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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 12.11.2003
Aktenzeichen: B 8 KN 2/03 R
Rechtsgebiete: FRG, SGB VI


Vorschriften:

FRG § 22 Abs 1 FRG
SGB VI § 256b Abs 1 Satz 1 Nr 1
SGB VI Anlage 13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 KN 2/03 R

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 12. November 2003 durch die Vizepräsidentin Dr. Wetzel-Steinwedel, den Richter Schenk, die Richterin Streffer sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Roth und Weniger

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 2002, des Urteils des Sozialgerichts Duisburg vom 26. Oktober 2000 sowie des Bescheides vom 18. Mai 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 1997 und des Bescheides vom 23. August 2002 verurteilt, die Zeit vom 1. September 1971 bis 19. April 1976 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen. Im Übrigen werden die Revision des Klägers und die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger vier Fünftel der außergerichtlichen Kosten aller Rechtszüge zu erstatten.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die rentenrechtliche Bewertung polnischer Versicherungszeiten. Die Beklagte wendet sich gegen die Verpflichtung im Urteil des Landessozialgerichts (LSG), die im polnischen Bergbau zurückgelegte Beitrags- und Beschäftigungszeit des Klägers vom 1. Mai 1963 bis 30. September 1966 nach § 22 Fremdrentengesetz (FRG) iVm § 256b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) mittels Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 (Fachschulabsolventen) der Anlage 13 zum SGB VI zu bewerten. Sie hält nur die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiter) für gerechtfertigt. Der Kläger strebt im Revisionsverfahren (noch) die Zuordnung der Beschäftigungszeit vom 1. September 1971 bis 3. August 1985 bei der Firma K. , K. , zur knappschaftlichen Rentenversicherung nach § 20 Abs 4 FRG an.

Der am 22. September 1942 in B. , Oberschlesien, geborene Kläger siedelte am 18. Juli 1985 in die Bundesrepublik Deutschland über. Er ist Inhaber des Vertriebenenausweises "A". In Polen hat er folgende Qualifikationen erlangt: Im Anschluss an die Grundschule besuchte er in den Jahren 1956 bis 1961 das Technikum für Mechanik in G. , das er laut Zeugnis vom 13. Juni 1961 mit einer "Reifeprüfung" abschloss. Nach einer Bescheinigung der Bezirksregierung Arnsberg vom 3. März 1997 ist dieses Zeugnis hinsichtlich des Berufsabschlusses gleichwertig mit dem erfolgreichen Abschluss einer Fachschule für Technik des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fachrichtung Maschinenbau. Während seiner anschließenden beruflichen Tätigkeit in Betrieben, die dem polnischen Bergbauministerium unterstanden, absolvierte der Kläger in den Jahren 1964 bis 1969 ein Fernstudium an der Technischen Hochschule in G. und erlangte am 24. März 1969 das Hochschuldiplom eines "Ingenieurs der Bergbaumechanik", das nach einer Entscheidung des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 1985 dazu berechtigt, in der Bundesrepublik Deutschland den Titel eines "Diplom-Ingenieurs" zu führen. Vom polnischen Bergbauministerium wurden ihm in den Jahren 1969, 1972 und 1978 die Titel eines Bergbauingenieurs III., II. und I. Grades sowie im Jahre 1979 der Titel eines Bergbaudirektors III. Grades verliehen.

Seine berufliche Tätigkeit in Polen gliedert sich in drei Abschnitte. Im ersten arbeitete er auf der Zeche "W. " in R. . Zunächst vom 1. September 1961 bis 30. April 1963 als "Praktikant-Techniker" bzw "Praktikant unter Tage" in einem "Probe- bzw Anfangsarbeitsverhältnis" als "Techniker-Mechaniker". Es schloss sich die hinsichtlich der Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe streitige Zeit vom 1. Mai 1963 bis 30. September 1966 als "Schlosser-Vorarbeiter" bzw "Oberschlosser" an. Im zweiten nicht mehr streitbefangenen Abschnitt vom 1. Oktober 1966 bis 31. August 1971 arbeitete der Kläger als Angestellter der Konstruktions-Mechanisierungsbetriebe der Kohleindustrie in G. (ZKMPW). Im dritten Abschnitt vom 1. September 1971 bis 17. Juli 1985, dessen gesamte Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung der Kläger begehrt, war er in unterschiedlicher Funktion Angestellter des "Unternehmens für den Bau von Bergwerksanlagen im Ausland, Export-Import von Bergwerksanlagen, Bergbaumaschinen und Bohranlagen" (K. ), K. .

Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens ordnete die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 18. Mai 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 1997 die Zeit vom 1. September 1961 bis 30. September 1966 der knappschaftlichen und die Zeit vom 1. Oktober 1966 bis 17. Juli 1985 der Rentenversicherung der Angestellten zu und bewertete diese Zeiten nach den Anlagen 13 und 14 zum SGB VI wie folgt:

1. September 1961 bis 30. April 1963 Qualifikationsgruppe 5, Bereich 01 (Energie- und Brennstoffindustrie) - bis 16. Februar 1962 nur Anrechnung zu 5/6 -

1. Mai 1963 bis 30. September 1966 Qualifikationsgruppe 4, Bereich 01

1. Oktober 1966 bis 31. März 1966 Qualifikationsgruppe 4, Bereich 06 (Maschinen- und Fahrzeugbau)

1. April 1966 bis 19. April 1966 Qualifikationsgruppe 3, Bereich 06

20. April 1966 bis 17. Juli 1985 Qualifikationsgruppe 2, Bereich 06

Unter Übernahme dieser Daten berechnete das Bundesamt für Wirtschaft mit Bescheid vom 26. November 1997 das für die Zeit ab 1. Oktober 1997 bis voraussichtlich 30. September 2002 bewilligte Anpassungsgeld (APG) an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus nach den Richtlinien vom 13. Oktober 1994 (BAnz Nr 208 vom 4. November 1994). Der Bescheid war mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen, denn der Kläger hatte mittlerweile gegen den Bescheid vom 18. Mai 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 1997 Klage erhoben.

