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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 12.04.2000
Aktenzeichen: B 9 VH 1/99 R
Rechtsgebiete: SGG, ZPO


Vorschriften:

SGG § 202
ZPO § 265 Abs 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 VH 1/99 R

Klägerin und Revisionsklägerin,

Prozeßbevollmächtigter:

gegen

Land Berlin, vertreten durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin, Oranienstraße 106, 10969 Berlin,

Beklagter und Revisionsbeklagter,

beigeladen:

Revisionskläger,

Prozeßbevollmächtigter:

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 12. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Kummer, die Richter Dr. Kocher und Prof. Dr. Bürck sowie die ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Möllhoff und Bilor

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Klägerin und des Beigeladenen wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 5. Mai 1998 aufgehoben soweit es noch angefochten ist. Der Rechtsstreit wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Die Klägerin macht als Sonderrechtsnachfolgerin ihrer am 15. Mai 1994 verstorbenen Mutter - F. M. L. (F. M. L.) - deren Ansprüche auf Hinterbliebenenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) iVm dem Häftlingshilfegesetz (HHG) nach ihrem am 1. Dezember 1987 verstorbenen Ehemann S. L. (L.) - dem Vater der Klägerin - geltend. Der 1901 geborene L. wurde nach englischer Kriegsgefangenschaft 1946 von der sowjetischen Besatzungsmacht interniert und später in den sog "Waldheimprozessen" zu 25 Jahren Zuchthaus verurteilt. 1956 wurde er entlassen. Mit Bescheid vom 14. April 1959 erkannte das Versorgungsamt Köln als Schädigungsfolge "Herzmuskelschaden" mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 vH an. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 24. März 1961 wurde das Haftleiden neu als "Herzmuskelschaden nach Dystrophie" bezeichnet. Seit 1971 wurde L. wegen Herzschäden behandelt. Am 1. Dezember 1987 verstarb er. F. M. L., die - zuvor mit L. - im Haushalt der Klägerin lebte, beantragte bei dem Beklagten die nach dem HHG/BVG in Betracht kommenden Leistungen.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. Februar 1988 bewilligte der Beklagte Sterbegeld. Mit weiterem Bescheid vom 29. März 1988 gewährte der Beklagte der Witwe unter Berücksichtigung des § 36 Abs 4 BVG ein Bestattungsgeld von 1.053 DM. Ein höherer Betrag könne nicht gewährt werden, da der Tod des L. nicht Folge der anerkannten Schädigung sei. Die Gewährung von Hinterbliebenenrente lehnte der Beklagte mit gleicher Begründung ab (Bescheid vom 7. April 1988). Witwenbeihilfe verweigerte der Beklagte mit der Begründung, L. sei durch die Schädigungsfolgen nicht gehindert gewesen, eine entsprechende Tätigkeit aufzunehmen. Eine schädigungsbedingte Minderung der Versorgung der Hinterbliebenen sei daher nicht festzustellen (Bescheid vom 22. April 1988). Der Widerspruch der Witwe gegen diese Bescheide blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheide vom 26. August 1988).

Mit Schreiben vom 4. Dezember 1990 beantragte F. M. L. die Neufeststellung der Versorgungsbezüge des L. für zurückliegende Zeiten. Diesen Antrag beschied der Beklagte nicht.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klagen gegen die Widersprüche gemäß § 113 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Entsprechendes geschah mit der am 3. August 1993 erhobenen Untätigkeitsklage, mit der F. M. L. im Hinblick auf ihren Antrag vom 4. Dezember 1990 die Neufeststellung der MdE des L. von 70 vH ab dem 23. Januar 1969 und von 100 vH ab dem 23. Januar 1973 unter Aufhebung bzw Abänderung der entgegenstehenden früheren Bescheide sowie die Auszahlung der nachzuentrichtenden Versorgungsleistungen einschließlich eines Sterbegeldmehrbetrages an sich verlangte. Zur Begründung verwies sie darauf, daß die bereits 1956 bei L. festgestellte Arteriosklerose als weitere Schädigungsfolge hätte berücksichtigt werden müssen.

Mit notarieller Abtretungsurkunde teilte der damalige Prozeßbevollmächtigte der Klägerin - der nunmehrige Beigeladene - am 13. August 1993 mit, die Witwe des L. habe ihm sämtliche geltend gemachten sozialen Leistungsansprüche abgetreten. Der Beklagte widersprach der Übernahme des Prozesses durch den Beigeladenen.

