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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 25.03.1999
Aktenzeichen: B 9 VG 5/97 R
Rechtsgebiete: OEG


Vorschriften:

OEG § 1
OEG § 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 25. März 1999

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 VG 5/97 R

1.

2.

3.

Kläger und Revisionskläger,

Prozeßbevollmächtigter:

gegen

Land Hessen, vertreten durch das Hessische Landesamt für Versorgung und Soziales - Landesversorgungsamt -, Adickesallee 36, 60322 Frankfurt,

Beklagter und Revisionsbeklagter.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1999 durch den Vorsitzenden Richter Kummer, die Richter Dr. Kocher und Prof. Dr. Bürck sowie die ehrenamtlichen Richter Bilor und Söldner

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. April 1997 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Die Klägerin zu 1 ist Witwe, die Kläger zu 2 und 3 sind Waisen des am 3. November 1991 ums Leben gekommenen H. H. (H). Dieser besuchte am 2. November 1991 nach 22.00 Uhr mit seinen Begleitern V. (V), S. (Sch) und A. (A) - Gruppe I - die bordellartige Gaststätte "C. " in N. -B. . Das Gaststättengebäude besitzt drei Eingänge, von denen derjenige zur Hauptstraße ständig und der von dem neben dem Gaststättengebäude liegenden Parkplatz (Hof) aus erreichbare Seiteneingang gewöhnlich verschlossen sind; das Gebäude wird, insbesondere von den Gästen, gewöhnlich durch den der Straße abgewandten Hintereingang ("Haupteingang") betreten. H und seine Begleiter fanden im Inneren des Gebäudes die aus dem wegen Körperverletzung, schweren Diebstahls ua Vergehen vorbestraften S. (St) sowie dessen Bekannten R. (R) und S. (S) bestehende Gruppe II vor. Alle Beteiligten - mit Ausnahme des A - hatten schon zuvor Veranstaltungen besucht und dort Alkohol zu sich genommen. Zwischen den beiden Gruppen entstanden im weiteren Verlauf Spannungen, die in Handgreiflichkeiten überzugehen drohten. Beide Gruppen begaben sich auf den Hof. Die Angehörigen der Gruppe II waren bewaffnet, St mit einer scharf geladenen Pistole, S mit einem Reizgassprühgerät und R mit einer Gaspistole. Im Verlauf der Auseinandersetzungen setzte S sein Reizgassprühgerät gegen V und H ein und versteckte sich dann im Freien. St gab drei Warnschüsse aus seiner scharf geladenen Pistole ab. Danach gingen St und R durch den ihnen vom Hauspersonal geöffneten Seiteneingang wieder in das Gebäude zurück, wo St angeblich seine Pistole vorübergehend bei der Bedienung abgab. Damit schien die Auseinandersetzung zunächst beendet zu sein. A fuhr den Wagen des Sch (einen Mercedes) vom Hof, sorgte dafür, daß Sch einstieg und wartete vor dem Haus. H wusch sich im Gebäude seine Augen aus und kam dann wieder durch den Haupteingang auf den Hof und begab sich zunächst zum Fahrzeug des Sch. Von dort ging er über den Hof durch den Seiteneingang in das Gebäude zurück. In dem vom Seiteneingang zur Küche führenden schmalen Flur stieß er auf St, der die geladene Pistole wieder in der Hand hielt und sich angeblich auf die Suche nach S machen wollte. St fühlte sich durch H bedroht und gab einen gezielten Schuß auf ihn ab, durch den H tödlich verletzt wurde. Nach H war auch V in den Flur gelangt und bedrohte St, der ihn durch einen zweiten Pistolenschuß verletzte. Wegen dieser Vorgänge wurde St vom Landgericht Gießen - Große Strafkammer Schwurgericht I - mit Urteil vom 8. Oktober 1992 (Az: 4 Js 209178/91) nur wegen unerlaubten Waffenbesitzes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr (ausgesetzt zur Bewährung) verurteilt. Zu der - zuletzt nur noch von der jetzigen Klägerin zu 1. und damaligen Nebenklägerin beantragten - Verurteilung wegen Totschlags kam es nicht, weil das Schwurgericht davon ausging, daß H beim Eindringen in den zum Seiteneingang führenden Flur St mit einem Schlagwerkzeug bedroht und St daher in Notwehr gehandelt habe.

