Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 25.11.1998
Aktenzeichen: B 6 KA 84/97 R
Rechtsgebiete: SGG, ZPO


Vorschriften:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2
SGG § 12 Abs. 3 Satz 1
SGG § 33 Satz 2
SGG § 202
ZPO § 41 Nr. 4
ZPO § 551 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in dem Rechtsstreit

Az: B 6 KA 84/97 R

Kläger und Revisionskläger,

Prozeßbevollmächtigter:

gegen

Beschwerdeausschuß II der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland, Faktoreistraße 4, 66111 Saarbrücken,

Beklagter und Revisionsbeklagter,

beigeladen:

1. Kassenärztliche Vereinigung Saarland, Faktoreistraße 4, 66111 Saarbrücken,

2. Allgemeine Ortskrankenkasse für das Saarland, Halbergstraße 1, 66121 Saarbrücken.

Der 6. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. November 1998 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Dr. Engelmann, die Richter Dr. Wenner und Dr. Clemens sowie den ehrenamtlichen Richter Göttsch und die ehrenamtliche Richterin Dr. Deppisch-Roth

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 19. Februar 1997 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Im Dezember 1988 beantragte die zu 2) beigeladene AOK bei dem Prüfungsausschuß für das Jahr 1987 die Festsetzung eines Regresses zu ihren Gunsten gegen den als Arzt für Orthopädie zugelassenen Kläger in Höhe von 6.195,89 DM, ua wegen der Verordnung von "EAS-Pfrimmer" über den Sprechstundenbedarf. Bei dem "EAS-Pfrimmer", dessen Erfinder der Kläger ist, handelt es sich nach Feststellung des Landessozialgerichts (LSG) um eine Infusionslösung essentieller Aminosäuren, die der Kläger nach eigenen Angaben als Infusion einer Eiweißlösung bei Muskelfaserrissen und Muskelzerrungen sowie bei erheblichen Muskelverspannungen und zur Unterstützung bei Wurzelkompressionen im Rahmen einer Ischialgie bei Bandscheibenvorfall zum Einsatz bringt.

Den Widerspruch des Klägers gegen den vom Prüfungsausschuß festgesetzten Regreß in Höhe von 5.277,78 DM wegen der Verordnung "EAS-Pfrimmer" wies der beklagte Beschwerdeausschuß zurück. Seine Feststellungen hätten ergeben, daß die EAS-Infusionen für die vom Kläger angegebenen Anwendungsgebiete nicht zugelassen seien. Ihre Verordnung verstoße somit gegen Nr 11 der Arzneimittelrichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen, die auch bei der Verordnung von Sprechstundenbedarf zu beachten seien (Bescheid vom 13. März 1991).

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen und sich im wesentlichen auf das im Vorprozeß ergangene Urteil des LSG für das Saarland vom 30. Juni 1993 - L 3/2 Ka 12/90 - bezogen (Gerichtsbescheid vom 21. Februar 1994).

Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 19. Februar 1997). An der Entscheidung hat als ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Krankenkassen iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Herr M. mitgewirkt, der nach Angaben der Beigeladenen zu 2) "Leiter der Hauptabteilung Vertrieb und als solcher leitender Beschäftigter iS des § 17 Abs 4 SGG" der AOK für das Saarland ist.

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger als Verfahrensfehler die Mitwirkung des ehrenamtlichen Richters M. im Berufungsverfahren. Als leitender Beschäftigter der beigeladenen AOK habe er nicht an einer Entscheidung mitwirken dürfen, in denen Interessen der AOK berührt seien. Auf diesem Verfahrensfehler könne das angefochtene Urteil beruhen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 19. Februar 1997 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 21. Februar 1994 sowie die Beschlüsse des Prüfungsausschusses der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland vom 7. August 1989 und 26. März 1990 in der Gestalt des Bescheides des Beklagten vom 13. März 1991 aufzuheben;

hilfsweise,

das Urteil des Landessozialgerichts vom 19. Februar 1997 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Die übrigen Beteiligten äußern sich im Revisionsverfahren nicht.

Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG) einverstanden erklärt.

II

Die Revision des Klägers hat im Sinne der Zurückverweisung Erfolg.

Der Kläger rügt zu Recht, daß das Urteil des LSG an einem Verfahrensmangel leidet, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). An der Entscheidung des Berufungsgerichts hat als ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Krankenkassen iS des § 12 Abs 3 Satz 1 iVm § 33 Satz 2 SGG der ehrenamtliche Richter M. mitgewirkt, obwohl dieser Richter gemäß § 41 Nr 4 Zivilprozeßordnung (ZPO) iVm § 60 Abs 1 Satz 1 SGG von der Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen war. Auf dieser nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts beruht das angefochtene Urteil (§ 202 SGG iVm § 551 Nr 1 ZPO).

Entgegen der Auffassung des Klägers gehört der ehrenamtliche Richter M. zu den Personen, die als ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Krankenkassen iS des § 12 Abs 3 Satz 1 SGG in Angelegenheiten des Kassenarztrechts generell zur Mitwirkung berechtigt sind. Zwar ist dieser Richter Bediensteter der zu 2) beigeladenen AOK und damit grundsätzlich nach § 17 Abs 3 SGG von der Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter in Kammern für Kassenarztangelegenheiten ausgeschlossen, doch greift zu seinen Gunsten die Ausnahmeregelung des § 17 Abs 4 SGG ein, weil er "leitender Beschäftigter" einer Krankenkasse ist.

Der Senat hat in zwei Urteilen vom 8. Mai 1996 (6 RKa 16/95 = BSGE 78, 175, 176 = SozR 3-5407 Art 33 § 3a Nr 1 S 3 sowie 6 RKa 20/95) ausgeführt, daß Bedienstete der Krankenkassen als ehrenamtliche Richter in den Kammern für Angelegenheiten des Kassenarztrechts iS des § 12 Abs 3 Satz 1 SGG gemäß § 17 Abs 3 SGG grundsätzlich nicht tätig werden dürfen, weil nach dieser Vorschrift die Bediensteten der Träger und Verbände der Sozialversicherungsträger und der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen nicht ehrenamtliche Richter in der Kammer sein können, die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheidet. Daran hält der Senat fest.

Nach § 17 Abs 2 SGG können Mitglieder der Vorstände von Trägern und Verbänden der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und der Bundesanstalt für Arbeit generell nicht ehrenamtliche Richter in der Sozialgerichtsbarkeit sein; die Regelung in § 17 Abs 4 SGG bleibt unberührt. Gegenüber dieser umfassenden Inkompatibilitätsregelung enthält § 17 Abs 3 SGG eine auf das jeweilige Arbeitsgebiet des ehrenamtlichen Richters und auf bestimmte Spruchkörper bezogene Ausschlußregelung. Dort ist vorgeschrieben, daß die Bediensteten der Träger und Verbände der Sozialversicherung, der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen und der Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit nicht ehrenamtliche Richter in der Kammer sein können, die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheidet. Diese Vorschrift erfaßt alle Angestellten und Dienstordnungsangestellten von Krankenkassen, weil diese "Bedienstete" eines Trägers der Sozialversicherung sind, und sie gilt für alle Angelegenheiten des Kassenarztrechts iS des § 10 Abs 2 SGG, weil dieses generell zu dem Arbeitsgebiet der Angestellten und Dienstordnungsangestellten von Krankenkassen zählt.

Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Arbeitsgebiet" iS des § 17 Abs 3 SGG ist im Schrifttum kontrovers und von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) noch nicht abschließend geklärt. Der 4. Senat des BSG hat in seinem Urteil vom 30. Juni 1960 (BSGE 12, 269, 271 f = SozR Nr 7 zu § 17 SGG) lediglich die engste Auslegung des Begriffs "Arbeitsgebiet" verworfen, wonach damit der konkrete Wirkungskreis des Bediensteten innerhalb der Verwaltungsorganisation, sein Referat bzw Dezernat mit einem ganz bestimmten abgrenzbaren Aufgabenbereich, gemeint sei. Er hat aber ausdrücklich offengelassen, ob insoweit auf die Materie bzw das Sachgebiet des Bediensteten, also etwa die Rentenfeststellung, die Beitragseinziehung oder den ärztlichen Dienst, abzustellen oder ob mit "Arbeitsgebiet" der gesamte Aufgabenkreis des Versicherungsträgers angesprochen sei, bei dem der betroffene Bedienstete angestellt ist (BSGE 12, 269, 271 f = SozR Nr 7 zu § 17 SGG; vgl auch Engelhard, NZS 1998, S 220, 223). Die inzwischen vorherrschende Auffassung im Schrifttum geht im Sinne der zuletzt genannten Auffassung dahin, daß mit Arbeitsgebiet iS des § 17 Abs 3 SGG der gesamte Aufgabenbereich der juristischen Person des öffentlichen Rechts beschrieben ist, bei dem der Betroffene beschäftigt ist (vgl Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl 1998, § 17 RdNr 6 unter ausdrücklicher Aufgabe des noch in der Vorauflage vertretenen gegenteiligen Standpunkts; Zeihe, SGG, 7. Aufl 1997, § 17 RdNrn 19a und 23a; Peters/Sautters/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl 1997, § 17 RdNr 14; aA, auf die konkret beruflich zu bearbeitende Materie abstellend: A. Schmidt in Hennig, SGG, 1996, § 17 RdNr 12; Engelhard, aaO, S 224 f). Dem schließt sich der Senat jedenfalls insoweit an, als die Mitwirkung von Angestellten bzw Dienstordnungsangestellten der Krankenkassen in Kammern und Senaten für Kassenarztrecht betroffen ist.

Gegenüber der Auffassung, Arbeitsgebiet iS des § 17 Abs 3 SGG seien nur das jeweilige Referat des Bediensteten oder die von ihm generell zu bearbeitende Materie, hat bereits der 4. Senat des BSG im Urteil vom 30. Juni 1960 Bedenken geäußert. Es bestehe nämlich stets die Gefahr, daß die Referate bzw Materien, die der einzelne Bedienstete zu bearbeiten habe, wechselten, so daß vom Gericht leicht übersehen werde, daß der zum ehrenamtlichen Richter Berufene nunmehr nicht mehr tätig sein könne (BSGE 12, 269, 272 = SozR Nr 7 zu § 17 SGG). Diese Argumentation hat erhebliches Gewicht, weil bei der Anwendung von Besetzungsvorschriften der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Vordergrund stehen muß. Über die Besetzung der Richterbank muß schon bei der Ladung der ehrenamtlichen Richter Klarheit herrschen. Welches im konkreten Fall der gesetzliche Richter ist, muß sich deshalb möglichst ohne Schwierigkeiten feststellen lassen und darf nicht von der vorherigen Lösung tatsächlicher oder rechtlicher Streitfragen oder der Bewertung unübersichtlicher Interessenlagen abhängen (BSGE 70, 285, 287 = SozR 3-2500 § 122 Nr 3 S 5). Diese grundsätzlich unerwünschte Rechtsfolge würde aber eintreten, wenn bei Bediensteten von Krankenkassen jeweils vor der Ladung in jedem Fall der Heranziehung in Angelegenheiten des Kassenarztrechts geklärt werden müßte, ob diese inzwischen mit kassenarztrechtlichen Fragen generell oder zumindest mit solchen Fragen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit befaßt sind, die Gegenstand der zu entscheidenden Rechtsstreite sind.

