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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 15.07.2004
Aktenzeichen: B 9 V 11/02 R
Rechtsgebiete: BVG


Vorschriften:

BVG § 1 Abs 2 Buchst b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 V 11/02 R

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 15. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Loytved, den Richter Dau und die Richterin Knickrehm sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Döhnert und Pathe

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. August 2002 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander in sämtlichen Rechtszügen keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger wegen gesundheitlicher Folgen eines 1946 erlittenen Unfalls Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) hat.

Der Kläger wurde am 1. September 1926 in Lettland geboren und lebt auch jetzt dort. Seinen Angaben zufolge wurde er im Mai 1942 aus seiner Heimat als Zwangsarbeiter nach Deutschland gebracht und dann am 9. Januar 1945 zur 15. Waffen-Grenadierdivision der SS (lett. Nr 1) einberufen. In der Nacht vom 4. auf den 5. April 1945 sei er von russischen Soldaten gefangen genommen und am 9. April 1945 als Lette in die Sowjetarmee eingezogen worden. Am 16. September 1945 habe man ihn ohne Anklageschrift, Gericht und Untersuchung als deutschen Kriegsgefangenen in das (Filtrations-)Lager des Volkskommissariats für innere Angelegenheiten der UdSSR (NKWD) Nr 258 geworfen. Dort habe er am 10. April 1946 schwerste Unfallverletzungen erlitten, als deren Folge ihm der linke Arm habe amputiert werden müssen. Am 21. Juni 1946 sei er aus dem Lager entlassen worden.

Den Antrag des Klägers vom 1. November 1990 auf Beschädigtenversorgung lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 2. Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 1995). Zur Begründung wurde ausgeführt: Am Unfalltag sei der Kläger versorgungsrechtlich nicht geschützt gewesen, weil ein militärischer Dienst im Rahmen der Wehrmacht und eine daran anschließende Kriegsgefangenschaft mit dem Eintritt in die sowjetische Armee geendet hätten. Der Aufenthalt im Filtrationslager sei nicht erneut Kriegsgefangenschaft iS des BVG gewesen.

Das vom Kläger angerufene Sozialgericht Stuttgart (SG) hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger ab November 1990 Versorgung im Rahmen der Auslandsversorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 80 vH zu gewähren. Sein Urteil vom 30. November 2000 ist im Wesentlichen auf die Erwägung gestützt: Die im Filtrationslager verbrachte Haftzeit sei als Kriegsgefangenschaft anzusehen, weil der Kläger als Soldat einer deutschen Einheit gefangen genommen worden sei und nur zwangsweise bis zur Einlieferung in das Lager in der sowjetischen Armee gedient habe. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) diese Entscheidung aufgehoben und die Klage mit folgender Begründung abgewiesen (Urteil vom 30. August 2002): Eine etwaige Kriegsgefangenschaft habe jedenfalls am 9. April 1945 mit der Einberufung des Klägers zur Roten Armee geendet. Ab 16. September 1945 sei der Kläger nicht - erneut - Kriegsgefangener geworden, weil ihn die Anordnung der Lagerhaft nicht als deutschen, einer Krieg führenden feindlichen Macht angehörenden Soldaten getroffen habe, sondern als Soldaten der sowjetischen Armee und russischen Staatsangehörigen.

Mit der dagegen eingelegten Revision macht der Kläger geltend: Das LSG habe § 1 Abs 2 Buchst b BVG verletzt. Seine einmal begründete Kriegsgefangenschaft sei weder durch den Dienst in der russischen Armee noch durch die anschließende Lagerhaft beendet worden. Er sei vielmehr entsprechend seinem Status als Kriegsgefangener ins Filtrationslager abgeschoben worden, nachdem er für die Sowjetarmee nicht mehr habe nützlich sein können. Im Unterschied zu der vom LSG für seine Auffassung in Anspruch genommenen Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. September 2000 - B 9 V 67/00 R - (BSG SozR 3-3100 § 1 Nr 22) sei hier der Kausalzusammenhang zwischen Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht und sowjetischer Lagerhaft nicht durch den zwischenzeitlichen - im entschiedenen Fall mehr als ein Jahr dauernden - Status als Zivilist unterbrochen worden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 30. August 2002 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG Stuttgart vom 30. November 2000 zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) einverstanden erklärt.

