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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 25.04.2001
Aktenzeichen: B 9 V 70/00 B
Rechtsgebiete: SGG


Vorschriften:

SGG § 160a Abs 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Beschluß

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 V 70/00 B

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Kummer sowie die Richter Dr. Kocher und Prof. Dr. Bürck

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 7. Juni 2000 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in einer den Formerfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) genügenden Weise begründet worden ist. Wird - wie hier - als Revisionsgrund ein Verfahrensmangel gerügt, so muß dieser nach der genannten Bestimmung "bezeichnet" werden. Eine ordnungsgemäße "Bezeichnung" des Verfahrensmangels setzt voraus, daß im einzelnen ein Verhalten des Gerichts dargetan wird, das, die Richtigkeit der vorgetragenen Tatsachen unterstellt, den behaupteten Verfahrensfehler schlüssig ergibt (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, RdNr 190 mwN). Diesem Erfordernis genügt die Beschwerde des Klägers nicht.

Die Beschwerde ist allerdings nicht schon deswegen unschlüssig, weil der Kläger nicht unmittelbar einen Verfahrensverstoß des Landessozialgerichts (LSG), sondern einen solchen der Erstinstanz (Sozialgericht <SG> Kiel) rügt (vgl Kummer, aaO, RdNr 195). Seine Verfahrensrüge zielt zwar darauf ab, das SG habe in seinem Urteil vom 25. November 1998 (Az: S 10 V 309/97) zu Unrecht die (prozessuale) Feststellung getroffen, das Verfahren S 10 V 148/95 sei am 28. Februar 1997 durch Klagerücknahme beendet worden. Sinngemäß rügt der Kläger, statt dieses Prozeßurteils hätte das SG im Fortsetzungsverfahren eine Sachentscheidung über die dem Verfahren S 10 V 148/95 zugrundeliegende Klage treffen müssen (vgl dazu Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl RdNr 12 zu § 102 SGG). Träfe diese Verfahrensrüge zu, so würde sich der darin liegende Verfahrensfehler (Kummer, aa0, RdNr 235) in der angefochtenen Entscheidung des LSG fortgesetzt haben, da auch das LSG nicht zur Sache entschieden, sondern lediglich das Prozeßurteil des SG bestätigt hat (vgl insoweit Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, RdNr 196; BVerwG, Beschluß vom 16. November 1982 - 9 B 3232.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr 216; BSGE 4, 200, 201).

Auch der Umstand, daß der Kläger nicht ausdrücklich darlegt, daß das angefochtene Urteil auf dem gerügten Verfahrensmangel beruhen kann, macht die Beschwerde noch nicht unzulässig (vgl insoweit Kummer, aaO RdNr 203). Denn diese Darlegung erübrigt sich hier deswegen, weil sich die Kausalität des gerügten Verfahrensfehlers für den Inhalt des LSG-Urteils von selbst versteht (Kummer, aaO RdNr 204). Wäre das LSG nämlich von der Wirksamkeit der Klagerücknahme vor dem SG Kiel am 28. Februar 1997 ausgegangen, so hätte es den Rechtsstreit zurückverweisen oder aber in der Sache selbst entscheiden müssen (vgl Meyer-Ladewig, aaO).

Indessen ergibt sich bereits aus dem Beschwerdevortrag, daß das LSG in der angefochtenen Entscheidung zu Recht von der Wirksamkeit der Klagerücknahme ausgegangen ist. Offen kann dabei bleiben, inwieweit allgemein eine wirksame Klagerücknahme ohne (schriftliche) Prozeßvollmacht vorgenommen werden kann (vgl Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl, § 73 RdNr 13b; BFHE 128, 24). Offenbleiben kann auch, inwieweit die in den Versorgungsakten enthaltene Vollmacht auf die Rechtsanwältin R. , die am 28. Februar 1997 vor dem SG die Klagerücknahme erklärt hat, zweifelsfrei auch die Vertretung im nachfolgenden sozialgerichtlichen Verfahren mitumfaßte (vgl dazu BSGE SozR 1500 § 73 Nr 2 und SozR 3-1500 § 158 Nr 2 sowie Urteil vom 13. Dezember 2000 - B 6 KA 29/00 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Denn jedenfalls muß der Kläger die Prozeßführung der Rechtsanwältin R. gemäß § 73 Abs 3 Satz 2 SGG gegen sich gelten lassen.