Im Verlauf des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Duisburg (SG) hat die Beklagte anerkannt, die Zeit des "Praktikums" vom 1. September 1961 bis 30. April 1963 in die Qualifikationsgruppe 4, die Zeit vom 1. Oktober 1966 bis 16. April 1978 in die Qualifikationsgruppe 2 sowie die Zeit vom 17. April 1978 bis 17. Juli 1985 in die Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI einzugruppieren und entsprechend vorzumerken. Der Kläger hat diese Teilanerkenntnisse im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. Oktober 2000 angenommen und nur noch beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. September 1961 bis 16. Februar 1962 zu 6/6 anzurechen, die Zeit vom 1. Mai 1963 bis 30. September 1966 in die Qualifikationsgruppe 2 einzugruppieren, die Zeit vom 1. Oktober 1966 bis 3. August 1985 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen und für den Zeitraum vom 1. September 1961 bis 30. September 1966 die Leistungszulage voll anzurechnen. Mit Urteil vom 26. Oktober 2000 hat das SG Duisburg die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 18. Mai 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 1997 verurteilt, die Zeit vom 1. September 1961 bis 16. Februar 1962 zu 6/6 anzurechnen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil haben zunächst beide Beteiligte Berufung eingelegt. Die Beklagte hat dann in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2002 vor dem LSG ihre Berufung zurückgenommen und zudem auf Vorschlag des Senats anerkannt, auch die Zeit vom 1. September 1971 bis zum 16. April 1978 (das Protokoll enthält den Schreibfehler "1987") in die Qualifikationsgruppe 1 einzugruppieren. Damit war unter Berücksichtigung der bereits vor dem SG abgegebenen Teilanerkenntnisse die gesamte Beschäftigungszeit des Klägers bei der Firma K. in die Qualifikationsgruppe 1 eingestuft. Darüber hinaus hat der Kläger ein Teilanerkenntnis der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 18. Juli 2002 angenommen, wonach die Zeit vom 1. Oktober 1966 bis 31. August 1971, mithin der gesamte zweite Berufsabschnitt des Klägers bei der Firma ZKMPW in G. , der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet wird. Während des Berufungsverfahrens gewährte die Beklagte im Anschluss an das APG mit Bescheid vom 23. August 2002 ab 1. Oktober 2002 vorläufige Zahlungen auf die vom Kläger beantragte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.

Mit Urteil vom 3. Dezember 2002 hat das LSG die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 18. Mai 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 1997 und des Bescheides vom 28. August 2002 (richtig 23. August 2002) verurteilt, die Zeit vom 1. Mai 1963 bis 30. September 1966 der Qualifikationsgruppe 2 zuzuordnen. Im Übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Die Eingruppierung der Zeit vom 1. Mai 1963 bis 30. September 1966 in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI berücksichtige nicht die mit dem Abschluss des Technikums für Mechanik in G. erworbene Qualifikation. Der Kläger erfülle jedenfalls das unter Nr 4 angeführte Merkmal der Qualifikationsgruppenbeschreibung der Gruppe 2. Als technische Fachkraft sei er berechtigt gewesen, die Berufsbezeichnung "Techniker-Mechaniker" zu führen. Er habe aber auch "entsprechende" Tätigkeiten im Sinne des der Qualifikationsgruppendefinition der Anlage 13 zum SGB VI vorangestellten Satzes 1 ausgeübt. Denn er sei nicht mit im Vergleich zu seiner Ausbildung artfremden Arbeiten betraut gewesen und die verrichteten Arbeiten hätten im Wesentlichen seiner Ausbildung entsprochen. Durch das Erfordernis einer "entsprechenden" Tätigkeit sollten unbillige Ergebnisse bei der Bewertung von Zeiten vermieden werden. Es sei ausreichend, wenn die vom Versicherten verrichtete Arbeit nach Art der Verrichtung und den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten "in etwa" mit den Ausbildungsinhalten übereinstimme. Hier habe der Kläger keinen Facharbeiter- , sondern einen Fachschulabschluss mit der Qualifikation eines Technikers erlangt. Er sei nach den Arbeitgeberauskünften, den vorgelegten Befähigungsnachweisen sowie den Aussagen der gehörten Zeugen nicht als "normaler" Facharbeiter, sondern in einer qualifizierten, der Ausbildung "im Wesentlichen" entsprechenden Position beschäftigt gewesen.

Hingegen sei die Tätigkeit des Klägers als Angestellter bei der Firma K. in der Zeit von September 1971 bis August 1985 (genau 1. September 1971 bis 17. Juli 1985) nicht nach § 20 Abs 4 FRG der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen. Da tatsächlich keine Beiträge zum entsprechenden System in Polen entrichtet worden seien, komme es darauf an, ob der Kläger in Polen in einem knappschaftlichen Betrieb iS des § 138 SGB VI beschäftigt gewesen sei und die Tätigkeit des Klägers, wäre sie in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt worden, der Versicherungspflicht in der (deutschen) knappschaftlichen Rentenversicherung unterlegen hätte. Die Firma K. sei jedoch nach dem "Gesamtbeweisergebnis" im streitgegenständlichen Zeitraum kein knappschaftlicher Betrieb (§ 138 Abs 1 SGB VI) und auch kein knappschaftlicher Nebenbetrieb (§ 138 Abs 2 SGB VI) gewesen.

Schließlich handele es sich bei den vom Kläger für Bergbaubetriebe als Arbeitnehmer der Firma K. ausgeübten Tätigkeiten auch nicht um knappschaftliche so genannte Unternehmerarbeiten iS des § 138 Abs 4 Satz 1 SGB VI unter Berücksichtigung der in der aufgehobenen Verordnung des Reichsarbeitsministers über knappschaftliche Arbeiten vom 11. Februar 1933 (RGBl I 66) genannten Kriterien.

Beide Beteiligte haben die vom LSG zugelassene Revision eingelegt.

