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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 21.10.1998
Aktenzeichen: B 9 VG 6/97 R
Rechtsgebiete: StPO, OEG


Vorschriften:

StPO § 252
OEG § 2 Abs 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 21. Oktober 1998

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 VG 6/97 R

Kläger und Revisionskläger,

Prozeßbevollmächtigter:

gegen

Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Landesamt für Versorgung und Familienförderung - Landesversorgungsamt - Außenstelle Bayreuth, Hegelstraße 2, 95447 Bayreuth,

Beklagter und Revisionsbeklagter.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1998 durch den Vorsitzenden Richter Kummer, die Richter Dr. Kocher und Dau sowie die ehrenamtlichen Richter Kuschel und Thome

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. November 1996 aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).

Der 1962 geborene Kläger wurde am 28. April 1992 von seinem Vater (B.), einem Polizeibeamten, durch sechs Schüsse aus dessen Dienstpistole schwer verletzt. B. wurde deshalb wegen versuchten Totschlags (§§ 212, 213 Abs 1, 22, 23 Abs 1, 49 Abs 1 Strafgesetzbuch <StGB>) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt (Urteil vom 28. September 1993).

Nach den strafgerichtlichen Feststellungen, denen sich das Landessozialgericht (LSG) in vollem Umfang angeschlossen hat, zeigte der Kläger etwa seit 1980 innerhalb der Familie ein rauhes und aggressives Verhalten, das 1985 zu dem - dann abgebrochenen - Versuch seiner Eltern führte, ihn mit anwaltlicher Hilfe zum Verlassen des Familienheims zu bewegen. Ab 1990 wurden die Attacken des Klägers zunehmend aggressiver. Er beschimpfte seine Eltern, beleidigte sie grob, griff sie wiederholt körperlich an und bedrohte den B. damit, er werde ihn umbringen.

Als B. am 28. April 1992 von seinem Dienst als Polizeibeamter heimgekehrt war, beschimpfte der Kläger seine Eltern, die im Wohnzimmer das Abendessen einnahmen. Daraufhin zog sich B. in das Schlafzimmer zurück. In Abwesenheit des B. trat der Kläger seiner Mutter absichtlich mit schweren Bergstiefeln auf die Füße und gegen das Schienbein und schrie: "Geh mir bloß nicht mehr unter die Augen". Als B. schrille Schreie seiner Ehefrau vernahm, verließ er das Schlafzimmer mit seiner Dienstpistole in der Hosentasche und rief dem Kläger zu, daß es unerhört sei, wie er seine Mutter behandele, er sei der mieseste Mensch, den er kenne. Anschließend begab sich B. in die Toilette, deren Tür er nicht versperrte. Als der Kläger den B. zur Rede stellen wollte und die Toilettentür öffnete, stand B. neben der Toilette mit dem Rücken zur Wand, das Gesicht dem Kläger zugewandt. Dieser wendete sich ohne weiteren Wortwechsel wieder von B. ab. Dabei zog B. die Waffe und schoß insgesamt sechsmal auf den Kläger, wobei er ihn lebensgefährlich verletzte.

Der Beklagte lehnte es ab, den Kläger als Verbrechensopfer wegen behaupteter Schädigungsfolgen zu versorgen (Bescheid vom 29. April 1993; Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 1993), weil er durch sein Verhalten eine wesentliche Bedingung für den Eintritt der Schädigung gesetzt habe. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Urteile des Sozialgerichts vom 26. Januar 1994 und des LSG vom 28. November 1996). Der Kläger habe seine Schädigung zwar nicht mitverursacht. Er habe aber die Tat des B. durch jahrelanges verbal und körperlich aggressives Verhalten gefördert, sei in dem von ihm geschaffenen innerfamiliären Klima der Gewaltbereitschaft und Gewalttätigkeit verblieben und habe sich dadurch leichtfertig selbst gefährdet.

