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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 28.07.1999
Aktenzeichen: B 9 VG 6/98 R
Rechtsgebiete: BSHG, OEG, BVG


Vorschriften:

BSHG § 76
OEG
BVG § 31
Die einem Gewaltopfer in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes gewährte Grundrente wird auf die Sozialhilfe nicht angerechnet.
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 28. Juli 1999

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 VG 6/98 R

Klägerin und Revisionsbeklagte,

Prozeßbevollmächtigter:

gegen

Land Berlin, vertreten durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin, Oranienstraße 106, 10969 Berlin,

Beklagter und Revisionskläger,

beigeladen:

Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin, Abteilung Sozialwesen und Sport, Eichborndamm 215-239, 13437 Berlin-Wittenau.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juli 1999 durch den Vorsitzenden Richter Kummer, die Richterin Tüttenberg und den Richter Dau sowie die ehrenamtliche Richterin Szopinski und den ehrenamtlichen Richter Ichl

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 25. August 1998 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte und der Beigeladene haben als Gesamtschuldner der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt die - vollständige - Auszahlung ihrer Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).

Die im Jahre 1952 geborene Klägerin bezieht von dem Beigeladenen seit Dezember 1991 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Mit Bescheid vom 23. August 1993 bewilligte der Beklagte ihr für die Zeit ab 1. Februar 1991 eine laufende Grundrente nach dem OEG iVm den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), zunächst nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 vH, später nach einer MdE um 50 vH (Teilabhilfebescheid vom 12. September 1995).

Am 27. Oktober 1993 meldete der Beigeladene einen Erstattungsanspruch in Höhe von 4.297,00 DM an (Zeitraum 1. Dezember 1991 bis 30. September 1993). Hierauf teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 2. November 1993 mit, im Hinblick auf den Erstattungsanspruch des Beigeladenen stehe ihr von der Nachzahlung der Grundrente in Höhe von insgesamt 6.152,00 DM (Zeitraum 1. Dezember 1991 bis 30. September 1993) nur noch ein Auszahlbetrag von 1.855,00 DM zu. Der Widerspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 1994).

Nach Heraufsetzung der MdE und Bewilligung einer entsprechend höheren Grundrente durch den og Teilabhilfebescheid meldete der Beigeladene am 28. November 1995 einen weiteren Erstattungsanspruch für die Zeit vom 1. Dezember 1991 bis 31. Oktober 1995 in Höhe von 7.949,00 DM an. Auch insoweit teilte der Beklagte der Klägerin mit, von der Nachzahlung in Höhe von 9.499,00 DM verbleibe ihr wegen Tilgung des Erstattungsanspruchs des Beigeladenen nur noch ein Betrag von 1.550,00 DM (Schreiben vom 5. Dezember 1995).

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage gegen den Bescheid vom 2. November 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 1994 abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 13. Januar 1997). Das Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 25. August 1998 den Gerichtsbescheid des SG, den Bescheid vom 2. November 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 1994 und den Bescheid vom 5. Dezember 1995 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, 12.246,00 DM an die Klägerin zu zahlen. Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe der gesamte Nachzahlbetrag zu. Der Beigeladene habe keinen Erstattungsanspruch. Die Voraussetzungen des § 104 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) lägen nicht vor, weil der Beigeladene auch bei rechtzeitiger Leistung des Beklagten seine Leistungen vollständig hätte erbringen müssen. Nach § 76 Abs 1 BSHG sei die Grundrente nach dem OEG ebenso wie diejenige nach dem BVG bei der Gewährung von Sozialhilfe nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht der Beklagte geltend: § 76 BSHG nehme nur die Grundrente nach dem BVG vom anzurechnenden Einkommen aus. Versorgung nach dem OEG werde indessen nur in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG gewährt. Wegen seines Ausnahmecharakters dürfe § 76 BSHG aber nicht erweiternd ausgelegt werden.

Der Beklagte und der Beigeladene beantragen,

das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 25. August 1998 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. Januar 1997 zurückzuweisen.

