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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 13.12.2000
Aktenzeichen: B 9 V 1/00 R
Rechtsgebiete: SGB X


Vorschriften:

SGB X Art II § 16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 V 1/00 R

Kläger und Revisionskläger,

Prozeßbevollmächtigte:

gegen

Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Präsidenten des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung, Baedekerstr. 2-10, 56073 Koblenz,

Beklagter und Revisionsbeklagter,

beigeladen:

AOK - Die Gesundheitskasse in Rheinland-Pfalz - Zentraler Forderungseinzug -, Bosenheimer Straße 81/83, 55543 Bad Kreuznach.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 13. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Kummer, die Richter Dr. Kocher und Dau sowie die ehrenamtliche Richterin Szopinski und den ehrenamtlichen Richter Ihl

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. März 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte einen Nachzahlungsbetrag der Versorgungsbezüge des Klägers in Höhe von 5.308,00 DM zur Hälfte mit Ansprüchen der Beigeladenen verrechnen durfte.

Der Kläger bezieht wegen einer als Schädigungsfolge iS des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) anerkannten Gesundheitsstörung Versorgung und erhält Grundrente, Ausgleichsrente und Ehegattenzuschlag. Auf die Ausgleichsrente wurde in der Vergangenheit eine von der Großhandels- und Lagereiberufsgenossenschaft bezogene Unfallrente in voller Höhe angerechnet. Mit Bescheid vom 22. Oktober 1996 stellte der damals zuständige Freistaat Bayern durch das Amt für Versorgung und Familienförderung Landshut gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) fest, daß die Unfallrente lediglich zum Teil auf die Ausgleichsrente anzurechnen sei. Mit weiterem Bescheid vom 19. März 1997 berechnete er diese Leistung ab 1. Februar 1992 neu, wobei sich eine Nachzahlung in Höhe von 5.308,00 DM zugunsten des Klägers ergab. Mit der Hälfte dieses Betrages verrechnete der Beklagte aufgrund eines Verrechnungsersuchens der beigeladenen AOK deren rückständige Beitragsansprüche gegen den Kläger (Bescheid vom 24. März 1997). Außerdem verrechnete er Beitragsansprüche der Beigeladenen mit einem Teilbetrag der laufenden Versorgungsbezüge des Klägers in Höhe von monatlich 50,00 DM. In dem Bescheid heißt es, unter Berücksichtigung ua der monatlichen Mietbelastung von 550,00 DM erscheine die vorgenommene Verrechnung angemessen. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 1997 zurück.

Der Kläger legte dagegen Klage zum Sozialgericht (SG) Landshut ein und verzog im November 1997 nach S. (Land Rheinland-Pfalz). Der beklagte Freistaat Bayern schloß daraus, daß ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit und damit auch der Passivlegitimation eingetreten sei, und veranlaßte das "zuständige" Land Rheinland-Pfalz, das anhängige Klageverfahren weiterzuführen. Das SG bezeichnete und behandelte seitdem das Land Rheinland-Pfalz als Beklagten. Mit Gerichtsbescheid vom 17. Juli 1998 hob es die angefochtenen Bescheide insoweit auf, als Beitragsschulden in Höhe von 50,00 DM monatlich mit laufenden Zahlungen verrechnet worden waren. Zwar läge "ab Juli 1997" keine Hilfebedürftigkeit iS des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) vor. Die durch den Mietvertrag vom 4. September 1997 erhöhte Mietbelastung des Klägers sei aber nicht ausreichend bei der Ermessensausübung berücksichtigt worden. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg (Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts <Bay LSG> vom 9. März 1999). Zur Begründung führte das LSG aus, bereits das SG habe "zutreffend festgestellt, daß das Einkommen des Klägers den für die Hilfebedürftigkeit maßgeblichen Betrag übersteige, wobei ... vor Abschluß des ab 1. Dezember 1997 geltenden Mietvertrages für die Prüfung der Bedürftigkeit die früheren Verhältnisse maßgeblich wären".

Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision rügt der Kläger, daß das LSG für die Zeit vor dem 4. September 1997 eine Prüfung der Hilfebedürftigkeit gänzlich unterlassen und damit seine Sachaufklärungspflicht verletzt habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des LSG vom 9. März 1999 aufzuheben, den Gerichtsbescheid des SG vom 17. Juli 1998 abzuändern und den Bescheid vom 24. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Mai 1997 aufzuheben,

hilfsweise,

das Urteil des LSG vom 9. März 1999 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).