Auch eine Abgrenzung danach, ob Angestellte von Krankenkassen nur in Leistungsabteilungen oder auch in Vertragsabteilungen bzw in Vertragsangelegenheiten tätig sind, wobei lediglich letztere prinzipiell gemäß § 17 Abs 3 SGG an der Mitwirkung als ehrenamtliche Richter in Kammern für Kassenarztrecht gehindert seien (so wohl Engelhard, aaO, S 225, 227), ist nicht sachgerecht. Im Rahmen des in § 10 Abs 2 iVm § 51 Abs 2 Satz 1 SGG umschriebenen Kassenarztrechts greifen leistungsrechtliche und leistungserbringungsrechtliche Fragen stets ineinander, zumal die Rechtsprechung des BSG in jüngster Zeit mehrfach hervorgehoben hat, daß beide Bereiche durch einheitliche Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze geprägt sind (vgl BSGE 81, 73, 77 f = SozR 3-2500 § 135 Nr 4 S 14 f). Die praktische Unmöglichkeit einer sinnvollen Abgrenzung zwischen Leistungs- und Leistungserbringerrecht unter dem Gesichtspunkt des Arbeitsgebiets eines Krankenkassenbediensteten zeigt der vorliegende Fall deutlich. Nach Mitteilung der Beigeladenen zu 2) gehört "das gesamte Leistungswesen" zum Aufgabenbereich des ehrenamtlichen Richters M. . Das hat zur Konsequenz, daß er unmittelbar beruflich zuständig wäre, wenn ein Versicherter seiner Krankenkasse einen Kostenerstattungsanspruch mit der Begründung geltend macht, er habe sich von einem Arzt "EAS-Pfrimmer-Infusionen" zur Behandlung bestimmter orthopädischer Gesundheitsstörungen verabreichen lassen. In dieser leistungsrechtlichen Konstellation ist dann ebenso wie in der hier zu beurteilenden Streitsache des Leistungserbringerrechts darüber zu entscheiden, ob diese Infusionen von der Leistungspflicht der Krankenkasse umfaßt werden. Wer aber hauptberuflich mit der leistungsrechtlichen Seite einer Auseinandersetzung befaßt ist bzw wäre, kann nach der Zweckrichtung des § 17 Abs 3 SGG nicht als ehrenamtlicher Richter über die im rechtlichen Kern identische leistungserbringerrechtliche Fragestellung entscheiden.

Selbst wenn es Bedienstete von Krankenkassen iS des § 17 Abs 3 SGG gibt, zu deren Arbeitsgebiet das Kassenarztrecht auch bei weitester Auslegung nicht zählt (zB Pförtner, Telefonisten oder Kraftfahrer), rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die Vorschriften des SGG über die Besetzung der Richterbank in Angelegenheiten des Kassenarztrechts und des Rechts der Kassenärzte sind von der Erwägung geleitet, sachkundige ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Krankenkassen in die Rechtsprechung einzubeziehen (vgl BSGE 40, 130, 133 = SozR 1750 § 41 Nr 1 S 3 sowie BSGE 78, 175, 178 = SozR 3-5407 Art 33 § 3a Nr 1 S 4; vgl auch Senatsurteil vom 13. Mai 1998 - B 6 KA 31/97 R -) und die an den Entscheidungsprozessen im materiell-rechtlichen Bereich beteiligten Krankenkassen (Verbände) über die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter auch in das gerichtliche Verfahren einzubinden (BSGE 78, aaO, 179 = SozR 3-5407 aaO S 4). Dem kann nach Auffassung des Senats nicht dadurch entsprochen werden, daß aus den Kreisen der Krankenkassen iS des § 12 Abs 3 Satz 1 SGG allein diejenigen Bediensteten zu ehrenamtlichen Richtern in Angelegenheiten des Kassenarztrechts berufen werden, die keine fachlichen und beruflichen Berührungspunkte zu den Angelegenheiten des Kassenarztrechts haben. Damit wäre die idealtypisch vom Gesetz angestrebte gleichberechtigte Mitwirkung von Kassen- bzw Vertragsärzten, die mit diesen Angelegenheiten jedenfalls im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Tätigkeit stets vertraut sind, und von ehrenamtlichen Richtern "aus den Kreisen der Krankenkassen" nicht gewahrt.

