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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 24.07.2002
Aktenzeichen: B 9 VG 5/01 R
Rechtsgebiete: SGG, BVG


Vorschriften:

SGG § 163
BVG § 30 Abs 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Verkündet am 24. Juli 2002

Az: B 9 VG 5/01 R

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 2002 durch den Richter Dr. Kocher als Vorsitzenden, die Richter Prof. Dr. Bürck und Dau sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Roos und die ehrenamtliche Richterin Döhnert

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. April 2001 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG) beanspruchen kann.

Der 1970 geborene Kläger erlitt 1985 im Beitrittsgebiet, als er mit seinem Moped an zwei Mitarbeitern einer "LPG" vorbeifuhr und auf deren Zuruf nicht anhielt, durch den Wurf einer Wasserpumpenzange an seinen Kopf einen offenen Schädeldachbruch. 1988 wurde von der Kreisstelle für ärztliches Begutachtungswesen Zwickau-Land bei ihm ein "Gesamt-Körperschaden" von 40 % festgestellt.

Mit Bescheid vom 16. September 1993 erkannte der Beklagte als Behinderung einen knöchernen Defekt des Schädels mit Hirnverletzung sowie ein psychovegetatives Syndrom mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) an.

Den Antrag des Klägers vom 27. September 1995 auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG lehnte der Beklagte ab, weil die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nur 30 vH betrage und der Kläger deshalb nicht schwerbeschädigt iS des § 10a OEG sei (Bescheid vom 5. März 1996; Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 1997). Das Sozialgericht hat die Klage nach Einholung eines neurologischen Fachgutachtens abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei zwar Opfer einer Gewalttat iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG geworden, die in seinem Fall anzuwendende - verfassungsgemäße - Härteregelung des § 10a OEG komme ihm jedoch nicht zugute, weil er nicht schwerbeschädigt sei. Seine MdE betrage nach den schlüssigen, nachvollziehbaren Ausführungen im Gutachten des Dr. H. 30 vH. Dem folge der Senat. Der Kläger sei selbst dann nicht schwerbeschädigt, wenn man den in den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (AHP 1996) für die Beurteilung von Hirnschäden mit geringer Leistungsbeeinträchtigung vorgesehenen Höchstgrad der MdE um 40 vH zu Grunde legte, denn mangels besonderer beruflicher Betroffenheit gemäß § 30 Abs 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG) würde der Kläger auch dann keine MdE von wenigstens 45 vH erreichen.

Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und zur Begründung ausgeführt: Ehemalige Bürger der DDR, die vor der Wiedervereinigung Opfer von Gewalttaten geworden seien, müssten im gleichen Umfang wie Bürger der alten Bundesländer entschädigt werden. Dafür spreche insbesondere die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14. März 2000 - 1 BvR 284/96 - und - 1 BvR 1659/96 - zu § 84a BVG. Das LSG habe die MdE zu Unrecht nicht mit 50 vH angenommen. Er sei iS des § 30 Abs 2 BVG besonders beruflich betroffen. Bei der Verneinung dieses Tatbestandes habe sich das LSG eine nicht nachgewiesene besondere Sachkunde beigelegt, statt ein berufskundliches Sachverständigengutachten einzuholen. Ohne die Schädigungsfolgen hätte er nicht den Beruf eines Instandhaltungsmechanikers erlernt, sondern wäre entweder Maurer oder Ofensetzer geworden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. April 2001 und das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 25. Mai 2000 sowie den Bescheid des Versorgungsamtes Chemnitz vom 5. März 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 1997 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger wegen der Folgen der Gewalttat vom 15. April 1985 Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz zu gewähren,

hilfsweise,

gemäß Art 100 Abs 1 des Grundgesetzes die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur verfassungsrechtlichen Prüfung der in Anlage I zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 iVm § 10a OEG getroffenen Regelung vorzulegen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Der hier einschlägige § 10a OEG verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Das Urteil des BVerfG vom 14. März 2000 betreffe die Höhe von Beschädigtenrenten für Kriegsopfer nach § 84a BVG, die sog "Absenkung Ost". Die in diesem Urteil vom BVerfG entwickelten Grundsätze seien nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragbar.

