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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 28.04.1999
Aktenzeichen: B 9 V 4/98 R
Rechtsgebiete: BVG


Vorschriften:

BVG § 30 Abs 4 Sätze 3 und 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 V 4/98 R

Klägerin und Revisionsklägerin,

Prozeßbevollmächtigter:

gegen

Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Landesversorgungsamt Nordrhein-Westfalen, Von-Vincke-Straße 23-25, 48143 Münster,

Beklagter und Revisionsbeklagter.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 28. April 1999 durch den Richter Dr. Kocher als Vorsitzenden, die Richter Prof. Dr. Bürck und Dau sowie die ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Möllhoff und Hofmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 1998 aufgehoben, das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 13. Mai 1993 geändert und der Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 14. Dezember 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 1990 verurteilt, der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Beschädigten H. G. Renten-Berufsschadensausgleich für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1995 zu gewähren.

Der Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten im Revisions- und im Berufungsverfahren in voller Höhe, im erstinstanzlichen Verfahren zur Hälfte, zu erstatten.

Gründe:

I

Die Klägerin macht als Rechtsnachfolgerin ihres - während des Berufungsverfahrens am 23. Dezember 1995 - verstorbenen Ehemannes (G.) für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1995 Anspruch auf Renten-Berufsschadensausgleich (BSchA) nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) geltend.

G. war Kriegsbeschädigter und bezog Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 vH. Ein Antrag auf BSchA war 1968 abgelehnt worden; ebenso der weitere, 1989 gestellte Antrag (Bescheid vom 14. Dezember 1989; Widerspruchsbescheid vom 3. August 1990).

Das Sozialgericht (SG) hat die außer auf BSchA auch auf eine Erhöhung der Grundrente gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 13. Mai 1993). Das Landessozialgericht (LSG) hat die - auf Renten-BSchA beschränkte - Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 14. Januar 1998). Es hat ausgeführt: Das ab 1. Januar 1991 von G. wegen Vollendung des 65. Lebensjahres bezogene Altersruhegeld (ARG) aus der gesetzlichen Rentenversicherung sei zwar wegen mehrmonatiger schädigungsbedingter Arbeitsunfähigkeit im Jahre 1969 um 8,00 DM monatlich geringer gewesen als eine fiktive Rente bei durchgehender Arbeitsfähigkeit. G. habe aber zu Beginn des Jahres 1969 mehr als das Vergleichseinkommen eines Nichtbeschädigten verdient und in Höhe dieses Arbeitsentgelts gelte das anschließend während der Arbeitsunfähigkeit bezogene Krankengeld ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zahlbetrag als Bruttoeinkommen (§ 9 Abs 4 Satz 1 2. Halbsatz Berufsschadens-Ausgleichsverordnung <BSchAV>), so daß das Erwerbseinkommen des G. auch in dieser Zeit - anders als nach § 30 Abs 4 Satz 3 BVG erforderlich - nicht gemindert gewesen sei. Im übrigen gelte der durch schädigungsbedingten Ausfall von Arbeitsentgelt entstandene Schaden in der Rentenversicherung mit der Anrechnung von Ausfallzeiten als ausgeglichen.

Mit der Revision macht die Klägerin eine Verletzung des § 30 Abs 4 Sätze 3 und 4 BVG geltend.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 1998 aufzuheben, das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 13. Mai 1993 abzuändern und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 14. Dezember 1989 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 1990 zu verurteilen, der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Beschädigten für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1995 Rentenberufsschadensausgleich zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) einverstanden erklärt.

II

Die Revision hat Erfolg. Der Beklagte und ihm folgend die Instanzgerichte haben zu Unrecht einen Anspruch des G. auf BSchA verneint. Diese Leistung ist der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Beschädigten ab 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1995 zu gewähren, weil dessen ARG während dieser Zeit schädigungsbedingt gemindert war.