Den im November 1991 gestellten Antrag der Kläger auf Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 3. Mai 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 1993 ab. Auch Klage und Berufung der Kläger blieben erfolglos (Urteile des Sozialgerichts Gießen <SG> vom 11. Mai 1995 und des Hessischen Landessozialgerichts <LSG> vom 15. April 1997). In den Entscheidungsgründen führt das LSG im wesentlichen aus, die Feststellungen des Schwurgerichts seien - soweit sie den nachgewiesenen Geschehnisablauf betrafen - auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen, wozu die Beteiligten ausdrücklich ihre Zustimmung erteilt hätten. Für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen ergäben sich keine Hinweise. Allerdings gehe das LSG mit dem SG für den eigentlichen Tatverlauf abweichend vom Schwurgericht davon aus, daß H, bevor St den tödlichen Schuß auf ihn abgegeben habe, unbewaffnet gewesen sei. St habe sich daher zum Zeitpunkt der Tat nicht in einer Notwehrsituation befunden, so daß - wie das SG zu Recht angenommen habe - die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 OEG erfüllt seien. Gleichwohl sei der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen. Die Schädigung beruhe auf einer wesentlichen Mitverursachung durch das Opfer iS des § 2 Abs 1 1. Alternative OEG. H habe sich zumindest dadurch leichtfertig selbst gefährdet, daß er das Gaststättengebäude vom Hof aus noch einmal betreten habe. Zwar stehe nicht fest, aus welchem Grund dies geschehen sei. Spätestens seit Abgabe der drei Warnschüsse hätte sich H der Gefährlichkeit der Situation aber bewußt sein müssen. Gründe oder Hinweise dafür, daß H das Haus betreten habe, um Hilfe zu leisten oder einen Streit zu schlichten, ließen sich nicht feststellen.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision machen die Kläger ua geltend: Das LSG habe zu Unrecht von weiteren Ermittlungen abgesehen. Es liege nahe, daß H die Gaststätte erneut betreten habe, um die Nachwirkungen des Reizgases durch eine weitere Auswaschung der Augen zu beseitigen oder zumindest zu vermindern. Insoweit sei die Einholung eines fachärztlichen toxikologischen Gutachtens über die Nachwirkungen einer direkten Reizgasschädigung der Augen unumgänglich gewesen. Außerdem hätten die Instanzgerichte nicht erwogen, daß sich H möglicherweise nur hätte überzeugen wollen, ob sich seine Begleiter noch im Hause aufhielten.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. April 1997 und das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 11. Mai 1995 sowie den Bescheid des Beklagten vom 3. Mai 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 1993 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern Hinterbliebenenversorgung nach dem OEG ab November 1991 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das Urteil des LSG für richtig.

II

Die Revision der Kläger ist im Sinne der Zurückverweisung an das LSG begründet. Die Tatsachenfeststellungen des LSG reichen nicht aus, um abschließend über den geltend gemachten Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu entscheiden. H ist einer Gewalttat iS des § 1 Abs 1 OEG zum Opfer gefallen. Eine solche liegt gemäß § 1 Abs 1 Satz 2 OEG auch dann vor, wenn der Angreifer (hier St) in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes (hier Notwehr) gehandelt hat.

St hat - anders als dies vom Schwurgericht nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zu seinen Gunsten angenommen ist - nicht in Notwehr, sondern allenfalls in Putativnotwehr, also rechtswidrig gehandelt. Nach den unangegriffenen und den Senat bindenden (§ 163 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) Feststellungen des LSG näherte sich H dem St unbewaffnet. Damit bestand für St keine Notwendigkeit, einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff des H von sich abzuwehren.

