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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 30.07.2008
Aktenzeichen: B 5a R 114/07 R
Rechtsgebiete: FRG, SGB VI


Vorschriften:

FRG § 1 Buchst a
FRG § 22
SGB VI § 149
SGB VI § 256b Abs 1 S 1 Halbs 1
SGB VI § 256b Abs 1 S 2
SGB VI § 256b Abs 1 S 9
SGB VI Anl 13

Entscheidung wurde am 06.05.2009 korrigiert: die Vorschriften und der Verfahrensgang wurden geändert, Stichworte und ein amtlicher Leitsatz wurden hinzugefügt.
Das in Rumänien erworbene Diplom eines Subingenieurs ist kein Hochschulabschluss iS der Qualifikationsgruppe 1 Satz 1 Nr 1 der Anlage 13 zum SGB VI.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Az: B 5a R 114/07 R

Der 5a. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 30. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dreher, den Richter Dr. Neuhaus und die Richterin Dr. Günniker sowie den ehrenamtlichen Richter Bauer und die ehrenamtliche Richterin Sachse für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. August 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Zuordnung der vom Kläger vom 1.9.1983 bis zum 10.5.1990 in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten. Der Kläger hält die Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) für zutreffend, weil er in Rumänien die Qualifikation eines Subingenieurs (rumänisch: subinginer) erworben hat und als solcher dort beschäftigt war.

Der 1960 geborene, aus Rumänien stammende Kläger erwarb in seinem Herkunftsland im Juni 1979 das Fachabitur in der Fachrichtung Elektrotechnik und besuchte nach Ableistung des rumänischen Wehrdienstes von Juli 1980 bis Juni 1983 die Hochschule für Mechanik in K. - (Brasov). Im Juni 1983 bestand er die Diplomprüfung als Subingenieur in der Fachrichtung Elektrikwesen, Fachgebiet Elektrische Maschinen und Apparate. Vom 1.9.1983 bis zum 10.5.1990 war er als Subingenieur im Chemiekombinat S. tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterrichtete er vom 1.9.1984 bis zum 31.8.1989 an dem dem Chemiekombinat zugeordneten Industrielyzeum S. als Fachlehrer für Elektronik. Seit Juni 1990 lebt der Kläger in Deutschland. Er ist im Besitz des Vertriebenenausweises "A" und seit Dezember 1992 deutscher Staatsangehöriger. Mit Urkunde des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 7.11.1990 wurde ihm die Genehmigung erteilt, in der Bundesrepublik Deutschland den akademischen Grad eines Diplom-Ingenieurs (Fachhochschule) - Dipl.-Ing. (FH) - zu führen.

Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens ordnete die Beklagte mit Bescheid vom 15.9.2004 die streitigen Zeiten als Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) der Qualifikationsgruppe 2 des Bereichs 02 gemäß Anlage 13 und 14 zum SGB VI zu. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers, mit dem dieser geltend machte, diese in Rumänien zurückgelegten Zeiten seien der Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 8.12.2004).

Das Sozialgericht Kassel (SG) hat auf Antrag des Klägers die angefochtenen Bescheide abgeändert und die Beklagte verurteilt, die Beschäftigungszeit vom 1.9.1983 bis zum 10.5.1990 der Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen (Urteil vom 23.6.2006).

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 24.8.2007). Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Nach der Anlage 13 zum SGB VI seien Versicherte in eine der fünf Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllten und eine entsprechende Tätigkeit ausgeführt hätten. Auszugehen sei von der im Herkunftsgebiet erworbenen Ausbildung und Qualifikation. Sodann sei zu fragen, welcher Qualifikationsgruppe "übertragen auf die Verhältnisse in der DDR" diese berufliche Ausbildung und Qualifikation nach den Kriterien der Lohngruppenstatistik der DDR entspreche. In Rumänien sei das System der beruflichen Bildung allerdings durch vier unterschiedliche Niveaustufen (Hochschulausbildung, eingeschränkte Hochschulausbildung, mittlere Berufsausbildung und berufliche Grundausbildung) gekennzeichnet gewesen, während die nach den Ausbildungsstrukturen der DDR nachgebildeten Qualifikationsgruppen nur drei Stufen vorsähen, wobei eine eigenständige Qualifikationsgruppe für Hochschulabsolventen bzw für Absolventen einer eingeschränkten Hochschulausbildung nicht vorhanden sei.

