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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 22.04.1998
Aktenzeichen: B 9 SB 19/97 R
Rechtsgebiete: SGG


Vorschriften:

SGG § 153 Abs 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 SB 19/97 R

Kläger und Revisionskläger,

Prozeßbevollmächtigte:

gegen

Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben - Landesversorgungsamt -, Gustav-Bratke-Allee 2, 30169 Hannover,

Beklagter und Revisionsbeklagter.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 22. April 1998 durch den Vorsitzenden Richter Kummer, die Richter Dr. Kocher und Dau sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Roos und Bilor

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluß des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 20. Dezember 1996 aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Der Kläger streitet um die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr). Antrag und Klage hatten keinen Erfolg. Im Berufungsverfahren hat sich der Berichterstatter unter dem 28. November 1996 an den Kläger gewandt und ihm folgendes mitgeteilt:

"Ich halte nach derzeitigem Erkenntnisstand das angegriffene sozialgerichtliche Urteil für richtig. Falls die Berufung nicht zurückgenommen wird, bitte ich um Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter, §§ 153 I, 124 II, 155 IV Sozialgerichtsgesetz (SGG). Auch kommt eine Entscheidung durch Beschluß nach § 153 IV SGG in Betracht. Ruch hierzu gebe ich Gelegenheit zur Stellungnahme. Frist: 20.12.1996."

Der Kläger hat mit Schreiben vom 17. Dezember 1996, eingegangen beim Landessozialgericht (LSG) am 19. Dezember 1996, geantwortet:

"Ihr Schreiben vom 9. Dezember 1996 habe ich erhalten. Ich habe nur kein SGG!! Ich weiß nicht, was in diesen Paragraphen steht. Ich bitte Sie um Mitteilung."

Diese Anfrage hat der Berichterstatter am 20. Dezember 1996 "z.d.A." verfügt. Am selben Tag hat das LSG die Berufung durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung (§ 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) zurückgewiesen.

Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision rügt der Kläger den Verfahrensmangel einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er sei nicht in der erforderlichen Weise zum beabsichtigten Verfahren nach § 153 Abs 4 SGG angehört worden.

Der Kläger beantragt,

den Beschluß des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 20. Dezember 1996 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs 2 SGG) einverstanden erklärt.

II

Die Revision ist zulässig. Der Kläger hat zwar lediglich beantragt, die zweitinstanzliche Entscheidung, mit der seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts zurückgewiesen worden ist, aufzuheben und die Sache an das LSG zurückzuverweisen. Einen Sachantrag hat er dagegen nicht formuliert. Zwar verlangt § 164 Abs 2 Satz 3 SGG, daß die Revisionsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten müsse. Eines ausdrücklichen Antrags bedarf es aber nicht, wenn die Revisionsbegründung erkennen läßt, welches prozessuale Ziel der Revisionskläger erreichen will (Kummer, Das sozialgerichtliche Verfahren 1996, RdNr 347 mwN). Daran besteht hier kein Zweifel. Der Kläger verlangt, daß die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G" festgestellt werden (vgl zum isolierten <Revisions>Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung Bley in Peters/Sautter/Wolff, Komm zur Sozialgerichtsbarkeit, Stand 1996, § 164 SGG Rz 182 mwN).

Die Revision des Klägers ist auch begründet. Der angefochtene Beschluß ist aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG), weil der geltend gemachte Verfahrensmangel vorliegt und die Entscheidung des LSG darauf beruhen kann.

Das LSG ist unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu dem Ergebnis gelangt, bei dem Kläger ließen sich die gesundheitlichen Voraussetzungen einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nicht feststellen. Denn das Berufungsgericht hat durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung entschieden, ohne zuvor - fehlerfrei - das nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG vorgeschriebene Anhörungsverfahren durchzuführen. Damit sind Art 103 Abs 1 Grundgesetz (GG) und § 62 SGG verletzt, die rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren garantieren.

Nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG kann das LSG außer in den Fällen, in denen das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid (§ 105 Abs 2 Satz 1 SGG) entschieden hat, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese durch Art 8 Nr 6 Buchst e des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl I 50) eingeführte Regelung gibt dem LSG die Möglichkeit, aussichtslose Berufungen rasch und ohne unangemessenen Verfahrensaufwand zu bearbeiten, und trägt dementsprechend zur Entlastung des LSG bei (BT-Drucks 12/1217, S 53, Nr 7d). Nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG sind die Beteiligten vorher zu hören. Damit soll sichergestellt werden, daß den Beteiligten das rechtliche Gehör nicht verkürzt wird, wenn das Berufungsgericht nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG vorgeht. Das Gericht muß den Beteiligten mitteilen, es erwäge, die Berufung durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, und gebe ihnen Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Rechtliches Gehör ist den Beteiligten nur dann ausreichend gewährt, wenn sie sich sowohl in der Sache selbst äußern als auch etwaige Bedenken geltend machen können, die sie gegen die Entscheidung durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung haben. Deshalb sind die Beteiligten unmißverständlich auf die beabsichtigte Verfahrensweise hinzuweisen, so daß sie einen Anlaß erkennen, sich gerade auch hierzu zu äußern (vgl BVerwG NJW 1982, 1011 zu der nahezu inhaltsgleichen Vorschrift des Art 2 § 5 Abs 1 Entlastungsgesetz 1978). Denn die Anhörungsmitteilung soll den Beteiligten Gelegenheit bieten, ggf die Gründe darzutun, deretwegen sie eine mündliche Verhandlung für sachdienlich halten (s dazu BSG, Urteil vom 18. November 1997 - 2 RU 16/97 - unveröffentlicht).

Diesen Anforderungen wird das Vorgehen des LSG nicht gerecht. Die Anhörungsmitteilung vom 28. November 1996 gibt nicht einmal den Inhalt der einschlägigen Vorschrift wieder. Sie erwähnt zwar § 154 Abs 4 SGG, weist aber nicht darauf hin, daß die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, dem Kernstück des sozialgerichtlichen Verfahrens, ergehen soll und daß im Rahmen der beabsichtigten Verfahrensweise nur eine Zurückweisung der Berufung in Betracht kommt (vgl dazu Beschluß des Senats vom 16. März 1994 - 9 BV 151/93 - HVBG-INFO 1994, 2082; BVerwG Buchholz 312 Nrn 21, 34 und 66; Bley in Peters/Sautter/Wolff, Komm zur Sozialgerichtsbarkeit, Stand 1996, § 153 SGG Rz 48). Aus dem Schreiben des Klägers vom 17. Dezember 1996 ergibt sich, daß die Anhörungsmitteilung offensichtlich ihren Zweck verfehlt hatte. Dem Kläger war durch die Nennung des § 153 Abs 4 SGG ohne gleichzeitige Wiedergabe seines Inhalts nicht klar geworden, an welches prozessuale Vorgehen das LSG dachte. Er hatte deshalb auch keine Gelegenheit, etwa die Gründe darzutun, aus denen er eine mündliche Verhandlung für erforderlich hielt. Obwohl danach aller Anlaß bestanden hätte, den Kläger insbesondere über den Inhalt des § 153 Abs 4 SGG zu informieren und damit eine ordnungsgemäße Anhörung nachzuholen, hat das LSG am 20. Dezember 1996 durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung entschieden und dadurch gegen Art 103 Abs 1 GG, §§ 153 Abs 4 Satz 2, 62 SGG verstoßen.

Der Senat läßt offen, ob ein Beteiligter mit einer Verletzung des § 153 Abs 4 SGG regelmäßig - auch ohne dies ausdrücklich zu erwähnen - zugleich die Besetzung des Berufungsgerichts nur mit den Berufsrichtern und damit einen unbedingten Revisionsgrund nach § 202 SGG iVm § 551 Nr 1 Zivilprozeßordnung rügt. Läge auch dieser Revisionsgrund vor, wäre unwiderleglich zu vermuten, daß die angegriffene Entscheidung auf der Gesetzesverletzung beruht. Der hier angefochtene Beschluß kann jedenfalls auf dem ausdrücklich gerügten Verfahrensfehler mangelnden rechtlichen Gehörs beruhen. Denn es ist nicht auszuschließen, daß das LSG zu einer anderen Entscheidung (Urteil oder Beweisbeschluß) gekommen wäre, wenn der Kläger ordnungsgemäß angehört und ihm damit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre. Der Kläger hätte dann durch eine Ergänzung seines Vortrags, etwa durch nähere Ausführungen zu den schon mit Schriftsatz vom 22. Oktober 1996 behaupteten und näher beschriebenen Verschlimmerungen seiner gesundheitlichen Störungen, das LSG von der Notwendigkeit Überzeugen können, die von ihm bereits in dem genannten Schriftsatz angesprochene weitere Beweiserhebung durchzuführen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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