Schließlich spricht die in § 17 Abs 4 SGG enthaltene Ausnahmeregelung zu den Vorschriften der Abs 2 und 3 des § 17 SGG, wonach das hauptamtlich tätige Leitungspersonal der Krankenkassen(verbände) in Angelegenheiten des Kassenarztrechts von der Mitwirkung als ehrenamtliche Richter gerade nicht ausgeschlossen ist, dafür, den Begriff des Arbeitsgebietes in § 17 Abs 3 SGG bei den Krankenkassen weit zu fassen und davon auszugehen, daß das Kassenarztrecht stets zu dem Arbeitsgebiet dieser Bediensteten zählt. Welchen Sinn diese Ausnahmeregelung haben könnte, wenn alle Bediensteten von Krankenkassen(verbänden), die nicht schwerpunktmäßig mit Angelegenheiten des Kassenarztrechts befaßt sind, ebenfalls zur Mitwirkung als ehrenamtliche Richter in den Kammern und Senaten für Kassenarztrecht berufen werden könnten, ist nicht ersichtlich.

Zwar könnte danach an sich der ehrenamtliche Richter M. als Bediensteter der beigeladenen AOK grundsätzlich nicht als ehrenamtlicher Richter in Angelegenheiten des Kassenarztrechts tätig sein. Hier greift jedoch die Ausnahmeregelung des § 17 Abs 4 SGG idF des Art 4 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung vom 15. November 1995 (BGBl I 1814) ein. Danach sind Mitglieder der Vorstände sowie leitende Beschäftigte bei den Kranken- und Pflegekassen und ihren Verbänden sowie Geschäftsführer und deren Stellvertreter bei den Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen als ehrenamtliche Richter in den Kammern für Angelegenheiten des Kassenarztrechts nicht ausgeschlossen. Zu den leitenden Beschäftigten iS dieser Vorschrift rechnet der ehrenamtliche Richter M. , der - wofür für das Revisionsverfahren auszugehen ist - als "Leiter der Hauptabteilung Vertrieb" tätig ist und zu dessen Aufgabenbereich das gesamte Leistungswesen der AOK gehört. Der Auffassung, wonach als leitender Beschäftigter iS des § 17 Abs 4 SGG nur derjenige angesehen werden kann, der iS des § 35a Abs 4 Satz 4 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) bei einer Krankenkasse, deren Vorstand nur aus einer Person besteht, vom Verwaltungsrat mit dessen Stellvertretung beauftragt worden ist (so Engelhard, aaO, S 223), folgt der Senat nicht. Richtig ist allerdings, daß in der Empfehlung des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung auf § 35a Abs 4 Satz 4 SGB IV Bezug genommen worden ist (BT-Drucks 13/3057 S 29). Damit ist jedoch abstrakt auf eine Gruppe von Beschäftigten der Kassen abgestellt worden, die sich durch bestimmte Merkmale einer herausgehobenen beruflichen Position von den übrigen Angestellten einer Krankenkasse bzw eines Kassenverbandes unterscheiden (vgl Zeihe, aaO, § 17 RdNr 21b). Für die Annahme, das frühere sog Geschäftsführerprivileg des § 17 Satz 4 SGG solle nicht generell den leitenden Beschäftigten der Krankenkassen und ihrer Verbände, sondern konkret nur demjenigen zugute kommen, der bei einer kleinen Krankenkasse mit der Stellvertretung des Allein-Vorstands beauftragt ist, bestehen keine Anhaltspunkte.