II

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

Nach § 1 Abs 1 BVG erhält ua Versorgung, wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Einer Schädigung in diesem Sinne steht eine Schädigung gleich, die durch Kriegsgefangenschaft herbeigeführt worden ist (§ 1 Abs 2 Buchst b BVG). Der Beklagte und das LSG haben diese Voraussetzungen zu Recht verneint. Der Kläger ist am Unfalltag, am 10. April 1946, insbesondere nicht Kriegsgefangener iS des BVG gewesen.

Das ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass auf ihn als Ausländer und ehemaligen Angehörigen eines lettischen SS-Verbandes das BVG nicht anwendbar wäre. Der Senat hat bereits entschieden, dass kriegsbeschädigten ausländischen Angehörigen der Waffen-SS unter den gleichen Voraussetzungen wie ehemaligen deutschen Angehörigen der Waffen-SS Versorgung nach dem BVG zu gewähren ist (vgl BSGE 83, 171, 173 = SozR 3-3100 § 7 Nr 5); allerdings mit den Beschränkungen nach § 8 Satz 1 BVG ("Kannversorgung") und der gegenüber § 1a BVG weitergefassten Versagungsmöglichkeit nach § 64 Abs 1 Satz 2 BVG (vgl dazu BSG SozR 3-3100 § 7 Nr 7).

Zweifelhaft ist aber bereits, ob der Kläger als Soldat "im Rahmen der deutschen Wehrmacht" (§ 7 Abs 1 Nr 3 BVG) in sowjetische Kriegsgefangenschaft geraten ist. Einzelheiten der behaupteten Gefangennahme am 4./5. April 1945 und der Ereignisse der darauf folgenden Tage hat das LSG nicht festgestellt. Ein genaues Bild wäre jedoch ggf im Hinblick darauf erforderlich, dass der Kläger schon am 9. April 1945 zur sowjetischen Armee eingezogen worden ist und anschließend nahezu ein halbes Jahr lang als Rotarmist Dienst geleistet hat. Denn es stellte einen ungewöhnlichen Vorgang dar, wenn ein kriegsgefangener Angehöriger einer feindlichen Streitmacht vom Gewahrsamsstaat nahezu umgehend und dann auch noch zwangsweise in die eigene Armee aufgenommen worden wäre.

Selbst wenn der Kläger als Angehöriger einer lettischen SS-Einheit gefangen genommen worden sein sollte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Kriegsgefangenschaft über den Tag der Einberufung zur Roten Armee hinaus angedauert hat. Ebenso wenig lässt sich die an den sowjetischen Militärdienst anschließende Haftzeit im Filtrationslager des NKWD Nr 258 vom 16. September 1945 bis zur Entlassung am 21. Juni 1946 als - erneute - Kriegsgefangenschaft qualifizieren.

