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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 01.02.2005
Aktenzeichen: B 8 KN 5/03 R
Rechtsgebiete: SGB VI


Vorschriften:

SGB VI § 141
SGB VI § 248
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Verkündet am 1. Februar 2005

Az: B 8 KN 5/03 R

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dreher, den Richter Schenk und die Richterin Streffer sowie den ehrenamtlichen Richter Overländer und die ehrenamtliche Richterin Sachse

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 3. April 2003 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander Kosten auch des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente (AlR) unter Zuordnung der von der Beklagten dabei berücksichtigten Zeit seines Wehrdienstes bei der Nationalen Volksarmee (NVA) der DDR zur knappschaftlichen Rentenversicherung.

Der am 19. November 1937 geborene Kläger absolvierte von September 1956 bis April 1959 eine Elektrikerlehre in einem knappschaftlichen Betrieb. In dieser Zeit war er in der Sozialpflichtversicherung der DDR versichert und zahlte Beiträge nach dem erhöhten Beitragssatz (30 %) für bergbaulich Versicherte. Anschließend leistete er vom 6. April 1959 bis 18. Mai 1961 freiwilligen Dienst bei der NVA und schied als Unteroffizier aus. Die soziale Absicherung während der Dienstzeit war nicht durch ein Sonder- oder Zusatzversorgungssystem geregelt; der Kläger zahlte vielmehr von seinem Wehrsold Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz in die Sozialversicherung der DDR ein. Im Anschluss an den Dienst war er wieder im knappschaftlichen Ausbildungsbetrieb beschäftigt. Später war er Student an der Bergingenieurschule.

Mit Bescheiden vom 19. Januar 1998 und 8. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 8. November 1999 und des - während des Klageverfahrens erlassenen - Bescheids vom 4. Oktober 2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1. Dezember 1997 eine AlR wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit. Die Zeit des Dienstes bei der NVA berücksichtigte sie als Pflichtbeitragszeit in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, da es sich nicht um Grundwehrdienst gehandelt habe.