Mit ihrer Revision wendet sich die Beklagte gegen die Verpflichtung im Urteil des LSG, die Zeit vom 1. Mai 1963 bis 30. September 1966 in die Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI einzugruppieren. Sie rügt die fehlerhafte Anwendung des § 22 Abs 1 FRG, des § 256b Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI iVm der Anlage 13 zum SGB VI, insbesondere des in der Anlage 13 zum SGB VI der Qualifikationsgruppendefinition vorangestellten Satzes 1, wonach Versicherte nur dann in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen seien, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllten und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hätten. Es werde nicht bestritten, dass der Kläger eine den Anforderungen der Qualifikationsgruppe 2 entsprechende Ausbildung durchlaufen habe. Die im streitigen Zeitraum verrichtete Tätigkeit als "Schlosser-Vorarbeiter" sei jedoch keine "entsprechende Tätigkeit". Im Anschluss an die Kommentierung von Polster (KasselerKomm, Stand Mai 1994, § 256b SGB VI, RdNr 19) sei der Begriff eng auszulegen. Eine der Qualifikation entsprechende Tätigkeit liege nur dann vor, wenn diese hierfür "Einstellungsvoraussetzung" sei. Die Enge des Begriffes werde mit Blick auf die Regelung des § 22 Abs 1 Satz 7 iVm den Sätzen 5 und 6 FRG deutlich. Gegen diese vom Gesetz vorgegebenen engen Grenzen habe das LSG verstoßen, wenn es genügen lasse, dass die verrichtete Tätigkeit nur "im Wesentlichen" oder "in etwa" mit den Ausbildungsinhalten übereinstimmen müsse.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 2002 abzuändern und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 26. Oktober 2000 idF des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Januar 2001 zurückzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, die Zeit vom 1. Mai 1963 bis 30. September 1966 der Qualifikationsgruppe 2 zuzuordnen.

Der Kläger beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen und das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 2002 dahingehend abzuändern, dass die Zeit vom 1. September 1971 bis 3. August 1985 als in der knappschaftlichen Rentenversicherung zurückgelegte Beitragszeit berücksichtigt wird.

Er hält die Entscheidung des LSG, soweit der Klage stattgegeben wurde, für zutreffend. Soweit das LSG dem Antrag, die Beschäftigungszeit bei der Firma K. der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, nicht entsprochen habe, beruhe dies auf einer fehlerhaften Anwendung des § 20 Abs 4 FRG sowie des § 138 SGB VI. Weiter habe das LSG als Auslegungshilfe zu Unrecht die Verordnung vom 11. Februar 1933 herangezogen. Insgesamt habe die Firma K. die Einkaufs- und Verkaufstätigkeit einschließlich der Montagen für den polnischen Bergbau verrichtet. Dieser Aufgabenbereich sei mit dem der kaufmännischen Abteilung der Deutschen Steinkohle AG bzw Ruhrkohle AG vergleichbar, deren Mitarbeiter allesamt knappschaftlich versichert seien. Nach dem Eingliederungsprinzip des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 9. Oktober 1975 (BGBl II 1976, 396 <DPSVA 75>) sowie des FRG sei deshalb die Beschäftigungszeit bei der Firma K. der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen. Sie hält die Argumentation des LSG für überzeugend.

Die Beteiligten haben sich nach § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) übereinstimmend mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

II

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Revision des Klägers ist nur hinsichtlich des ersten Abschnitts seiner Tätigkeit bei der Firma K. , dh der Zeit vom 1. September 1971 bis 19. April 1976, begründet.

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Bescheid der Beklagten vom 23. August 2002 auf der Grundlage des § 42 Abs 1 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil (SGB I) über die vorläufige Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, beginnend am 1. Oktober 2002, nach § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens gegen einen so genannten Vormerkungsbescheid in einem Feststellungsverfahren auf der Grundlage des § 149 Abs 5 SGB VI geworden ist. Denn die (mögliche) Verletzung des § 96 Abs 1 SGG stellt einen in der Revisionsinstanz nicht von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel dar, der nur auf eine entsprechende Revisionsrüge hin zu berücksichtigen wäre (vgl BSG Urteile vom 18. Mai 1988 - 1 RA 45/87 - BSGE 63, 195 = SozR 2200 § 1290 Nr 22; vom 26. März 1996 - 12 RK 5/95 - SozR 3-2500 § 5 Nr 26; offen gelassen in BSG Urteil vom 24. Februar 1999 - B 5/4 RA 57/97 R - SozR 3-2600 § 319b Nr 2 mwN, ggf gewillkürte Klageänderung gemäß § 99 Abs 1 SGG). Keiner der Revisionskläger hat jedenfalls eine derartige Rüge erhoben.

2. Zu Recht hat das LSG die Beklagte verurteilt, die Zeit vom 1. Mai 1963 bis zum 30. September 1966 der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen.

a) Der Kläger hat seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland vor dem 1. Januar 1991 genommen, sodass sich seine Ansprüche hinsichtlich der in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten noch nach dem DPSVA 75 richten. Nach Art 4 Abs 2 DPSVA 75 berücksichtigt der Träger des jeweiligen Wohnsitzstaates bei der Feststellung der Rente nach den für ihn geltenden Vorschriften Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und diesen gleichgestellte Zeiten im anderen Staat so, als ob sie im Gebiet des ersten Staates zurückgelegt worden wären. Diese Zeiten sind gemäß Art 2 Abs 1 des Zustimmungsgesetzes zum DPSVA 75 vom 12. März 1976 (BGBl II 393) in der Fassung durch Art 20 Nr 2 und 3 des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 (RRG 1992, BGBl I 2261) bei Feststellungen einer Rente nach dem 30. Juni 1990 - oder wie hier in einem Kontenklärungsverfahren, das zwar mit dem Antrag des Klägers bereits am 5. Juni 1986 eingeleitet wurde, aber erst mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 18. Mai 1995 abgeschlossen wurde und stets künftige Rentenansprüche nach Bescheiderlass betrifft - in unmittelbarer Anwendung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG), dessen Art 1 das FRG bildet, zu berücksichtigen. Nach § 22 Abs 1 Satz 1 FRG in der ab 1. Januar 1992 und seitdem im Wesentlichen unverändert geltenden Fassung durch Art 20 Buchstabe b iVm Art 42 Abs 1 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I 1606) werden für Zeiten der in den §§ 15 und 16 genannten Art Entgeltpunkte (EP) in Anwendung von § 256b Abs 1 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 8 SGB VI ermittelt. Übergangsrecht kommt dem Kläger nicht zugute, denn nach Art 6 § 4 Abs 3 Satz 3 FANG in der seitdem unveränderten Fassung durch Art 16 Nr 3 RRG 1992 ist das FRG für Berechtigte, die wie der Kläger bis zum 30. Juni 1990 ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und die einen Anspruch auf Zahlung einer Rente erstmals für einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 1995 erlangen - selbst das APG begann erst am 1. Oktober 1997 - "uneingeschränkt" in seiner vom 1. Juli 1990 an geltenden Fassung anzuwenden, also auch hinsichtlich der am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Neufassung des § 22 Abs 1 FRG durch das RÜG.