Ob die Entschädigung der Kläger wegen dieser Gewalttat dadurch ausgeschlossen ist, daß H seine Schädigung (Tötung) wesentlich mitverursacht hat (§ 2 Abs 1 Satz 1 1. Alternative OEG), läßt sich aufgrund der vom LSG bisher getroffenen Feststellungen nicht sagen. Das LSG hat eine Mitverursachung mit der Begründung angenommen, H habe sich leichtfertig dadurch selbst gefährdet, daß er unmittelbar vor seiner Schußverletzung nochmals in die Gaststätte gegangen sei. Eine wesentliche Mitverursachung wegen leichtfertiger Selbstgefährdung kann aber nur dann angenommen werden, wenn das Opfer für die Selbstgefährdung keinen "beachtlichen Grund" hatte, der insoweit eine rechtliche Mißbilligung ausschloß (BSGE 77, 18, 21 = SozR 3-3800 § 2 Nr 3 mwN aus der Rechtsprechung). Ob ein solcher Grund vorlag, steht nicht fest. Das LSG ist zwar davon ausgegangen, daß sich der Zweck, zu dem H die Gaststätte nochmals betreten hat, nicht feststellen lasse. Daraus kann aber noch nicht ohne weiteres auf das Fehlen eines beachtlichen, die Selbstgefährdung rechtfertigenden Grundes geschlossen werden.

Wie der Senat in seiner Entscheidung BSGE 78, 270 = SozR 3-3800 § 2 Nr 4 ausgesprochen hat, trifft die Beweislast dafür, daß der Tatbeitrag des Gewaltopfers wesentliche Mitursache für die Schädigung war, den Versorgungsträger. Das mag dort nicht gelten, wo alle Umstände des Falles lediglich auf eine Selbstgefährdung hindeuten, ohne daß Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sich das Opfer aus sozial nützlichen oder von der Rechtsordnung sogar erwünschten Motiven gefährdet hat. Besteht jedoch nach den Umständen des Geschehens die nicht fernliegende Möglichkeit, daß das Opfer die Selbstgefährdung im Interesse der Streitschlichtung (vgl BSG SozR 3800 § 2 Nr 7) oder aus ähnlichen sozial nützlichen Motiven heraus auf sich genommen hat, so ist dies aufzuklären. Bei Unaufklärbarkeit ist ein derartiges Motiv des Opfers zu unterstellen, auch wenn dafür konkrete Hinweise nicht vorliegen.

Die Revision hat dafür, daß H durch den Seiteneingang das Gebäude nochmals betrat, zwei mögliche Beweggründe genannt. Sie macht zunächst geltend, H habe sich erneut die Augen spülen wollen. Ein derartiger Grund würde eine Selbstgefährdung aber nur dann rechtfertigen, wenn H bei Unterbleiben einer erneuten Augenspülung mit einer erheblichen gesundheitlichen Gefährdung, etwa dem Verlust des Augenlichtes, hätte rechnen müssen. Die Feststellungen des Schwurgerichts, auf denen die vom LSG getroffenen Feststellungen fußen und denen ein Obduktionsbericht zugrunde liegt, geben für eine derartige Fallgestaltung wenig her. Auch würde eine ernstliche Augenverletzung des H mit seinem Verhalten wenig im Einklang stehen, so daß dieses Motiv eher als fernliegend anzusehen ist.