Klage und Berufung, mit denen der Kläger jeweils geltend machte, der von ihm als so genannter "freiwillig Dienender" vor Inkrafttreten des Wehrpflichtgesetzes geleistete Wehrdienst sei Voraussetzung gewesen, um später von seinem Betrieb zum Studium delegiert zu werden und müsse daher dem Grundwehrdienst gleichgestellt werden, sind erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts Halle <SG> vom 10. Oktober 2001 und Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt <LSG> vom 3. April 2003). Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Zeit vom 6. April 1959 bis 18. Mai 1961 könne nicht als knappschaftliche Pflichtbeitragszeit berücksichtigt werden. Nach § 248 Abs 3 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) stünden die Zeiten nach dem 8. Mai 1945, für die der Kläger Beiträge zur Sozialversicherung im Beitrittsgebiet nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt habe, den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleich, die Beitragszeiten würden aber nach § 248 Abs 4 Satz 1 SGB VI der knappschaftlichen Rentenversicherung nur zugeordnet, wenn für die versicherte Beschäftigung Beiträge nach einem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden seien. Das sei beim Kläger ausweislich seines Versicherungsausweises für die streitige Zeit nicht der Fall gewesen. Die Regelungen des § 141 Abs 1 Satz 2, Abs 1 Satz 1 Nr 3 und Abs 2 iVm § 248 Abs 1 SGB VI, wonach Zeiten, in denen Personen auf Grund gesetzlicher Pflicht nach dem 8. Mai 1945 im Beitrittsgebiet mehr als drei Tage Wehrdienst geleistet haben, als knappschaftliche Zeiten berücksichtigt werden, wenn der Versicherte im letzten Jahr vor dem Wehrdienst wegen einer Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert war, finde keine Anwendung, weil Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift ausschließlich der auf Grund der gesetzlichen Verpflichtung abzuleistende Grundwehrdienst sei. Die Regelung knüpfe insoweit an die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr 2 SGB VI an und erfasse dementsprechend nur die auf Grund einer gesetzlichen Pflicht Wehrdienst leistenden Personen; denn freiwillig dienende Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit unterlägen der Soldatenversorgung gemäß Soldatenversorgungsgesetz bzw würden gemäß § 5 Abs 1 Satz 1 Nr 1, § 8 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und Satz 2, Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Der Gesetzgeber habe daher erkennbar allein diejenigen Personen vor rentenrechtlichen Nachteilen schützen wollen, die auf Grund ihrer gesetzlichen Verpflichtung als Bürger durch den Staat in Anspruch genommen würden und deshalb ihre Beschäftigung unterbrechen müssten. Damit auch knappschaftliche Vergünstigungen für die Betroffenen nicht verloren gingen (vgl § 81 ff SGB VI), werde der Grundwehrdienst als knappschaftliche Zeit angerechnet. Ebenso wenig wie für freiwillige Dienstzeiten als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat in der Bundeswehr gelte die Regelung daher für entsprechende übertragene freiwillige Dienstzeiten bei der NVA. Die an die Wehrpflicht anknüpfende Begünstigung der Wehrpflichtigen gegenüber den freiwilligen Soldaten sei auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Wer zum Dienst als Wehrpflichtiger mit Einberufungsbescheid eingezogen werde, habe nur einen sehr begrenzten Einfluss darauf, sich der Dienstleistung zu entziehen bzw sie abzulehnen oder hinauszuschieben. Der freiwillig Dienende treffe hingegen bewusst die Entscheidung, bei der Truppe tätig zu werden. Für ihn sei der Dienst eine eigenständige berufliche Tätigkeit, die - je nach Vereinbarung und Eignung - auf Zeit oder auf Dauer ausgeübt werde. Welche Motive hinter dieser Wahl und freiwilligen Vereinbarung stünden, sei für die hier zu treffende Unterscheidung ohne Belang. Aus diesem Grund sei die Dienstleistung des Klägers auch dem Grundwehrdienst nicht gleichzustellen. Denn der von ihm empfundene Zwang resultiere nicht aus einer gesetzlichen Verpflichtung, sondern aus einer individuellen Zwangslage, die durch die Abwägung zwischen dem persönlichen Interesse am eigenen beruflichen Fortkommen einerseits und den damit verbundenen Bedingungen andererseits geprägt werde. Wesentliche Motivation für den freiwilligen Dienst sei gewesen, sich die Chancen für die Teilnahme an einem weiterführenden Studium, dem Erreichen eines akademischen Grades und dem damit verbundenen beruflichen, finanziellen und gesellschaftlichen Aufstieg offen zu halten. Dass der Kläger es deswegen hingenommen habe, einen freiwilligen Dienst bei der NVA abzuleisten, mache diesen Dienst ebenso wenig zur Pflicht wie der Umstand, dass die Ableistung eines freiwilligen Dienstes in der NVA berufliche bzw gesellschaftliche Vorteile in der DDR habe bringen können.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von §§ 141 und 248 SGB VI. Er trägt vor, das Abgrenzungskriterium der gesetzlichen Wehrpflicht könne für die Zuordnung der streitigen Zeit zur knappschaftlichen Versicherung nicht entscheidend sein. Er sei zwar während des Wehrdienstes nicht in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt gewesen und habe keine entsprechenden Versicherungsbeiträge nach einem erhöhten Beitragssatz geleistet. Diese Zeit habe aber in der DDR gemäß § 40 der 1. Durchführungsbestimmung zur 1. Rentenverordnung vom 23. November 1979 als Zeit einer bergbaulichen Versicherung gegolten, weil unmittelbar vorher bzw innerhalb eines Jahres nach Entlassung aus dem Wehrdienst eine bergbauliche Versicherung bestanden habe. Das LSG habe auch nicht berücksichtigt, dass in der DDR anders als in der Bundesrepublik Deutschland die Wehrpflicht erst mehrere Jahre nach Errichtung der NVA eingeführt worden sei und es deshalb einer Regelung für die "freiwillig länger dienenden Soldaten auf Zeit" bedurft habe, die auf Grund des unstreitigen gesellschaftlichen Drucks in den Jahren 1956 bis 1962 vor Bestehen der gesetzlichen Wehrpflicht Wehrdienst geleistet und ohne Anwartschaften und Ansprüche aus dem Sonderversorgungssystem der NVA wieder ausgeschieden seien. Denn diese Personen hätten auf Grund ihres zweijährigen Dienstes jedenfalls keine eigenständige berufliche Tätigkeit gewählt und auf Dauer ausgeübt; sie hätten des Schutzes der Rentenversicherung insbesondere dann bedurft, wenn vor und nach dem Wehrdienst eine bergbauliche Beschäftigung bestanden habe. Es dürfe deshalb nicht nachträglich so getan werden, als habe der "freiwillig länger dienende Soldat auf Zeit" in der DDR vor Einführung der Wehrpflicht bewusst die Entscheidung getroffen, fortan den eigenständigen Beruf des Soldaten auszuüben. Insoweit könnten die Motive hinter dieser Wahl für die Einordnung der Beitragzeit nicht entscheidend sein. Wenn das LSG meine, der Gesetzgeber habe in § 248 SGB VI bewusst gleichgestellte Zeiten ohne erhöhte Beitragszahlung ausgeklammert und damit eine gerechtfertigte unterschiedliche Betrachtung zweier Vergleichsgruppen (der Grundwehrdienst Leistenden und der "faktisch Gezwungenen") vorgenommen, so berücksichtige es allerdings auch nicht, dass der Angehörige der NVA nach den damaligen Bedingungen ein monatliches versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt bezogen und daraus Versicherungsbeiträge abgeführt habe, während die Grundwehrdienst Leistenden gemäß § 3 SGB VI versicherungspflichtig seien, ohne Beiträge dafür zahlen zu müssen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 3. April 2003 und das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 10. Oktober 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 8. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. November 1999 und des Bescheids vom 4. Oktober 2001 zu verurteilen, dem Kläger unter Berücksichtigung der Zeit vom 6. April 1959 bis 18. Mai 1961 als knappschaftliche Pflichtbeitragszeit ab 1. Dezember 1997 höhere Altersrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend und trägt ergänzend vor, der unterschiedlich lange Zeitraum zwischen der möglichen freiwilligen Meldung zum Wehrdienst und der Einführung der Wehrpflicht in der früheren DDR einerseits und der Bundesrepublik Deutschland andererseits rechtfertige keine andere Beurteilung.