II

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg, denn er ist nicht schwerbeschädigt iS des § 10a Abs 1 OEG.

1. Nach dem seither unverändert gebliebenen § 1 Abs 1 Satz 1 des am 16. Mai 1976 in Kraft getretenen OEG vom 11. Mai 1976 (BGBl I, 1181) erhält, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Folge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Nach den 1984 (BGBl I, 1723) neu in das OEG eingefügten §§ 10 Satz 2 und 10a Abs 1 OEG erhalten Personen, die durch in der Zeit vom 23. Mai 1949 (Gründung der Bundesrepublik Deutschland) bis 15. Mai 1976 begangene Taten geschädigt worden sind, auf Antrag nach §§ 1 bis 7 OEG Versorgung, solange sie allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt und bedürftig sind sowie im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. An diese Regelung hat der Gesetzgeber für die Überleitung des OEG auf das Beitrittsgebiet angeknüpft - zunächst für die Zeit nach In-Kraft-Treten des OEG im Beitrittsgebiet (1. Januar 1991 - vgl Einigungsvertrag vom 31. August 1990 <EinigVtr> - BGBl II 1990, 889, 1070 - Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 18 Buchstaben c, d und g), sodann ab Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990. Gemäß Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 18 Buchstabe c EinigVtr idF des 2. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 21. Juli 1993 (BGBl I, 1262) gilt § 10 OEG für Ansprüche aus Taten, die in dem in Art 3 des Vertrages genannten Gebiet ("Beitrittsgebiet") nach dem 2. Oktober 1990 begangen worden sind. Darüber hinaus gelten die §§ 1 bis 7 OEG für Ansprüche aus Taten, die im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 7. Oktober 1949 (Gründung der DDR) bis zum 2. Oktober 1990 begangen worden sind, nach Maßgabe des § 10a OEG. § 10a OEG gilt nach Nr 18 Buchstabe d (aaO) für Personen, die im Beitrittsgebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zur Zeit der Schädigung hatten, wenn die Schädigung in der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober 1990 in dem vorgenannten Gebiet eingetreten ist.

