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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 11.03.1998
Aktenzeichen: B 9 VG 2/96 R
Rechtsgebiete: OEG


Vorschriften:

OEG § 1 Abs 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 VG 2/96 R

Klägerin und Revisionsklägerin,

Prozeßbevollmächtigter:

gegen

Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesversorgungsamt Baden-Württemberg, Rosenbergstraße 122, 70193 Stuttgart,

Beklagter und Revisionsbeklagter,

beigeladen:

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Rochusstraße 1, 53123 Bonn.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 11. März 1998 durch den Vorsitzenden Richter Kummer, die Richter Prof. Dr. Bürck und Dau sowie die ehrenamtlichen Richter Söldner und Dr. Simon

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen, soweit Leistungen bis zum 30. Juni 1990 begehrt werden.

Im übrigen wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. September 1995 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Versorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) hat.

Die 1957 geborene Klägerin, eine Türkin, die mit Wirkung vom 15. August 1997 die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben hat, lebte mit ihrem türkischen Ehemann (M K) und ihren drei Kindern in der Bundesrepublik Deutschland. Seit 1982 ging sie vor allem deshalb einer Beschäftigung nach, um Geld für ein in der Türkei zu errichtendes Haus zu verdienen. Diesem Vorhaben stand M K ablehnend gegenüber. Er hintertrieb deshalb den Versuch der Klägerin, ein Bankdarlehen für den beabsichtigten Hausbau zu bekommen. Am 14. März 1985 erklärte sie deshalb ihrem Ehemann, sie werde sich das Geld eben anders beschaffen, wenn er nicht für sie bürge. Als M K an diesem Tag kurz nach Mitternacht nach Hause kam und die Klägerin schlafend auf der Wohnzimmercouch fand, wo sie seit einiger Zeit getrennt von M K nächtigte, verließ diese nach einem Wortwechsel mit M K die Wohnung. M K steckte daraufhin ein selbstgefertigtes Küchenmesser ein und verfolgte die Klägerin. Schließlich holte er sie ein und verletzte sie mit mehreren Messerstichen. Wegen versuchten Totschlags wurde er durch Urteil des Landgerichts Konstanz (LG) vom 12. Dezember 1985 - Ks 10/85-IV 13/85 - zu einer Freiheitsstrafe von 3/2 Jahren verurteilt. Die Ehe wurde anschließend geschieden.

Den Antrag der Klägerin auf Geschädigtenversorgung vom 11. Dezember 1985 lehnte die Versorgungsverwaltung nach dem damals geltenden § 1 Abs 4 OEG wegen fehlender Gegenseitigkeit einer Leistungsgewährung im Verhältnis zur Türkei bestandskräftig ab (Bescheid vom 29. Januar 1986). Mit Bescheid vom 2. Februar 1990 stellte das Versorgungsamt bei der Klägerin verschiedene, im wesentlichen schädigungsbedingte Behinderungen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) fest. Den erneuten Antrag der Klägerin auf Versorgung vom 30. Juli 1990 lehnte der Beklagte wiederum ab (Bescheid vom 6. Februar 1991). Ihr Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 11. September 1991). Den "vorsorglich" am 21. Februar 1991 gestellten Antrag auf Gewährung von Versorgung im Wege des Härteausgleichs lehnte der Beklagte ebenfalls ab (Bescheid vom 8. Januar 1993; Widerspruchsbescheid vom 24. März 1993).

Das Sozialgericht (SG) hat die gegen den Bescheid vom 6. Februar 1991 idF des Widerspruchsbescheides vom 11. September 1991 erhobene Klage mit Urteil vom 5. November 1993 abgewiesen. Zwar stehe der Klägerin dem Grunde nach ein Anspruch auf Versorgung wegen der von K M begangenen Gewalttat zu. Dieser Anspruch ruhe jedoch; die Versagung von Versorgung im Wege des Härteausgleichs sei hingegen rechtens.

Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 19. September 1995). Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt. Der auf § 44 Abs 1 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) gestützte Anspruch der Klägerin auf Versorgung bestehe nicht. Der Beklagte habe die Anträge der Klägerin auf Opferentschädigung zu Recht abgelehnt. Auszugehen sei hier nach dem Strafurteil des LG zwar davon, daß die Klägerin durch eine Gewalttat iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG geschädigt worden sei. Der Senat unterstelle zudem das von dem Beklagten nunmehr bestrittene Nichtvorliegen von Versorgungsausschließungsgründen nach § 2 Abs 1 OEG. Nach § 1 Abs 4 OEG habe die Klägerin jedoch keine Ansprüche auf Versorgung. Dem stehe das Gegenseitigkeitserfordernis entgegen. Dies gelte für die frühere wie die nunmehr geltende Fassung des Gesetzes. Diese Vorschrift sei weder europarechts- noch verfassungswidrig. Die Klägerin sei nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft. Deutsch-türkische Abkommen bezüglich gegenseitiger Entschädigung von Opfern von Gewalttaten gebe es nicht. Auch § 1 Abs 5 OEG idF des Gesetzes vom 21. Juli 1993 (BGBl I 1262) iVm § 10 Satz 3 OEG greife nicht, denn die Gewalttat sei vor dem 1. Juli 1990 begangen worden. Diese Stichtagsregelung sei verfassungsgemäß. Schließlich könne die Klägerin auch nicht im Wege des Härteausgleichs unter Außerachtlassung des Gegenseitigkeitserfordernisses im Verhältnis zur Türkei ein Ausgleich zugebilligt werden. § 10a OEG und ähnliche Härteregelungen fänden hier keine Anwendung.

Mit der vom Bundessozialgericht (BSG) durch Beschluß vom 6. März 1996 zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend: Aus den ebenfalls am 6. März 1996 ergangenen Entscheidungen des BSG zu gleichgelagerten OEG-Entschädigungsfällen ergebe sich, daß Opfer von Gewalttaten, die sich vor dem 1. Juli 1990 ereignet hätten, jedenfalls unter Härtegesichtspunkten Anspruch auf Entschädigung nach dem OEG hätten. Gleichwohl sei sie weiterhin der Auffassung, daß die gesetzliche Regelung des § 1 Abs 4 OEG von Anfang an, also seit 1976, rechtswidrig gewesen sei. Ausländische Mitbürger, die sich langjährig rechtmäßig in der Bundesrepublik aufhielten oder wohnten und arbeiteten, dürften auch in den sogenannten Alt-Fällen nicht weiterhin von Ansprüchen nach dem OEG durch den Gegenseitigkeitsvorbehalt ausgegrenzt werden. Zumindest sei eine rechtsfortbildende analoge Anwendung von Härtebestimmungen wie den §§ 10a, 10b OEG oder § 89 Bundesversorgungsgesetz (BVG) in derartigen Fällen geboten.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. September 1995 und das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 5. November 1993, den Bescheid des Beklagten vom 29. Januar 1986 sowie den Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 1991 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin wegen der Folgen der Gewalttat vom 15. März 1985 die gesetzlichen Entschädigungsleistungen nach dem OEG ab 1. Januar 1986 zu gewähren,

hilfsweise,

unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Januar 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 1993 die entsprechenden Leistungen im Wege des Härteausgleichs zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend, denn durch die neueste Rechtsprechung des BSG werde das Begehren der Klägerin nicht gestützt. Ein Rechtsanspruch für die Entschädigung in Alt-Fällen, also bei vor dem 1. Juli 1990 begangenen Gewalttaten, bestehe nach dieser Rechtsprechung nicht. Bezüglich des Hilfsantrags, mit dem die Gewährung von Versorgung nach dem OEG im Wege des Härteausgleichs begehrt werde, sei festzustellen, daß die diesbezüglichen Bescheide nicht Gegenstand dieses Verfahrens seien. Die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen im Wege des Härteausgleichs zu erhalten, seien erst durch das Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 22. August 1996 eröffnet worden. Das BSG könne darüber auch nicht entscheiden, denn Feststellungen seien dazu bisher nicht getroffen worden.

Die beigeladene Bundesrepublik Deutschland hat keinen Antrag gestellt. Sie hat den Beteiligten den Erlaß des BMA vom 22. August 1996 (BArbBI 1996 Nr 11 S 71) zur Durchführung des OEG (Stichtagsregelung des § 10 Satz 3 OEG; entsprechende Anwendung der Härtefallregelung des § 10a OEG) schriftsätzlich zur Kenntnis gegeben.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).

