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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 22.04.1998
Aktenzeichen: B 9 V 20/97 R
Rechtsgebiete: SVG


Vorschriften:

SVG § 81
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 22. April 1998

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 V 20/97 R

Kläger und Revisionskläger,

Prozeßbevollmächtigte:

gegen

Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Landesversorgungsamt Nordrhein-Westfalen, Von-Vincke-Straße 23-25, 48143 Münster,

Beklagter und Revisionsbeklagter,

beigeladen:

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, dieses vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung III, Wilhelm-Raabe-Straße 46, 40470 Düsseldorf.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1998 durch den Vorsitzenden Richter Kummer, die Richter Prof. Dr. Bürck und Dau sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Roos und Bilor

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. August 1996 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG).

Der Kläger verletzte sich 1993 als Wehrdienstleistender der Bundeswehr beim Volleyballspielen an der rechten Schulter. Das Spiel fand gegen 17.00 Uhr während der Freizeit der Soldaten statt. Es war vom Kompaniechef aus dienstlichen Gründen zwecks Steigerung der Leistungsfähigkeit genehmigt worden, wurde aber nicht von einer zuständigen Aufsichtsperson geleitet.

Den Antrag des Klägers, ihm wegen der Folgen der Sportverletzung Versorgung zu gewähren, lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 8. Dezember 1993). Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 7. März 1994). Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Detmold (SG) abgewiesen (Urteil vom 17. Januar 1996).

Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 1. August 1996). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt: Bei dem Sportunfall des Klägers handele es sich nicht um eine Wehrdienstbeschädigung, denn die Schulterverletzung sei nicht durch eine Wehrdienstverrichtung, sondern durch Sportausübung in der Freizeit entstanden. Das Volleyballspiel sei - auch im Hinblick auf den Erlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 8. Juni 1962, VMBI 1962, 295 keine dienstliche Veranstaltung iS des § 81 Abs 3 Nr 3 SVG gewesen, sondern eine eigenverantwortliche Freizeitbeschäftigung. Ebensowenig hätten wehrdiensteigentümliche Verhältnisse zu den Verletzungen des Klägers geführt.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 81 SVG und wiederholt seine bereits in der Beschwerdebegründung zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung, der Unfall beruhe auf wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen, weil bei einer Mannschaftssportart wie Volleyball regelmäßig gruppendynamische Prozesse - hier der Wehrdienstleistenden - Unfälle verursachten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. August 1996 und das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 17. Januar 1996 sowie den Bescheid des Beklagten vom 8. Dezember 1993 idF des Widerspruchsbescheides vom 7. März 1994 aufzuheben, einen "inkompletten Limbusriß in der rechten Schulter" als Wehrdienstbeschädigung festzustellen und ihm dem Grunde nach Versorgung zu gewähren.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.

II

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das LSG (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

1. Die Revision ist zulässig. Zwar stimmt die Revisionsbegründung fast wörtlich mit der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde überein. Dies führt aber - anders als in dem vom 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) mit Beschluß vom 26. September 1996 - 2 RU 14/96 - NZS 1997, 342 - entschiedenen Fall - nicht zur Unzulässigkeit der Revision. Denn der Kläger hat - im Gegensatz zu dem vom 2. Senat entschiedenen Fall - seinen Revisionsschriftsatz ausdrücklich als Revisionsbegründung gekennzeichnet, die Verletzung materiellen Bundesrechts (§ 81 SVG) gerügt, einen Revisionsantrag gestellt und sich unter Bezugnahme auf die Begründung seiner Beschwerdeschrift wörtlich gleichlautend mit den Ausführungen des LSG zu den materiellen Rechtsfragen auseinandergesetzt, nämlich, ob der Sportunfall deshalb einen Versorgungsanspruch begründet, weil er sich entweder unter wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen oder aber, vor allem im Hinblick auf den Erlaß des Bundesministers der Verteidigung (BMVtdg) vom 8. Juni 1962 (VMBI S 295), im Rahmen dienstlicher Tätigkeit ereignet hat. Dies entspricht, wie auch der 2. Senat des BSG grundsätzlich anerkannt hat (vgl NZS 1997, 343), den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung der Revision (vgl § 164 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>; EiSG SozR 1500 § 164 Nr 27 mwN).