Aus dem Umstand, daß das Gesetz in § 17 Abs 4 SGG den lediglich in § 35a Abs 4 Satz 4 SGB IV und § 37 Abs 2 Satz 1 SGB IV benutzten Begriff des "leitenden Beschäftigten" und nicht den aus dem Arbeitsrecht bekannten Begriff des "leitenden Angestellten" (vgl § 5 Abs 3 Betriebsverfassungsgesetz <BetrVG>) verwendet, kann nicht geschlossen werden, daß nur der konkret mit der Vertretung des Allein-Vorstands beauftragte Bedienstete einer Krankenkasse zum ehrenamtlichen Richter berufen werden kann. Der Sprachgebrauch des Gesetzes erklärt sich vielmehr zwanglos daraus, daß bei den Kranken- und Pflegekassen neben Angestellten im arbeits- und sozialrechtlichen Sinne dieses Begriffs auch Dienstordnungsangestellte tätig sind, deren Dienstverhältnis nach beamtenrechtlichen Grundsätzen geregelt ist (vgl §§ 349, 351 Reichsversicherungsordnung <RVO>). Dieser Personenkreis, der derzeit vor allem in Leitungspositionen der Kassen(verbände) noch stark vertreten ist, obwohl nach dem 1. Januar 1993 keine neuen Anstellungen nach einer Dienstordnung mehr erfolgen dürfen (vgl § 358 RVO), unterfällt dem Begriff "leitende Beschäftigte", während zweifelhaft sein kann, ob die Dienstordnungsangestellten zu den leitenden Angestellten etwa iS des § 5 Abs 3 BetrVG zu rechnen wären.

Die Auffassung, wonach nicht nur der ausdrücklich zum Stellvertreter eines Allein-Vorstands bestellte leitende Beschäftigte iS des § 35a Abs 4 Satz 4 SGB IV, sondern alle leitenden Bediensteten von Krankenkassen (Verbänden) zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden können (so auch Meyer-Ladewig, aaO, § 17 RdNr 7a), trägt im übrigen den Strukturveränderungen im Primärkassenbereich in den vergangenen Jahren angemessen Rechnung, auf die der Senat bereits in den zitierten Urteilen vom 8. Mai 1996 (ua BSGE 78, 175, 178 = SozR 3-5407 Art 33 § 3a Nr 1 S 4) hingewiesen hat. Der Zusammenschluß von Krankenkassen aller Kassenarten und damit die Verminderung der Zahl von Vorstandsmitgliedern führt tendenziell dazu, daß der Kreis der Personen, die als ehrenamtliche Richter "aus den Kreisen der Krankenkassen" iS des § 12 Abs 3 Satz 1 SGG in Betracht kommen, sehr klein wird. Da die Neufassung des § 17 Abs 4 SGG das Ziel verfolgt, als Ausdruck der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten und Krankenkassen in bestimmten Bereichen der vertragsärztlichen Versorgung auch weiterhin die Mitwirkung des hauptamtlich tätigen Leitungspersonals der Krankenkassen (Verbände) in den Kammern und Senaten für Angelegenheiten des Kassenarztrechts zu ermöglichen (BSGE 78, 175, 178 = SozR 3-5407 Art 33 § 3a Nr 1 S 3), verdient eine Auslegung der Vorschrift den Vorzug, die sicherstellt, daß durch die Erweiterung des Kreises der zu ehrenamtlichen Richtern zu berufenden Krankenkassenbediensteten auf alle leitenden Beschäftigten für eine ausreichende Zahl von potentiellen ehrenamtlichen Richtern gesorgt ist. Damit wird vor allem eine Mitwirkung derjenigen Personen ermöglicht, die früher als Geschäftsführer von Orts- und Innungskrankenkassen und deren Vertreter unter das sog Geschäftsführerprivileg des § 17 Abs 4 SGG aF fielen. Als heute verbreitet so genannte "Regionaldirektoren" bzw Leiter nicht mehr eigenständiger örtlicher Kassenbereiche landesweiter Orts- oder Innungskrankenkassen stehen sie als "leitende Beschäftigte" weiterhin als ehrenamtliche Richter in Kassenarztangelegenheiten zur Verfügung.