b) Die Ermittlung der EP für die jeweiligen Jahre nach § 256b Abs 1 Satz 1 SGB VI erfolgt anhand von Durchschnittsverdiensten in einem ersten Schritt nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen und in einem zweiten Schritt nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 zum SGB VI genannten Bereiche. Hinsichtlich der Zuordnung zu den einzelnen Bereichen modifiziert § 22 Abs 1 Satz 3 FRG die auf die Verhältnisse der DDR zugeschnittene Regelung des § 256b Abs 1 Satz 4 SGB VI und ordnet an, dass sich die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs danach richtet, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Eine ähnliche Bestimmung hinsichtlich der Einstufung in die in der Anlage 13 zum SGB VI definierten Qualifikationsgruppen enthält § 22 Abs 1 FRG nicht. Die Merkmale der fünf Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI spiegeln indes die Berufswelt der DDR wider (BT-Drucks 12/405 S 137 zu Nr 140 <Anlage 13> und S 163 zu Nr 19 Buchstabe b des Entwurfs) und orientieren sich analog zur ursprünglichen Neufassung des § 22 FRG durch das RRG 1992 (vgl BT-Drucks 11/4124 S 219 f zu Nr 7 Buchstabe b des Entwurfs) nun nicht mehr an den Kriterien und Arbeitsanweisungen des Statistischen Bundesamtes für die Einstufung in Leistungsgruppen, sondern den Richtlinien der früheren staatlichen Zentralverwaltung für Statistik für die Einstufung einer Beschäftigung in die dortigen fünf Qualifikationsgruppen (vgl Statistisches Jahrbuch der DDR, 1989, S 110 f).

Auch wenn § 22 Abs 1 FRG idF des RÜG von einer unmittelbaren "Anwendung" des § 256b Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI und damit auch der Qualifikationsgruppenmerkmale der Anlage 13 zum SGB VI spricht, kann mit Blick auf Sachverhalte in Vertreibungsgebieten, bzw hier im Vertragsstaat Polen, letztlich nur eine analoge Anwendung erfolgen. Die Bestimmung der maßgeblichen Qualifikationsgruppe der Anlage 13 zum SGB VI erfolgt deshalb ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems. Sodann ist zu fragen, welcher Qualifikationsgruppe - übertragen auf die Verhältnisse in der DDR - nach den Kriterien der Lohngruppenstatistik der DDR diese berufliche Ausbildung und Qualifikation materiell entspricht. Dabei kann es dienlich sein - weil zT die Merkmale der jeweiligen Qualifikationsgruppe entsprechend formuliert sind - diese Merkmale in dem Sinn zu lesen, dass an Stelle der DDR das jeweilige Herkunftsland eingesetzt wird (vgl grundlegend Müller, DAngVers 1995, 354; BSG Urteile vom 14. Mai 2003 - B 4 RA 26/02 R - SozR 4-2600 § 256b Nr 1 und vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 61/02 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

Nach den Feststellungen des LSG, die von den Beteiligten nicht in Frage gestellt werden, erfüllt der Kläger im streitigen Zeitraum vom 1. Mai 1963 bis 30. September 1966 die Formalkriterien für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 - Fachschulabsolventen - der Anlage 13 zum SGB VI. Das LSG hat hierfür in erster Linie auf die unter Nr 4 beschriebenen Merkmale abgestellt. Näher liegt indes - wegen der oben angesprochenen Übertragung der im polnischen Ausbildungssystem erworbenen Qualifikation auf die Verhältnisse der DDR - die Einstufung unter die unter der Nr 3 angeführten Merkmale:

"Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebietes eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen."

Denn im Vergleich zu den sonstigen in Betracht kommenden, unter den Nummern 1, 2 und 4 angeführten Merkmalen handelt es sich um die speziellere, der Zielrichtung des § 22 Abs 1 FRG entsprechende Regelung. Der Kläger hatte am 13. Juni 1961 seine Ausbildung am staatlichen Technikum für Mechanik in G. abgeschlossen und er war nach dem erteilten Zeugnis berechtigt, den Titel eines "Techniker-Mechanikers" zu führen. Auf die Gleichwertigkeit mit einem Fachschulabschluss im Beitrittsgebiet kann aber nicht ohne weiteres geschlossen werden, denn im Technikum G. , das mit einer Art Abitur endete, dürfte eine schulische Ausbildung ohne Praxisbezug im Vordergrund gestanden haben (vgl auch die Bescheinigung der Bezirksregierung Arnsberg vom 3. März 1997), wogegen jedenfalls in den technischen Fächern in der DDR die Fachschulausbildung eine Form der Weiterbildung war, aufbauend auf einer beruflichen Grundausbildung, zB als Facharbeiter (Müller, DAngVers 1995, 354, 363f). Dieses denkbare Ausbildungsdefizit war aber spätestens mit dem Abschluss des "Vorbereitungspraktikums" in der Zeit vom 1. September 1961 bis 30. April 1963, wofür die Beklagte bereits die Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiter) der Anlage 13 zum SGB VI anerkannt hat, ausgeglichen, sodass jedenfalls für den hier streitigen Zeitraum von einer völligen Gleichwertigkeit auszugehen ist.

c) Nach dem der Definition der fünf Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI vorangestellten Satz 1 sind Versicherte in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Nach Satz 2 erfolgt die Einstufung in eine höhere Qualifikationsgruppe auch dann, wenn Versicherte auf Grund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen. Beide vorangestellten Sätze sind, ebenso wie die folgenden Merkmale der fünf Qualifikationsgruppen, über die oben dargelegte Verweisungskette letztlich Tatbestandsmerkmale des § 22 Abs 1 FRG (vgl BSG Urteile vom 14. Mai 2003 - B 4 RA 26/02 R - SozR 4-2600 § 256b Nr 1 und vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 61/02 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

