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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 27.08.1998
Aktenzeichen: B 9 V 1/98 R
Rechtsgebiete: SGG


Vorschriften:

SGG § 136 Abs 1 Nr 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 V 1/98 R

Klägerin und Revisionsklägerin,

Prozeßbevollmächtigter:

gegen

Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch das Versorgungsamt Bremen, Friedrich-Rauers-Straße 26, 28195 Bremen,

Beklagte und Revisionsbeklagte.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 27. August 1998 durch den Vorsitzenden Richter Kummer, die Richter Prof. Dr. Bürck und Dau sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Stahl und Mülder

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 17. Juni 1997 aufgehoben, soweit der Rechtsstreit um höhere Pflegezulage geführt wird.

Insoweit wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Die Klägerin hat mit ihrer im Laufe des Berufungsverfahrens erhobenen Klage - zusätzlich - eine Pflegezulage nach § 35 Bundesversorgungsgesetz (BVG) geltend gemacht. Die Beklagte hat den Anspruch auf Pflegezulage der Stufe I ab 1. Januar 1986 anerkannt. Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis angenommen und ihren Anspruch auf höhere Pflegezulage weiter verfolgt. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Klage in diesem Punkt abgewiesen und dazu ausgeführt:

"Hinsichtlich der Pflegezulage nach § 35 BVG ergeben sich keine über das angenommene Teilanerkenntnis hinausgehenden Ansprüche. Der Klägerin steht eine Pflegezulage der Stufe II oder höher nicht zu, da die Gesundheitsstörungen nach der Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. S. im Termin vom 27. Mai 1997 nicht so schwer sind, daß sie dauerndes Krankenlager oder dauernd außergewöhnliche Pflege erfordern (§ 35 Abs 1 Satz 4 BVG)."

Mit ihrer - vom Senat zugelassenen - Revision rügt die Klägerin ua als Verfahrensfehler einen Verstoß gegen § 136 Abs 1 Nr 6 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das Berufungsurteil sei wegen Abweisung der Klage auf eine höhere Pflegezulage nicht begründet, weil es die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen nicht erkennen lasse, nach denen eine Pflegezulage höherer Stufe nicht gewährt werden könne. Auf dem Fehlen von Urteilsgründen beruhe die Entscheidung.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 17. Juni 1997 aufzuheben, soweit der Rechtsstreit um eine höhere Pflegezulage geführt wird, und die Beklagte zu verurteilen, in Abänderung des Teilanerkenntnisses vom 14. Januar 1997 eine höhere Pflegezulage als Stufe I zu bewilligen,

hilfsweise,

die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).

II

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG), weil der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt und die Entscheidung des LSG darauf beruhen kann.

Die Urteilsbegründung des LSG genügt nicht den Mindestanforderungen des § 136 Abs 1 Nr 6 SGG. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) fehlt eine Begründung nicht nur, wenn überhaupt keine Gründe vorhanden sind, sondern auch, wenn zu einem entscheidungserheblichen Streitpunkt die Erwägungen, die das Gericht zum Urteilsausspruch geführt haben, den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen sind. Zum Mindestinhalt eines Urteils, der durch eine Bezugnahme auf vorinstanzliche Entscheidungen, Akten oder andere Unterlagen nicht ersetzt werden kann, gehört die Angabe der angewandten Rechtsnormen und der für erfüllt bzw nicht gegeben erachteten Tatbestandsmerkmale sowie der dafür ausschlaggebend gewesenen tatsächlichen und rechtlichen Gründe (vgl BSG SozR 1500 § 136 Nrn 8 und 10; SozR 2200 § 1246 Nr 152).

Zwar hat das LSG die Vorschrift des § 35 Abs 1 Satz 4 BVG angegeben und aus dieser Norm sind die beiden alternativen Anspruchsvoraussetzungen genannt, die nach seiner Ansicht nicht erfüllt sind: dauerndes Krankenlager und dauernd außergewöhnlicher Pflegebedarf. Aufgrund welcher tatsächlichen Umstände dies nicht der Fall sein soll, läßt sich dem angefochtenen Urteil aber nicht entnehmen. Das LSG verweist lediglich auf die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen, die zuvor im Tatbestand und in den Gründen ausführlich behandelt worden sind. Es sagt aber nicht, weshalb diese - zahlreichen und schwerwiegenden - Gesundheitsstörungen kein dauerndes Krankenlager zur Folge haben und/oder dauernd außergewöhnlichen Pflegebedarf hervorrufen. Dies wird durch einen Verweis auf die Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. S. im Termin am 27. Mai 1997 ersetzt. Schon das stellt einen Verstoß gegen § 136 Satz 1 Nr 6 SGG dar. Denn das Urteil muß in seinem unverzichtbaren Kern aus sich heraus verständlich sein. Insoweit notwendige Ausführungen können nicht durch Bezugnahme auf andere Unterlagen ersetzt werden.

Aber auch aus der Stellungnahme des Sachverständigen ergeben sich nicht die tatsächlichen Umstände, derentwegen es bei Pflegestufe I verbleiben muß. Die Stellungnahme lautet (in voller Länge):

"Was den Pflegebedarf angeht, bin ich der Auffassung, daß die Klägerin nicht dauernd bettlägerig ist oder sein sollte und daß auch kein außergewöhnlicher Pflegebedarf besteht. Das gilt zB im Vergleich zu einem Querschnittsgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung. Diesem Zustand ist der der Klägerin nicht vergleichbar, was den Pflegebedarf angeht."

Damit teilt der Sachverständige lediglich das Ergebnis seiner Begutachtung mit. Es fehlen jedoch nachvollziehbare Ausführungen dazu, wie der Sachverständige zu diesem Ergebnis gekommen ist. Deshalb geht auch die Verweisung des LSG auf diese gutachtliche Stellungnahme ins Leere.

Die angegriffene Entscheidung kann - wie die Klägerin dargelegt hat - auf diesem Verfahrensmangel beruhen. Dabei läßt der Senat offen, ob die dem § 136 Abs 1 Nr 6 SGG nicht genügende Urteilsbegründung immer einen absoluten Revisionsgrund iS des § 551 Nr 7 Zivilprozeßordnung iVm § 202 SGG darstellt (so schon BSG SozR 1500 § 136 Nrn 8 und 10). In diesem Falle wäre unwiderleglich zu vermuten, daß das Urteil auf der Gesetzesverletzung beruht. Aber selbst wenn man das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes verneint, muß davon ausgegangen werden, daß die angefochtene Entscheidung auf die unzureichende Begründung des LSG zurückzuführen sein kann. Hätten die Berufungsrichter nämlich den Anforderungen des § 136 Abs 1 Nr 6 SGG entsprechende Ausführungen gemacht, wären sie gezwungen gewesen, sich intensiv mit den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf eine höhere Pflegezulage zu befassen, und wären möglicherweise zu einem für die Klägerin positiven Ergebnis gekommen, etwa weil der vom Sachverständigen genannte Vergleichsmaßstab (Querschnittsgelähmter mit Blasen- und Mastdarmlähmung) erst für Pflegezulage nach Stufe V gilt (vgl Nr 50 Abs 7 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz <1996>), während die Klägerin nur eine höhere Pflegezulage als nach Stufe I begehrt.

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.



Ende der Entscheidung

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