Der Beigeladene bezieht sich im wesentlichen auf das Vorbringen des Beklagten im Revisionsverfahren.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie trägt vor: Es bedürfe der richterlichen Korrektur, wenn eine für die Opfer von Gewalttaten ungünstigere Regelung angenommen und die Grundrente nach dem OEG entgegen § 76 BSHG als Einkommen bei der Gewährung von Sozialhilfe angerechnet werde. Sowohl die Entschädigung von Kriegsopfern nach dem BVG als auch diejenige von Gewaltopfern nach dem OEG seien Bestandteil des sozialen Entschädigungsrechts (§ 5 iVm § 24 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - <SGB I>). Die Empfänger solcher Leistungen seien gleichzubehandeln. Im übrigen verkenne der Beklagte die historische Entwicklung des § 76 Abs 1 BSHG. Die Anrechnungsfreiheit der Grundrente nach dem BVG sei erst im Zweiten Änderungsgesetz zum BSHG vom 14. August 1969 (BGBl I S 1153), nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 26. August 1964 (BVerwGE 19, 198), in das Gesetz eingefügt worden. Bestätigt werde die Auffassung, daß auch die Grundrenten nach dem OEG kein Einkommen iS des § 76 Abs 1 BSHG seien durch ein Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) vom 20. Januar 1995.

II

Die Revision des Beklagten ist unbegründet.

1. Ein Verfahrensfehler des LSG ist nicht erkennbar. Bedenken gegen die Beiladung (Beschluß des SG vom 11. Dezember 1995) bestehen nicht. Die Voraussetzungen des § 75 Abs 1 1. Alternative Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen vor. Der Beigeladene ist an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Hat die Klägerin nämlich einen Anspruch auf Auszahlung der gesamten Nachzahlung ihrer Beschädigtengrundrente, so steht dem Beigeladenen kein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten nach § 104 SGB X zu, da auch er der Klägerin gegenüber endgültig zur Leistung verpflichtet war. Der Beigeladene ist auch beteiligtenfähig (§§ 75, 70 SGG), obwohl Beklagter und Beigeladener dieselbe juristische Person, das Land Berlin, vertreten. Denn ausnahmsweise können zwei Behörden eines Rechtsträgers Beteiligte in einem Prozeß sein, wenn im Hinblick auf ihre Gliederung eine einheitliche Willensbildung nicht möglich ist, etwa weil die einzelnen Organe keiner Fachaufsicht unterliegen. In diesem Fall fehlt es an einer gemeinsamen übergeordneten Stelle, die in der Auseinandersetzung mit Wirkung für beide Bereiche entscheiden könnte. Um eine derartige Fallgestaltung handelt es sich hier. In speziellen Angelegenheiten des BSHG sind die Bezirksverwaltungen nicht an Weisungen gebunden (vgl §§ 2 und 3 des Bezirksverwaltungsgesetzes von Berlin idF vom 17. Juli 1998 iVm § 3 Abs 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes idF vom 22. Juli 1996 sowie mit § 7 und § 4 Abs 1 des Gesetzes iVm der Anlage 1 Nr 14; vgl im übrigen zur Problematik BSG SozR 3-1500 § 75 Nr 23 S 29 f; BSGE 39, 260, 262 f = SozR 3100 § 52 Nr 1; BVerwGE 45, 207, 208 ff).

2. Im Ergebnis zu Recht ist das LSG auch davon ausgegangen, daß die Klägerin die - vollständige - Zahlung der ihr mit Bescheid vom 23. August 1993 und mit Teilabhilfebescheid vom 12. September 1995 bewilligten Grundrente nach dem OEG in Höhe von restlichen 12.246,00 DM verlangen und sich gegen die in den Mitteilungen vom 2. November 1993 und vom 5. Dezember 1995 ausgesprochene Anrechnung der Grundrente auf die Sozialhilfeleistung mit der Anfechtungsklage wenden kann (§ 54 Abs 1 SGG). Bei diesen Mitteilungen handelt es sich um belastende Verwaltungsakte, denn der Beklagte hat das Begehren der Klägerin auf vollständige Auszahlung der Beschädigtengrundrente abgelehnt und damit der Bindung fähige Entscheidungen getroffen (vgl hierzu BSG SozR 3-1300 § 104 Nr 9 S 27). Er hat dies erkannt und zu Recht im Widerspruchsbescheid auch in der Sache entschieden.

3. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Auszahlung der vollständigen Grundrente nach dem OEG. Denn die Beschädigtengrundrente darf nicht auf die Leistungen des Beigeladenen zum notwendigen Lebensunterhalt angerechnet werden. Das hat zur Folge, daß dem Beigeladenen kein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X gegen den Beklagten zusteht, der den Anspruch der Klägerin gemäß § 107 SGB X hätte zum Erlöschen bringen können. Erstattungspflichtig gemäß § 104 SGB X wäre der Beklagte dem Beigeladenen nur gewesen, wenn die Klägerin - vorrangig - einen Anspruch auf Leistungen gegen ihn gehabt hätte und der Beigeladene mit der Sozialhilfe insoweit lediglich in Vorlage getreten wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn der Beigeladene hatte der Klägerin unabhängig von den Leistungen des Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG zu gewähren.

Zwar ist nach § 11 Abs 1 Satz 1 BSHG Hilfe zum Lebensunterhalt nur demjenigen zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Um derartiges Einkommen, das bei der Gewährung von Sozialhilfe zu berücksichtigen ist, handelt es sich bei der Grundrente des Beschädigten nach § 1 Abs 1 OEG iVm § 31 BVG jedoch nicht. Gemäß § 76 Abs 1 BSHG gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert; nicht zum Einkommen zählen ua die "Grundrente nach dem BVG" und die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) für Schäden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit gewährt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. Unter die zuletzt genannte Regelung fällt auch die Grundrente von Beschädigten, die nach dem OEG iVm dem BVG zu gewähren ist (ebenso: Gottschick/Giese, BSHG, 9. Auflage, § 76 RdNr 3.2; Schellhorn/Jirasek/Seipp; BSHG, 15. Auflage, § 76 RdNr 20; Mergler/Zink, BSHG, § 76 RdNr 18).

a) Bereits dem Wortlaut von § 76 Abs 1 BSHG läßt sich keine Einschränkung in der Art entnehmen, daß allein solche Grundrenten von Beschädigten von einer Anrechnung auf die Sozialhilfe ausgenommen werden sollen, deren Leistungsvoraussetzungen sich nach dem BVG beurteilen. Vielmehr ist allgemein von der Grundrente nach dem BVG die Rede, unabhängig davon, ob sie - wie dies in zahlreichen Gesetzen des sozialen Entschädigungsrechts der Fall ist - "lediglich" aufgrund einer Rechtsfolgenverweisung ("Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes") zu gewähren ist (vgl § 1 Abs 1 Satz 1 OEG, § 80 Soldatenversorgungsgesetz, § 47 Zivildienstgesetz, § 4 Häftlingshilfegesetz, § 51 Bundesseuchengesetz). Denn es wird jeweils auf das Leistungssystem des BVG (vgl BT-Drucks 7/2506 S 10) und damit auch auf die Beschädigtengrundrente verwiesen.