Der Kläger rügt mit der - vom Senat zugelassenen - Revision als Verfahrensfehler, daß das LSG die Zeugenaussagen der Familienangehörigen aus dem Strafverfahren gegen B. zu Lasten des Klägers berücksichtigt habe, obwohl diese Zeugen im sozialgerichtlichen Verfahren die Aussage verweigert hätten. Entsprechend § 252 Strafprozeßordnung (StPO) habe für das LSG insoweit ein Beweisverwertungsverbot bestanden. Der Kläger macht weiter eine Verletzung des § 2 Abs 1 OEG geltend: Trotz Enttäuschungen, Ärgernissen und Aufregungen, die er zuvor seinem - verbal ebenfalls aggressiven - Vater bereitet habe, sei dessen Reaktion mit einem (versuchten) Tötungsdelikt eine nicht vorhersehbare, überraschende und unerklärliche Kurzschlußreaktion gewesen. Deshalb dürften ihm, dem Kläger, Leistungen nach dem OEG nicht wegen Unbilligkeit versagt werden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. November 1996 sowie das Urteil des Sozialgerichts München vom 26. Januar 1994 und den Bescheid des Beklagten vom 29. April 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 1993 aufzuheben und den Beklagten dem Grunde nach zu verurteilen, dem Kläger Versorgung nach dem OEG wegen der Folgen der Gewalttat vom 28. April 1992 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angegriffene Urteil für zutreffend.

II

Die Revision des Klägers hat Erfolg. Das angefochtene Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>), weil der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt und die Entscheidung des LSG darauf beruhen kann.

Das LSG durfte zwar die Aussagen von Angehörigen des Klägers im strafrechtlichen Ermittlungs- und Hauptverfahren verwerten. Denn nach § 103 SGG hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und ist dabei an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Es wählt nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweismittel aus und bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme (BSGE 30, 192, 205 = SozR § 1247 RVO Nr 20). Die Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen darf das Gericht auch auf den Inhalt beigezogener und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachter Akten stützen (vgl § 106 Abs 3 Nr 1, § 119 Abs 1 SGG). Ferner ist es zulässig, tatsächliche Feststellungen anderer gerichtlicher Entscheidungen einschließlich der ihnen zugrundeliegenden Beweismittel wie etwaiger Protokolle oder Zeugenaussagen im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten. Gegen den Widerspruch eines Beteiligten dürfen allerdings Aussagen in anderen Verfahren nicht als Zeugenbeweis berücksichtigt werden, weil das gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 117 SGG) verstieße (BSG NJW 1966, 207 f; BSG SozR 1500 § 117 Nr 3; BVerwG NVwZ 1989, 67 f; BFHE 104, 409). Der Widerspruch eines Beteiligten gegen die Verwertung des Inhalts beigezogener Akten allein hindert das Gericht aber nicht, diesen Inhalt im Wege des Urkundenbeweises zu berücksichtigen. Denn die Zustimmung der Beteiligten ist dazu nicht erforderlich (BVerwG NVwZ 1989, 77 f). Das LSG war aber selbst dann nicht gehindert, die Zeugenaussagen im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten, wenn der Kläger die erneute Vernehmung der Zeugen durch das LSG ausdrücklich beantragt oder sich diese Form der Beweisaufnahme dem LSG aufgedrängt hätte (vgl dazu BVerwG NJW 1992, 1186). Denn die Verwendung der Niederschriften von Zeugenaussagen aus einem anderen Verfahren ist auch gegen den Widerspruch der Beteiligten zulässig, wenn - wie hier wegen der Aussageverweigerung - der Beweis nicht unmittelbar, dh durch erneute Vernehmung der Zeugen, erhoben werden kann (BFHE 153, 463; vgl zum Strafprozeßrecht BVerfGE 57, 250, 277).

Zu Unrecht meint der Kläger, bezüglich der Zeugenaussagen seiner Familienangehörigen bestehe ein Verwertungsverbot, weil § 252 StPO im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden sei. Danach darf im Strafverfahren die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, nicht verlesen werden. Diese Vorschrift gehört jedoch systematisch nicht zu den Bestimmungen über den Urkundenbeweis (Mayr in Karlsruher Kommentar zur StPO, 2. Aufl 1987, § 252 Rz 1). Sie beruht auf Besonderheiten gerade des Strafverfahrens und sichert das Recht zur Zeugnisverweigerung, indem sie den dazu Berechtigten bis zur Hauptverhandlung frei darüber entscheiden läßt, ob seine frühere, vielleicht voreilige Aussage verwertet werden darf (BGHSt 10, 77). Demgegenüber geht der Schutz der zur Aussageverweigerung Berechtigten in allen anderen Prozeßordnungen weniger weit (BSG NJW 1966, 270 f; vgl zum zivilgerichtlichen Verfahren OLG Köln, VersR 1993, 335 f).

