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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 21.11.2001
Aktenzeichen: B 8 KN 3/01 R
Rechtsgebiete: SGB VI, RehaAnglG


Vorschriften:

SGB VI § 30 Abs 1 Nr 1
SGB VI § 30 Abs 2 Satz 1
RehaAnglG § 9 Abs 1
RehaAnglG § 19 Abs 1
RehaAnglG § 19 Abs 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Verkündet am 21. November 2001

Az: B 8 KN 3/01 R

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Wetzel-Steinwedel, die Richter Schenk und Dr. Fichte sowie die ehrenamtlichen Richter Schmidt und Rückert

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2000 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Reisekostenerstattung für Familienheimfahrten während einer Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation.

In der Zeit ab Mai 1996 nahm der Kläger an einer von der Beklagten bewilligten zweijährigen Umschulung zum Versicherungskaufmann im Berufsförderungswerk (BFW) E bei R in Bayern teil. Von dort fuhr er alle zwei Wochen, vor den Prüfungen alle drei Wochen, mit seinem PKW zur 635 km entfernt gelegenen Familienwohnung in L - , in der seine Ehefrau und seine beiden kleinen Kinder lebten.

Nachdem die Beklagte während der Vorförderung (20. Mai bis 3. August 1996) für diese Fahrten aus gesundheitlichen Gründen zunächst 0,38 DM pro Kilometer Fahrkosten erstattet hatte (entsprechend dem Hubraum des vom Kläger gefahrenen PKW nach dem Satz gemäß § 6 Abs 1 Nr 4 Bundesreisekostengesetz <BRKG> in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung - BGBl I 1991, 2154), lehnte sie einen entsprechenden Antrag auf Fahrkostenerstattung für die Zeit ab dem 27. August 1996 (Beginn der Umschulung) mit der Begründung ab, daß dem Kläger die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nunmehr gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sei; es werde daher lediglich der für Bahnfahrten geltende Vergleichsbetrag von 0,21 DM pro Kilometer erstattet (Bescheid vom 23. September 1996; Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 1997).

Das SG hat der Klage teilweise für Zeiträume mit medizinisch nachgewiesener Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel stattgegeben (Gerichtsbescheid vom 12. Februar 1998). Auf die Berufung des Klägers hat das LSG die Beklagte antragsgemäß verurteilt, "für die Dauer der beruflichen Reha-Maßnahme Fahrkosten der Familienheimfahrten in Höhe von 0,38 DM pro km zu zahlen, soweit es dem Kläger wegen des Unterrichtsendes nicht mehr möglich gewesen ist, den Bahnhof R an Freitagen bis 12.20 Uhr zu erreichen" (Urteil vom 27. Januar 2000). Es hat ausgeführt: Der Rehabilitand habe Anspruch auf Erstattung der "erforderlichen" Reisekosten (§ 30 Abs 1 Nr 1, § 30 Abs 2 Satz 1 SGB VI iVm § 9 Abs 1, § 19 Abs 1 und 2 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation <RehaAnglG>). Zur Anwendung dieser Vorschriften sei auf den Sinn und Zweck der ergänzenden Leistung "Familienheimfahrt" abzustellen, nicht den Kontakt mit der Familie abbrechen zu lassen, was auch der Schutzauftrag nach Art 6 Abs 1 Grundgesetz (GG) gebiete. Die Zumutbarkeit bzw Unzumutbarkeit des reisekostenrechtlichen Verweises auf regelmäßig verkehrende öffentliche Verkehrsmittel bemesse sich deshalb auch unter Würdigung der konkreten Erreichbarkeit der Familienwohnung und der möglichen Verweildauer bei der Familie. Ein solcher Fall der Unzumutbarkeit wegen schlechter Verbindungen liege vor; denn zwar habe die Rückfahrt zum BFW mit der Bundesbahn jeweils am Sonntag problemlos erfolgen können (ab 13.31 Uhr, an 21.44 Uhr), jedoch sei die Hinfahrt für den Kläger jeweils freitags nur mit einer einzigen Zugverbindung möglich gewesen, die nur habe erreicht werden können, wenn das Unterrichtsende am Freitag vorverlegt worden sei (ab am vom BFW nächstgelegenen Bahnhof 12.26 Uhr, an am Heimatbahnhof des Klägers 21.29 Uhr). Bei späteren Zügen habe keine Verbindung mehr zum Heimatort des Klägers bestanden. Erst bei einer Abfahrt um 23.07 Uhr und mehrfachem Umsteigen hätte er am folgenden Samstag um 8.29 Uhr den Zielbahnhof erreichen können. Angesichts des nachzuholenden Nachtschlafs wäre dem Kläger demnach weniger als 24 Stunden Zeit mit der Familie geblieben.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision hält die Beklagte an der Rechtsansicht fest, die Gründe für die Unzumutbarkeit des Verweises auf öffentliche Verkehrsmittel könnten allein in Art und Schwere der Behinderung liegen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2000 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 12. Februar 1998 zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

II

Die zulässige Revision ist unbegründet.