Obwohl der ehrenamtliche Richter M. danach generell auf der Grundlage des § 17 Abs 4 SGG als ehrenamtlicher Richter in Angelegenheiten des Kassenarztrechts iS von § 12 Abs 3 Satz 1 SGG iVm § 33 Satz 2 SGG im Senat für Kassenarztsachen des LSG hat tätig werden können, durfte er hier im Berufungsverfahren nicht mitwirken, weil er nach § 41 Nr 4 ZPO iVm § 60 Abs 1 Satz 1 SGG von der Mitwirkung ausgeschlossen war. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Vorstandsmitglieder und vertretungsberechtigte leitende Beschäftigte von Krankenkassen und Kassenverbänden in den Kammern (Senaten) für Kassenarztrecht von der Mitwirkung als ehrenamtlicher Richter dann ausgeschlossen, wenn die von ihnen vertretene Krankenkasse zum Rechtsstreit beigeladen ist und sich aktiv am Verwaltungsverfahren und/oder am Gerichtsverfahren beteiligt hat (BSGE 78, 175, 179 = SozR 3-5407 Art 33 § 3a Nr 1 S 4). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, nachdem das Verfahren vor dem Prüfungsausschuß durch einen Regreßantrag der beigeladenen AOK in Gang gebracht und ein Regreß allein zugunsten dieser Krankenkasse festgesetzt worden und im Klageverfahren streitig ist. Das hat zur Konsequenz, daß die gesetzlichen Vertreter der beigeladenen AOK gemäß § 41 Nr 4 ZPO von der Ausübung des Richteramtes in diesem Verfahren ausgeschlossen sind. Diese Vorschrift ist auf den ehrenamtlichen Richter M. zumindest entsprechend anzuwenden, ohne daß es einer näheren Aufklärung über den genauen Umfang der ihm kraft seiner Rechtsstellung als leitender Beschäftigter zukommenden Vertretungsmacht bedarf.

Gesetzlicher Vertreter der beigeladenen Krankenkasse iS des § 41 Nr 4 ZPO ist gemäß § 35a Abs 1 Satz 1 SGB IV der Vorstand, der nach § 35a Abs 4 Satz 1 SGB IV maximal aus drei Mitgliedern bestehen kann, die gemäß § 35a Abs 1 Satz 3 SGB IV je nach satzungsrechtlicher Regelung gemeinschaftlich oder allein handelnd vertretungsberechtigt sein können. Im Lichte der Zwecksetzung des § 17 Abs 4 SGG ist es geboten, die Vorschrift des § 41 Nr 4 ZPO auf diejenigen leitenden Beschäftigten iS des § 17 Abs 4 SGG entsprechend anzuwenden, die kraft ihrer Rechtsstellung vom Vorstand mit der Vertretung der Krankenkasse allgemein oder in bestimmten sachlich oder regional abgegrenzten Aufgabenbereichen betraut sind. Zu den leitenden Beschäftigten iS von § 17 Abs 4 SGG können allenfalls solche Beschäftigten einer Kasse zählen, die eine ähnlich herausgehobene Funktion haben wie Vorstandsmitglieder und die Arbeitgeberfunktionen oder Verwaltungsbefugnisse in größeren, in sich abgeschlossenen Arbeitsbereichen ausüben (vgl Meyer-Ladewig, aaO § 17 RdNr 7a; Zeihe, aaO § 17 RdNr 21b). Für diesen Personenkreis ist eine Berechtigung zur Vertretung der Krankenkasse, die auf einer generellen Geschäftsanweisung des Vorstands beruht und zumindest den zugewiesenen Aufgabenbereich umfaßt, typisches Kennzeichen einer herausgehobenen Stellung. Beschäftigte einer Krankenkasse bzw eines Krankenkassenverbandes, denen entweder generell keine Vertretungsbefugnis zusteht oder die die Kasse lediglich in bestimmten Einzelfällen aufgrund einer jeweils vom Vorstand ausgestellten Vollmacht vertreten dürfen, können keine leitenden Beschäftigten iS des § 17 Abs 4 SGG sein. Andernfalls würde das dem Gesetz zugrundeliegende Regel-Ausnahmeverhältnis zwischen § 17 Abs 3 SGG (Ausschluß der Bediensteten von der Mitwirkung als ehrenamtlicher Richter) und Abs 4 (ausnahmsweise Zulassung zur Ausübung des Richteramtes für Vorstandsmitglieder und leitende Beschäftigte) ins Gegenteil verkehrt.