II

Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagte hat seine Dienstzeit bei der NVA zutreffend nicht der knappschaftlichen Rentenversicherung, sondern der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zugeordnet. Das LSG hat daher die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen.

1. Die Berechnung der dem Kläger gewährten AlR richtet sich nach den bei Rentenbeginn am 1. Dezember 1997 geltenden Vorschriften des SGB VI. Auf rentenrechtliche Regelungen der DDR kann er sein Begehren nicht stützen. Recht der DDR gilt nur weiter, soweit dies im Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl II 889 EinigVtr) iVm dem Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 (BGBl II 885) angeordnet ist. Das ist hier nicht der Fall. § 40 Abs 1 Buchst b der Ersten Durchführungsbestimmung zur Rentenverordnung der DDR vom 23. November 1979 (GBl I 413), wonach ua die Dienstzeiten bei den bewaffneten Organen der DDR für Soldaten auf Zeit, deren Dienstzeit weniger als fünf Jahre betrug, als bergbauliche Versicherung gilt, wenn unmittelbar vor oder innerhalb eines Jahres nach der Entlassung aus dem Wehrdienst eine bergbauliche Versicherung bestand, blieb nach Art 9 Abs 2 iVm Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr 6 EinigVtr nur bis 31. Dezember 1991 in Kraft. Soweit diese Regelung inhaltlich in die Bestimmung des Art 2 § 22 Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I 1606) über die Zuordnung von Zeiten der bergbaulichen Versicherung übernommen wurde, kommt sie nur zur Anwendung, wenn ein Rentenanspruch nach Art 2 RÜG besteht. Das setzt einen Rentenbeginn in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 voraus (Art 2 § 1 Abs 1 Nr 3 RÜG), der hier nicht gegeben ist.