b) Für eine andere Beurteilung sind keine sachlichen Gründe erkennbar. Ansprüche des Beschädigten (bzw des Opfers) gehören zum sozialen Entschädigungsrecht, sind also Teil eines Entschädigungssystems, das dem Ausgleich von Schäden dient, für die die Allgemeinheit eine besondere Verantwortung trägt (§ 5 SGB I; BVerfGE 48, 281, 288 f). Im Hinblick auf diesen Entschädigungscharakter ist es ohne Bedeutung, daß der Rechtsgrund für die Leistungen in verschiedenen Gesetzen je nach sachlicher Zuordnung geregelt ist. Daraus resultiert keine unterschiedliche Rechtsqualität der Grundrenten von Beschädigten. Denn die staatliche Gemeinschaft tritt stets für die Folgen bestimmter Gesundheitsstörungen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen ein (vgl hierzu BSGE 52, 281, 287 = SozR 3800 § 2 Nr 3). Dabei ist es unerheblich, ob, wie nach dem OEG, sich die Einstandspflicht daraus ergibt, daß der Staat keinen wirksamen Schutz vor kriminellen Handlungen gegen Leib oder Leben hatte geben können (vgl BSGE 52, 281, 287 = SozR 3800 § 2 Nr 3) oder ob, wie etwa im Recht der Kriegsopferversorgung, Grund für die Leistungen das vom Staat abverlangte Sonderopfer des Einzelnen ist (vgl BSGE 26, 30, 36 = SozR Nr 7 zu § 7 BVG; BSGE 54, 206, 208 = SozR 3100 § 1 Nr 29). In sämtlichen Fällen wird für die gleichen Schäden jeweils nach denselben Grundsätzen entschädigt. Art und Umfang der Leistungen sind identisch. Für eine Gleichbehandlung von Beschädigtengrundrenten im Rahmen des sozialen Entschädigungsrechts spricht im übrigen, daß auch nach anderen Gesetzen solche Leistungen dem Betroffenen zur freien Verfügung verbleiben. So sieht zB § 54 Abs 3 Nr 3 SGB I vor, daß Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper - oder Gesundheitsschaden bedingten Aufwand auszugleichen, pfändungsfrei bleiben. Auch im Unterhaltsrecht werden Sozialleistungen, die zum Ausgleich für Aufwendungen infolge Körper- oder Gesundheitsschäden gewährt werden, unabhängig von dem Rechtsgrund bei dem Unterhaltsanspruch grundsätzlich unberücksichtigt gelassen. § 1610a Bürgerliches Gesetzbuch enthält die Vermutung, bei Empfängern derartiger Leistungen sei davon auszugehen, daß deren Aufwendungen insoweit nicht geringer sind als die Höhe der Sozialleistungen.

Die Entscheidung des erkennenden Senats vom 23. Oktober 1985 (BSGE 59, 40 = SozR 3800 § 1 Nr 5) steht dem nicht entgegen. Dort wurde im Rahmen eines Anspruchs auf Waisenrente nach dem OEG und wegen des dieser Leistung zugrundeliegenden Unterhaltscharakters entschieden, daß die in § 1 Abs 1 OEG normierte entsprechende Anwendung des BVG lediglich den Leistungsmaßstab für die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Gewalttat gebe, die Rechtsqualität der nach dem OEG abgeleiteten Ansprüche jedoch unberührt lasse (aA wohl Wulfhorst, Zur Rechtsdogmatik der Sozialen Entschädigung für Gewalttatenopfer, VSSR 1997, 185, 201 f). Diese Entscheidung betrifft jedoch einen anderen Fall, nämlich den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, und gerade nicht den Anspruch des Beschädigten auf die Grundrente nach § 31 BVG.

c) Ergibt sich somit, daß keine Unterschiede in der Rechtsqualität der Beschädigtengrundrenten bestehen, unabhängig davon, ob sie aufgrund einer Rechtsfolgenverweisung oder in direkter Anwendung des BVG gewährt werden, so sprechen auch Sinn und Zweck dieser Leistung sowie ihre systematische Einordnung gegen ihre Berücksichtigung als anrechenbares Einkommen iS des § 76 Abs 1 BSHG und damit gegen ihre Anrechnung auf Sozialhilfeleistungen, die den Unterhaltsbedarf decken sollen. Nach der Ausgestaltung der - entsprechend anwendbaren - Vorschriften des BVG dient die Grundrente des Beschädigten gerade nicht dem allgemeinen Lebensunterhalt, sondern ist eine Entschädigung für die körperliche Beeinträchtigung und soll die hierdurch bedingten Mehraufwendungen und Ausgaben ausgleichen. Dies gilt für alle Beschädigte des sozialen Entschädigungsrechts, die wegen eines Körper- oder Gesundheitsschadens eine Grundrente erhalten, in gleicher Weise. Die Beschädigtengrundrente hat demgemäß zwar auch wirtschaftliche Bedeutung (vgl BVerfGE 17, 38, 47 ff; BSGE 30, 21, 25 = SozR Nr 39 zu § 30 BVG; BSGE 50, 243, 245 = SozR 2200 § 180 Nr 5; Kieswald, in Festschrift aus Anlaß des 100jährigen Bestehens sozialgerichtlicher Rechtsprechung: Rechtsfortbildung durch Richterrecht im sozialen Entschädigungsrecht, insbesondere in der Kriegsopferversorgung S 469, 470), dient aber nicht der Linderung konkreter Not (vgl hierzu BSGE 49, 104, 113 = SozR 3800 § 2 Nr 1), setzt also keine Bedürftigkeit voraus und soll nicht den Lebensunterhalt des Beschädigten und seiner Familie sicherstellen. Zur Bestreitung dieses allgemeinen Lebensunterhaltes dienen andere Versorgungsbezüge, wie etwa Ausgleichsrente, Familienzuschlag und Berufsschadensausgleich (§§ 32f, 33a, 33b Abs 5 und 30 Abs 3 und 4 BVG).