Das gesetzliche Erfordernis der gleichzeitigen Ausübung einer der jeweiligen Qualifikationsgruppe "entsprechenden Tätigkeit" steht im Gegensatz zur Rechtsauffassung des LSG nicht in einem Vorrang-/Nachrangverhältnis zur erworbenen Qualifikation, sondern ist gleichwertig zu lesen und gleichermaßen im Streitfall vom Gericht festzustellen. Das Tatbestandsmerkmal dient nicht nur dazu, Fällen eines "augenscheinlichen Missverhältnisses" zwischen erworbener Qualifikation und tatsächlicher Beschäftigung zu begegnen und es genügt auch nicht, dass die tatsächliche Beschäftigung mit den Ausbildungsinhalten lediglich "in etwa" übereinstimmt. Ausreichend ist dagegen, wie ebenfalls vom LSG formuliert, die Übereinstimmung "im Wesentlichen". Die Gleichwertigkeit der beiden Eingruppierungsvoraussetzungen ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, denn nach § 22 Abs 1 FRG iVm § 256b Abs 1 SGB VI erfolgt die Einstufung der Beschäftigung, für die Durchschnittsverdienste zur Berechnung der EP zu ermitteln sind, in eine der in der Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen - nicht umgekehrt. Nichts anderes normiert im Kern der vorangestellte Satz 1 der Anlage 13 zum SGB VI. Nur diese Interpretation entspricht dem Sinn und Zweck des § 256b SGB VI, bei nur glaubhaft gemachten Pflichtbeitragszeiten in der DDR fiktiv einen primär nicht ausbildungs-, sondern nach den gesetzlichen Vorgaben - Ost wie West - primär lohn- und beitragsbezogenen Versicherungsverlauf, der dem der Pflichtbeitragszahler in der DDR entspricht, wiederherzustellen. Keinen anderen Inhalt hat die Regelung für die Eingliederung der nach dem DPSVA 75 Berechtigten oder die Eingliederung des in § 1 FRG genannten Personenkreises. Auch sie sollen eine lohn- und beitragsbezogene Rente wie Versicherte der früheren DDR erhalten, wobei die Höhe dieser Rente von der der jeweiligen Beschäftigung entsprechenden fiktiven Lohnsumme und nicht von der einmal erworbenen beruflichen Qualifikation abhängt (vgl § 63 Abs 1 SGB VI).

Andererseits findet sich für die von der Beklagten postulierte "Enge" des Begriffs, in dem Sinne, dass von einer "entsprechenden Tätigkeit" nur dann gesprochen werden könne, wenn die Qualifikation hierfür zwingend, zB kraft Gesetzes, vorgeschrieben oder Einstellungsvoraussetzung sei, im Gesetz keinen Anhalt. Die weitere von der Beklagten behauptete Einschränkung, dass die "entsprechende Tätigkeit" von Personen mit dieser Qualifikation (zwingend) "üblicherweise" verrichtet werden müsse, ergibt sich auch nicht aus dem den Qualifikationsgruppen vorangestellten Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI, denn dieser bezieht sich nicht auf die Tätigkeiten, sondern auf die Fähigkeiten, die "üblicherweise" denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen (vgl BSG Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 61/02 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Das von der Beklagten angeführte Zitat von Polster (KasselerKomm, Stand Mai 1994, § 256b SGB VI, RdNr 19) ist unvollständig und deshalb sinnentstellend wiedergegeben. Denn Polster formuliert positiv, wenn er ausführt, dass von einer "entsprechenden Tätigkeit" dann in der Regel auszugehen sei, wenn eine bestimmte Qualifikation für die Ausübung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit zwingend vorgeschrieben sei oder die Tätigkeit üblicherweise oder kraft gesetzlicher Regelung mit einer derartigen Qualifikation ausgeübt werde. Anhaltspunkte hierfür könnten Berufs- oder Funktionsbezeichnungen geben. Dieser Auffassung ist beizupflichten, ihr ist aber umgekehrt nicht zu entnehmen, dass "nur" unter diesen Voraussetzungen von einer "entsprechenden Tätigkeit" gesprochen werden kann. Die "Enge" des Begriffs lässt sich auch nicht mit Blick auf die Regelung des § 22 Abs 1 Satz 7 iVm den Sätzen 5 und 6 FRG begründen. Danach hat die Zuordnung zur nächstniedrigeren Qualifikationsgruppe zu erfolgen, wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Qualifikationsgruppen in Betracht kommen oder die Zuordnung zu einer bzw zu einer von mehreren Qualifikationsgruppen nicht möglich ist. Diese Regelung betrifft indes nur den Fall des so genannten "non liquet", dh wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten der Amtsermittlung immer noch mehrere Qualifikationsgruppen in Betracht kommen oder die Zuordnung zu einer Gruppe unmöglich ist. Die für eine Ausnahmesituation des Verwaltungsverfahrens und ggf auch des gerichtlichen Verfahrens gedachte Regelung kann aber nicht dazu herangezogen werden, die "Enge" eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals zu begründen. Im Übrigen kommt dem Kläger bei der Feststellung sämtlicher für die Einstufung in eine Qualifikationsgruppe maßgeblichen Tatsachen - auch der Fakten für eine "entsprechende Tätigkeit" - wegen des vollständigen Verweises auf die Regelungen des FRG im Zustimmungsgesetz zum DPSVA 75 die Beweiserleichterung des § 4 Abs 1 FRG zugute, dh diese Tatsachen sind nur glaubhaft zu machen, was den Anwendungsbereich des § 22 Abs 1 Satz 7 FRG erheblich beschränken dürfte.

d) Ob eine im Herkunftsgebiet verrichtete Tätigkeit den Merkmalen der in Betracht kommenden Qualifikationsgruppe entspricht, lässt sich bei der entsprechenden Anwendung des vorangestellten Satzes 1 der Anlage 13 zum SGB VI im Rahmen des § 22 Abs 1 FRG nur anhand der Verhältnisse in den Herkunftsländern bzw hier der im Vertragsstaat Polen herrschenden Verhältnisse feststellen (Müller, DAngVers 1995, 354, 365 mit weiteren Beispielen). Im Falle des Klägers liegt dies auf der Hand, denn in der DDR gab es keinen Steinkohlebergbau. Aber auch die unterschiedlichen Ausbildungssysteme und Ausbildungsgänge gebieten diese Betrachtung. Mit dem Abschluss der polnischen Fachschule hatte der Kläger, wie bereits dargelegt, noch keine Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die mit der Qualifikationsstufe 2 nach DDR-Maßstäben vergleichbar waren, denn erlangt wurde nur eine im späteren Berufsleben vielfältig einsetzbare "technische Allgemeinbildung" auf dem Niveau eines Fachabiturs. Erst die anschließende mehrjährige Praktikantenzeit mit ihrer Spezialisierung im Kohlebergbau (Montage, Demontage, Instandhaltung und Einrichtung maschinentechnischer Anlagen und Pumpen) führte dazu, dass auch die erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, speziell ausgerichtet auf eine Tätigkeit in einem polnischen Kohlebergwerk, erworben wurden. Diese Praktikantenzeit war deshalb gleichermaßen für das nur in Polen vorkommende Berufsbild eines "Techniker-Mechanikers unter Tage im Kohlebergbau mit Fachschulabschluss" qualifizierend und prägend, sodass sich hier allein die Frage stellt, ob die vom Kläger im Anschluss an die Praktikantenzeit verrichtete Tätigkeit als "Schlosser unter Tage" diesem Berufsbild auf dem Qualifikationsniveau der Gruppe 2 entsprochen hat. Es wäre zu kurz gegriffen, allein aus einer Facharbeiterbezeichnung "Schlosser" darauf zu schließen, dass nur Tätigkeiten eines Facharbeiters verrichtet wurden.