2. Nach dem Recht des SGB VI errechnet sich der Monatsbetrag der Rente, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (EP), der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§ 64 SGB VI), wobei der Rentenartfaktor bei der AlR in der knappschaftlichen Rentenversicherung um 0,3333 höher ist als in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten (§ 67 Nr 1, § 82 Satz 1 Nr 1 SGB VI in der hier maßgeblichen Fassung des Rentenreformgesetzes <RRG> 1992 vom 18. Dezember 1989 - BGBl I 2261). Entgeltpunkte werden vorrangig für Beitragszeiten ermittelt. Dies sind nach § 55 Satz 1 und 2 SGB VI (ab 1. Januar 2000 § 55 Abs 1 Satz 1 SGB VI) Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind; Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Inwieweit Beitragszeiten im Beitrittsgebiet den im Bundesgebiet zurückgelegten Beitragszeiten gleichgestellt sind, richtet sich nach der Sonderregelung des § 248 SGB VI, hier in der durch Art 1 Nr 46 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl I 1824) geänderten Fassung. § 248 SGB VI unterscheidet wie § 55 SGB VI zwischen fiktiven Pflichtbeitragszeiten und Zeiten, für die Beiträge zur Sozialversicherung im Beitrittsgebiet gezahlt worden sind: § 248 Abs 1 und 2 SGB VI regeln, welche Zeiten als Pflichtbeitragszeiten gelten; § 248 Abs 3 SGB VI bestimmt, welche Zeiten mit Beiträgen zur Sozialversicherung im Beitrittsgebiet Beitragszeiten iS des SGB VI sind (sog "gleichgestellte" Beitragszeiten).

Im Hinblick auf den unterschiedlichen Rentenartfaktor ist vor Ermittlung des Monatsbetrags der Rente zu prüfen, welche im Versicherungsverlauf vorhandenen Zeiten der knappschaftlichen und welche der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zuzuordnen sind. Nach § 80 SGB VI sind sodann aus den persönlichen EP der knappschaftlichen Rentenversicherung und denen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten jeweils Monatsteilbeträge zu ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt. Die Zugehörigkeit zu den einzelnen Zweigen der Rentenversicherung richtet sich nach den Vorschriften des Dritten Kapitels des SGB VI. Für die Zuordnung der Beitragszeiten im Beitrittsgebiet bestimmt § 248 Abs 4 Satz 1 SGB VI, dass diese abweichend von den Vorschriften des Dritten Kapitels der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet werden, wenn für die versicherte Beschäftigung Beiträge nach einem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden sind.

In Anwendung dieser Vorschriften handelt es sich bei der hier in Rede stehenden Wehrdienstzeit des Klägers um eine nach § 248 Abs 3 SGB VI gleichgestellte Beitragszeit im Beitrittsgebiet, die der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zuzuordnen ist.

a) Wie vom LSG bindend festgestellt und zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, sind für die genannte Zeit Beiträge zur Sozialpflichtversicherung der DDR nach den dort seinerzeit geltenden Vorschriften gezahlt worden. Mithin ist die Voraussetzung für die Anwendung des § 248 Abs 3 Satz 1 SGB VI erfüllt. Die Gleichstellung solcher Zeiten mit Beitragszeiten nach Bundesrecht ist allerdings nach § 248 Abs 3 Satz 2 SGB VI ausgeschlossen, wenn es sich um eine der dort unter Nr 1 bis 3 genannten Zeiten handelt. Indes sind Zeiten eines Wehrdienstes dort nicht erwähnt.