Die am Kläger 1985 begangene Straftat fällt grundsätzlich unter Buchstabe c der vorgenannten Regelung der Anlage I EinigVtr. Der Kläger ist jedoch nicht, wie in § 10a Abs 1 Nr 1 OEG gefordert, schwerbeschädigt. Die letztgenannte Bestimmung ist nach Buchstabe d der vorgenannten Regelung der Anlage I EinigVtr auf ihn anzuwenden. Seine MdE erreicht auch bei Berücksichtigung einer etwa in Betracht zu ziehenden besonderen beruflichen Betroffenheit nicht 50 vH, wie es nach Buchstabe c der genannten Regelung der Anlage I EinigVtr iVm § 1 Abs 1 Satz 1 OEG und § 31 Abs 3 BVG für die Schwerbeschädigteneigenschaft erforderlich wäre; auch der gemäß § 31 Abs 3 Satz 1 2. Halbsatz iVm Abs 2 2. Halbsatz BVG mitumfasste MdE-Grad von 45 vH wird nicht erreicht. Das LSG ist den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Dr. H. in dessen Gutachten vom 26. Februar 1999 gefolgt und hat festgestellt, dass die (medizinische) MdE des Klägers nur 30 vH beträgt. Diese Feststellung hat der Kläger nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffen, sodass sie für den Senat bindend ist (§ 163 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Der Kläger hat nicht dargelegt, wie - von diesem (medizinischen) MdE-Grad ausgehend - seine MdE in Folge beruflicher Betroffenheit insgesamt 50 vH erreichen könnte. Er greift ausschließlich die Hilfserwägung des LSG an, dass - mangels besonderer beruflicher Betroffenheit - die MdE selbst dann nicht 50 vH erreichen würde, wenn seine medizinisch bedingte MdE 40 vH betrüge, und vertritt die Auffassung, bei ihm liege - was das LSG verkannt habe - besondere berufliche Betroffenheit vor, bei deren Berücksichtigung der Grad seiner MdE 50 vH betrage. Der Senat hat keinen Anlass, sich mit diesen Ausführungen des Klägers zu befassen, denn bei den insoweit allein angegriffenen Ausführungen des LSG handelt es sich nicht um die Entscheidung tragende Gründe, sondern lediglich um hypothetische Ausführungen für den vom LSG gerade nicht festgestellten Sachverhalt, dass die medizinische MdE des Klägers 40 vH betrüge. Die tatsächlich getroffene und der Entscheidung des LSG zu Grunde liegende Feststellung, wonach die medizinisch bedingte MdE des Klägers nur 30 vH erreicht, hat zur Folge, dass der Kläger nicht auf Grund einer besonderen beruflichen Betroffenheit iS des § 30 Abs 2 BVG schwerbeschädigt sein kann. Denn selbst wenn ihm eine besondere berufliche Betroffenheit zuzubilligen wäre, weil er nicht die angestrebten Berufe eines Maurers oder Ofensetzers ergreifen konnte, könnte dies allenfalls dazu führen, dass der Grad der MdE um zehn Prozentpunkte auf 40 vH erhöht werden könnte. Eine Erhöhung der medizinischen MdE wegen besonderer beruflicher Betroffenheit um mehr als zehn Prozentpunkte macht der Kläger selbst nicht geltend. Es fehlt auch jeder Anhaltspunkt dafür, dass hier ein ganz besonderer Ausnahmefall vorliegt, in dem die nach Verwaltungspraxis und Rechtsprechung allgemein übliche Erhöhung der MdE um zehn Prozentpunkte bei besonderer beruflicher Betroffenheit eines Beschädigten nicht ausreicht (vgl dazu Förster bei Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl, RdNr 33 zu § 30 BVG mwN; ferner Entscheidung des Senats SozR 3100 § 30 Nr 34, S 140 f; vgl auch zur besonderen beruflichen Betroffenheit im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung BSGE 70, 47, 51= SozR 3-2200 § 581 Nr 1).

2. Der Senat sieht keinen Anlass, dem Hilfsantrag der Revision folgend die Sache dem BVerfG vorzulegen; er hat bereits entschieden, dass § 10a OEG iVm Anlage I Kap VIII K Abschnitt III Nr 18 EinigVtr verfassungsgemäß ist (Senatsurteil vom 18. Juni 1996 - 9 RVg 2/95 - BSGE 78, 274 ff = SozR 3-8110 Kap VIII K III Nr 18 Nr 1). Er hat insbesondere in der Beschränkung der rückwirkenden Geltung des Gewaltopferrechts auf Härtefälle und in der Weiterführung der in der ehemaligen DDR gültig gewesenen Regelung im Übrigen (vgl insoweit Buchstabe f der zitierten Regelung der Anlage I zum EinigVtr) keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von ehemaligen Bürgern der DDR gesehen. Auf dieses Urteil nimmt der Senat Bezug.