Der versorgungsrechtliche Begriff der Kriegsgefangenschaft gründet auf dem des Völkerrechts (BSGE 3, 268, 269; 30, 115, 118 = SozR Nr 8 zu § 7 BVG; BSG, Urteile vom 14. März 1967 - 10 RV 909/65 -, BVBl 1968, 27, und 8. September 1970 - 9 RV 130/68 - KOV 1972, 15; Dahm in Rohr/Strässer, BVG mit Verfahrensrecht, Stand Mai 2001, § 1 BVG Anm 19; ebenso für das Rentenversicherungsrecht BSG SozR 3-2200 § 1251 Nr 3 mwN). Dabei ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber des BVG seinen Vorstellungen bereits das III. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Behandlung von Kriegsgefangenen (KgfAbk; BGBl II 1954, 838) zu Grunde gelegt hat (vgl BVerwGE 5, 186, 188; BSG SozR 3-2200 § 1251 Nr 3 S 14), welches das Genfer Abkommen vom 27. Juli 1929 (RGBl II 1934, 227) ersetzt hat. Danach ist Kriegsgefangener, wer wegen seiner Zugehörigkeit zu einem militärischen oder militärähnlichen Verband gefangen genommen worden ist und von einer feindlichen (ausländischen) Macht festgehalten wird (vgl zB BSG SozR 2200 § 1251 Nr 117 mwN). Auch eigene Staatsangehörige können Kriegsgefangene der Gewahrsamsmacht sein; entscheidend ist, dass sie den feindlichen Streitkräften angehören (vgl BSG SozR Nr 4 zu § 2 UBG; BSGE 65, 81, 82 = SozR 2200 § 1251 Nr 131; BSG SozR 3-2200 § 1251 Nr 3).

Die Kriegsgefangenschaft endet grundsätzlich durch Freilassung und Heimschaffung (vgl Art 118 KgfAbk). Nach Art 85 KgfAbk bleiben Kriegsgefangene, die auf Grund von Rechtsvorschriften des Gewahrsamsstaates für Handlungen, die sie vor ihrer Gefangennahme begangen haben, verfolgt werden, auch dann im Genuss der im Abk vorgesehenen Vergünstigungen, wenn sie verurteilt werden. Gegen diese Bestimmung hat die Sowjetunion bei Unterzeichnung des Abkommens allerdings einen Vorbehalt gemacht, soweit es sich um Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit handelt (BGBl II 1954, 1003). Ferner stellt es eine schwere Verletzung des KgfAbk dar, wenn ein Kriegsgefangener zur Dienstleistung in den Streitkräften der feindlichen Macht genötigt wird (vgl Art 130 KgfAbk); dadurch wird die Kriegsgefangenschaft mithin nicht beendet (vgl BVerwG DÖV 1961, 236).

Da eigene Staatsangehörige der Gewahrsamsmacht grundsätzlich nicht heimzuschaffen sind (zu Besonderheiten bei Volksdeutschen mit ausländischer Staatsangehörigkeit vgl BVerwG Buchholz 412.4 § 2 KgfEG Nr 41), kann ihre Kriegsgefangenschaft durch bloße Freilassung enden. Dann kann der Gewahrsamsstaat den betreffenden Staatsangehörigen wie jeden anderen Staatsbürger nach innerstaatlichem Recht in die Pflicht nehmen, also zB auch als Wehrpflichtigen in die eigene Armee einberufen (vgl BVerwG DÖV 1958, 473). Da dies zeitgleich mit der (ggf formlos möglichen) Freilassung geschehen kann, braucht der Senat hier nicht allgemein darüber zu entscheiden, ob die Gewahrsamsmacht berechtigt ist, auf gefangene eigene Staatsangehörige einschränkungslos innerstaatliches Recht anzuwenden (vgl dazu BSGE 30, 115, 119 = SozR Nr 8 zu § 7 BVG; BSG SozR 2200 § 1251 Nr 117 mwN).

Das BSG hat diese völkerrechtlichen Grundsätze für die Kriegsopferversorgung und die gesetzliche Rentenversicherung im Hinblick auf Sinn und Zweck der einschlägigen deutschen Leistungsgesetze dahingehend modifiziert, dass ein Wechsel des Gewahrsamsgrundes bei Kriegsgefangenen nur dann unbeachtlich ist, wenn ein innerer Zusammenhang mit dem Wehrdienst erhalten bleibt (vgl BSGE 65, 81, 83 = SozR 2200 § 1251 Nr 131; BSG SozR 3-2200 § 1251 Nr 3).