2. Die Feststellungen des LSG reichen nicht aus, um über den geltend gemachten Anspruch abschließend zu entscheiden.

Nach § 80 SVG erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung (WDB) erlitten hat, nach Beendigung des Wehrdienstes wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der WDB auf Antrag Versorgung. Nach § 81 Abs 1 SVG ist eine WDB eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Nach Abs 3 Nr 3 der Vorschrift gehört zum Wehrdienst auch die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen.

Mit Recht hat das LSG unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG (vgl SozR 3200 § 81 Nr 19) ausgeführt, daß die Schulterverletzung des Klägers nicht durch eine Wehrdienstverrichtung herbeigeführt worden ist. Denn der Kläger hat im Zeitpunkt des Unfalls nicht eine dienstliche Aufgabe erfüllt, die ihm durch soldatische Pflicht und militärische Grundsätze, durch allgemeine Dienstvorschriften oder durch besonderen Befehl gestellt worden war (vgl BSG SozR 3200 § 81 Nr 19). Das Volleyballspiel diente auch nichtunmittelbar dienstlichen Zwecken (vgl BSG SozR 3200 § 81 Nr 8, 19).

Die Sportverletzung beruht - wie das LSG ebenfalls zu Recht angenommen hat - auch nicht auf wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen. Wehrdiensteigentümlich sind Verhältnisse, die der Eigenart des Dienstes entsprechen und im allgemeinen eng mit diesem verbunden sind. Der Tatbestand des § 81 Abs 1 SVG erfaßt damit alle nicht weiter bestimmbaren Einflüsse des Wehrdienstes, die aus der besonderen Rechtsnatur dieses Verhältnisses und der damit verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheit des Soldaten folgen. Wehrdiensteigentümliche Verhältnisse können sich auch außerhalb der Ausübung des Wehrdienstes in der Freizeit (Streit infolge Agressionsstaus: BSG SozR Nr 80 zu § 1 BVG und SozR 3200 § 81 Nr 11; Besonderheiten des Kasernengebäudes: BSG SozR 3200 § 81 Nr 31; Verkehrsunfall in Bundeswehranlage: BSG SozR 3200 § 81 Nr 30; Zusammenleben auf engem Raum: BSG SozR 3200 § 81 Nr 21), während Dienstpausen und während privater Verrichtungen ergeben (BSG SozR 3200 § 81 Nr 31 mwN; BGH VersR 1993, 591, 592). Zu den wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen sind ferner besondere Anforderungen an das Verhalten des Soldaten zu rechnen, wenn sie seine Eigenverantwortung einschränken und ihn zB zu einer bestimmten Gestaltung seiner Freizeit zwingen (Zwang zu kameradschaftlichem Verhalten: BSG SozR 3200 § 81 Nr 11; Zwang zum Kasernenaufenthalt während der Freizeit: BSG SozR 3200 § 81 Nr 19; Verpflichtung des Soldaten, sich gesund zu erhalten: BSG SozR 3200 § 81 Nr 15). Anhaltspunkte dafür, daß sich hier die Kasernierung junger Männer, darin begründete Konfliktpotientiale oder daraus folgende Zwänge, etwa zur Teilnahme an der Veranstaltung (vgl zum letzteren Senatsurteil vom 28. Mai 1997 - 9 RV 28/95 - BSGE 80, 236 = SozR 3-3200 § 81 Nr 14) ausgewirkt hätten, hat das LSG nicht feststellen können. Sie sind auch sonst nicht erkennbar. Vielmehr hat der Kläger freiwillig am Volleyballspiel teilgenommen. Daß er wegen der großen Entfernung zu seinem Heimatort nicht nach Hause fahren konnte, begründet ebensowenig einen Zwang zur Teilnahme wie die Erkenntnis, daß es sich bei dem Volleyballspiel um ein Mannschaftsspiel handelt. Zwar mögen in Mannschaftssportarten psychologische Faktoren oder gruppendynamische Prozesse auf Mannschaftsmitglieder - verstärkt durch die Pflicht zu kameradschaftlichem Verhalten - Zwänge zur Teilnahme ausüben. Anhaltspunkte für derartige Zwänge sind nach den Feststellungen des LSG aber hier nicht ersichtlich.