Gemäß § 73 Abs 3 Satz 1 SGG ist im sozialgerichtlichen Verfahren die Vollmacht schriftlich zu erteilen und zu den Akten bis zur Verkündung der Entscheidung einzureichen; sie kann auch zur Niederschrift des Gerichts erteilt werden. Dies war im Verfahren S 10 V 148/95 vor dem SG Kiel nicht beachtet worden; eine Vollmacht auf die Rechtsanwältin R. war weder zu den Akten eingereicht noch zu Protokoll gegeben worden. Grundsätzlich führt der Mangel einer formgerechten Vollmacht - wenn die formgerechte Vollmachtserteilung nicht bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird - zur Unwirksamkeit der Prozeßhandlungen des nicht entsprechend ausgewiesenen Vertreters (vgl Meyer-Ladwig, aaO § 73 RdNr 18 mwN). Dessen ungeachtet muß der Verfahrensbeteiligte aber unter bestimmten Voraussetzungen das Handeln eines nur mündlich oder überhaupt nicht Bevollmächtigten gegen sich gelten lassen (§ 73 Abs 3 Satz 2 SGG). Die Formvorschrift des § 73 Abs 3 Satz 1 SGG hat vor allem den Zweck, die Erhebung von unberechtigten Klagen in fremdem Namen zu verhüten, dh das Auftreten von vollmachtlosen Prozeßvertretern zu unterbinden. Dagegen kann sich ein Beteiligter nicht auf die Unwirksamkeit von Prozeßhandlungen berufen, die ein mit seinem - auch nur formlosen - Einverständnis handelnder Prozeßvertreter vorgenommen hat. Er muß vielmehr gemäß § 73 Abs 3 Satz 2 SGG dessen Prozeßführung gegen sich gelten lassen, auch wenn er nur mündlich Vollmacht erteilt oder die Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. So liegt der Fall hier. Auch wenn man gemäß dem Beschwerdevorbringen unterstellt, daß der Kläger bereits vor der Protokollierung der durch die Rechtsanwältin R. erklärten Klagerücknahme den Gerichtssaal verlassen hatte, diese letzte Prozeßhandlung also nicht mehr ausdrücklich genehmigt hat, wirkt dennoch die spätere Klagerücknahme der Rechtsanwältin R. gegen ihn. Denn er ist mit ihr gemeinsam vor Gericht aufgetreten und hat ihr Auftreten als seine Prozeßbevollmächtigte geduldet. Somit hat er ihr durch schlüssiges Verhalten formlos Prozeßvollmacht erteilt. Diese Art der Bevollmächtigung hat dieselbe Wirkung wie eine mündlich erteilte formlose Prozeßvollmacht. Zwar ist in § 73 Abs 3 Satz 2 SGG nur von mündlicher Vollmachterteilung die Rede; da aber insoweit ohnehin von der Schriftform abgesehen wird, ist ihr eine sonstige formlose Vollmachterteilung durch schlüssiges Handeln gleichzustellen. Hinsichtlich der von der Rechtsanwältin R. erklärten Klagerücknahme hat der Kläger daher dieselbe Stellung, als hätte auf seine - nur formlos bevollmächtigte - Vertreterin schriftliche Prozeßvollmacht vorgelegen. Das gilt um so mehr, als der Kläger nach den Feststellungen des LSG die Frage nach der Rücknahme der Klage bei seinem Weggang selbst mit "ja, ja" beantwortet hat. Etwas anderes würde nur gelten, wenn er vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht hätte, die Rechtsanwältin R. solle nicht berechtigt sein, ihn zu vertreten.

Mit dieser Entscheidung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG), wonach die Klage eines Bevollmächtigten, der eine Klageschrift ohne schriftliche Prozeßvollmacht einreicht, unzulässig ist (vgl insbesondere das zitierte Urteil vom 13. Dezember 2000 sowie den Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 17. April 1984 - 2/83 = GmSOGB SozR 1500 § 73 Nr 4 S 8 und BSG SozR § 73 Nr 5 S 12; BSG SozR 3-1500 § 73 Nr 2 S 3). Diese Entscheidungen betreffen sämtlich die Frage, ob eine ohne schriftliche Vollmachterteilung erhobene Klage zulässig sein kann oder nicht. Sie betreffen jedoch nicht den hier vorliegenden Fall einer klagebeendenden Prozeßhandlung, die erkennbar mit dem Einverständnis eines Beteiligten erfolgt, ebensowenig die Ausnahmeregelung des § 73 Abs 3 Satz 2 SGG.

Auch die sonstigen Verfahrensrügen des Klägers sind nicht schlüssig. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Kammervorsitzenden in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 28. Februar 1997 läßt sich aus den vom Kläger vorgetragenen Tatsachen nicht herleiten. Sie wäre im übrigen für die Wirksamkeit der Klagerücknahme durch die Prozeßbevollmächtigte auch unerheblich.

Die vom Kläger gerügte angeblich fehlerhafte Besetzung des SG Kiel am 28. Februar 1997 ist ebenfalls ohne Einfluß auf die Wirksamkeit der zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärten Klagerücknahme. Dasselbe gilt für das Vorbringen des Klägers, zum genannten Termin hätte noch ein weiterer Bevollmächtigter geladen werden müssen.

Soweit der Kläger am Anfang und am Ende der Beschwerdebegründung darauf hinweist, daß "die gerügten Verfahrensmängel des SG Kiel" grundsätzliche Bedeutung hätten, liegt keine ordnungsgemäße Darlegung eines entsprechenden Zulassungsgrundes iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG vor. Denn der Kläger unterläßt es, eine abstrakte über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage herauszuarbeiten, die für das angestrebte Revisionsverfahren erheblich wäre, und deren Klärungsbedürftigkeit darzulegen (vgl dazu Kummer, aaO, RdNr 106 ff; Meyer-Ladewig, aaO, RdNr 14a zu § 160a SGG).

Nach allem erweist sich die Beschwerde als unzulässig, so daß sie entsprechend § 169 SGG zu verwerfen ist, ohne daß es der Mitwirkung ehrenamtlicher Richter bedarf (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1 und 5; BVerfGE 48, 246 = SozR 1500 § 160a Nr 30).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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