II

Die Revision der Klägerin ist teilweise unbegründet, im übrigen iS der Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG begründet. Anspruch auf Versorgung kann die Klägerin frühestens für die Zeit ab 1. Juli 1990 haben, sofern dafür noch festzustellende Voraussetzungen vorliegen sollten. Für die vorangegangene Zeit hat es bei den ablehnenden Bescheiden des Beklagten zu bleiben.

Für die Zeit vor dem 1. Juli 1990 stehen der Klägerin Ansprüche auf Entschädigungsleistungen nach dem OEG schon deswegen nicht zu, weil sie weder Deutsche war noch zum Personenkreis derjenigen Ausländer gehörte, deren Ansprüche nach dem OEG den Ansprüchen von Deutschen vollständig gleichgestellt waren (vgl § 1 Abs 4 OEG). Die im Revisionsverfahren urkundlich nachgewiesene, deshalb auch zu beachtende Einbürgerung der Klägerin mit Wirkung vom 15. August 1997 hat keine Rückwirkung. Leistungen nach dem OEG als "Deutsche" könnte sie frühestens ab diesem Zeitpunkt erhalten (vgl Kunz/Zellner, OEG-Komm, 3. Aufl 1995, § 1 RdNr 102 und zur Beachtlichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit während des Revisionsverfahrens Meyer-Ladewig, SGG-Komm, 5. Aufl, 1995, § 163 RdNr 5 sowie BGHZ 53, 128). Die Gruppe der sog nichtprivilegierten Ausländer (vgl dazu insbesondere § 1 Abs 5 und 6 OEG in der seit dem 1. Juli 1990 geltenden Fassung - 2. OEG-Änderungsgesetz vom 21. Juli 1993 <BGBI I 1262>, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 1990 -), kann Ansprüche nach dem OEG frühestens ab diesem Zeitpunkt haben (vgl § 10c OEG idF dieser Gesetzesänderung). Bis zum 30. Juni 1990 gehörten nach § 1 Abs 4 OEG aF zum Kreis der grundsätzlich anspruchsberechtigten Ausländer nur solche, deren Heimatstaat das Erfordernis der Gegenseitigkeit erfüllte, sowie Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften - EG, jetzt EU - (vgl EuGHE 1989, 195 = SozR 6030 Art 7 Nr 3 sowie die - nur klarstellende - Bestimmung des § 1 Abs 4 Nr 1 OEG in der ab 1. Juli 1990 geltenden Fassung). Darunter fällt die Klägerin nicht.

Der Senat hat am 6. März 1996 in dem Rechtsstreit 9 RVg 10/95 im einzelnen begründet, daß die Türkei weder Mitglied der EG ist noch auf ihre Staatsangehörigen Rechtsvorschriften der EG anzuwenden sind, die eine Gleichstellung mit Deutschen erforderlich machen, dh insbesondere das mit der Türkei bestehende Assoziierungsabkommen vom 12. September 1963 einschließlich späterer Zusatzprotokolle und Beschlüsse des Assoziationsrates keine Gleichstellung von türkischen Staatsangehörigen mit Vollmitgliedern der EU zur Folge haben. Die insoweit übereinstimmenden Ausführungen des LSG sind deshalb nicht zu beanstanden. Es gibt auch keine sonstigen internationalen Vereinbarungen, die zu einer Gleichstellung der Klägerin mit deutschen Staatsangehörigen führen, wenngleich die Bundesrepublik Deutschland das Europäische Übereinkommen über die Entschädigung von Opfern von Gewalttaten vom 24. November 1983 inzwischen ratifiziert hat (vgl Gesetz vom 17. Juli 1996, BGBl II, 1120). Dieses Übereinkommen ist nach seinem Art 15 Abs 2 (vgl BGBl 11/1996, 1124) für Deutschland am 1. März 1997 in Kraft getreten (vgl BGBl 11/1997, 740). Nach Art 4 Abs 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl II, 1120) sind zugleich die Art 2 und 3 dieses Gesetzes in Kraft getreten. Das heißt ua, daß das Gegenseitigkeitserfordernis nunmehr in § 1 Abs 4 Nr 3 OEG normiert ist und für weitere ausländische Personengruppen die Entschädigungstatbestände des § 1 Abs 6 OEG unter den dort genannten Voraussetzungen greifen.