Entgegen der Auffassung des LSG könnte der Kläger allerdings an einer dienstlichen Veranstaltung iS des § 81 Abs 3 Nr 3 SVG teilgenommen haben. Zu einer abschließenden Beantwortung dieser Frage reichen die Feststellungen des LSG jedoch nicht aus. Zwar wird in der Freizeit regelmäßig kein militärischer Dienst geleistet, auch dann nicht, wenn sich die vom Soldaten gewählte Beschäftigung im Rahmen des dienstlich Erwünschten hält (BSG SozR 3200 § 81 Nr 19). Dies gilt gleichermaßen für sportliche Betätigungen (BSG SozR 3-3200 § 81 Nr 4). Sie können aber unter bestimmten Voraussetzungen dienstliche Veranstaltungen sein. Dies ist der Fall, wenn sie den dienstlichen Interessen dienen und durch organisatorische Maßnahmen sachlicher und persönlicher Art in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sind (vgl BSGE 80, 236, 237 = SozR 3-3200 § 81 Nr 14). Die Zuordnung zum "weiteren Dienstbereich" setzt einerseits eine "materielle Dienstbezogenheit" und andererseits eine "formelle Organisation" durch den Dienstherrn oder einen von ihm Beauftragten voraus. Für den sportlichen Bereich konkretisiert die diesbezüglichen Anforderungen der Erlaß des BMVtdg vom 8. Juni 1962 (VMBI S 295) über die Versorgung bei gesundheitlichen Schädigungen in Ausübung dienstlichen oder außerdienstlichen Sports. Nach Nr 3 des Erlasses ist eine WDB auch die gesundheitliche Schädigung, die durch eine freiwillige sportliche Betätigung oder durch einen dabei erlittenen Unfall eingetreten ist, wenn der Sport von dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten aus dienstlichen Gründen genehmigt und von einem von ihm beauftragten Soldaten oder einer von ihm bestellten Zivilperson, die in einem Dienstverhältnis zur Bundeswehr steht, verantwortlich geleitet worden war. Ergänzend heißt es dort: Der Disziplinarvorgesetzte darf eine solche Genehmigung nur erteilen, wenn für die betreffende Sportart einwandfreie Geräte vorhanden sind, die Einhaltung der in Betracht kommenden Sicherheitsbestimmungen gewährleistet ist und mit der Aufsicht eine Person betraut wird, die aufgrund ihrer Persönlichkeit und ihrer Fachkenntnis in dieser Sportart für die Leitung und Überwachung geeignet ist. Bei Soldaten kann er notfalls von dem Vorliegen fachlicher Kenntnisse absehen.

