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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 10.12.2003
Aktenzeichen: B 9 VG 3/02 R
Rechtsgebiete: OEG, SGG


Vorschriften:

OEG § 1
SGG § 163
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 VG 3/02 R

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 10. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Loytved, die Richter Dau und Masuch sowie die ehrenamtlichen Richter Söldner und Ihl

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Januar 2002 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Ansprüche nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zustehen.

Als die 1945 geborene Klägerin am 10. Mai 1998 gegen 1.30 Uhr auf dem Heimweg von einer Feier in Bad S. bei der Gaststätte "K. " die Berliner Straße überqueren wollte, trat sie völlig unerwartet mit dem linken Fuß in einen unmittelbar am Straßenrand gelegenen Wasserabfluss, dessen 46 cm mal 46 cm großer Deckel entfernt worden war. Bei dem Sturz erlitt sie einen komplizierten Trümmerbruch des linken Unterschenkels und wurde bis zum 16. Juni 1998 stationär behandelt. Die Polizeibeamten fanden den Gullydeckel etwa fünf Meter entfernt im hohen Gras neben der Fahrbahn. In der näheren Umgebung war in der Ringstraße ein weiterer Gullydeckel aus der Verankerung herausgehoben worden. Das eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, ohne dass Täter ermittelt wurden.

Der im Juni 1998 gestellte Antrag der Klägerin auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem OEG wurde vom Beklagten abgelehnt (Bescheid vom 22. Oktober 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 1999). Auch Klage (Urteil des Sozialgerichts Mainz <SG> vom 9. Januar 2001) und Berufung der Klägerin blieben erfolglos (Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz <LSG> vom 23. Januar 2002). Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Ein Anspruch nach § 1 Abs 1 Satz 1 OEG scheitere am Fehlen eines unmittelbar auf den Körper eines anderen gerichteten gewaltsamen Angriffs. Gemäß § 1 Abs 2 Nr 2 OEG bestehe ein Anspruch deshalb nicht, weil ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen nicht feststellbar sei; dafür sei der Nachweis der Absicht erforderlich, einen Unglücksfall herbeizuführen. Aus den Tatumständen lasse sich - auch im Wege eines Beweises des ersten Anscheines - nicht auf eine Absicht des unbekannt gebliebenen Täters schließen, den Sturz eines anderen herbeizuführen. Die begangene Straftat habe auch nicht eine schwere Gesundheitsschädigung der Klägerin verursacht.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 1 OEG. Dazu trägt sie ua vor: Ein tätlicher Angriff könne auch dadurch verübt werden, dass der Täter eine typische Gefahrenquelle schaffe. Der (ggf die) Täter habe (hätten) vorliegend zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Das Freilegen von Kanalöffnungen sei nicht denkbar ohne die Vorstellung des Täters, dass hier jemand insbesondere bei Nacht hineinfallen und sich verletzen könnte. Das LSG habe zu Unrecht verneint, dass in Fällen wie hier aus den äußeren Geschehensabläufen auf die Absicht des Täters geschlossen werden könne, einen Unfall herbeizuführen und damit ein Verbrechen zu begehen. Mit der Würdigung der Schwere der erlittenen Gesundheitsbeschädigung verfehle das LSG den rechtlichen Maßstab. Schwere Gesundheitsbeschädigungen lägen auch dann vor, wenn eine langwierige ernsthafte Beeinträchtigung der Gesundheit wie in ihrem Falle eintrete; ihr sei eine Berufsausübung seit dem Unfall nicht mehr möglich.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Urteile des LSG Rheinland-Pfalz vom 23. Januar 2002 und des SG Mainz vom 9. Januar 2001 sowie den Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 1999 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr Versorgungsrente nach dem OEG wegen eines Zustands nach Trümmerbruch des linken Unterschenkels ab Antragstellung zu gewähren.

Der Beklagte beantragt unter näherer Darlegung,

die Revision zurückzuweisen.

Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).

II

Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. Vorinstanzen und Beklagter haben den geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung zu Recht verneint.

Gemäß § 1 Abs 1 Satz 1 OEG erhält Versorgung, wer im Geltungsbereich des Gesetzes infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. § 1 Abs 2 Nr 2 OEG stellt einem tätlichen Angriff iS des Abs 1 die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen gleich. Beide Anspruchstatbestände sind hier nicht gegeben.

1. Hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzung eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen eine Person iS von § 1 Abs 1 Satz 1 OEG hat das Berufungsgericht - unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) - gemeint, dass das Entfernen eines Gullydeckels nicht als unmittelbar auf den Körper eines anderen gerichteter Angriff zu werten sei. Dem ist die Klägerin - ebenfalls unter Berufung auf die höchstrichterliche Rechtsprechung - mit der Begründung entgegengetreten, auch das Schaffen einer Gefahrenlage durch das Entfernen eines Gullydeckels auf der Straße richte sich gegen den Körper eines anderen.