Für die Klägerin ändert sich dadurch nichts, soweit Ansprüche nach § 1 Abs 4 OEG in Betracht kommen. Denn die Türkei hat das Europäische Übereinkommen von 1983 bisher nicht ratifiziert und auch keine Entschädigungsregelung zugunsten ausländischer Opfer von Gewalttaten getroffen, so daß das Gegenseitigkeitserfordernis nicht erfüllt ist.

Der Senat teilt ebensowenig wie das LSG die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin gegen die Gegenseitigkeitsregelung in § 1 Abs 4 OEG in den verschiedenen Fassungen. Bei dem Gegenseitigkeitsvorbehalt handelt es sich um ein im Völkerrecht übliches Rechtsinstitut, das zahlreichen völkerrechtlichen Verträgen zugrunde liegt und das auch für Inlandstatbestände mit Auslandsbezug verwendet werden kann. Dies hat der Senat in mehreren gleichgelagerten Fällen am 6. März 1996 ebenfalls bereits entschieden und begründet (vgl das veröffentlichte Urteil in BSGE 78, 51 ff = SozR 3-3800 § 10 Nr 1, jeweils mit weiteren Hinweisen). Darauf wird verwiesen. Den von der Klägerin auch im vorliegenden Verfahren geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken zur Gegenseitigkeitsregelung in § 1 Abs 4 OEG ist der Senat in seinen Entscheidungen vom 6. März 1996 bereits entgegengetreten (vgl die Ausführungen in BSGE 78, 54). Auch darauf wird Bezug genommen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß die bisherige Praxis gezeigt habe, daß der Gegenseitigkeitsvorbehalt ein untaugliches Mittel sei, deutschen Staatsbürgern im Ausland einen gleichwertigen Schutz zu verschaffen, weil nur wenige Staaten ein vergleichbares Opferentschädigungssystem geschaffen hätten. Dieser Einwand verkennt, daß der Gegenseitigkeitsvorbehalt auf eine langfristige Wirkung angelegt ist und als ein ständiges Angebot an ausländische Staaten zum Abschluß zwischen- oder überstaatlicher Vereinbarungen verstanden werden kann. Es muß dem Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit auch die Möglichkeit eingeräumt werden, bei einer völlig neuen Sozialleistung wie der Opferentschädigung, die Auswirkungen seiner Regelungen zu beobachten, Erfahrungen zu sammeln und auszuwerten, um erst dann über gesetzgeberischen Reformbedarf nachzudenken. Die mit dem 2. OEG-ÄndG 1993 mit Wirkung vom 1. Juli 1990 vollzogenen Verbesserungen der Rechtsstellung der Ausländer bedeuten nicht, daß die ursprüngliche Regelung von Anfang an verfehlt gewesen wäre. Sie bedeuten nur, daß der Gesetzgeber in der konkreten innen- und außenpolitischen Lage dem Schutz der ständig in Deutschland lebenden Ausländer nunmehr den Vorrang vor anderen Zielen eingeräumt hat. Das wird auch durch Art 3 des Gesetzes zum Europäischen Übereinkommen vom 24. November 1983 über die Entschädigung von Opfern von Gewalttaten vom 17. Juli 1996 (BGBl II, 1120) bestätigt, denn mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber weitere Änderungen des OEG zugunsten von Ausländern vorgenommen (vgl insbesondere den neugefaßten § 1 Abs 6 OEG, der ab dem Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens, dh ab 1. März 1997, gilt).

2. Für die Zeit nach dem 30. Juni 1990 ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif. Dazu bedarf es noch weiterer Tatsachenfeststellungen durch das LSG. Der Rechtsstreit ist daher insoweit an das LSG zurückzuverweisen.