Nach dem vom LSG hierzu festgestellten Sachverhalt kann der Senat nicht abschließend entscheiden, ob der Kläger an einer versorgungsrechtlich geschützten dienstlichen Veranstaltung teilgenommen oder Freizeitsport getrieben hat. Der vorliegende Fall zeichnet sich dadurch aus, daß es sich bei dem Volleyballspiel um eine materiell dienstbezogene Veranstaltung handelte. Denn der zuständige Kompaniechef hatte die sportliche Betätigung aus dienstlichen Gründen zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit der Soldaten genehmigt. Die nach dem Erlaß erforderliche weitere Voraussetzung, daß das Spiel von einer bestellten Aufsichtsperson geleitet wurde, war zwar nicht erfüllt. Ob allein deswegen der dienstliche Charakter der Veranstaltung zu verneinen ist, insbesondere die erteilte Genehmigung rechtswidrig ist, kann aber zweifelhaft sein. Erlasse enthalten allgemeine Verwaltungsvorschriften und dienen als verwaltungsinterne Anweisungen zur Auslegung (Konkretisierung) von Rechtsnormen. Sie stellen keine authentische Interpretation des Gesetzes dar und haben auch nicht selbst den Charakter einer Rechtsnorm. Sie binden die Gerichte nur, soweit sie mit dem Gesetz übereinstimmen (vgl BSGE 4, 165, 167; Senatsurteil vom 5. Mai 1982 - 9a/9 RV 46/81 - Praxis 1983, 142 ff; BSG SozR 3100 § 48 Nr 10 sowie BVerwG Buchholz 235. 15 § 28 HessBesG Nr 1). Der Senat hat dabei allerdings zu beachten, daß die Bundeswehr (das Bundesministerium der Verteidigung) im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften durch Verwaltungsvorschriften und darauf beruhende Anordnungen grundsätzlich selbst bestimmen kann, was zum Dienst gehört bzw als dienstliche Veranstaltung anzusehen ist. Insoweit hat die Verwaltung einen gewissen Spielraum, den sie unter Abwägung der Interessen der Soldaten und des Dienstherrn ausüben muß.

Anhaltspunkte dafür, daß der Erlaß des BMVtdg vom 8. Juni 1962 gegen das SVG oder sonstiges höherrangiges Recht verstößt, sind nicht ersichtlich. Nicht zu beanstanden ist insbesondere, daß die Erteilung einer Genehmigung nach Nr 3 des Erlasses im Einzelfall durch den Disziplinarvorgesetzten zu erfolgen hat und von den dort genannten Voraussetzungen abhängig gemacht wird. Die in der Freizeit stattfindenden sportlichen Betätigungen können zwar von ganz unterschiedlicher Natur sein. Es kann sich um Training von Sportsoldaten handeln (vgl SozR 3-3200 § 81 Nr 4), um Wettkämpfe, die einer Organisation bedürfen, oder aber um eine zwanglose Freizeitbetätigung ohne jeden Wettkampfcharakter. Möglicherweise kann die gewählte Sportart regelgerecht und/oder ohne erhebliche Gefahren nur unter Leitung eines fachkundigen Schiedsrichters ausgeübt werden oder es sind organisatorische Vorbereitungen vor oder auch während der Durchführung der Veranstaltung erforderlich, so daß deshalb ein verantwortlicher Leiter benötigt wird. Umgekehrt wird ein Freizeitvolleyballspiel ohne Wettkampfcharakter im Hinblick auf die Art der Durchführung, die zu beachtenden Regeln und das Ausmaß der Gefährlichkeit für die Teilnehmer möglicherweise überhaupt keiner Beaufsichtigung bedürfen.