Zwar sind nach § 248 Abs 1 SGB VI Pflichtbeitragszeiten auch Zeiten, in denen Personen auf Grund gesetzlicher Pflicht nach dem 8. Mai 1945 mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst geleistet haben. Diese Vorschrift kommt für den Kläger aber nicht zur Anwendung. Dabei kann dahinstehen, ob sie bereits nach der Systematik des § 248 SGB VI als Sonderregelung zu § 55 SGB VI nicht auf Sachverhalte anwendbar ist, die nach § 248 Abs 3 SGB VI den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichgestellt sind. Denn der Kläger hat unstreitig Wehrdienst in der NVA nicht auf Grund einer gesetzlichen Pflicht geleistet. Die gesetzliche Wehrpflicht war in der DDR zu der fraglichen Zeit noch gar nicht eingeführt. Dies geschah erst mit dem Wehrpflichtgesetz vom 24. Januar 1962 (GBl I 2 - <WpflG-DDR>) ab 25. Januar 1962 (§ 35 WpflG-DDR; zur Entwicklung vgl Klattenhoff in Hauck-Noftz, SGB-Komm, K § 248 SGB VI, RdNr 12, Stand August 2001). § 248 Abs 1 SGB VI trägt dem Umstand Rechnung, dass Wehrpflichtige, die nach dem Recht der DDR ihrer Dienstpflicht nachkamen, dort nicht versicherungspflichtig waren, so dass diese Zeiten mangels einer Beitragszahlung nicht von § 248 Abs 3 SGB VI erfasst sind. Wie auch in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 12/405, S 124 zu Nummer 54) ausgeführt ist, entspricht § 248 Abs 1 SGB VI zudem § 15 Abs 3 Satz 2 Fremdrentengesetz (FRG) in der vom 1. Juli 1990 an geltenden Fassung des Art 15 Abschnitt A Nr 1 Buchst b RRG 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl I 2261), wonach als Beitragszeiten auch die Zeiten gelten, in denen nach dem Fremdrentenrecht berechtigte Personen in ihrem Herkunftsland gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet haben.

b) Die Voraussetzung für eine Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung nach § 248 Abs 4 Satz 1 SGB VI ist beim Kläger nicht erfüllt. Wie das LSG ebenfalls bindend festgestellt hat, sind die Beiträge zur Sozialpflichtversicherung der DDR für die Wehrdienstzeit des Klägers nicht nach einem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte, sondern nur nach dem allgemeinen Beitragssatz gezahlt worden. Wie sich bereits aus der Formulierung "gezahlt worden" ergibt, erfasst § 248 Abs 4 Satz 1 SGB VI nur tatsächliche Beitragszahlungen. Dies ist für § 248 Abs 3 SGB VI bereits entschieden worden (vgl BSG Urteil vom 21. November 2001 - B 8 KN 6/00 R - SozR 3-2600 § 248 Nr 9 mwN). Ob die betreffende Zeit im Recht der DDR als Zeit einer bergbaulichen Versicherung behandelt wurde, ist daher unerheblich.

c) Der Senat lässt dahinstehen, ob § 248 Abs 4 Satz 1 SGB VI die Zuordnung von Beitragszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung abschließend regelt, also auch die Anwendung von Vorschriften des Dritten Kapitels des SGB VI für fiktive Beitragszeiten iS des § 248 Abs 1 SGB VI ausschließt (so Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, § 248 SGB VI, RdNr 17, Stand Februar 1996, wonach § 248 Abs 3 SGB VI auch Zeiten nach § 248 Abs 1 SGB VI erfasst; aA Klattenhoff aaO, K § 248 SGB VI, RdNr 16, Stand August 2001). Denn jedenfalls ergibt sich auch unter den Voraussetzungen der §§ 126, 141 SGB VI eine Zuordnung von Wehrdienstzeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung nur bei Soldaten mit der Rechtsposition eines Wehrpflichtigen.

Nach der allgemeinen Zuständigkeitsregel des § 126 SGB VI ist für die auf Grund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherten Personen derjenige Träger der Rentenversicherung zuständig, der jeweils für die Versicherung dieser Beschäftigung oder Tätigkeit zuständig ist (§ 126 Abs 1 Satz 1 SGB VI). Seine Zuständigkeit bleibt erhalten, solange nicht ein anderer Träger auf Grund einer Beschäftigung oder Tätigkeit ausschließlich zuständig wird (§ 126 Abs 1 Satz 2 SGB VI). Für Personen, für die sich aus diesen Bestimmungen kein zuständiger Versicherungsträger ergibt, ist nach § 126 Abs 3 SGB VI die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder auf Antrag der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter zuständig.