Nach den seit dem 1. Juli 1990 geltenden Vorschriften des OEG haben auch die sog "nichtprivilegierten Ausländer" unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Entschädigung wegen der Folgen von an ihnen begangenen Gewalttaten. Das gilt vor allem für solche Ausländer, die sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten oder deren Aufenthalt ebensolange aus humanitären Gründen oder erheblichem öffentlichen Interesse geduldet worden ist (vgl § 1 Abs 5 Satz 1 Nr 1 iVm Satz 2 OEG nF). Dieser Personenkreis steht weitgehend deutschen Opfern und privilegierten Ausländern gleich. § 10b OEG räumt diesem Personenkreis, soweit sich im Einzelfall aus der Anwendung des § 1 Abs 5 OEG eine besondere Härte ergibt, zwar einen besonderen Härteausgleich als einmalige Leistung unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen ein und erweitert diesen Ausgleich auch auf Fälle des § 1 Abs 6 OEG. Nicht erfaßt werden davon jedoch nach dem Wortlaut der Stichtagsregelung des § 10 Satz 3 OEG solche Fälle des § 1 Abs 5 und 6 OEG, in denen Gewalttaten vor dem 30. Juni 1990 begangen worden sind. Diese Vorschrift wäre jedoch, wie der Senat in seinen Entscheidungen vom 6. März 1996 ebenfalls ausgeführt hat, verfassungswidrig, wenn sie Leistungen für Gewalttaten, die vor diesem Zeitpunkt an Ausländern begangen worden sind, auch für Härtefälle ausschlösse. Da sich aus dem Gesetzgebungsgang indessen nicht entnehmen läßt, daß der Gesetzgeber an das Vorkommen von Härtefällen aus der Vergangenheit gedacht und sie bewußt weiterhin von Leistungen ausgeklammert hat, handelt es sich bei der fehlenden Härteregelung um eine nicht geplante, gegen Art 3 Abs 1 GG verstoßende Gesetzeslücke, die im Wege verfassungskonformer Auslegung von den Gerichten geschlossen werden kann. Das hat dadurch zu geschehen, daß § 10a OEG auf die in § 1 Abs 5 und 6 OEG genannten nichtprivilegierten Ausländer entsprechend anzuwenden ist. Dadurch lassen sich die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Stichtagsregelung in § 10 Satz 3 OEG nF ausräumen (vgl BVerfGE 82, 6, 12 zur richterlichen Rechtsfortbildung sowie BSGE 78, 51, 56 ff = SozR 3-3800 § 10 Nr 1).

Der Senat hat in seinen einschlägigen Entscheidungen vom 6. März 1996 (vgl im einzelnen BSGE 78, 51, 56 ff = SozR 3-3800 § 10 Nr 1) ausgeführt, daß die Stichtagsregelung des § 10 Satz 3 OEG nF systemwidrig ist, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt und deshalb lückenhaft ist. Das Modell zur Schließung der vorhandenen Lücke hat der Senat der Regelung des § 10a OEG entnommen, mit der der Gesetzgeber insbesondere die nachträgliche Einbeziehung von sog Altfällen ins OEG gestaltet hat. Zugleich hat er auf die ähnliche Härteregelung des § 81e Abs 12 Soldatenversorgungsgesetz hingewiesen. Eine entsprechende Härteregelung kann auch den nach dem OEG nicht privilegierten Ausländern nicht vorenthalten werden, denn es gibt keinen sachlichen Grund, der das Fehlen einer solchen Regelung noch als mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar erscheinen lassen könnte. Der Senat hat in seinen genannten Entscheidungen ausgeführt, daß dem keine haushaltsrechtlichen Bedenken der Finanzierbarkeit solcher Leistungen entgegenstehen. Das gilt trotz angespannter Lage der öffentlichen Haushalte auch weiterhin (vgl im einzelnen BSGE 78, 51, 57 f = SozR 3-3800 § 10 Nr 1).

Voraussetzung für diese gegenüber anderen Härteregelungen hier allein in Betracht kommende Regelung des OEG ist durchgehend, daß der Betroffene als Folge der Gewalttat schwerbeschädigt und finanziell bedürftig ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, muß auch den vor dem 1. Juli 1990 geschädigten, nicht privilegierten Ausländern ab 1. Juli 1990 (ggf vorbehaltlich § 44 Abs 4 SGB X) Opferentschädigung gewährt werden.