Der Kläger rügt dagegen zu Recht, das LSG habe die Grenzen der freien Beweiswürdigung nicht beachtet (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG).

Zwar darf das Gericht sachfernere Beweismittel (hier: Verwertung von Zeugenaussagen im Urkundenbeweis) heranziehen, wenn der Beweis durch das sachnähere Beweismittel nicht möglich ist. Dem entspricht auf der Ebene der Beweisbewertung das Prinzip der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es bindet den Richter insoweit nicht an gesetzliche Beweisregeln, erlegt ihm aber auf, im Einzelfall die zulässigerweise erhobenen Beweise sorgfältig zu prüfen und zu würdigen. Dabei hat er den geringeren Beweiswert des sachferneren Beweismittels zu berücksichtigen (vgl dazu BVerfGE 57, 250, 277 f). Daß das Gericht hierzu Überlegungen angestellt hat, muß aus dem Urteil hervorgehen. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die angefochtene Entscheidung enthält keine entsprechenden Ausführungen. Die im Wege des Urkundenbeweises verwerteten Aussagen der Angehörigen werden den in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG gemachten, zum Teil abweichenden Aussagen weiterer Zeugen und dem Vorbringen des Klägers gegenüber gestellt, ohne daß das LSG darauf eingegangen ist, ob und wie es den möglicherweise geringeren Beweiswert sachfernerer Beweismittel berücksichtigt hat. Außerdem hat das LSG sich nicht - wie der Kläger ferner zu Recht rügt - damit auseinandergesetzt, daß die Familienangehörigen vor dem LSG geschlossen die Aussage verweigert haben, während sie im Strafverfahren "zur Entlastung" des B. von ihm, dem Kläger, ein besonders negatives Bild gezeichnet hätten. Auch insoweit liegt ein Verfahrensmangel vor. Die Richter haben bei ihrer Entscheidung - entgegen § 128 Abs 1 Satz 1 SGG - nicht das Gesamtergebnis der Entscheidung zugrunde gelegt. Denn bei dem übergangenen Umstand handelt es sich nicht um eine unwesentliche Einzelheit, die das LSG in den Entscheidungsgründen (vgl § 136 Abs 1 Nr 6) übergehen konnte, sondern um einen Punkt, der bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden mußte.

Sollte das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren unter Beachtung der Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung zu denselben Feststellungen wie bisher gelangen, so werden zu der Frage, ob der geltend gemachte Versorgungsanspruch nach § 2 Abs 1 OEG ausgeschlossen ist, noch weitere Ermittlungen erforderlich sein. Dabei ist folgendes zugrunde zu legen bzw zu berücksichtigen:

Der Beklagte und die Instanzgerichte haben zutreffend angenommen, daß der Kläger die durch die Gewalttat vom 28. April 1992 hervorgerufene Schädigung nicht mitverursacht hat, also die Voraussetzungen für einen Leistungsausschluß nach § 2 Abs 1, 1. Alternative OEG nicht vorliegen. Zu Recht ist auch die Mitverursachung zuerst geprüft worden (vgl zur Prüfungsreihenfolge BSG SozR 3800 § 2 Nr 4), denn dabei handelt es sich um einen Sonderfall der Unbilligkeit (2. Alternative). Er regelt abschließend, wann die unmittelbare Tatbeteiligung des Geschädigten Leistungen ausschließt (BSGE 66, 115, 117 f = SozR 3800 § 2 Nr 7; BSGE 77, 18, 20 = SozR 3-3800 § 2 Nr 3; BSGE 79, 87, 88 = SozR 3-3800 § 2 Nr 5). Eine Mitverursachung iS von § 2 Abs 1 Satz 1 OEG kann nur angenommen werden, wenn der Tatbeitrag des Opfers nach der auch im Opferentschädigungsrecht anwendbaren versorgungsrechtlichen Kausalitätsnorm nicht nur ein nicht hinweg zu denkender Teil der Ursachenkette, sondern wesentlich, dh annähernd gleichwertige Bedingung neben dem Beitrag des rechtswidrig handelnden Angreifers ist (ständige Rechtsprechung: BSGE 49, 104, 105 f = SozR 3800 § 2 Nr 1; BSGE 50, 95, 96 = SozR 3800 § 2 Nr 2; BSGE 52, 281, 283, 284 = SozR 3800 § 2 Nr 3; BSGE 79, 87, 88 = SozR 3-3800 § 2 Nr 5; BSG SozR 3-3800 § 2 Nr 7). Zutreffend hat das LSG als Tatbeitrag des Klägers nur dessen der Gewalttat unmittelbar vorangegangenes Verhalten am Abend des Tattages gewertet und dieses gegenüber dem Entschluß des B., den Kläger zu erschießen, als nicht wesentlich iS der versorgungsrechtlichen Kausalitätsnorm angesehen.