Danach endete die Kriegsgefangenschaft des Klägers mit seinem Eintritt in die Rote Armee, auch wenn er - wie vom LSG unterstellt - zwangsweise eingezogen worden ist und damit von der Gewahrsamsmacht Sowjetunion im Grunde weiter festgehalten worden sein mag. Denn diese Maßnahme beruhte darauf, dass der Kläger nach sowjetischer Rechtsauffassung Staatsangehöriger der Sowjetunion und als solcher wehrpflichtig war. Der innere Zusammenhang zwischen "Gewahrsam" und Dienst in der Waffen-SS wurde mit der Einberufung gelöst, weil der Kläger insoweit wie alle anderen wehrfähigen Letten behandelt worden ist. Seine Einberufung in die Rote Armee ging also praktisch mit einer Freilassung aus der Kriegsgefangenschaft einher.

Allerdings bestehen gegen die damalige sowjetische Rechtsauffassung zur Staatsangehörigkeit der Letten völkerrechtliche Bedenken. Die Annexion der baltischen Staaten im Sommer 1940 (vgl Baade in Strupp/Schlochauer, Wörterbuch des Völkerrechts, Bd 1, 1960, "Baltische Staaten", 143, 147 f; Ipsen, Völkerrecht, 3. Aufl 1990, 266) dürfte - jedenfalls aus heutiger Sicht - völkerrechtswidrig gewesen sein; damit könnte dem Dekret des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 7. September 1940 über den Erwerb der Staatsbürgerschaft der UdSSR durch die Staatsangehörigen der litauischen, lettischen, und estnischen Sowjetrepubliken (vgl Geilke, Das Staatsangehörigkeitsrecht der Sowjetunion, 1964, 90, 334; Meder, Das Staatsangehörigkeitsrecht der UdSSR und der baltischen Staaten, 1950, 60 f) die Grundlage gefehlt haben (vgl Meißner in Hecker, Praktische Fragen des Staatsangehörigkeits-Rechts, 1957, S 184 ff; Schulze in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand 2002, "Lettland", 20). Demgegenüber ist zu bedenken, dass die Annexion bis Anfang 1990 von verschiedenen Staaten "de facto" oder sogar " de jure" anerkannt war (vgl Makarov, Allgemeine Lehren des Staatsangehörigkeitsrechts, 2. Aufl 1962,180 f; Baade, aaO, 149; Geilke, aaO, 341). Unter diesen Umständen stellt sich die Einberufung des Klägers in die Rote Armee nicht als völkerrechtswidriger Willkürakt dar, der nicht geeignet gewesen wäre, die Kriegsgefangenschaft zu beenden.

Durch Einweisung in das NKWD-Lager im September 1945 ist der Kläger nicht erneut in Kriegsgefangenschaft geraten. Die Überstellung in das Filtrationslager diente nicht - wie bei Kriegsgefangenen - einer Schwächung der Kampfkraft des längst besiegten Feindes, sondern hatte strafrechtliche bzw politische Gründe (wie der Kriegsgefangenschaft ausschließende "automatische Arrest" im westlichen Nachkriegsdeutschland, vgl dazu BSG SozR Nr 47 zu § 1251 RVO; SozR 2200 § 1251 Nr 69, 75, 82, 85): Sie entsprach dem offenbar zum Teil auch heute noch in Rußland üblichen Verfahren, einer Straftat (hier etwa: Kriegsverbrechen) verdächtige Personen in Lager einzuweisen und dort bis zur Klärung der Verdachtsmomente festzuhalten (vgl VG Karlsruhe, Urteil vom 10. März 2004 - A 11 K 12230/03 - JURIS - zur Einrichtung von Filtrationslagern und - punkten, um unter Flüchtlingen tschetschenische Terroristen aufzuspüren). Dieser Zielrichtung entsprechend unterstand das Filtrationslager nicht der Militärverwaltung, sondern dem Volkskommissariat für innere Angelegenheiten der UdSSR. Unerheblich ist es insoweit, dass sich die Untersuchung auf die frühere Tätigkeit des Klägers in der Waffen-SS bezog (vgl dazu BSG SozR 3-3100 § 1 Nr 22).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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