d) Bestätigt wird der Charakter der Beschädigtengrundrente als einer zweckbestimmten Sozialleistung, die typisierend und pauschalierend auch einen besonderen schädigungs- oder behinderungsbedingten Mehrbedarf abdecken und aus diesem Grunde anrechnungsfrei verbleiben soll, durch die Gesetzesmaterialien zum BVG, zum Ersten und Zweiten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (1. Neuordnungsgesetz <1. NOG> vom 27. Juni 1960, BGBl I S 453; 2. Neuordnungsgesetz <2. NOG> vom 21. Februar 1964, BGBl I S 85), zum OEG vom 11. Mai 1976 (BGBl I S 1181) sowie zu den jeweiligen Gesetzen zur Änderung des BSHG.

In der Begründung zum BVG vom 20. Dezember 1950 (BGBl I S 791) wird ausgeführt, daß für Mehraufwendungen oder Ausgaben, die ein gesunder Mensch nicht hat, ein Ausgleich neben jedem sonstigen Einkommen in Form einer Grundrente vorgesehen sei, deren Höhe sich nach dem Grad der MdE bestimme (BT-Drucks I/1950 Nr 1333 S 56). Dementsprechend heißt es in den Materialien zum 1. NOG, die Beschädigtengrundrente stelle die Entschädigung für die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität dar, sie sei ohne Rücksicht auf sonstiges Einkommen zu gewähren und bei der Bemessung anderer Leistungen unberücksichtigt zu lassen (BT-Drucks 1239 S 21). In den Materialien zum 2. NOG wird ebenfalls hervorgehoben, die wesentliche Funktion der Grundrente bestehe in der Abgeltung des Mehraufwandes, der den Beschädigten als Folge der Schädigung in allen Lebenslagen erwachse (vgl BR-Drucks 189/1/63 S 8 f).

In den Materialien zum OEG ist festgehalten, für die gesetzliche Regelung der Leistungen an Opfer von Straftaten komme, soweit für Gesundheitsschäden Entschädigungen zu gewähren seien, das Leistungssystem des BVG zur Anwendung. Die Renten nach dem BVG setzten sich grundsätzlich aus drei Bestandteilen zusammen: Grundrente, Ausgleichsrente und Berufsschadensausgleich. Die Grundrente sei unabhängig vom sonstigen Einkommen zu gewähren und bemesse sich nur nach dem Grad der gesundheitlichen Schädigung. Sie diene dazu, die im einzelnen nicht wägbaren, durch die körperliche Versehrtheit bedingten Mehraufwendungen und Belastungen auszugleichen (vgl BT-Drucks 7/2506 S 10 f). Daß Entschädigungsleistungen für Schäden an Körper oder Gesundheit den Mehrbedarf decken und anrechnungsfrei sein sollen, wird auch deutlich in den Materialien zum Gesetz zur Änderung des BSHG vom 14. August 1969 (BGBl I S 1153). Zur Begründung der Einbeziehung von Leistungen nach dem BEG unter die Regelung des § 76 Abs 1 BSHG (Gesetz vom 20. Januar 1987, BGBl I S 401) wird dort ebenfalls auf den Entschädigungsgrundsatz verwiesen, wonach die Grundrente eine Entschädigung für die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit sei und die hierdurch bedingten Mehraufwendungen ausgleichen solle (BT-Drucks 10/4662 S 4).