Nach § 30 Abs 3 BVG erhalten rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, einen BSchA in Höhe von 42,5 vH des Einkommensverlustes. § 30 Abs 4 Satz 3 BVG bestimmt - abweichend von der allgemeinen Regel des § 30 Abs 4 Satz 1 BVG - was Einkommensverlust im Sinne des Gesetzes ist, wenn die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert ist, weil das Erwerbseinkommen des Beschädigten in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war: Einkommensverlust ist in diesen Fällen die Rentenminderung. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung ein für den Beschädigten maßgebender Vomhundertsatz der allgemeinen Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt wird, der sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäbe, in denen das Erwerbseinkommen des Beschädigten schädigungsbedingt gemindert war (§ 30 Abs 4 Satz 4 BVG in der 1991 geltenden Fassung <aF>).

Das LSG hat in zutreffender Anwendung dieser Vorschriften den Einkommensverlust des G. mit 8,00 DM monatlich ab 1. Januar 1991 ermittelt. Es hat aber gemeint, die Voraussetzungen für einen Renten-BSchA seien hier gleichwohl nicht erfüllt, weil anstelle des tatsächlich während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit im Jahre 1969 ausgefallenen Erwerbseinkommens gemäß § 9 Abs 4 Satz 1 2. Halbsatz BSchAV das vor der Arbeitsunfähigkeit bezogene, der Berechnung von Krankengeld zugrunde gelegte Arbeitseinkommen maßgeblich sei, so daß es an einer Minderung des Erwerbseinkommens iS des § 30 Abs 4 Satz 3 BVG fehle. Das trifft ebensowenig zu, wie die weitere Erwägung des LSG, daß neben dem rentenversicherungsrechtlichen Ausgleich durch Anrechnung von Ausfallzeiten für einen versorgungsrechtlichen BSchA kein Raum sei.

Das BVG hat den Einkommensverlust, der durch BSchA - zum Teil - auszugleichen ist, unterschiedlich definiert: Allgemein in § 30 Abs 4 Satz 1 BVG als Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zzgl der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen und speziell für den Renten-BSchA in § 30 Abs 4 Satz 3 BVG als Rentenminderung. Die daraus folgende Eigenständigkeit des Renten-BSchA verbietet es einerseits, die errechnete Rentenminderung durch sonstige Alterseinkünfte zu kompensieren (BSGE 64, 283, 288 = SozR 3100 § 30 Nr 75; SozR 3-3100 § 30 Nr 5), zwingt aber andererseits dazu, eine Rentenminderung selbst dann noch als gesetzlich definierten und ausgleichsfähigen Einkommensverlust anzusehen, wenn sie auf schädigungsbedingt zeitweise gemindertes Einkommen zurückzuführen ist, das auch mit dem geminderten Betrag noch das Vergleichseinkommen eines nicht beschädigten Arbeitnehmers überstiegen hat. Für den Renten-BSchA ist danach weder ein "derzeitiges Bruttoeinkommen" zu ermitteln, noch ist diesem ein "Vergleichseinkommen" gegenüberzustellen. Es kommt allein auf einen Vergleich zwischen tatsächlich bezogener und fiktiver Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung an. Für diesen Vergleich sind die Vorschriften der BSchAV bedeutungslos. Ihr erster, mit "Berufsschadensausgleich" überschriebener Abschnitt, der detaillierte Bestimmungen zur Berechnung des Vergleichseinkommens und des derzeitigen Bruttoeinkommens enthält, gilt deshalb folgerichtig nur "für die Feststellung des Einkommensverlustes nach § 30 Abs 4 Satz 1 sowie für die Feststellung des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs 6 und 12 des Bundesversorgungsgesetzes" (§ 1 BSchAV), mithin nicht für den Renten-BSchA. Damit ist es ausgeschlossen, unter Berufung auf § 9 Abs 4 Satz 1 2. Halbsatz BSchAV den tatsächlichen Ausfall von Erwerbseinkommen für die Zeit des Bezuges von Krankengeld durch die Fiktion eines Bruttoeinkommens in Höhe des zuvor bezogenen Arbeitsentgelts unberücksichtigt zu lassen, wie es der Beklagte und das LSG für richtig halten.