Wehrdienstleistende gehören nicht zu dem in § 137 SGB VI bestimmten Versichertenkreis der knappschaftlichen Rentenversicherung. Eine Zuständigkeit der Bundesknappschaft kann sich für sie demzufolge nur nach § 126 Abs 1 Satz 2 SGB VI ergeben, dh wenn der Wehrdienst nicht zur Zuständigkeit eines anderen Versicherungsträgers führt. Das ist aber nur der Fall, wenn der Wehrdienst auf Grund der gesetzlichen Wehrpflicht geleistet wird, wie sich aus § 1 Abs 1 Nr 1 und § 3 Satz 1 Nr 2 SGB VI iVm den gesetzlichen Bestimmungen über den Status der Soldaten ergibt. Danach ist bei Wehrdienstleistenden zu unterscheiden zwischen Soldaten mit dem Status von Wehrpflichtigen, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (§ 1 Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten <Soldatengesetz> vom 19. März 1956 - BGBl I 114, jetzt idF der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 - BGBl I 232). Die Berufssoldaten und die Soldaten auf Zeit sind als Beschäftigte nach § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI versichert, soweit sie nicht nach § 5 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI von der Versicherung befreit sind (vgl Klattenhoff aaO, K § 1 SGB VI RdNr 21e, Stand März 2003; K § 3 SGB VI RdNr 13, Stand August 2001). Für ihre Versicherung - ebenso wie für eine spätere Nachversicherung gemäß § 8 SGB VI - ist mithin je nach der Art ihrer Tätigkeit als Soldat entsprechend §§ 127, 128 bzw 132, 133 SGB VI der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter bzw die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zuständig. Soldaten mit dem Status eines Wehrpflichtigen, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten (§ 4 Wehrpflichtgesetz <WpflG> vom 21. Juli 1956 - BGBl I 651, jetzt idF der Bekanntmachung vom 20. Februar 2002 - BGBl I 954 >), gehören hingegen zu den "Sonstigen Versicherten" nach § 3 Satz 1 Nr 2 SGB VI. Danach sind ua Personen, in der Zeit, "in der sie auf Grund gesetzlicher Pflicht" mehr als drei Tage Wehrdienst leisten, versicherungspflichtig, es sei denn, sie erhalten für die Zeit ihres Dienstes weiterhin Arbeitsentgelt oder Leistungen für Selbständige nach § 13a des Unterhaltssicherungsgesetzes (in diesem Fall gilt die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit als nicht unterbrochen - § 3 Satz 4 SGB VI). Nur die nach § 3 Satz 1 Nr 2 SGB VI versicherten Pflichtwehrdienst Leistenden sind mithin während ihres Wehrdienstes nicht iS des § 126 Abs 1 Satz 1 SGB VI auf Grund einer Beschäftigung versichert, so dass eine vor ihrer Einberufung bestehende Zuständigkeit der Bundesknappschaft nach § 126 Abs 1 Satz 2 SGB VI erhalten bleibt.

Dieses Ergebnis wird durch § 141 SGB VI bestätigt. Diese Vorschrift bestimmt, wie die Bundesknappschaft im Fall, dass sie für nicht zu ihrem Versichertenkreis gehörende Personen zuständig bleibt, die Versicherung durchzuführen hat. Die Versicherung ist dann einschließlich der Leistungen grundsätzlich so durchzuführen, als ob diese Personen insoweit in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten versichert wären (§ 141 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB VI); nur ausnahmsweise darf die Versicherung als knappschaftliche Rentenversicherung durchgeführt werden, nämlich bei Personen, die im letzten Jahr vor Beginn der in § 141 Abs 1 Satz 1 Nr 2 bis 4 SGB VI aufgeführten Zeiten wegen einer Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren (§ 141 Abs 2 SGB VI). Soweit sich diese Regelung in § 141 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI auf den Wehrdienst bezieht, können mit Rücksicht auf die vorstehenden Ausführungen zu § 126 SGB VI indes nur die nach § 3 Satz 1 Nr 2 SGB VI versicherten Personen gemeint sein, die den Wehrdienst auf Grund der Wehrpflicht leisten.

3. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der von ihm geleistete Wehrdienst auch nicht wie ein auf Grund der Wehrpflicht im Bundesgebiet geleisteter Wehrdienst zu behandeln und entsprechend § 126 Abs 1 Satz 2 iVm § 141 Abs 1 Satz 1 Nr 3 und Abs 2 SGB VI als Beitragszeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen.

a) Nach § 4 Abs 1 WpflG umfasst der auf Grund der Wehrpflicht zu leistende Wehrdienst Grundwehrdienst, Wehrübungen oder im Verteidigungsfall unbefristeten Wehrdienst. Zwar können die genannten Arten von Wehrdienst auch freiwillig geleistet werden, so dass der Wehrdienstleistende dann nach der ausdrücklichen Regelung des § 4 Abs 3 WpflG ebenfalls die (gesetzlich begründete) Rechtsstellung eines Soldaten hat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet. Das gilt jedoch nur innerhalb des durch § 4 Abs 1 WpflG gesteckten Rahmens; insbesondere ist die zeitliche Höchstdauer zu beachten. Der Grundwehrdienst iSd § 4 WpflG dauerte während der hier in Rede stehenden Zeit vom 6. April 1959 bis 18. Mai 1961 zwölf Monate (§ 1 Gesetz über die Dauer des Grundwehrdienstes und die Gesamtdauer der Wehrübungen vom 24. Dezember 1956 - BGBl I 1017, ab 29. November 1960 § 5 Abs 1 WpflG idF des Art 1 Nr 4 Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 28. November 1960 - BGBl I 853; zur Entwicklung der Dauer des Grundwehrdienstes vgl Boehm-Tettelbach, Wehrpflichtgesetz-Komm, § 5 RdNr 13 ff, Stand September 2002). Der auf Grund der Wehrpflicht in der DDR zu leistende Grundwehrdienst dauerte achtzehn Monate (§ 21 Abs 1 WpflG-DDR). Der Kläger hat aber mehr als 24 Monate Wehrdienst geleistet. Sein Wehrdienst entspricht daher nicht dem Grundwehrdienst eines Wehrpflichtigen, sondern dem Wehrdienst eines Soldaten auf Zeit.

b) Auch im rentenversicherungsrechtlichen Status besteht ein wesentlicher Unterschied. Die Zuständigkeit der Bundesknappschaft für einen nach § 3 Satz 1 Nr 2 SGB VI versicherten Wehrdienstleistenden führt dazu, dass die Beiträge für die Wehrdienstzeit nicht wie für (nachversicherte) Soldaten auf Zeit nach dem Beitragssatz der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, sondern nach dem höheren Beitragssatz der knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 158 Abs 3 SGB VI) erhoben werden. Die rentensteigernde Berücksichtigung der für die Wehrdienstzeit ermittelten EP in der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht also auf entsprechend höheren Beitragsleistungen. Dies gilt auch für die hier in Rede stehende Zeit unter der Geltung des Reichsknappschaftsgesetzes - RKG - (vgl § 29 Abs 1, Abs 2, § 130 Abs 1, 5 Buchst b RKG idF des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 21. Mai 1957 - BGBl I 533). Dagegen beruhte die Zuordnung der Wehrdienstzeit des Klägers zur bergbaulichen Versicherung in der DDR ausschließlich auf einer rechtlichen Fiktion; tatsächlich waren die Beiträge für diese Zeit nur nach dem allgemeinen Beitragssatz gezahlt worden.

c) Der Umstand, dass sich sein freiwilliger Dienst bei der NVA auf Grund des § 248 Abs 4 SGB VI nicht entsprechend einer Beitragszeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung rentensteigernd auswirkt, verletzt auch keine Grundrechte des Klägers.