Ausgehend von den nicht angegriffenen und damit gemäß § 163 SGG für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen zu den Verkehrsverhältnissen hat das LSG dem Begehren des Klägers auf Gewährung höheren Kilometergeldes (0,38 DM pro km) für die streitgegenständlichen Familienheimfahrten zu Recht entsprochen. Der Kläger hat für die Dauer der Umschulung Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Fahrkosten für im Regelfall zwei Familienheimfahrten pro Monat (§ 30 Abs 1 und Abs 2 Satz 1 SGB VI iVm § 9 Abs 1, § 19 Abs 1 und 2 RehaAnglG in der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung <aF>, die hier nach der Übergangsvorschrift des Art 67 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch <SGB IX> Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001 <BGBl I 1046> auf die geltend gemachten Fahrkostenansprüche der Jahre 1996 bis 1998 weiter anzuwenden ist).

Nach § 30 Abs 1 Nr 1 und 4 SGB VI aF gehören zu den Reisekosten - als ergänzende Leistungen zur Rehabilitation (vgl § 28 Nr 2 SGB VI aF, jetzt: § 28 SGB VI iVm § 53 SGB IX) - Fahrkosten und Transportkosten sowie Wegstreckenentschädigung und Mitnahmeentschädigung für den Versicherten. Nach § 30 Abs 2 Satz 1 SGB VI aF (jetzt: § 53 Abs 2 Satz 1 SGB IX) werden Reisekosten im Regelfall für zwei Familienheimfahrten im Monat übernommen.

Gemäß § 9 Abs 1 RehaAnglG aF richten sich Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen zur Rehabilitation und deren Sicherstellung entsprechend den Grundsätzen der §§ 10 bis 20 aF dieses Gesetzes im einzelnen nach den für den Rehabilitations-Träger geltenden besonderen Rechtsvorschriften, welche für die Beklagte als Rentenversicherungsträger in § 30 SGB VI aF eine inhaltsgleiche Wiedergabe des § 19 RehaAnglG aF enthalten. Diese Bestimmung sieht vor, daß als Reisekosten die im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer medizinischen oder berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation "erforderlichen" Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen werden (nahezu wortgleich nunmehr: § 53 Abs 1 Satz 1 SGB IX). Nach § 19 Abs 2 RehaAnglG aF gilt dies auch für Reisekosten für im Regelfall zwei Familienheimfahrten je Monat. Diese sog ergänzenden Leistungen (vgl § 12 Nr 4 RehaAnglG aF) sind gemäß § 1 Abs 1 RehaAnglG aF darauf auszurichten, den Rehabilitanden möglichst auf Dauer in Arbeit, Beruf und Gesellschaft einzugliedern. Damit korrespondierend ist der Rehabilitand verpflichtet, bei ihrer Durchführung nach Kräften mitzuwirken (§ 4 Abs 1 Satz 2 RehaAnglG aF). Die Leistungen sind unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach Lage des Einzelfalls so vollständig und umfassend zu erbringen, daß Leistungen eines anderen Trägers nicht erforderlich werden (§ 5 Abs 2 Satz 1 RehaAnglG aF).

Nach diesem Regelungszusammenhang ist das LSG zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG vom allgemeinen Rechtsgrundsatz ausgegangen, daß der reisekostenrechtliche Erstattungsanspruch grundsätzlich nur die Kosten umfaßt, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Beförderungsmittels unter Ausnutzung möglicher Preisvergünstigungen entstehen (BSG Urteil vom 31. Januar 1980 - 11 RA 42/79 - BSGE 49, 271, 274 = SozR 2200 § 1241g Nr 1 S 1, 4 unter Hinweis auf BT-Drucks 7/1237 S 61 zu § 19 RehaAnglG).