e) Unter diesem Aspekt hat das LSG rechtsfehlerfrei im Rahmen der nur ihm obliegenden Beweiswürdigung festgestellt, dass der Kläger während der hier streitigen Zeit als angeblicher "Schlosser-Vorarbeiter" bzw "Oberschlosser" mit der Fortführung der maschinentechnischen Arbeiten keinesfalls mit artfremden Arbeiten betraut war und die verrichteten Arbeiten im Wesentlichen seiner Ausbildung - nach Auffassung des Senats unter Einschluss des Praktikums - entsprochen haben. Das LSG stützte sich dabei auf die Aussagen der gehörten Zeugen, wonach der Kläger Aufsichtsbefugnis hatte. In diesem Zusammenhang hat das LSG auch zu Recht maßgeblich auf die Urkunde des Bergamtes B. vom 26. Juli 1965 abgestellt, nach der dem Kläger die Befugnis nach polnischem Bergrecht erteilt worden war, als "Aufseher für maschinelle Einrichtungen unter Tage" zu wirken. Begründete Verfahrensrügen gegen diese Feststellungen hat die Beklagte nicht erhoben. Auf die rechtlich unzutreffenden allgemeinen Ausführungen des LSG zur "entsprechenden" Tätigkeit, die oben abgehandelt wurden, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

3. Die Revision des Klägers ist zum Teil begründet. Seine Tätigkeit bei der Firma K. in der Zeit vom 1. September 1971 bis 17. Juli 1985 (dem Tag vor dem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland; der 3. August 1985, an dem das Beschäftigungsverhältnis ggf formal beendet wurde, spielt keine Rolle) ist hinsichtlich des Zeitraums bis 19. April 1976 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen.

a) Rechtsgrundlage hierfür ist unter Beachtung des vollständigen Verweises auf das FRG im Zustimmungsgesetz zum DPSVA 75 § 20 Abs 4 Satz 1 FRG idF durch Art 14 Nr 19 Buchstabe b des RÜG. § 20 Abs 1 FRG ist nicht einschlägig, da der Kläger nach den Feststellungen des LSG in Polen während der Beschäftigungszeit bei der Firma K. keine Pflichtbeitragszeiten in einer der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechen Berufsversicherung zurückgelegt hatte. § 20 Abs 4 Satz 1 FRG lautet: "Sind Beitrags- oder Beschäftigungszeiten in einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des § 138 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zurückgelegt, ohne dass Beiträge zu einer der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechenden Berufsversicherung entrichtet sind, so werden sie der knappschaftlichen Rentenversicherung vom 1. Januar 1924 an zugeordnet, wenn die Beschäftigung, wäre sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden, nach den jeweils geltenden reichs- oder bundesrechtlichen Vorschriften der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung unterlegen hätte."

Die Zuordnung auch bei Fehlen von entsprechenden Beiträgen im Herkunftsland zur knappschaftlichen Rentenversicherung erfolgt also nach dem Gesetzeswortlaut unter zwei nur scheinbar selbstständig nebeneinanderstehenden Voraussetzungen:

- Der Betrieb, in dem die Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zurückgelegt wurden, muss ein knappschaftlicher Betrieb iS des § 138 SGB VI gewesen sein.

- Die Beschäftigung, wäre sie in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zurückgelegt, hätte der knappschaftlichen Rentenversicherung unterlegen.

Dazu hat das BSG bereits in den Urteilen vom 12. März 1986 - 5a RKn 9/85 -, veröffentlicht in JURIS und vom 5. Juni 1986 - 5a RKn 13/85 - SozR 5050 § 20 Nr 4 festgestellt, dass auch bei der erstgenannten Zuordnungsvoraussetzung keine Prüfung erfolgt, ob der in Polen liegende Betrieb ein knappschaftlicher Betrieb iS des RKG bzw jetzt des SGB VI gewesen ist (Wirklichkeitsform), sondern ob er es wäre, läge er in der Bundesrepublik Deutschland (nach dem jetzigen Kontext ohne das Beitrittsgebiet). Dabei kommt es zwar im Allgemeinen auf die tatsächliche Ausgestaltung des Betriebes im Herkunftsland an, jedoch besteht nach dieser Rechtsprechung eine Ausnahme: Falls der Betrieb nur deshalb nicht knappschaftlich geprägt ist, weil er nach den spezifischen Verhältnissen des Herkunftsgebietes anders organisiert ist, als er es in der Bundesrepublik Deutschland wäre. Nach dem Eingliederungsprinzip des FRG sind in diesen Fällen dann nicht die tatsächlichen, sondern fiktive Umstände zu Grunde zu legen. Die Beitrags- oder Beschäftigungszeiten "in einem knappschaftlichen Betrieb" umfassen dann "alle technischen, wirtschaftlichen und kaufmännischen Arbeiten, die im Bundesgebiet in einem knappschaftlichen Betrieb iS des § 2 Abs 1 und 2 RKG zurückgelegt worden wären und damit der knappschaftlichen Rentenversicherung unterlegen hätten" (BSG aaO - SozR 5050 § 20 Nr 4 S 7). Was damit im Ergebnis gemeint war, verdeutlichen die Hinweise an das LSG in der zurückweisenden Revisionsentscheidung. Der damalige Kläger war als Diplomingenieur in einem organisatorisch selbstständigen Planungsbüro beschäftigt, das dem polnischen Bergbauministerium unterstanden hatte. Dazu führt das BSG aus: "Hat der Kläger demnach in einem Betrieb gearbeitet, der in der Bundesrepublik Deutschland typischerweise zum Bergbau gehört hätte, werden also Planungsarbeiten, wie sie der Kläger gemacht hatte, in der Bundesrepublik typischerweise von den Zechen selbst ausgeführt oder von den Bergbauunternehmen in einer Weise, dass sie knappschaftlich versichert sind, so ist der Kläger so zu behandeln, als hätte er bereits in Polen in einem Betrieb gearbeitet, der nach deutschem Recht als knappschaftlicher Betrieb angesehen wird. Die besonderen Organisationsformen des Bergbaus in Polen, die von denen der Bundesrepublik Deutschland abweichen, bleiben insoweit außer Betracht."