Dagegen käme nach den Umständen des Falles durchaus die weitere von der Revision genannte Möglichkeit in Betracht, daß H sich um das Verbleiben eines oder mehrerer seiner Begleiter kümmern wollte. Es erscheint insbesondere denkbar, daß H seinen Mitfahrer V vermißte und im Hause vermutete, da er diesen nicht beim Fahrzeug des Sch angetroffenen hatte. Das wäre auch mit dem vom LSG festgestellten Umstand zu vereinbaren, daß sich V hinter H befand und erst nach dessen tödlicher Verletzung angeschossen wurde. Daß H wußte oder wissen mußte, wo sich V aufhielt, geht aus den bisher festgestellten Tatsachen nicht hervor. H, der nach den Feststellungen des LSG zuletzt bei dem von A gesteuerten Fahrzeug des Sch war, brauchte auch von diesen beiden den exakten Verbleib des V nicht erfahren zu haben, zumal sich das Geschehen nicht bei Tageslicht abspielte. Es bestand die Möglichkeit, daß V den S im Freien verfolgte, da dieser auch ihn mit dem Reizgas getroffen hatte, während H, möglicherweise sogar auch A und Sch, annahmen, S habe sich wie St und R ins Haus zurückgezogen und V sei ihm dorthin gefolgt. Nach den bisherigen Feststellungen hat es den Anschein, daß V erheblich stärker angetrunken war als H. Es muß deshalb geprüft werden, ob H - als der noch "Besonnenere" - V von weiteren Aggressionen abhalten wollte. Um diese Möglichkeit auszuschließen, reicht es nicht aus, daß - wie das LSG ausführt - keine Hinweise oder Gründe für ein sozial nützliches Verhalten des H sprachen. Es müßten - wegen der Beweislast des Beklagten - vielmehr Umstände oder Gesichtspunkte vorliegen, die gegen eine derartige Möglichkeit sprechen oder sie zumindest unwahrscheinlich machen.

Das LSG hatte - von seinem Standpunkt aus zu Recht - keinen Anlaß, Feststellungen dazu zu treffen, ob und ggf welche Umstände gegen ein sozial nützliches Verhalten des H sprachen. Solche Umstände könnten insbesondere darin liegen, daß H vor dem Wiederbetreten des Gebäudes wußte, daß sich V nicht darin aufhielt. Erst recht würden solche Umstände dann vorliegen, wenn H beim Wiederbetreten des Gebäudes - wie aber das LSG, anders als das SG nicht mehr angenommen hat - seinerseits aggressive Absichten verfolgte und die bisherige Auseinandersetzung fortsetzen wollte. Lassen sich solche gegen ein sozial nützliches Verhalten des H sprechenden Umstände nicht feststellen, so ist zugunsten der Kläger davon auszugehen, daß H beim Wiederbetreten des Gebäudes friedfertige und sozial nützliche Beweggründe im Auge hatte.

Ein Leistungsausschluß nach § 2 Abs 1 Satz 1 2. Alternative OEG wegen Unbilligkeit, wie er ursprünglich vom Beklagten erwogen wurde, kommt nach den bisher festgestellten Umständen dagegen nicht in Betracht. Für diesen Tatbestand reicht jedenfalls das Aufsuchen einer übel beleumundeten Gaststätte nicht aus. Denn H begab sich damit noch nicht in ein gefahrträchtiges Milieu, in dem Totschlag und sonstige Verbrechen an der Tagesordnung waren. Die unmittelbar der Tat vorausgehenden Verhaltensweisen des H sind ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung (vgl § 2 Abs 1 Satz 1 1. Alternative) zu würdigen (ständige Rechtsprechung des Senats vgl BSGE 77, 18, 20 = SozR 3-3800 § 2 Nr 3 mwN). Das gilt auch für dasjenige Verhalten des H, das zeitlich vor dem Rückzug von St und R ins Haus und von A und Sch in den Pkw des Sch lag. Zwar war die vor diesem Geschehenseinschnitt liegende Teilnahme des H an der tätlichen Auseinandersetzung auf dem Hof Mitursache für seine spätere Schädigung, denn St hätte nicht auf ihn geschossen, wenn es sich bei H nicht um einen Angehörigen der Gruppe I gehandelt hätte. Eine wesentliche Mitverursachung kann jedoch in der Teilnahme des H an den vor dem Geschehenseinschnitt liegenden Vorgängen nicht gesehen werden, da überragende Bedeutung für den Eintritt des Erfolges ausschließlich der Rückkehr des H in das Gaststättengebäude zukam.

Da der Senat die Tatfrage, ob und ggf welche Umstände gegen eine leichtfertige Selbstgefährdung des H sprechen, nicht selbst klären kann, ist der Rechtsstreit zu entsprechenden Feststellungen an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

Bei seiner erneuten Entscheidung wird das LSG auch erneut über die Kosten des Verfahrens zu befinden haben.

Ende der Entscheidung

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