Die in der DDR erworbenen Rentenanwartschaften sind als Rechtspositionen iS der gesamtdeutschen Rechtsordnung nur insoweit anerkannt, als dies der EinigVtr regelt. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz, der auch den dem Rechtsstaatsgebot aus Art 20 Grundgesetz (GG) immanenten Vertrauensschutz umfasst, kommt ihnen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nur in der Form zu, die er auf Grund des EinigVtr erhalten hat (BVerfG Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1, 33 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr 3). Zu dessen Vorgaben gehört die Überleitung des SGB VI ab dem 1. Januar 1992, verbunden mit einem besonderen Vertrauensschutz für Personen, deren Rente vor dem 1. Juli 1996 beginnt (Art 30 Abs 5 Satz 2 EinigVtr). Die verfassungsrechtliche Überprüfung ist dabei darauf beschränkt, ob der Gesetzgeber seinen durch Art 14 Abs 1 Satz 1 GG begrenzten Spielraum zur Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums oder seinen Gestaltungsspielraum nach Art 3 Abs 1 GG überschritten hat (BVerfG aaO, BVerfGE 100, 1, 38 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3 S 51; vgl auch BSG vom 30. August 2000 - B 5/4 RA 87/97 R - veröffentlicht in JURIS und BSG Senatsurteil vom 21. November 2001 - B 8 KN 6/00 R - SozR 3-2600 § 248 Nr 9 S 59). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Das RÜG ist mit seiner Übergangsregelung für Rentenzugänge bis zum 31. Dezember 1996 sogar noch über die Vorgaben des Einigungsvertrags hinausgegangen.

Dass junge Männer in der alten Bundesrepublik der Wehrpflicht schon zu einem früheren Zeitpunkt unterlagen als junge Männer in der DDR, verpflichtete den Gesetzgeber des RÜG nicht, den freiwilligen Wehrdienst in der DDR in jeder Hinsicht wie gleichzeitig in der Bundesrepublik Deutschland geleisteten Pflichtwehrdienst zu behandeln. Insbesondere musste er die im Beitrittsgebiet vor Einführung der dortigen Wehrpflicht während des freiwilligen Wehrdienstes zurückgelegten Beitragszeiten in der Sozialpflichtversicherung nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft als fiktive Beitragszeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung bewerten, wenn der Berechtigte vor dem Wehrdienst zu den bergbaulich Versicherten gehörte, für die Zeit des Wehrdienstes aber keine Beiträge nach dem entsprechend höheren Beitragssatz gezahlt wurden. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers war bei der Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Überführung von im Beitrittsgebiet erworbenen Anwartschaften besonders weit (vgl BVerfG Beschluss vom 12. November 1996 - 1 BvL 4/88 - BVerfGE 95, 143, 157 f und Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1, 37 f = SozR 3-8570 § 10 Nr 3). In Anbetracht der dafür erforderlichen finanziellen Aufwendungen und der bei Regelung so komplexer Sachverhalte wie hier zulässigen Typisierung und Generalisierung (vgl dazu BVerfG Beschlüsse vom 2. Juli 1969 - 1 BvR 669/64 - BVerfGE 26, 265, 275 f; vom 19. April 1977 - 1 BvL 17/75 - BVerfGE 44, 283, 288 und vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39, 50 sowie Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95 - BVerfGE 100, 59, 90 = SozR 3-8570 § 6 Nr 3) war es jedenfalls sachgerecht und - angesichts der insgesamt mit der Überleitung des SGB VI für die Versicherten im Beitrittsgebiet verbundenen Vorteile - auch verhältnismäßig, Zeiten eines freiwilligen Wehrdienstes, in denen Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz der Sozialpflichtversicherung der DDR gezahlt wurden, selbst dann nur als Beitragszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zu behandeln, wenn die Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes Voraussetzung für eine angestrebte Weiterbildung war. Aus denselben Gründen kann auch dahinstehen, ob die Zeit eines vergleichbaren freiwilligen Wehrdienstes bei der NVA bei einem Berechtigten nach dem FRG als Beitragszeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen wäre (LSG Berlin Urteil vom 21. Januar 2000 - L 1 KN 6/96 - unveröffentlicht).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz.

Ende der Entscheidung

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