Der Senat kann auch nicht abschließend beurteilen, ob die hier erteilte Genehmigung rechtmäßig ist. Das LSG hat nämlich nicht festgestellt, ob der Dienstvorgesetzte zugleich auch eine verantwortliche Aufsichtsperson benannt hat oder ob diese zwar bestellt war, aber nicht zum Spiel erschienen ist. Außerdem steht nicht fest, ob in der Kaserne, in der der Kläger seinen Dienst leistete, im allgemeinen oder ausnahmsweise, zB für bestimmte sportliche Betätigungen, eine Aufsichtsperson nicht bestellt wurde. Denkbar ist auch, daß die Adressaten der Genehmigung - jedenfalls der Kläger - wußten, daß zwar genehmigte, aber ohne Aufsicht stattfindende sportliche Betätigungen in der Freizeit grundsätzlich keine dienstlichen Veranstaltungen waren, etwa weil die Soldaten den Erlaß oder doch seinen wesentlichen Inhalt kannten oder die Genehmigung mit dem Hinweis verbunden war, daß die Veranstaltung nur dann einen dienstlichen Charakter hat, wenn sie von einer vom Dienstvorgesetzten beauftragten Person geleitet wird. Insoweit sind noch weitere Ermittlungen notwendig. Die Genehmigung würde jedenfalls dann dem Erlaß des BMVtdg widersprechen, wenn nicht gleichzeitig eine Aufsichtsperson bestellt worden sein sollte. Sie wäre andererseits rechtmäßig, wenn der Dienstvorgesetzte eine Aufsichtsperson bestellt hätte, diese aber nicht erschienen wäre. In beiden Fällen genießt der Kläger möglicherweise Versorgungsschutz, wenn er - trotz Fehlens einer Aufsichtsperson - darauf vertraut hat und darauf vertrauen durfte, daß es sich bei dem Volleyballspiel um eine dienstliche Veranstaltung handelte. Anerkannt ist nämlich, daß Vertrauensschutz im Bereich der Verwaltung nicht nur im Rahmen der Rücknahme oder des Widerrufes von Verwaltungsakten (vgl zB § 45 SGB X, §§ 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz) Bedeutung hat, sondern daß das Rechtsstaatsgebot und das aus ihm folgende Prinzip der Beachtung des Vertrauensschutzes allgemein gilt. Insbesondere kann ungeachtet der wirklichen Rechtslage Vertrauensschutz zu gewähren sein, wenn unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit nach Abwägung der Belange des Allgemeinwohls mit den Interessen des einzelnen diesen der Vorrang gebührt (vgl BVerfGE 59, 128, 166 und ergänzend BSGE 53, 22, 27). Das gilt auch in den früher sog besonderen Gewaltverhältnissen, dh in Sonderstatusverhältnissen, die eine engere Beziehung des einzelnen zum Staat begründen, weil sich der einzelne in staatlichen Einrichtungen aufhält oder betätigt, zB als Beamter, Soldat oder Strafgefangener (vgl zB Badura/Ehlers ua, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Auflage 1994 § 4 RdNrn 21 ff). Gerade hier kann ein Vertrauensschutz in - auch rechtswidrig - erteilte Genehmigungen, auf die der Betreffende vertraut und sich eingerichtet hat, in Betracht kommen (vgl Bundesverfassungsgericht <BVerfG>, 2. Senat, 2. Kammer, Beschluß vom 28. September 1995 - 2 BvR 902/95 -, Strafverteidiger 1996, 48; Bundesverwaltungsgericht <BVerwG>, Beschluß vom 30. Dezember 1992 - B 11/92 -, JURIS Dok-Nr 283934).

Neben der Vertrauensbildung setzt die Gewährung von Vertrauensschutz aber eine Vertrauensbetätigung voraus (vgl zB BVerwGE 68, 159, 164). Das bedeutet für den vorliegenden Fall: Die Soldaten und insbesondere der Kläger müssen auf den durch die Genehmigung möglicherweise erzeugten Rechtsschein, daß sie an einer dienstlichen Veranstaltung teilnehmen, vertraut haben. Die rechtliche Abwägung des Einzelfalles muß darüber hinaus ergeben, daß sie dies auch durften, dh daß sie die wahre Rechtslage nicht wenigstens fahrlässig verkannt haben. Dafür kann die Art und Weise, vor allem aber die am "Empfängerhorizont" orientierte Stärke des gesetzten Rechtsscheins, von Bedeutung sein. Vertrauensschutz wäre beispielsweise zu bejahen, wenn solche oder ähnliche sportliche Freizeitbetätigungen wie dem hier zu beurteilenden Volleyballspiel häufig oder gar regelmäßig genehmigt, aber nicht beaufsichtigt worden sein sollten. Denn dann konnten die Soldaten davon ausgehen, an einer versorgungsrechtlich geschützten dienstlichen Veranstaltung teilzunehmen. Das gilt vor allem, wenn die Freizeitbetätigung bei objektiver Betrachtungsweise - wie ausgeführt - überhaupt keiner Aufsicht bedurfte.

Das LSG wird den Sachverhalt - soweit dies für eine abschließende Entscheidung erforderlich ist - noch weiter aufklären müssen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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