Der Kläger gehöre nicht zu den in der Qualifikationsgruppe 1 genannten Versicherten mit sog vollakademischem Ausbildungsstatus. Nach Art 3 und Art 4 des Abkommens zwischen der Regierung der DDR und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die Äquivalenz der Dokumente der verschiedenen Bildungsstufen und der akademischen Grade (Äquivalenzabkommen) vom 10.4.1986 seien nur die nach mindestens vierjährigem Studium erworbenen rumänischen Hochschuldiplome einem DDR-Hochschuldiplom gleichgestellt worden, wohingegen die nach dreijährigen Studiengängen erworbenen Diplome bzw Abschlusszeugnisse der Subingenieure "nur" als einem DDR-Fachschulabschluss entsprechend anerkannt worden seien. Der Heranziehung des Äquivalenzabkommens stehe nicht entgegen, dass dieses wegen des völkerrechtlichen Untergangs der DDR keine Anwendung (mehr) finden könne. Das Abkommen enthalte in rein tatsächlicher Hinsicht bedeutsame Hinweise für die Frage, welcher Qualifikationsgruppe die Qualifikation des Klägers als Subingenieur nach den Kriterien der Lohngruppenstatistik entspreche. Unter dem Gesichtspunkt des Eingliederungsprinzips dürfe der Kläger nicht besser gestellt werden als ein vergleichbarer Versicherter aus der DDR, der wegen fehlender Äquivalenz seiner eingeschränkten Hochschulausbildung mit einem vollakademischen Abschluss nicht an der Spitze der Lohnskala entlohnt worden sei. Im Übrigen sei auch von Seiten des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst das Subingenieur-Diplom des Klägers nicht einem Hochschulabschluss (Dipl.-Ing), sondern lediglich einem Fachhochschulabschluss gleichgestellt worden. Der Umstand, dass der Kläger - zumindest teilweise - als Fachlehrer eingesetzt gewesen sei, führe zu keiner anderen Beurteilung, weil neben der Ausübung einer der jeweiligen Qualifikationsgruppe entsprechenden Tätigkeit immer auch die Erfüllung der entsprechenden Qualifikationsmerkmale verlangt werde. Von diesem Erfordernis könne vorliegend nicht abgesehen werden, weil das Merkmal der "langjährigen Berufserfahrung" iS des Satzes 2 der Anlage 13 zum SGB VI nicht erfüllt sei. Der Kläger habe die Lehrtätigkeit bereits ein Jahr nach dem Eintritt in das Erwerbsleben aufgenommen und nicht mehr als insgesamt fünf Jahre ausgeübt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom LSG zugelassene Revision des Klägers. Der Kläger rügt sinngemäß eine Verletzung des § 22 FRG iVm § 256b SGB VI. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Entgegen der Rechtsauffassung des LSG erfülle er für den streitigen Zeitraum sämtliche Voraussetzungen der Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI. Mit der im Juni 1983 abgelegten Prüfung habe er das Hochschuldiplom erworben. Zwar spiegelten die Qualifikationsgruppen das Berufsbild der DDR wieder, doch könne für die Vertreibungsgebiete iS des FRG nicht unmittelbar, sondern nur entsprechend auf die formellen Gegebenheiten in der DDR abgestellt werden. Ansonsten blieben die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sowie das qualitative Selbstverständnis der Bildungsgänge im Herkunftsgebiet unberücksichtigt. Bei der in Rumänien abgeschlossenen Ausbildung zum Subingenieur handele es sich um eine universitäre Ausbildung, die in der Regel an den jeweiligen Fakultäten der Universitäten, teilweise aber auch an eigenen Bildungseinrichtungen (Subingenieurschulen) mit Hochschulcharakter durchgeführt worden sei. Dem Hochschulcharakter der Subingenieurausbildung stehe der kürzere Studiengang nicht entgegen; hierbei handele es sich um eine rumänische Besonderheit, nicht aber um ein verkürztes, besonderes Studium iS von Satz 2 der Qualifikationsgruppe 1. Der universitäre Charakter seiner Ausbildung werde auch durch seine Lehrtätigkeit bestätigt, denn der Unterricht an der Gymnasialstufe sei ausschließlich Lehrkräften mit universitärer Ausbildung vorbehalten gewesen. Schließlich seien die Ausführungen des LSG zum Äquivalenzabkommen vom 10.4.1986 nicht überzeugend. Abgesehen davon, dass es nach dem Untergang der DDR nicht mehr anzuwenden sei, könne das Abkommen nicht dazu führen, das im Sinne der Bestimmungen der Anlage 13 zum SGB VI abgeschlossene Hochschulstudium nicht als solches anzusehen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. August 2007 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 23. Juni 2006 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die vom LSG vorgenommene Einstufung des rumänischen Abschlusses des Klägers als Subingenieur in die Qualifikationsgruppe 2 für zutreffend. Ergänzend führt sie im Wesentlichen aus: Auch wenn das Äquivalenzabkommen inzwischen erloschen sei, spiegele es das Verständnis der damals beteiligten Staaten über den offiziell anerkannten Wert der beruflichen Qualifikationen wieder. Aus Art 3 und 4 dieses Abkommens ergebe sich, dass für die gegenseitige Anerkennung von Universitäts- und Hochschulabschlüssen ein mindestens vierjähriges Studium Voraussetzung gewesen sei. Im Ergebnis habe damit in Rumänien die gleiche Differenzierung zwischen Subingenieuren und Ingenieuren bestanden wie in der DDR zwischen Ingenieuren und Diplomingenieuren.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