Der Auffassung des Berufungsgerichts ist beizutreten. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl BSGE 81, 42, 43 = SozR 3-3800 § 1 Nr 11; BSGE 81, 288, 289 = SozR 3-3800 § 1 Nr 12, jeweils mwN) entschieden hat, ist als ein tätlicher Angriff grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen. Der tätliche Angriff als entscheidendes Merkmal des nach § 1 Abs 1 OEG vorausgesetzten schädigenden Vorgangs bezeichnet das erste Glied der opferentschädigungsrechtlichen Kausalkette. Ein derartiges schädigendes Ereignis muss eine gesundheitliche Schädigung hervorgerufen haben; weiter ist erforderlich, dass es auf Grund der Schädigung zu der (in Vomhundertsätzen der Minderung der Erwerbsfähigkeit <MdE> zu bewertenden) Schädigungsfolge gekommen ist (zu den Grundsätzen der versorgungsrechtlichen Kausalitätslehre stellvertretend BSG SozR 3-3200 § 81 Nr 16 mwN). In aller Regel wird die Angriffshandlung den Tatbestand einer - versuchten oder vollendeten - vorsätzlichen Straftat gegen das Leben iS der §§ 211 ff Strafgesetzbuch (StGB) oder gegen die körperliche Unversehrtheit iS der §§ 223 ff StGB erfüllen. Deshalb ist - für den inneren Tatbestand (Vorsatz) - in der Regel auch das Wissen und Wollen des strafrechtlich relevanten Erfolges (Verletzung, Tötung) von Belang. Daneben sind aber Begehungsweisen denkbar, bei denen kein derartiger Erfolg angestrebt wird. Es ist nicht einmal die körperliche Berührung oder auch nur ein darauf zielender Vorsatz des Täters erforderlich (vgl BSGE 90, 6 = SozR 3-3800 § 1 Nr 22 S 100 mwN, Bedrohung mit einer scharf geladenen, entsicherten Schusswaffe).

Im Falle der Klägerin bestand der zur Schädigung führende Tatbeitrag nach den nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen, das BSG bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) in dem Entfernen des Deckels eines Abflusslochs (Gullys). Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob eine solche Handlung dann als tätlicher Angriff gewertet werden kann, wenn sie unmittelbar darauf gerichtet ist, einen herannahenden Menschen zum Sturz zu bringen. Eine derartige Zielrichtung hat das LSG nämlich im vorliegenden Fall nicht festzustellen vermocht. Fehlt einer Handlung die erforderliche unmittelbare (feindliche) Ausrichtung auf andere Menschen, so kann sie nicht als tätlicher Angriff gegen eine Person iS von § 1 Abs 1 Satz 1 OEG angesehen werden (vgl dazu BSGE 81, 288, 289 f = SozR 3-3800 § 1 Nr 12). Um Fallgestaltungen dieser Art ("mittelbarer Angriff") gleichwohl in den Schutzbereich des OEG einzubeziehen, bedurfte es eines eigenständigen gesetzlichen Tatbestands. Einen solchen enthält § 1 Abs 2 Nr 2 OEG. Wenn danach die Herbeiführung bestimmter Gefahrenlagen einem tätlichen Angriff gleichgestellt wird, so bedeutet dies zugleich, dass diese Tatbestände der Sache nach nicht mit unmittelbaren tätlichen Angriffen identisch sind. Besonders gleichgestellt werden muss nämlich nur, was seiner Art nach an sich verschieden ist. Darauf hat das LSG zutreffend abgestellt.

2. Durch das Entfernen des Gullydeckels hatte der Täter iS von § 1 Abs 2 Nr 2 OEG eine Gefahrenlage geschaffen, durch die Leib oder Leben eines anderen Menschen bedroht wurde. Beteiligte und Vorinstanzen gehen - zutreffend - davon aus, dass sich diese Handlung als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr dargestellt hat. Der insoweit einschlägige § 315b Abs 1 StGB bestimmt: "Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er

1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,

2. Hindernisse bereitet oder

3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft".

Hinsichtlich dieses Straftatbestandes liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 Nr 2 OEG indessen nicht vollständig vor.

Diese Vorschrift setzt voraus, dass ein Verbrechen begangen worden ist (vgl die Legaldefinition von Verbrechen in § 12 Abs 1 StGB: Rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind). Ein solches ist hier nicht anzunehmen. Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr unterliegen einer Strafandrohung mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren nur dann, wenn der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs 3 StGB handelt (§ 315b Abs 3 StGB).

Nach § 315 Abs 3 StGB ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen, wenn der Täter

1. in der Absicht handelt,

a) einen Unglücksfall herbeizuführen oder

b) eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder

2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.