Die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, ein Schaden in der Rente liege schon deshalb nicht vor, weil die Zeit schädigungsbedingter Arbeitsunfähigkeit hier vom Rentenversicherungsträger als Ausfallzeit berücksichtigt worden sei, steht im Widerspruch zum Ergebnis der vom LSG gemäß § 30 Abs 4 Satz 4 BVG durchgeführten Probeberechnung: Danach war die dem G. ab 1. Januar 1991 gewährte Rente um 8,00 DM monatlich niedriger, als sie es gewesen wäre, wenn ihr als maßgebend derjenige Vomhundertsatz der allgemeinen Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt worden wäre, der sich ohne Berücksichtigung der Zeit schädigungsbedingt geminderten Erwerbseinkommens ergeben hätte. Der Gesetzgeber hatte bei Einführung des Renten-BSchA gerade auch den Fall einer rentenrechtlichen Kompensation von Arbeitsunfähigkeitszeiten durch Anrechnung von Ausfallzeiten im Auge und ihn als ausgleichspflichtig für den Fall geregelt, daß die rentenrechtliche Kompensation nach dem Maßstab des Versorgungsrechts unzulänglich sein sollte. Das ergibt sich aus den Materialien zum Elften Anpassungsgesetz-KOV. Dort heißt es:

Die Berücksichtigung von Ersatz- und Ausfallzeiten im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung verhindert in vielen dieser Fälle eine Rentenminderung. Die Feststellung, ob die Rente schädigungsbedingt gemindert ist, kann deshalb nur durch eine konkrete Vergleichsberechnung getroffen werden. Diese Berechnung führt zur Feststellung des tatsächlichen Minderbetrages an Rente. Unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten ist es geboten, diesen Minderbetrag als Einkommensverlust dem Berufsschadensausgleich zugrunde zu legen (BT-Drucks 9/801, S 8).

Der Gesetzgeber hat sich danach nicht - wie das LSG meint - für eine Kompensation schädigungsbedingt geminderten Erwerbseinkommens entweder durch Berücksichtigung von Ausfallzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung oder durch Gewährung von Renten-BSchA entschieden, sondern für ein Sowohl - als - auch: Gleicht das Rentenversicherungssystem den Nachteil nicht vollständig aus, so schließt das Versorgungssystem die verbleibende Lücke (teilweise). Zu einem nach versorgungsrechtlichen Maßstäben vollständigen Ausgleich innerhalb des Rentenversicherungssystems wäre es im vorliegenden Fall nur gekommen, wenn der für G. maßgebende Vomhundertsatz der allgemeinen Bemessungsgrundlage zu Beginn der Ausfallzeit bereits mindestens ebenso hoch gewesen wäre, wie bei Ende seines Berufslebens. Denn in die Berechnung der maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage ist die nach dem 31. Dezember 1964 liegende Ausfallzeit mit dem Monatsdurchschnitt eingegangen, der sich aus der Bewertung der Versicherungs- und Ausfallzeiten ergibt, die bis zum Ende des Kalenderjahres vor der zu bewertenden Zeit (hier: 1968) zurückgelegt worden waren (vgl § 1255a Abs 3 Reichsversicherungsordnung). Da die Probeberechnung ohne Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeitszeit im Jahre 1969 einen höheren Rentenzahlbetrag ergeben hat, ist diese Zeit geringer bewertet worden, als alle anderen Zeiten im Durchschnitt. Nach den Maßstäben des BVG ist die rentenrechtliche Kompensation damit ungenügend und die verbleibende Lücke durch Gewährung von Renten-BSchA (teilweise) zu schließen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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