II. Der Senat konnte über die Revision des Klägers ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der auf § 149 Abs 5 Satz 1 SGB VI beruhende Vormerkungsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen der Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI.

Der Kläger ist als Spätaussiedler iS von § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVG) anerkannt. Für die von ihm in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten finden daher die Vorschriften des FRG Anwendung (§ 1 Buchst a FRG). Die Beklagte hat die hier streitigen Zeiten vom 1.9.1983 bis zum 10.5.1990 als nachgewiesene bzw glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem FRG berücksichtigt. Für diese Zeiten werden Entgeltpunkte (EP) gemäß § 256b Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 2 und 9 SGB VI ermittelt (§ 22 Abs 1 Satz 1 FRG). Danach werden für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittswerte berücksichtigt, die sich ua nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen ergeben.

Versicherte sind in eine dieser Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und wenn sie eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben (Anlage 13 Definition der Qualifikationsgruppen Satz 1). Zur Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 gehören Hochschulabsolventen, die in Form eines Studiums ua an einer Universität ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt haben (Satz 1 Nr 1). Haben Versicherte auf Grund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, so sind sie in diese höhere Qualifikationsgruppe einzustufen.

Der Kläger, der das Diplom eines Subingenieurs erworben hat, fällt nicht unter die Hochschulabsolventen iS des Satzes 1. Nach dem Urteil des 13. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17.4.2008 - B 13 R 99/07 R - ist mit dieser Prüfung kein Hochschulstudium iS der Qualifikationsgruppe 1 Satz 1 Nr 1 der Anlage 13 zum SGB VI abgeschlossen. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an.

Die Einstufung von Versicherten in die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 richtet sich nach folgendem Maßstab: Ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation ist unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems zu ermitteln, welcher Qualifikationsgruppe diese berufliche Ausbildung und Qualifikation - übertragen auf die Verhältnisse der DDR - materiell entspricht.

Denn die Tatbestandsmerkmale der Qualifikationsgruppen in der Anlage 13 zum SGB VI sind dem System der beruflichen Bildung der DDR entnommen. Der Gesetzgeber hat insoweit die vor der Wiedervereinigung maßgebende Orientierung an den Erwerbsverhältnissen der alten Bundesländer aufgegeben und stellt auf diejenigen der DDR ab. Dies vermeidet Ungleichbehandlungen der Aus- und Übersiedler mit Bewohnern des Beitrittsgebiets. Unter Berücksichtigung dieses Gedankens kann es entgegen der Ansicht des Klägers gerade nicht darauf ankommen, welche Bedeutung das Herkunftsgebiet der fraglichen Ausbildung beimisst. Eine Orientierung an den Erwerbsverhältnissen der DDR ist zudem deshalb sachgerecht, weil die Wirtschafts- und Sozialverhältnisse der Herkunftsländer in Osteuropa eher mit denen der DDR übereinstimmten als mit denen der alten Bundesländer (zum Ganzen bereits BSG vom 17.4.2008 aaO RdNr 14 mwN).