Beide Alternativen sind nach den bindenden Feststellungen des LSG zu verneinen.

a) Soweit vorliegend die Herbeiführung eines Unglücksfalles in Betracht kommt, ist eine dafür erforderliche Absicht nicht nachgewiesen. Im Strafrecht wird für das Tatbestandsmerkmal der Absicht zwischen dem "herausgehobenen Willensfaktor" (dolus directus 1. Grades) und dem "herausgehobenen Wissensfaktor" (dolus directus 2. Grades) unterschieden (vgl Tröndle/Fischer, StGB und Nebengesetze, 50. Aufl, § 15 StGB Rz 6, 7 mwN). Schon beim (mindergradigen) herausgehobenen Wissensfaktor wird vorausgesetzt, dass der Täter weiß oder als sicher voraussieht, dass er den Tatbestand verwirklicht; ausgehend davon kommt es beim herausgehobenen Willensfaktor zusätzlich darauf an, dass der Wille des Täters auf diesen Erfolg gerichtet ist. Ob im Falle der Klägerin ein herausgehobener Willensfaktor des unbekannten Täters vorliegen könnte, kann mangels anderer Beweismittel nur auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles beurteilt werden (vgl dazu BSGE 81, 288 = SozR 3-3800 § 1 Nr 12). Ein konkreter Täter braucht nach der Rechtsprechung des Senats zwar nicht festgestellt zu werden, jedoch müssen die äußeren Umstände zwingend auf eine Vorsatztat (hier iS der Absicht) schließen lassen (BSG aaO mwN).

Die Revision will zu der Bejahung einer Absicht mit Hilfe des Anscheinsbeweises gelangen (vgl näher BSG aaO unter Hinweis auf BSGE 8, 245, 247; 12, 242, 246; 19, 52, 54). Der Anscheinsbeweis ermöglicht bei so genannten typischen Geschehensabläufen, von einer festgestellten Ursache auf einen bestimmten Erfolg oder von einem festgestellten Erfolg auf eine bestimmte Ursache zu schließen; er beruht auf Erfahrungswissen, muss also einen Hergang zu Grunde legen, der erfahrungsgemäß in bestimmtem Sinne abläuft. Sind aber mehrere Geschehensabläufe oder Vorgänge möglich, dann ist diese Beweisregel ausgeschlossen, mag auch eine von mehreren Möglichkeiten, die für den beweisbelasteten Beteiligten günstiger wäre, wahrscheinlicher sein als eine andere (BSG aaO mwN).

Ein den streitigen Sachverhalt erfassendes Erfahrungswissen lässt sich nicht feststellen. Eine gesundheitliche Schädigung auf Grund einer Handlung wie der hier vorliegenden (Entfernen eines Gullydeckels als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr) ist nicht regelmäßig kraft eines ersten Anscheins auf eine vorsätzliche Tat iS des § 1 OEG zurückzuführen, sie kann auch fahrlässig verursacht worden sein (vgl BSG aaO mwN). Dies zeigt auch die Regelung des § 315b Abs 4 StGB, der die fahrlässige Verursachung ausdrücklich regelt. Wer nachts Gullydeckel entfernt, muss zwar damit rechnen, dass Dritte durch die so geschaffene Gefahrenlage geschädigt werden können. Eine solche Gesundheitsschädigung muss jedoch vom Täter nicht beabsichtigt gewesen sein. Vielmehr kann die Handlung zB auch auf trunkenheitsbedingtem Übermut beruhen. Gerade in der Zeit der Nachtruhe ist es möglich, dass auch tatsächlich niemand in Gefahr gerät und die Gefahrenlage bei Tagesanbruch erkannt wird. Deshalb verbietet es sich, wie die Klägerin zu argumentieren, ein Täter wisse nicht nur, dass sich die Schädigung verwirklichen werde, sondern wolle diesen Erfolg auch unmittelbar herbeiführen.

b) Die weitere Tatbestandsalternative des § 315 Abs 3 Nr 2 StGB (schwere Gesundheitsschädigung) ist nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen nicht gegeben. Diese sind nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen worden und damit für den erkennenden Senat bindend (§ 163 SGG). Das Berufungsgericht hat den Rechtsbegriff der schweren Gesundheitsschädigung nicht zu Lasten der Klägerin verkannt. Es hat dabei nicht nur auf Gesundheitsstörungen iS des § 226 Abs 1 StGB (schwere Körperverletzung) abgestellt, sondern ua auch solche Schädigungen berücksichtigt, die mit umfangreichen und langwierigen Rehabilitationsmaßnahmen, schweren psychischen Traumata bzw mit erheblichen Auswirkungen auf die berufliche Leistungsfähigkeit einhergehen. Das Vorliegen der von der Klägerin reklamierten Fallgruppe hat das LSG ohne Rechtsverstoß mit der Begründung verneint, ein Bruch des Unterschenkels mit zeitgerechtem Heilungsverlauf und verbliebenen Restbeschwerden, die - wie bei der Klägerin - (im Schwerbehindertenrecht) nur einen Grad der Behinderung von 10 oder 20 bedingten, fiele jedenfalls nicht darunter. Dem stellt die Klägerin letztlich nur die Behauptung entgegen, ihr sei eine Berufsausübung wegen erheblicher Gehbeschwerden nicht mehr möglich. Damit wendet sie sich der Sache nach nicht gegen die Rechtsansicht des LSG, das Schädigungen mit erheblichen Auswirkungen auf die berufliche Leistungsfähigkeit gerade für erheblich hält; vielmehr handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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