Diese Rechtsauffassung hat zur Folge, daß jeder leitende Beschäftigte einer Krankenkasse, der die Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes eines ehrenamtlicher Richter in den Kammern oder Senaten für Kassenarztrecht gemäß § 17 Abs 4 SGG erfüllt, genauso wie ein Vorstandsmitglied in entsprechender Anwendung des § 41 Nr 4 ZPO iVm § 60 Abs 1 Satz 1 SGG von der Ausübung des Richteramtes in solchen Rechtsstreiten ausgeschlossen ist, in denen sich die Krankenkasse, bei der er tätig ist, iS der Grundsätze der Senatsurteile vom 8. Mai 1996 (ua BSGE 78, 175 = SozR 3-5407 Art 33 § 3a Nr 1) aktiv am Verfahren beteiligt. Es wäre widersprüchlich, nur die iS des § 35a Abs 1 Satz 1 SGB IV zur gesetzlichen Vertretung der Krankenkasse berufenen Vorstandsmitglieder in solchen Verfahren generell von der Ausübung des Amts als ehrenamtlicher Richter für ausgeschlossen zu halten, die ihnen in § 17 Abs 4 SGG gleichgestellten leitenden Beschäftigten aber nicht. Die Gleichstellung beruht gerade auf der Überlegung, daß ein kleiner Kreis von Bediensteten bei großen Krankenkassen und Krankenkassenverbänden über eine den Vorstandsmitgliedern vergleichbare Stellung und Verantwortung verfügt, die erwarten lassen, daß die Betroffenen die denkbaren Konflikte zwischen der unparteiischen Ausübung des Amtes eines nur dem Gesetz unterworfenen ehrenamtlichen Richters und der hauptberuflichen Tätigkeit für eine Krankenkasse bzw einen Krankenkassenverband auszutragen vermögen. Das Gesetz nimmt durch die Einbeziehung von Vertragsärzten und ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Krankenkassen im Interesse der Qualität der Rechtsprechung bestimmte Interessenkonflikte in Kauf. Deshalb liegt erst dann eine verfassungsrechtlich unzulässige Ausübung des Richteramtes "in eigener Sache" vor (vgl BVerfGE 54, 159, 170), wenn ein ehrenamtlicher Richter eine leitende Funktion gerade bei der Krankenkasse ausübt, die sich aktiv am Rechtsstreit beteiligt oder das ihm zugrundeliegende Verwaltungsverfahren aktiv betrieben hat. Der in dieser Situation zwingende Ausschluß von der Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter ist unabhängig davon geboten, ob der betreffende Organwalter oder Bedienstete unmittelbar kraft Gesetzes oder "nur" wegen seiner herausgehobenen Stellung auf arbeits- bzw dienstvertraglicher Grundlage zur Vertretung seiner Krankenkasse berechtigt ist.

Da der ehrenamtliche Richter M. nach alledem von der Mitwirkung am Berufungsverfahren als ehrenamtlicher Richter ausgeschlossen war, war das LSG bei seiner Entscheidung iS des § 551 Nr 1 ZPO iVm § 202 SGG nicht vorschriftsmäßig besetzt. Das nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG), das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben wird.

Ende der Entscheidung

Zurück