Für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 Satz 1 Nr 1 ist daher maßgeblich, ob das Niveau des beruflichen Bildungsabschlusses im Herkunftsgebiet materiell dem eines Hochschulabschlusses in der DDR entspricht (vgl BSG vom 17.4.2008 aaO RdNr 17). Handelt es sich wie im vorliegenden Fall um eine in Rumänien absolvierte Ausbildung, lässt sich dies entgegen der Ansicht des Klägers unter Zugrundelegung des Äquivalenzabkommens vom 10.4.1986 beurteilen. Zwar ist das Abkommen kein geltendes Recht mehr; es kann jedoch als authentische Quelle für die Beurteilung herangezogen werden, welche rumänischen Bildungsabschlüsse im Niveau mit welchen Bildungsabschlüssen in der DDR vergleichbar sind. Denn den damaligen Regierungen dieser Staaten waren die Qualität und der Standard ihrer jeweiligen Ausbildungsgänge bekannt, sodass sie am besten deren Vergleichbarkeit beurteilen konnten. Anhaltspunkte dafür, dass das Äquivalenzabkommen unter Verletzung rechtsstaatlicher Prinzipien zu Stande gekommen ist oder rechtsstaatswidrige Inhalte enthält, sind für den Senat nicht erkennbar. Die Heranziehung der in dem Äquivalenzabkommen vorgenommenen Wertungen der jeweiligen Berufsabschlüsse dient dem auf Grund der Gesetzeslage vorzunehmenden Vergleich und der dadurch ermöglichten Bewertung von Bildungsabschlüssen in den jeweiligen Herkunftsländern; dabei geht es nicht zuletzt darum, rechtsstaatlich bedenkliche Ungleichbehandlungen von Versicherten aus den verschiedenen Herkunftsländern zu vermeiden.

Nach Art 4 Abs 1 des Äquivalenzabkommens werden der akademische Grad Diplom eines Wissenschaftszweigs, der von den Universitäten und Hochschulen der DDR nach mindestens vierjährigem Studium verliehen wird, und das Diplom über den Hochschulabschluss, das von den Universitäten und Hochschulen der Sozialistischen Republik Rumänien nach mindestens vierjährigem Studium verliehen wird, gegenseitig als gleichwertig anerkannt. Art 3 des Abkommens bestimmt hingegen, dass das Abschlusszeugnis der Ingenieurschulen und ökonomischen Fachschulen der DDR, das nach mindestens dreijährigem Studium vergeben wird, und das Abschlusszeugnis als Subingenieur sowie die Zeugnisse anderer Studienrichtungen der Universitäten und Hochschulen der Sozialistischen Republik Rumänien, die nach mindestens dreijährigem Studium erworben werden, gegenseitig als gleichwertig anerkannt werden.

Ausweislich dieser Normen steht das Abschlusszeugnis als Subingenieur gerade nicht einem Hochschulabschluss der DDR gleich, sondern ist vielmehr ausdrücklich einem Abschlusszeugnis an Schulen der DDR gleichgestellt, die kein Universitäts- oder Hochschulniveau erreichen (vgl auch BSG vom 17.4.2008 aaO RdNr 18 ff mwN).

Da nach dem System der beruflichen Bildung in der DDR letztlich nur drei verschiedene Bildungsstufen existierten, ergibt sich zwangsläufig ein relativ grobes Raster, in das die jeweiligen Bildungsabschlüsse aus anderen Herkunftsländern einzuordnen sind. Wenn der Kläger meint, sein Abschluss habe im Vergleich zu den anderen in der Qualifikationsgruppe 2 erfassten Bildungsabschlüssen ein höheres Niveau, kann dies nicht zu der von ihm begehrten Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI führen. Die Qualifikation im oberen Bereich einer Gruppe rechtfertigt keine Höherstufung in die nächsthöhere Qualifikationsgruppe; eine solche ist nur möglich, wenn alle Merkmale der höheren Gruppe erfüllt sind (BSG SozR 5050 § 22 Nr 13; VerbKomm § 22 FRG Anm 5.2, S 45). Dies ist aber - wie bereits ausgeführt - hier gerade nicht der Fall.

Selbst wenn die Ausbildung des Klägers entgegen seiner eigenen Einschätzung als "verkürztes Sonderstudium" angesehen werden könnte, rechtfertigt sich seine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 auch nicht unter Berücksichtigung des Satzes 2 der Bestimmungen zur Qualifikationsgruppe 1. Danach zählen nicht zu den Hochschulabsolventen iS von Satz 1 Teilnehmer an einem verkürzten Sonderstudium, das nicht mit dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens abschloss. Daraus ist für eine Höherstufung schon deshalb nichts abzuleiten, weil lediglich geregelt wird, wer nicht zum Personenkreis der Qualifikationsgruppe gehört; die Vorschrift trifft keine (positive) Aussage dazu, wer außer den in Satz 1 genannten Versicherten ebenfalls als Hochschulabsolvent anzuerkennen ist. Da der fragliche Satz 2 lediglich klarstellt, dass die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 1 auch im Falle einer Qualifizierung mittels eines Sonderstudiums einen Studienabschluss in Form eines Diploms oder Staatsexamens voraussetzt, gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass mit dem darin genannten "Diplom oder Staatsexamen" ein anderes Ausbildungsniveau gemeint sein könnte als mit denselben Begriffen in Satz 1.