b) Das LSG hat diese Rechtsprechung, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass hat, nicht ausreichend beachtet. Es bezieht sich zwar auf die Entscheidung des Senats vom 6. August 1992 - 8 RKn 8/91 - SozR 3-5050 § 22 Nr 2, womit die oben genannte Rechtsprechung fortgesetzt wurde. Danach ist der Versicherte rentenrechtlich so zu stellen, als ob er im Inland beschäftigt gewesen wäre und hier sein Arbeits- und Versicherungsleben zurückgelegt hätte. Ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des LSG war der Kläger in unterschiedlicher Funktion Angestellter des staatlichen, dem polnischen Bergbauministerium unterstellten "Unternehmens für den Bau von Bergwerksanlagen im Ausland, Export-Import von Bergwerksanlagen, Bergbaumaschinen und Bohranlagen" (K. ), K. . Vom 1. September 1971 bis 19. April 1976 fungierte er als "Sachverständiger" und war damit befasst, Maschinen für den polnischen Kohlebergbau ua aus Deutschland zu importieren und zu implementieren (Bedarfsermittlung, Ausschreibungen, Preisvergleiche, Aushandeln der Verträge, technische Abnahme, finanzielle Abwicklung, Dokumentation). Diese Tätigkeit war nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG keine andere als die vorangegangene in der Zeit vom 1. Oktober 1966 bis 31. August 1971 bei der Firma ZKMPW (als Mechaniker, Konstrukteur, s Bl 41, 50, 173, 178, 327 der in Bezug genommenen Gerichtsakten), die von der Beklagten bereits durch Teilanerkenntnis der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet wurde. Insoweit ist die Revision des Klägers begründet. Die besondere, den spezifischen Verhältnissen in Polen geschuldete Organisationsform der Firma K. mit ihrem mannigfachen Betätigungsspektrum spielt insoweit nach der Rechtsprechung des BSG keine Rolle.

Die Firma K. war zwar bei einer globalen Betrachtung aller ihrer Abteilungen nach den Feststellungen des LSG im streitgegenständlichen Zeitraum kein knappschaftlicher Betrieb iS des § 138 Abs 1 SGB VI gewesen, denn weder wurden von ihr Mineralien oder bergmännische Stoffe bergmännisch gewonnen noch handelte es sich um einen überwiegend unterirdisch betriebenen Betrieb der Industrie der Steine und Erden. Mit der Gewinnung von Mineralien hatte die Firma K. nach den Feststellungen des LSG nur mittelbar zu tun, indem sie ein im Bereich des Bergbaus tätiges, eigenständiges, jedoch dem polnischen Bergbauministerium unterstelltes Projektierungs- sowie Export-Import Unternehmen war und mit ihrem Know-how Einrichtungen plante und erstellte, Maschinen kaufte, verkaufte und installierte oder diese Arbeiten leitete bzw beaufsichtigte. Die Firma K. war deshalb mangels organisatorischer und personeller Verflechtung und Unterordnung unter einen knappschaftlichen Hauptbetrieb jedenfalls in den hier relevanten Zeitabschnitten auch kein knappschaftlicher Nebenbetrieb iS des § 138 Abs 3 SGB VI.

Stellt man aber mit der angeführten Rechtsprechung des BSG auf den jeweiligen Tätigkeitsbereich des Klägers bei der Firma K. - dh anfänglich der Import-Abteilung der Firma K. in der Zeit vom 1. September 1971 bis 19. April 1976 - ab und untersucht, ob die hier verrichteten Tätigkeiten, wären sie in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet ausgeübt worden, in einem knappschaftlichen Betrieb verrichtet worden wären und ob sie der knappschaftlichen Rentenversicherung unterlegen hätten, dann ist die erste Zeit der Tätigkeit des Klägers bei der Firma K. unter Übernahme der tatsächlichen Feststellungen des LSG der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen. Denn Investitionsplanung, Ausschreibung, Angebotseinholung, Angebotsvergleich, Auftragsvergabe, Auftragskontrolle, Abnahme, Implementierung, Anpassung und Dokumentation von maschinellen Einrichtungen für den Bergbau gehören zu den Kernkompetenzen der kaufmännisch-technischen Leitungsabteilung eines Bergbauunternehmens. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des LSG, wonach der im Berufungsverfahren gehörte Sachverständige S. - in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Klägers - zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Betrieb und die diesem angehörende Beschäftigungsstätte (s May in Wannagat, Komm SGB VI, Stand Juni 1997, § 138 RdNr 5) des Klägers, übertragen auf die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet, der kaufmännischen Abteilung der Deutschen Steinkohle AG vergleichbar war. Wenn das LSG gleichwohl die Tätigkeit in einem knappschaftlichen Betrieb iS des § 138 SGB VI mit der Begründung verneint, "die kaufmännische Abteilung, wäre sie nicht Abteilung der Deutschen Steinkohle AG, sondern eigenständiger Betrieb, der die im Unternehmen obliegenden Aufgaben außerhalb des Unternehmens erledigen könnte, wäre dann jedenfalls nicht der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen. Sie wäre dann jedenfalls nicht mehr Abteilung eines an sich schon knappschaftlichen Unternehmens", ist dies unzutreffend. Denn es ist nicht zu prüfen, ob die Import-Abteilung der Firma K. in der Bundesrepublik Deutschland ein eigenständiger kaufmännischer Betrieb sein könnte, sondern ob kaufmännische Tätigkeiten, wie sie der Kläger bei der Firma K. ausgeübt hat, in der Bundesrepublik Deutschland in der damaligen Zeit typischerweise in einem Bergbauunternehmen ausgeübt worden sind. Dies war hier nach der Aussage des Sachverständigen, der sich auch das LSG angeschlossen hat, der Fall. Abgesehen davon hängen von der Auswahl, Anpassung und Implementierung des Maschinenparks entscheidend die Produktivität, Rentabilität, Innovationskraft und Konkurrenzfähigkeit eines Bergbauunternehmens ab, sodass außerhalb eines sozialistischen und zentral gesteuerten Wirtschaftssystems diese Aufgaben bereits aus elementarem betrieblichen Interesse kaum auf ein eigenständiges Unternehmen verlagert werden können, das seinerseits nicht knappschaftlich versichert ist. Auch eine Verlagerung auf einen selbstständigen, nicht knappschaftlichen Betriebsteil oder Nebenbetrieb, der ohne eine vollständige organisatorische und personelle Verflechtung mit dem knappschaftlichen Hauptbetrieb lebensfähig wäre (zu solchen Ausgliederungen, vgl Senatsurteil vom 18. März 1999 - B 8 KN 2/98 KR R - BSGE 84, 8 = SozR 3-2600 § 273 Nr 2), dürfte ausscheiden.