Dem steht nicht die in § 10c Satz 1 OEG genannte Voraussetzung entgegen, daß der Betroffene, wenn sich seine Berechtigung erst aufgrund einer gesetzlichen Änderung ergibt, einen entsprechenden Antrag stellen muß. Dies ist in Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X in der Regel nicht erforderlich. Denn lehnt ein Leistungsträger die Gewährung einer Dauerleistung ab und stellt der Betroffene später einen Antrag auf Erlaß eines Zugunstenbescheides gemäß § 44 Abs 1 SGB X, so verfolgt er außer dem Maximalziel, die erstrebte Leistung rückwirkend, dh aufgrund des mit dem Altbescheid abgelehnten Antrages, zu erhalten, auch das weitere Ziel, die Leistung wenigstens vom Zeitpunkt seines Neuprüfungsantrages an zu beziehen, und sei es auch wegen erst nach Erlaß des aufzuhebenden Bescheides eingetretener tatsächlicher und/oder rechtlicher Umstände. Denn der Betroffene verfolgt nicht nur die Aufhebung des von ihm für fehlerhaft gehaltenen Altbescheides, sondern er möchte die Gewährung der ihm nach seiner Auffassung zustehenden Leistung erreichen. Der Leistungsträger darf in diesem Fall zwar den auf § 44 SGB X gestützten Antrag nicht zugleich als Antrag nach § 48 SGB X behandeln, weil der Altbescheid selbst keine Dauerwirkung entfaltet hat (BSGE 58, 27 = SozR 1300 § 44 Nr 16). Er muß über ihn aber in aller Regel auch als neuen Leistungsantrag (§ 16 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil) entscheiden. Lehnt er die beantragte Rücknahme des vom Antragsteller als rechtswidrig angesehenen - Ablehnungsbescheides nach § 44 Abs 1 SGB X ab, so bedeutet dies auch, daß er die Voraussetzungen für eine Leistung unter Berücksichtigung inzwischen eingetretener neuer Umstände verneint. Treten neue tatsächliche oder rechtliche Umstände während eines sich anschließenden sozialgerichtlichen Verfahrens ein, haben die Soziaigerichte darüber mitzuentscheiden. Entsprechend hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 5. November 1997 - 9 RV 4/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen - entschieden. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Anträgen der Klägerin, wie bereits im sozialgerichtlichen Verfahren und insbesondere im Berufungsverfahren vom LSG auch erkannt worden ist, daß die Klägerin zwar Versorgung im Zugunstenwege ab dem 1. Januar 1986 begehrt, aus ihren jeweiligen Hilfsanträgen und deren Begründung folgt aber zwingend, daß sie diese Leistungen auch unter den inzwischen gesetzlich veränderten Anspruchsvoraussetzungen auf Dauer, also auch für die Zukunft, verlangt. Bei dieser Sachlage bedarf es gegenüber dem am Verfahren beteiligten Beklagten, bei dem ein entsprechender Antrag nach § 10c OEG zu stellen wäre, keiner eigenen formellen Antragstellung, denn dieses Begehren ist unter Berücksichtigung des nach § 133 Bürgerliches Gesetzbuch klar erkennbaren Willens der Klägerin bereits Bestandteil des Überprüfungsbegehrens.

Ob der Klägerin solche Ansprüche zustehen, läßt sich nach den vom LSG getroffenen Feststellungen noch nicht abschließend beurteilen, so daß der Rechtsstreit zur Klärung der tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs an das LSG zurückzuverweisen ist. Das LSG wird ohne Bindung an seine frühere Entscheidung zu klären haben, ob bei der Klägerin die Voraussetzungen der entsprechend anwendbaren §§ 10a und 1 Abs 5 OEG vorliegen, dh insbesondere, ob die Klägerin als Folge einer Gewalttat iS des § 1 Abs 1 OEG schwerbeschädigt ist, keine Ausschlußgründe nach § 2 der Vorschrift vorliegen und ob sie finanziell bedürftig ist.

Das LSG wird auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden haben.

Ende der Entscheidung

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