Bei dieser Sachlage braucht die vom LSG erwähnte Vorschrift des § 22 Abs 1 Satz 7 FRG, wonach im Zweifel die Qualifikationsgruppe mit den niedrigsten Durchschnittswerten des jeweiligen Jahres maßgebend ist, nicht herangezogen zu werden. Ein solcher Zweifelsfall liegt nicht vor. Von daher bedarf es keiner Entscheidung darüber, auf welche Sachverhalte diese Vorschrift anzuwenden ist und ob ihr letztlich nur eine eingeschränkte Bedeutung für die Fälle des "non liquet" beizumessen ist (in diesem Sinne BSG SozR 4-5050 § 22 Nr 3 RdNr 24). Sind nicht mehrere gleichzeitig ausgeübte Tätigkeiten, sondern nur eine einzige zu beurteilen, wird in aller Regel - wie auch hier - diese Tätigkeit einer bestimmten Qualifikationsgruppe zuzuordnen sein, weil zumindest die Qualifikationsmerkmale der jeweils niedrigeren Qualifikationsgruppe erfüllt werden.

Der Kläger kann sich schließlich nicht darauf berufen, durch die von ihm ausgeübte Lehrtätigkeit die Voraussetzungen der Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI zu erfüllen. Die weiter ausgeübte Tätigkeit als Subingenieur wurde durch diese Tätigkeit in ihrer Qualität nicht verändert oder gar "aufgewertet".

Aber auch die ausgeübte Lehrtätigkeit selbst kann nicht zu einer Zuordnung der Gesamttätigkeit des Klägers in die Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI führen. Dabei kann dahinstehen, ob die Lehrtätigkeit für sich allein auf Grund ihrer qualitativen, beruflichen Anforderungen die Merkmale der Qualifikationsgruppe 1 erfüllt, weil nach dem Vortrag des Klägers eine Lehrtätigkeit an einem Gymnasium im Regelfall ein vierjähriges Hochschulstudium voraussetzt. Da der Kläger die Qualifikation eines vierjährigen Hochschulstudiums als Voraussetzung für die Lehrtätigkeit nicht besaß, käme die Einstufung der Lehrtätigkeit in die Qualifikationsgruppe 1 nur unter dem Gesichtspunkt der in Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI angesprochenen "langjährigen Berufserfahrung" in Betracht. Das Kriterium der "langjährigen Berufserfahrung" erfordert aber nach der Rechtsprechung des BSG mindestens eine der formalen Ausbildungsdauer für diesen Beruf entsprechend lange Tätigkeit in diesem Beruf, bevor das Qualifikationsmerkmal dieses Berufs erfüllt werden kann (BSG SozR 4-2600 § 256b Nr 1 RdNr 38; vgl auch BSG SozR 4-2600 § 256b Nr 2 RdNr 37 f; ausführlich zum Begriff der langjährigen Berufsausübung Dankelmann in jurisPK-SGB VI, § 256b RdNr 53 ff mwN). Diesen Anforderungen ist eine Vollzeittätigkeit zugrunde gelegt, sodass bei einer nur teilweisen Ausübung der potenziell höherwertigen Tätigkeit eine entsprechend längere Ausübung des Berufes verlangt werden muss.

Das LSG hat zwar den genauen Anteil der Lehrtätigkeit während der Beschäftigung im Chemiekombinat in der Zeit von 1984 bis 1989 nicht ermittelt, seinen Feststellungen ist jedoch zu entnehmen, dass der Kläger nur teilweise und nur "im Rahmen seiner Tätigkeit als Subingenieur" als Lehrkraft eingesetzt war. Diesen Feststellungen ist der Kläger nicht entgegengetreten; er hat auch zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass er für diese Zeiträume in Vollzeit oder fast ausschließlich als Fachlehrer an dem dem Chemiekombinat zugeordneten Industrielyzeum unterrichtet habe. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das LSG daraus den Schluss gezogen hat, dass bei der Tätigkeit als Lehrkraft von einer "langjährigen Berufserfahrung" iS des Satzes 2 der Anlage 13 zum SGB VI nicht gesprochen werden kann, weil der Kläger lediglich teilweise und nur für eine Zeitspanne von nicht mehr als fünf Jahren diese Lehrtätigkeit ausgeübt habe.

Kann die Lehrtätigkeit für sich allein nicht der Qualifikationsgruppe 1 zugeordnet werden, so kommt es auch in diesem Zusammenhang auf die Vorschrift des § 22 Abs 1 Satz 7 FRG nicht an, da ein Zweifelsfall im dort genannten Sinne nicht vorliegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

Ende der Entscheidung

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