Dabei sind jedoch - wie das LSG mit Recht hervorhebt - von der danach regelmäßig erforderlichen sog Vergleichsberechnung entsprechend § 6 Abs 1 BRKG (hierzu BSG aaO und Urteil vom 18. Februar 1997 - 1 RK 23/96 - SozR 3-2500 § 60 Nr 1 mwN) zur Ermittlung des nach öffentlichen Verkehrsmitteltarifen maßgeblichen Höchstbetrages bereits in der Rechtsprechung zu der früheren, im Krankenversicherungsrecht geltenden Reisekosten-Regelung des § 194 Reichsversicherungsordnung <RVO> Vorgängerregelung zu § 60 SGB V) für den Fall Ausnahmen anerkannt, daß "öffentliche Verkehrsmittel nicht vorhanden oder nicht erreichbar sind" (BSG Urteil vom 22. Mai 1985 - 1 RK 5/84 - SozR 2200 § 194 Nr 12 S 33).

Soweit die Beklagte demgegenüber eine Erforderlichkeitsprüfung ausschließlich anhand gesundheitlicher Kriterien (Art und Schwere der Behinderung) vornimmt, findet diese Auffassung keine Stütze im Gesetz. Der in § 19 RehaAnglG aF und § 1241g RVO aF (Vorläuferregelung zu § 30 SGB VI aF) enthaltene unbestimmte Begriff der "erforderlichen" Fahrkosten kann nicht in dieser Weise einschränkend ausgelegt werden. Dies belegt schon die Entstehungsgeschichte des § 30 SGB VI aF. Aus dieser ergibt sich, daß hier - im Gegensatz zu § 60 SGB V (hierzu BSG Urteil vom 18. Februar 1997 - 1 RK 23/96 -SozR 3-2500 § 60 Nr 1 S 3) - eine zunächst vorgeschlagene Eigenbeteiligung der Versicherten verworfen und statt dessen eine Verdoppelung der zu fördernden Familienheimfahrten beschlossen wurde; hieraus ist zu folgern, daß eine Verschärfung gegenüber der durch die Rechtsprechung zu § 194 RVO gekennzeichneten Rechtslage zur Fahrkostenerstattung bei Reha-Maßnahmen, die auch die Berücksichtigung nicht-gesundheitlicher Gründe für die Benutzung eines privaten PKW einschloss, nicht beabsichtigt war (vgl BT Drucks 11/5490 S 31 und 11/5530 S 104).

Die konkrete Erreichbarkeit der Familienwohnung reisekostenrechtlich zu berücksichtigen, entspricht schließlich der ausdrücklich familienbezogenen Intention dieser Regelung, die schon aus der gesetzlichen Bezeichnung "Familienheimfahrten" geschlossen werden muß. Die hierzu gewährte Reisekostenerstattung soll mit dazu beitragen, einen Rahmen zu schaffen, in welchem der angestrebte Rehabilitationserfolg im Ergebnis erreicht und nicht etwa durch familiäre Umstände in Frage gestellt wird (zur Bedeutung des Kontakts zur Familie vor allem bei länger dauernden Reha-Leistungen: VerbandsKomm, § 30 SGB VI RdNr 8, Stand Juni 2000; Hauck in Hauck/Noftz, SGB VI-Komm, § 30 RdNr 4, Stand Juni 1997).

Demgegenüber führt eine Auslegung, die ausschließlich auf gesundheitliche Kriterien abstellt und die reisekostenrechtliche Berücksichtigung (auch) verkehrstechnischer Umstände zu Lasten der Versicherten abschneidet, zu Ergebnissen, die weder mit Sinn und Zweck noch mit dem Regelungszusammenhang des § 19 RehaAnglG vereinbar sind. Denn häufig werden die Rehabilitanden aus finanziellen Gründen nur das Verkehrsmittel wählen können, dessen Kosten sie erstattet bekommen. Die Beschränkung der Reisekostenerstattung auf die Tarife des öffentlichen Personenverkehrs kann daher in diesen Fällen dazu führen, daß ein Besuch der Familie bei schlechten Bahnverbindungen unmöglich oder drastisch verkürzt wird. Die Mitwirkung an einer mehrjährigen Rehabilitation, die wie hier auf Veranlassung des Rentenversicherungsträgers zur Vermeidung einer Erwerbsunfähigkeitsrente stattfindet und eine örtliche Trennung von der Familie bedeutet, ist aber nur zumutbar im Sinne des § 4 Abs 1 Satz 2 und 3 RehaAnglG aF iVm § 9 Abs 2 Satz 2 SGB VI aF, wenn der Reha-Träger im Gegenzug die ergänzenden Leistungen ua des § 19 RehaAnglG aF im Einzelfall so erbringt, daß die vom Gesetz zur Verringerung familiärer Belastungen vorgesehenen zwei Heimfahrten pro Monat auch tatsächlich verwirklicht werden können (s auch § 2 Abs 2 SGB I). Ob an Stelle oder neben dem im Wortlaut der § 30 SGB VI aF und § 19 RehaAnglG aF hervorgehobenen familienschützenden Ziel des Gesetzes zur Begründung noch ergänzend bzw unmittelbar auf Art 6 GG, abzustellen ist, wie dies das LSG meint, kann dahingestellt bleiben.