e) Die Systematik der §§ 76, 77 BSHG, wie sie durch die Rechtsprechung des BVerwG zum Einkommensbegriff des § 76 BSHG verdeutlicht worden ist (vgl hierzu BVerwGE 29, 295; 90, 217; 98, 248), steht ebenfalls im Einklang damit, daß nach dem BVG in direkter oder entsprechender Anwendung gewährte Beschädigtengrundrenten nicht auf Leistungen nach dem BSHG anzurechnen sind.

Nach § 76 Abs 1 BSHG gehören zwar zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Diese Formulierung ist jedoch, wie das BVerwG ausgeführt hat (BVerwGE 90, 217, 218 f) nicht so umfassend gemeint, wie ihr Wortlaut es nahelegt; im Hinblick darauf, daß der Gesetzgeber in Abs 1 aaO - auch - "Leistungen nach diesem Gesetz" aus dem Einkommensbegriff herausgenommen und dies als Klarstellung bezeichnet habe (vgl BT-Drucks 3/2673 S 8), sei der Begriff teleologisch einzuschränken. Er sei an dem Bedarf zu orientieren, der mit seiner Hilfe gedeckt werden soll (vgl hierzu auch BVerwGE 29, 295, 297 f). Nur Einkommen also, das, wie Erwerbseinkommen, dem allgemeinen Lebensunterhalt zu dienen bestimmt ist, ist gemäß § 76 Abs 1 BSHG auf die Leistungen nach dem BSHG anzurechnen (Identität der Zweckbestimmung), hingegen sind Leistungen, die sich insoweit nicht gleichartig gegenüberstehen und einem anderen (speziellen) Zweck dienen, nicht zu berücksichtigen. Sie sind allerdings, um Doppelleistungen zu vermeiden (vgl hierzu Schellhorn/Jirasek/Seipp, aaO, § 77 RdNr 4), nach der Spezialnorm des § 77 Abs 1 BSHG dann anzurechnen, wenn sie zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden und die Sozialhilfe demselben Zweck dient. Das ist aber bei der Beschädigtengrundrente nach § 31 BVG nicht der Fall (vgl hierzu entsprechend BVerwGE 69, 177).

Da sämtliche nach dem BVG gewährten Beschädigtengrundrenten - anders als die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG - gerade nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschädigten sicherstellen, sondern - wie ausgeführt - ua den schädigungsbedingten Mehraufwand ausgleichen sollen (vgl hierzu BSGE 50, 243, 245 = SozR 2200 § 180 Nr 5), ist die Herausnahme dieser Grundrenten aus dem im Wege der restriktiven Auslegung gewonnenen bedarfsorientierten Einkommensbegriff des § 76 BSHG und damit die Nichtanrechnung dieser Leistungen auf die Sozialhilfe systemgerecht. Ob dies in gleicher Weise für die Hinterbliebenenrenten gilt, ist hier nicht zu entscheiden und läßt der Senat ausdrücklich offen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten steht dieser systematischen Auslegung des § 76 Abs 1 BSHG nicht entgegen, daß in § 123 BSHG von der Regelung zur Sicherung der Eingliederung Behinderter ua Personen ausgenommen werden, die "als Beschädigte nach dem BVG oder nach Gesetzen, die das BVG für anwendbar erklären, Entschädigungsleistungen erhalten". Im Hinblick darauf, daß die Herausnahme der Beschädigtengrundrente nach dem BVG aus dem Einkommensbegriff des § 76 BSHG lediglich klarstellende Bedeutung hat, bedurfte es keines weiteren Hinweises des Gesetzgebers, daß auch in entsprechender Anwendung des BVG gewährte Beschädigtengrundrenten nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 194 SGG.

Ende der Entscheidung

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