Entgegen der Auffassung der Instanzgerichte, läßt sich aber nach den bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht entscheiden, ob es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Klägers liegenden, Gründen unbillig wäre, ihm Entschädigung als Gewaltopfer zu gewähren (§ 2 Abs 1, 2. Alternative OEG).

Der Versagungsgrund der Unbilligkeit aus anderen Gründen als wegen Mitverursachung ist als unbestimmter Rechtsbegriff so zu konturieren, daß die darauf beruhende Gegennorm den Leistungsausschluß gegenüber dem Rechtsanspruch aus § 1 OEG rechtfertigt (vgl BSGE 49, 104, 107 = SozR 3800 § 2 Nr 1; Wulfhorst, VSSR 1997, 185, 201). Der Senat hat bereits entschieden, daß nur solche Gründe zur Unbilligkeit führen, die dem in der 1. Alternative des § 2 Abs 1 OEG genannten Fall der Mitverursachung an Bedeutung annähernd gleichkommen (BSGE 58, 214, 216 = SozR 3800 § 2 Nr 6; BSGE 72, 136, 137 = SozR 3-3800 § 2 Nr 2). Der Maßstab hierfür ergibt sich aus dem gesetzlichen Zweck der Gewaltopferentschädigung, aus verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen, aus Prinzipien der Gesamtrechtsordnung und aus viktimologischen Erkenntnissen.

Rechtsgrund für die Gewährung von Gewaltopferentschädigung ist das Einstehen der staatlichen Gemeinschaft für die Folgen bestimmter Gesundheitsstörungen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen. Aufgabe des Staates ist es ua, den Bürger vor Gewalttaten zu schützen. Kann er dieser Aufgabe nicht gerecht werden, so besteht ein Bedürfnis für eine allgemeine Entschädigung (vgl BT-Drucks 7/2506 S 7). Stellt sich jemand jedoch bewußt außerhalb der staatlichen Gemeinschaft und realisiert sich die damit verbundene Gefahr in Schädigungen durch eine Gewalttat, so widerspräche es dem Verbot unzulässiger Rechtsausübung, zum Ausgleich der Schädigungsfolgen staatliche Leistungen zu verlangen. Wegen rechtsfeindlichen Verhaltens sind deshalb Entschädigungsansprüche bei Zugehörigkeit zum illegalen Drogenhandel selbst dann ausgeschlossen, wenn ein Beteiligter sich von dieser kriminellen Betätigung abgewandt und mit der Polizei zusammengearbeitet hat und deshalb überfallen wurde (BSGE 72, 136, 137 f = SozR 3-3800 § 2 Nr 2). Ebenso setzt sich zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch, wer zwar nicht einem kriminellen Umfeld angehört, sich aber zB als chronisch Alkohol- oder Drogenabhängiger sozialwidrig verhält, einer spezifischen Gefahr dieses Milieus erliegt und dafür von der staatlichen Gemeinschaft eine Entschädigung verlangt (vgl BSGE 49, 104, 110 = SozR 3800 § 2 Nr 1 und Urteil vom 10. November 1993 - 9 RVg 2/93 - WzS 1996, 287). Dagegen schließt ein nach dem Moralempfinden der Mehrheit der Bevölkerung unsittlicher oder "unmoralischer" Lebenswandel allein Entschädigung für eine im Zusammenhang damit erlittene Gewalttat nicht aus (BSGE 49, 104, 111 = SozR 3800 § 2 Nr 1; BSGE 79, 87, 90 = SozR 3-3800 § 2 Nr 5). Ausgeschlossen ist dagegen die Entschädigung eines Opfers, das sich, ohne sozial nützlich (BSGE 52, 281, 288 = SozR 3800 § 2 Nr 3) oder sogar von der Rechtsordnung erwünscht (BSGE 66, 115, 118 f = SozR 3800 § 2 Nr 7) zu handeln, der Gefahr einer Gewalttat bewußt oder leichtfertig ausgesetzt hat (BSGE 77, 18, 20 = SozR 3-3800 § 2 Nr 3; BSGE 79, 87, 89 = SozR 3-3800 § 2 Nr 5). Nicht anders ist ein Geschädigter zu behandeln, der sich einer von ihm erkannten oder leichtfertig verkannten Gefahr nicht entzieht, obwohl ihm dies zumutbar und möglich wäre. Deshalb sind die Hinterbliebenen eines Getöteten ebenso wie ein Verletzter von der Entschädigung als Gewaltopfer ausgeschlossen, wenn jemand einer ständigen Gefahr zum Opfer fällt, aus der er sich bei einem Mindestmaß an Selbstverantwortung hätte befreien können (BSGE 57, 168, 169 = SozR 3800 § 2 Nr 5). Schließlich kann ein Leistungsausschluß nach der 2. Alternative des § 2 Abs 1 OEG in Betracht kommen, wenn die Entschädigung dem Täter zugute käme (so BSGE 59, 40 = SozR 3800 § 1 Nr 5; vgl dazu aber RdSchr des BMA vom 19. Oktober 1995, BArbBl 1995, 12/54; Kunze, VersVerw 1995, 37; Wulfhorst aaO 201 f).