Im übrigen setzt sich die Beklagte mit ihrer engen Interpretation des § 30 SGB VI aF in Widerspruch zur Verwaltungspraxis der übrigen Rentenversicherungs- und sonstigen Rehabilitationsträger. Punkt 9 "Gemeinsame Grundsätze der Rentenversicherungsträger zur Erbringung von Reisekosten im Zusammenhang mit medizinischen, berufsfördernden und sonstigen Leistungen zur Rehabilitation (Reisekostengrundsätze)" in der Fassung vom 25. November 1998 (hierzu VerbandsKomm, § 30 SGB VI RdNr 2, Stand Juni 2000) ermöglicht nämlich - wie auch schon die bis zum 31. Dezember 1998 geltende Vorgängerregelung des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände der Rehabilitationsträger vom 27. November 1975 (DOK 1976, 235), in "Härtefällen" (ohne Beschränkung auf medizinische Gründe) ein Abweichen von den ansonsten geltenden abgesenkten Kilometersätzen bei der Benutzung eines PKW an Stelle öffentlicher Verkehrsmittel. Gleiches gilt nach § 34 Abs 3 und 3a der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (AReha) in der seit der 15. Änderungsanordnung zur AReha vom 6. Juli 1990 geltenden Fassung (ANBA 1990 S 1119) wie auch nach den Gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger nach § 43 Abs 5 SGB VII über Reisekosten (Stand 11. Juni 1999, abgedruckt bei Lauterbach, Unfallversicherung SGB VII-Komm, § 43 RdNr 2, Stand September 1999). Dort heißt es unter Punkt 4.2 ua ausdrücklich, daß dann, wenn ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel nicht in angemessener Zeit erreichbar ist, die Kosten eines anderen angemessenen Beförderungsmittels erstattet werden.

In Übereinstimmung mit dieser Verwaltungspraxis wird auch in der Literatur überwiegend ein nicht auf ausschließlich medizinische Umstände beschränkter Erforderlichkeitsbegriff von Fahrkosten vertreten (vgl Hotz, Nachrichtenblatt LVA Baden 1993, 252, 253; Hauck in Hauck/Noftz, SGB VI-Komm, § 30 RdNr 3, Stand Juni 1997; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung SGB VI, § 30 RdNr 2, Stand September 1991; Grüner/Dalichau, SGB VI-Komm, Stand März 2001, § 30 Anm II; Kreikebohm in Kreikebohm, SGB VI-Komm, 1997, § 30 RdNr 3; VerbandsKomm, § 30 RdNr 3, Stand Juni 2000 und § 19 RehaAnglG, Anm 4.2, Stand Oktober 1999; offen gelassen von Ebenhöch in GemeinschaftsKomm SGB VI, § 30: einerseits RdNr 9, anderseits RdNrn 11, 12, Stand April 1999; ebenso auch Wurm in Jahn, Sozialgesetzbuch für die Praxis, Stand Januar 2001, § 30 SGB VI: einerseits RdNrn 1 und 7, andererseits RdNr 4; enger demgegenüber Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, § 30 Anm 2, Stand März 1992). Vor diesem Hintergrund ist die von der Beklagten zur Stützung ihrer Rechtsauffassung (verkürzt) zitierte Kommentarliteratur (Niesel bzw Höfler in Kasseler Komm, § 30 SGB VI RdNr 5, Stand Januar 1991, bzw § 60 SGB V RdNr 22, Stand Januar 1998) nicht überzeugend, zumal die letztgenannte Vorschrift nach Entstehungsgeschichte und Regelungsgehalt, wie gezeigt, nicht in vollem Umfang mit § 30 SGB VI vergleichbar ist.

Sind nach alledem für die Art des reisekostenrechtlich maßgeblichen Verkehrsmittels (auch) die konkreten Verkehrsverbindungen zu berücksichtigen, so läßt sich die Erforderlichkeit der PKW-Fahrt hier nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG für bestimmte Familienheimfahrten (an Freitagen ohne Vorverlegung des Unterrichtsendes) nicht mehr verneinen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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