Die Entscheidung vom 14. März 2000 - 1 BvR 284/96 - und - 1 BvR 1659/96 - (SozR 3-3100 § 84a Nr 3), mit der das BVerfG § 84a BVG für die Zeit ab 1999 als verfassungswidrig für nichtig erklärt hat, ist entgegen der Auffassung des Klägers für den hier zu beurteilenden Fall nicht einschlägig. Das BVerfG hatte darüber zu befinden, ob es verfassungsrechtlich zulässig sei, Kriegsbeschädigten des zweiten Weltkrieges, die am 18. Mai 1990 im Beitrittsgebiet ansässig waren, eine niedrigere Grundrente zu leisten als denjenigen Beschädigten, die zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet oder im westlichen Ausland lebten. Es hat entschieden, dass § 84a BVG iVm Anlage I Kap VIII K Abschnitt III Buchst a EinigVtr gegen Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) verstößt, soweit die Beschädigtengrundrente (§ 31 Abs 1 Satz 1 BVG) auch über den 31. Dezember 1998 hinaus im Beitrittsgebiet anders berechnet wird, als im übrigen Bundesgebiet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gesetzgeber bei der Anpassung von Geldleistungen im Hinblick auf die unterschiedlichen Lebensverhältnisse im Beitrittsgebiet und den alten Bundesländern zwar einen weiten Spielraum habe, eine Ungleichbehandlung jedoch nicht auf Dauer angelegt sein dürfe. Weil der Anpassungsprozess der Lebensverhältnisse sich derart verlangsamt habe, dass für die Kriegsopfer in den neuen Bundesländern auf Grund ihres Lebensalters die Gefahr bestehe, keine gleich hohen Renten wie die im Westen lebenden Kriegsopfer mehr zu erhalten und nach 1998 auch finanzwirtschaftliche Belange eine Ungleichbehandlung nicht mehr rechtfertigen könnten, müssten ab 1999 allen Kriegsopfern gleiche Leistungen gewährt werden.

Diese Entscheidung lässt sich weder nach ihrem zu Grunde liegenden Sachverhalt noch hinsichtlich der entschiedenen Rechtsfrage mit der hier zur Prüfung stehenden Frage vergleichen, ob die in der Anlage I zum EinigVtr vorgesehene entsprechende Anwendung des § 10a OEG auf vor dem 3. Oktober 1990 durch Gewalttaten im Beitrittsgebiet geschädigte Bewohner der DDR mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Denn nur bei Kriegsopfern sprechen entscheidende Gesichtspunkte gegen eine Differenzierung der Entschädigungsansprüche von Bewohnern des Beitrittsgebiets einerseits und solchen der alten Bundesländer andererseits. Wie der Senat bereits in seiner o.g. früheren Entscheidung ausgesprochen hat, besteht insoweit aus der gemeinsamen politischen Vergangenheit eine gemeinsame Verantwortung für die Folgen des Krieges und müssen daher dessen Opfer im Hinblick auf zu gewährende Entschädigungsansprüche rechtlich gleichbehandelt werden.

Dieser Gesichtspunkt trifft indessen für das nach dem 2. Weltkrieg entstandene - durch eine getrennte Entwicklung in den alten Bundesländern und im Beitrittsgebiet gekennzeichnete - Gewaltopferrecht nicht zu. Die vom Gesetzgeber vorgenommene differenzierte Entschädigung vor dem 3. Oktober 1990 geschädigter Gewaltopfer aus der DDR ist daher nicht zu beanstanden. Die Gewaltopferversorgung dient zudem einem anderen Zweck als die Kriegsopferversorgung. Sie soll Entschädigung in Fällen gewähren, in denen der Staat seiner Aufgabe nicht gerecht geworden ist, seine Bürger vor gewaltsamen Angriffen zu schützen. Diese Aufgabe konnte die frühere Bundesrepublik als Inhaberin des staatlichen Gewaltmonopols naturgemäß nur für ihr Staatsgebiet, nicht aber für das Gebiet der ehemaligen DDR erfüllen. Dafür waren allein die staatlichen Organe der DDR zuständig. Bereits dieser Umstand rechtfertigt es, dass der Gesetzgeber mit § 10a OEG die Entschädigung für frühere Gewaltopfer in den neuen und alten Bundesländern im Rahmen seines auch insoweit bestehenden Gestaltungsspielraums als Stichtags- und Härteregelung unterschiedlich normiert hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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