Im vorliegenden Fall läßt sich ein Leistungsausschluß aufgrund der vom LSG - bisher - getroffenen Feststellungen nach keiner der genannten Fallgruppen (rechtsfeindliche Betätigung; sozialwürdiges, mit spezifischen Gefahren verbundenes Verhalten; Selbstgefährdung; Begünstigung des Täters) begründen. Der Kläger hat zwar jahrelang immer wieder Mitglieder seiner Familie, insbesondere seine Eltern, in übler Weise beschimpft, beleidigt, bedroht und verschiedentlich auch körperlich angegriffen. Dadurch dürfte er die Straftatbestände der Beleidigung, der Körperverletzung und der Bedrohung (§§ 185, 223, 241 StGB) erfüllt haben. Er hat sich damit aber nicht außerhalb der Rechtsordnung der staatlichen Gemeinschaft gestellt. Denn die wiederholt über lange Jahre begangenen Straftaten, die zum größten Teil nur auf Antrag zu verfolgen sind (§§ 194, 230 StGB), dürften weniger Ausdruck einer allgemein rechtsfeindlichen oder auch nur sozialschädlichen Einstellung sein. Vielmehr ist hier - wenn auch zum Teil mit unerlaubten Mitteln - ein Vater-Sohn-Konflikt ausgetragen worden. Diese Auseinandersetzungen berühren öffentliche Belange allenfalls am Rande. Das Unwerturteil über das Verhalten des Klägers kommt deshalb auch weniger in der strafrechtlichen Bewertung zum Ausdruck, als vielmehr in der Empörung über die nachhaltige Verletzung grundlegender Anstandspflichten als Sohn und Familienangehöriger.

