der Klägerin zunächst bejahten Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit in Zweifel zu ziehen, nachdem sie ihn vorher vergleichsweise anerkannt hatte. Auf die Frage, ob ein Anerkenntnis wie ein rechtskräftiges Urteil der späteren Abänderung eines Ausführungsbescheides nicht entgegensteht, es sei denn, der Vergleich lasse einen anderen Willen des Versicherungsträgers - hier eine unabänderliche Verpflichtung zur Rentengewährung - erkennen (vgl zB BSG Urteil vom 15. Oktober 1985 - 11a RA 58/84 - SozR 2200 § 1251 Nr 115; Schroeder-Printzen/Wiesner, SGB X-Komm 1996, Vorbem zu §§ 44 bis 49 RdNr 7, § 48 RdNr 1 mwN), braucht nicht näher eingegangen zu werden, weil das LSG schon keine wesentliche Änderung iS von § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Klägerin festgestellt hat. Das LSG ist zu Recht von dem Anerkenntnis des Versicherungsfalles der Berufsunfähigkeit im Vergleich vom 28. Juni 1988 und der entsprechenden Rentenbewilligung durch Bescheid vom 23. September 1988 ausgegangen und nach umfangreicher Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, daß in den gesundheitlichen Verhältnissen der Klägerin im Vergleich zur Beurteilung im Jahre 1988 keine wesentliche Besserung eingetreten ist. Dem dieser Feststellung zugrundeliegenden ärztlichen Gutachten hat sich die Beklagte nach Anhörung des Ärztlichen Prüfdienstes ausdrücklich angeschlossen (Schriftsatz vom 1. November 1995 - Bl 194 der LSG-Akten). Hiergegen sind keine Verfahrensrügen erhoben worden. Die Feststellungen des LSG sind daher für den Senat bindend (§ 163 SGG).

b) Das LSG hat auch zu Recht entschieden, daß in den sonstigen Verhältnissen, die für die Bewilligung der Rente wegen Berufsunfähigkeit maßgebend waren, keine wesentliche Änderung eingetreten ist. Dahinstehen kann, ob ein Versicherungsträger nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens - wie hier die Beklagte im Berufungsverfahren - Tatsachen zur Begründung einer wesentlichen Änderung nachschieben darf. Jedenfalls liegt im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung dieser Tatsachen keine wesentliche Änderung vor. Bei der Entscheidung über den Anspruch der Klägerin auf. Rente wegen Berufsunfähigkeit hat das LSG neben den gesundheitlichen Voraussetzungen für den Rentenanspruch auch beachtet, daß ein solcher Anspruch nach den Grundsätzen, die vom BSG zur Verweisbarkeit eines erwerbsgeminderten Versicherten entwickelt worden sind, bei der Klägerin - weiterhin - nicht ausgeschlossen ist. Da diese der Berufsgruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters angehört, kann sie ua auf eine ausgeübte selbständige Tätigkeit verwiesen werden; sofern die Tätigkeit gesundheitlich zumutbar ist und daraus ein gewisses Arbeitseinkommen erzielt wird. Insoweit lag es im Hinblick auf das medizinische Beweisergebnis lediglich nahe, die Betätigung der Klägerin in der GmbH näher in Betracht zu ziehen.

Dahinstehen mag, ob die Klägerin sich in der GmbH nicht bereits im Zeitpunkt der Rentenbewilligung betätigt hat und es bereits aus diesem Grunde an einer späteren Änderung mangelt. Jedenfalls hat das LSG rechtsfehlerfrei entschieden, daß die Betätigung der Klägerin einen Rentenanspruch nicht ausschließt und auch deshalb keine Änderung eingetreten ist.

Voraussetzung für die Verweisung auf eine selbständige Tätigkeit ist, daß die Tätigkeit dem Versicherten körperlich und geistig zumutbar ist, der aus der selbständigen Tätigkeit erzielte Verdienst des Versicherten wesentlich auf dem Gebrauch seiner geistigen und körperlichen Arbeitskraft beruht (dh "Arbeitseinkommen" darstellt) und dieser Verdienst mindestens die sog gesetzliche Lohnhälfte erreicht (vgl zB BSG Urteil vom 23. Juni 1981 - 1 RA 5/80 - SozR 2200 § 1246 Nr 80). Hiervon ausgehend hat das LSG eine Verweisungsmöglichkeit der Klägerin zu Recht verneint. Dazu hat es festgestellt, daß die Klägerin in der GmbH keine "Tätigkeit" verrichtet hat. Dies ist damit begründet worden, daß die Klägerin als Geschäftsführerin nur stundenweise einfachste Büroarbeiten erledigt und das als Geschäftsführerin und Gesellschafterin bezogene Entgelt keine adäquate Gegenleistung für eine körperliche und geistige Arbeitskraft dargestellt hat, sondern entweder als Gegenleistung für einen Kapitaleinsatz oder - da unangemessen hoch - vergönnungsweise für eine geringerwertige Leistung gezahlt worden ist. Zu diesem Ergebnis ist das LSG aufgrund der überzeugenden Angaben der Klägerin, der damit übereinstimmenden Beschreibung ihres Leistungsvermögens durch Prof. Dr. W. sowie einer Reihe weiterer Anhaltspunkte gelangt.

Die Darlegungen des LSG entsprechen den Erfordernissen des § 128 Abs 1 Satz 2 SGG, die zugrundeliegenden Tatsachen sind fehlerfrei festgestellt worden. Die Beklagte hat insoweit keine begründeten Verfahrensfehler gerügt. Entgegen ihrer Auffassung konnte sich das LSG zu Art und Umfang der Betätigung der Klägerin in zulässiger Weise auf deren mit sorgfältiger Begründung als glaubhaft bezeichnete Angaben stützen und brauchte sich nicht zu weiteren Ermittlungen gedrängt zu fühlen, zumal die Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG in dieser Hinsicht keinen Beweisantrag gestellt hat. Dies hätte aus ihrer Sicht nahegelegen, weil sie die bekannten und maßgeblichen Tatsachen vor der Verhandlung nicht in Zweifel gezogen und aus ihnen lediglich andere Schlußfolgerungen als die Klägerin gezogen hatte. Unter diesen Umständen mußte sie damit rechnen, daß das LSG zu einer anderen Wertung gelangen könnte.

2. Ebenso wie die auf § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X gestützte Verwaltungsentscheidung ist auch der Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 1990 rechtswidrig. Gemäß § 60 Abs 1 Satz 1 SGB I darf eine Leistung wegen fehlender Mitwirkung - vorläufig - nur entzogen werden; wenn die Leistungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen sind. An diesem Erfordernis mangelt es. Nach den Ausführungen unter Ziff 1. steht fest, daß bei der Klägerin die Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit über den Entziehungszeitpunkt hinaus (1. August 1989) weiterhin vorliegen. Im übrigen mutet auch die Beklagte der Klägerin keine Berufsförderungsmaßnahmen mehr zu.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.



Ende der Entscheidung

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