4. Im Übrigen ist die Revision des Klägers unbegründet.

a) Für die restliche Beschäftigungszeit des Klägers bei der Firma K. bis zum 17. Juli 1985 kann eine Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erfolgen. Insoweit ist der Argumentation des LSG beizupflichten. Denn vom 20. April 1976 bis 16. April 1978 war der Kläger nach den Feststellungen des LSG Baustellenleiter und Finanzbevollmächtigter auf Baustellen der Firma K. in der früheren DDR und der ehemaligen Sowjetunion und betreute die Lieferung und Montage polnischer Bergbaumaschinen in diese Länder. Weiter überwachte er die Durchführung von Korrosionsschutz-Aufträgen der Firma K. im Ausland. Vom 17. April 1978 bis 17. Januar 1982 war er "Exportleiter" für polnische Bergbaumaschinen und Bohrwerkzeuge. Vom 18. Januar 1982 bis 17. Juli 1985 leitete er schließlich das Auslandsbüro der Firma K. in B. . Alle diese Tätigkeiten in den entsprechenden Betriebsabteilungen der Firma K. könnten, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wären, auch von nicht knappschaftlichen Betrieben durchgeführt werden. Dies gilt für den Export von Bergbaumaschinen einschließlich Lieferung und Montage durch den Hersteller selbst oder die Übernahme der Bauleitung für Montage- und Korrosionsschutzarbeiten im Ausland durch ein selbstständiges Ingenieurbüro und schließlich die Repräsentanz von Unternehmen oder Unternehmensverbänden der Maschinenbauindustrie durch diese selbst oder durch beauftragte Unternehmen im Ausland. Diese Arbeiten sind deshalb - übertragen auf die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland - nicht notwendigerweise einem knappschaftlichen Betrieb oder einem knappschaftlichen Nebenbetrieb iS des § 138 Abs 3 SGB VI zuzuordnen.

b) Schließlich hat der Kläger als Arbeitnehmer der Firma K. in der noch verbleibenden Zeit vom 20. April 1976 bis zum 17. Juli 1985 auch keine so genannten Unternehmerarbeiten iS des § 138 Abs 4 Satz 1 SGB VI verrichtet. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und somit nach § 163 SGG für das Revisionsgericht verbindlichen Feststellungen des LSG hat der Kläger jedenfalls in diesem Zeitraum keine "räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängenden Arbeiten" im Auftrag der Firma K. durchgeführt. Davon abgesehen müsste es sich um körperlich belastende und den spezifischen Gefahren des Bergbaus ausgesetzte Arbeiten handeln (vgl May in Wannagat, Komm SGB VI, Stand Juni 1997, § 138 RdNr 18). Zwar ist die Verordnung des Reichsarbeitsministers über knappschaftliche Arbeiten vom 11. Februar 1933 (RGBl I 66) aufgehoben, doch kann sie - bis zum Erlass einer neuen Verordnung - nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 1. Juli 1969 - 5 RKn 18/66 - SozR Nr 1 zu § 1 RKG und vom 10. September 1981 - 5a/5 RKn 19/79 - SozR 2600 § 1 Nr 3) als Auslegungshilfe weiter berücksichtigt werden. Nach dem Katalog des § 1 Abs 1 Nummern 1 bis 11 der Verordnung handelt es sich in erster Linie (Nr 1) um alle Arbeiten unter Tage mit Ausnahme von vorübergehenden Montagearbeiten. In Bezug auf die fragliche Zeit hat der Kläger aber selbst nicht vorgetragen, dass er - abgesehen von vorübergehenden Montagearbeiten - je Arbeiten unter Tage verrichtet hätte. Die sonstigen im Katalog unter den Nummern 2 bis 11 angeführten Tätigkeiten betreffen körperliche belastende und idR gefährliche Arbeiten über Tage, die den besonderen Schutz der knappschaftlichen Rentenversicherung rechtfertigen. Für keine der vom Kläger ab 20. April 1976 im Auftrag der Firma K. nach den Feststellungen des LSG allenfalls vorübergehend in einem Bergwerksbetrieb verrichteten Arbeiten trifft dies zu. Im Übrigen normierte - wie § 138 Abs 4 Satz 1 SGB VI - auch der Eingangssatz des § 1 Abs 1 der Verordnung vom 11. Februar 1933, dass die nachstehend im Katalog angeführten Arbeiten nur dann knappschaftliche Arbeiten sind, wenn sie räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen, jedoch als Arbeitnehmer eines nicht knappschaftlichen Drittunternehmens in dem Bergwerksbetrieb durchgeführt werden (vgl VerbandsKomm, Stand Juni 2000, § 138 SGB VI RdNr 6). Eine solche Verflechtung mit einem Bergwerksbetrieb war aber nach den Feststellungen des LSG jedenfalls seit 20. April 1976 bei den vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass der Kläger mit den eingelegten Rechtsmitteln unter Einschluss der Anerkenntnisse der Beklagten im Verlauf des Rechtsstreits zum Großteil obsiegt hat.



Ende der Entscheidung

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