Zu Unrecht hat das LSG aufgrund des von ihm bisher festgestellten Sachverhalts angenommen, es liege jedenfalls eine anspruchsausschließende leichtfertige Selbstgefährdung vor. Der Kläger habe nicht darauf vertrauen können, daß B. sich nie gegen die ihm, seiner Ehefrau und den übrigen Familienmitgliedern gegenüber begangenen Provokationen, Beleidigungen und Gewalttätigkeiten zur Wehr setzen werde. Der Kläger hätte nach allgemeiner Lebenserfahrung vielmehr damit rechnen müssen, daß es wegen der "Summierung" der jahrelangen Provokationen und Erniedrigungen eines Tages zu einer unverhältnismäßigen Reaktion kommt. Diese Begründung nimmt zwar zu Recht an, daß eine leistungsausschließende leichtfertige Selbstgefährdung außer in einem nach § 2 Abs 1, 1. Alternative OEG zu bewertenden Tatbeitrag des Opfers - etwa durch Provokation des Täters - auch in einem der Tat vorausgehenden, unter § 2 Abs 1, 2. Alternative OEG fallenden Dauerverhalten liegen kann. Die Begründung des LSG ist aber unzureichend, weil das Gericht den Begriff der Leichtfertigkeit verkannt hat. Leichtfertigkeit ist im Opferentschädigungsrecht ebenso wie im Strafrecht (vgl Dreher/Troendler, StGB, 46. Aufl 1993, § 15 Rz 20) und im Steuerstrafrecht (vgl BFHE 149, 109, 118) durch einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit gekennzeichnet, der etwa der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht. Im Gegensatz zum bürgerlichen Recht gilt aber nicht der auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichtete objektive Sorgfaltsmaßstab des § 276 Abs 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch, sondern ein individueller, der auf die persönlichen Fähigkeiten des Opfers (im Strafrecht: des Täters) abstellt. Denn ebenso wie im Strafrecht der Schuldvorwurf setzt im Recht der Opferentschädigung die Zurechnung selbstgefährdenden Verhaltens voraus, daß der Täter/das Opfer sich hätte anders verhalten können. Das OEG entschädigt deshalb auch den geistig Behinderten, der wegen seiner Behinderung eine offensichtlich drohende Gefahr nicht erkennt und deshalb Opfer einer Gewalttat wird, der jeder andere ohne weiteres hätte entgehen können.

Das LSG hat davon abweichend einen objektiven Maßstab angewendet; jedenfalls soweit es annimmt, der Kläger habe sich nicht nur der Gefahr einer Gegenwehr seines Vaters und damit einer Körperverletzung ausgesetzt, sondern dem tatsächlich dann versuchten Totschlagsdelikt. Mit der Feststellung, eine Gegenwehr des B. mit der Schußwaffe habe nicht "außerhalb des Wahrscheinlichen" gelegen, hat das LSG nur gesagt, womit nach allgemeiner Erfahrung objektiv zu rechnen gewesen sei. Es hätte hingegen prüfen müssen, ob gerade der Kläger als in den Vater-Sohn-Konflikt verstrickter Beteiligter die Gefahr eines Totschlagsdelikts hätte erkennen und vermeiden können und ob er insoweit in hohem Maße gegen Sorgfaltspflichten, dh die Pflicht zur Vermeidung einer Selbstgefährdung, verstoßen oder ob ihn die Tat seines Vaters wie ein "Blitz aus heiterem Himmel" (vgl dazu BSG SozR 3800 § 2 Nr 6) getroffen hat.

Zur Versagung von Leistungen führt - entgegen der Auffassung des LSG - jedenfalls nicht der Umstand, daß die Gewalttat in dem - staatlichen Sicherheitskräften nur beschränkt zugänglichen - familiären Nahraum stattgefunden hat. Aus der Entstehungsgeschichte des OEG ergibt sich der Wille des Gesetzgebers, wegen Gewalttaten, die sich auf dem Hintergrund häuslicher Gemeinschaft oder ähnlich vertrauter Beziehungen ereignet haben, eine Entschädigung nicht allgemein auszuschließen (BSGE 49, 104, 108 = SozR 3800 § 2 Nr 1; BSGE 77, 7, 9 = SozR 3-3800 § 1 Nr 6). Etwas anderes soll nach dem Berufungsurteil unter Hinweis auf BSG SozR 3800 § 2 Nr 1 aber dann gelten, wenn - wie hier - der innerfamiliäre Zustand die Gefahr einer Gewalttat in sich trug. Dann soll das für diesen Gefahrenzustand verantwortliche, dennoch in der Familiengemeinschaft verbleibende Gewaltopfer von der Entschädigung ausgeschlossen sein. Damit greift das LSG wiederum auf den Gedanken der Selbstgefährdung zurück, auf den sich - wie bereits ausgeführt - der Leistungsausschluß nur stützen ließe, wenn der Kläger leichtfertig gehandelt haben sollte.

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Ende der Entscheidung

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