II

Die Revision hat im Sinne des Hilfsantrages Erfolg. Die Rechtssache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

Das Urteil des LSG ist verfahrensfehlerhaft ergangen, weil das SG und das LSG wegen des Wohnsitzwechsels des Klägers zu Unrecht auf der Beklagtenseite einen Parteiwechsel kraft Gesetzes (vgl dazu Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl, RdNr 16 f vor § 50) angenommen und den Freistaat Bayern nicht mehr als Beteiligten "behandelt" haben. Seit der Aufhebung des § 4 Abs 1 VwVfG-KOV aF durch Art II § 16 SGB X zum 1. Januar 1981 führt die Wohnsitzverlegung während des laufenden Verwaltungsverfahrens bzw eines sich anschließenden Gerichtsverfahrens keinen Wechsel des zuständigen Versorgungsamts und somit auch ggf keinen Wechsel des für den Abschluß des Verfahrens zuständigen Bundeslandes herbei (vgl Urteil des Senats vom 4. Februar 1998 SozR 3-3100 § 89 Nr 4). Gleichwohl ist der Rechtsstreit seit dem Umzug des Klägers nach S. im November 1997 so geführt worden, als sei nunmehr das Land Rheinland-Pfalz anstelle des Freistaats Bayern Beklagter. So hat der Kläger seine Prozeßanträge gegen das vermeintlich nunmehr passivlegitimierte Land Rheinland-Pfalz gerichtet und sind die Entscheidungen der Vorinstanzen dem vom SG angenommenen neuen Beklagten gegenüber ergangen.

Die Fortsetzung des Verfahrens einem Scheinbeteiligten gegenüber (vgl zu dem Begriff der "Scheinpartei" BGH NJW-RR 1995, 764; OLG Hamm, NJW-RR 1999, 217; Schmidt JUS 1999, 822) kann aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht unbeachtet bleiben. Vielmehr hat damit ein - wenn auch nur vorläufig - prozessual beachtlicher "faktischer" Beteiligtenwechsel stattgefunden. Solange nicht die zu Unrecht in den Prozeß hineingezogene Partei wieder durch die "richtige" ersetzt wird, der erste Beteiligtenwechsel also "faktisch" rückgängig gemacht wird, ist der von den Vorinstanzen als Beteiligter Angesehene weiterhin als solcher zu behandeln und gilt der wirklich passiv Legitimierte als aus dem Verfahren ausgeschieden. Die faktische Entfernung des "richtigen" Beteiligten aus dem Verfahren stellt aber einen - auch noch im Revisionsverfahren - fortwirkenden und von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensfehler dar, der die Abwicklung des Prozeßrechtsverhältnisses unter den ursprünglichen, durch Prozeßhandlung des Klägers (Klageerhebung) bestimmten richtigen Beteiligten unterbrochen hat und somit seinem ordnungsgemäßen Abschluß entgegensteht (vgl auch BGH NJW 1993, 3067).

Zu einer Heilung dieses Verfahrensmangels ist der Senat nicht befugt (vgl auch §§ 99 und 168 Satz 1 SGG). Den faktischen Beteiligtenwechsel rückgängig zu machen muß schon deswegen dem LSG vorbehalten bleiben, weil dem richtigen Beklagten, dem Freistaat Bayern, sonst zumindest eine Tatsacheninstanz verloren ginge. Dabei wird das Berufungsgericht in der gleichen Weise vorzugehen haben wie seinerzeit bei der faktischen Ersetzung des alten durch den - seit November 1997 vermeintlich passivlegitimierten - neuen Beklagten.

Zur Sache selbst - etwa zu der Frage, ob der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt oder Zeitraum sozialhilfebedürftig war und ggf blieb, welcher Zeitpunkt oder Zeitraum insoweit als maßgeblich anzusehen ist und ob das LSG ausreichende Feststellungen für die zur Beurteilung der Sozialhilfebedürftigkeit des Klägers erforderlichen Tatsachen getroffen hat - kann der Senat keine Ausführungen machen (vgl für den Fall der nachzuholenden notwendigen Beiladung BSG in SozR 1500 § 75 Nrn 20, 29, 34, 37).

Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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