Das SG hat insbesondere ein internistisches Sachverständigengutachten von Prof. Dr. D. mit dem Ergebnis eingeholt, bei dem anerkannten Versorgungsleiden handele es sich um eine dystrophie-bedingte Cardio-Myopathie, die zusammen mit einer nur zum Teil haftbedingten Arteriosklerose - die Anteile könnten nur geschätzt werden und betrügen etwa 60 vH ab 1980 - den Tod des L. insoweit mitverursacht habe. Der Beklagte hat dem widersprochen. Das SG hat die Klagen abgewiesen (Urteil vom 26. November 1993), weil weder die anerkannte Schädigungsfolge noch eine nachträglich festgestellte Folge der Haft, wie die geltend gemachte Arteriosklerose, für den Tod des L. ursächlich geworden seien.

Auf die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) ein weiteres internistisches Gutachten von dem Chefarzt Prof. Dr. M. eingeholt und sodann die Berufung zurückgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin könne die Ansprüche ihrer Mutter als deren Sonderrechtsnachfolgerin (§ 56 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil <SGB I>) geltend machen. Ob die Abtretung der Ansprüche an den nunmehr Beigeladenen wirksam sei, könne offen bleiben, denn der Beklagte habe der Übernahme des Prozesses durch diesen widersprochen (§§ 202 SGG; 265 Abs 2 Zivilprozeßordnung <ZPO>). Das Versorgungsleiden sei nicht wesentliche Bedingung für den Tod des L. gewesen. Es könne auch nicht festgestellt werden, daß die Arteriosklerose, an der L. gelitten habe, mit Wahrscheinlichkeit auf die etwa zehnjährige Haft des L. zurückzuführen sei. Ein solcher Zusammenhang sei nach den eingeholten Gutachten nicht wahrscheinlich, sondern allenfalls möglich. Herzschäden wie die des L. träten bei der übrigen Bevölkerung im entsprechenden Alter ebenfalls auf. Der teilweise entgegengesetzten Auffassung von Prof. Dr. D. nicht gefolgt werden. Schließlich habe die Herzmuskelschädigung nach Dystrophie nicht zu einer mindestens einjährigen Lebensverkürzung des L. geführt. Ein Anspruch aus § 48 BVG bestehe nicht. Auch die Voraussetzungen der sog Kann-Versorgung lägen hier nicht vor.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision tragen Klägerin und Beigeladener übereinstimmend vor: Das LSG habe den damaligen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, den jetzigen Beigeladenen, nach mehrfacher Ablehnung von entsprechenden Anträgen überraschenderweise in der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits am 5. Mai 1998, dem Tag der Urteilsverkündung, beigeladen. Das LSG habe es verfahrensfehlerhaft abgelehnt, den Rechtsstreit auf Antrag des Beigeladenen zu vertagen. Dies verstoße gegen Art 3 Abs 1, 19 Abs 4, 20 Abs 1, 103 Abs 1 Grundgesetz (GG) und § 62 SGG. Der Beigeladene habe keine Zeit gehabt, sich auf die geänderte Rolle im Verfahren einzustellen, insbesondere einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen, sich beraten zu lassen und die Einholung eines "Obergutachtens" zu beantragen. Überdies habe ihm das LSG in verfassungswidriger Weise Prozeßkostenhilfe mit der Begründung versagt, die Vertretung durch einen Rechtsanwalt sei nicht erforderlich (vgl den in das Verfahren eingeführten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 1997 - 1 BvR 1440/96). Das angefochtene Urteil beruhe auf diesen beiden Verfahrensfehlern. Insbesondere habe nicht die gebotene ergänzende Beweisaufnahme durch Einholung eines weiteren Gutachtens und zur Befragung der Sachverständigen durchgeführt werden können.

Der Beklagte hat den Antrag vom 4. Dezember 1990 während des Revisionsverfahrens mit Bescheid vom 3. April 2000 abgelehnt. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Die Klägerin und der Beigeladene beantragen nunmehr (sinngemäß),

1. die Urteile des Sozialgerichts Berlin vom 26. November 1993 und des Landessozialgerichts Berlin vom 5. Mai 1998 aufzuheben,

2. den Beklagten zu verurteilen,

dem Beigeladenen, hilfsweise der Klägerin, in Abänderung des Bescheides vom 29. März 1988 idF des Widerspruchsbescheides vom 26. August 1988 ein weiteres Bestattungsgeld in Höhe von 1.052 DM, unter Aufhebung des Bescheides vom 7. April 1988 idF des Widerspruchsbescheides vom 26. August 1988 Hinterbliebenenrente nach S L für die Zeit vom 1. Dezember 1987 bis zum 31. Mai 1994, unter Abänderung des Bescheides vom 2. Februar 1988 ein Sterbegeld nach Maßgabe der sich nach dem Überprüfungsverfahren ergebenden Leistungen und unter Aufhebung des Bescheides vom 22. April 1988 idF des Widerspruchsbescheides vom 26. August 1988 für die Zeit vom 1. Dezember 1987 bis zum 31. Mai 1994 Witwenbeihilfe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs 2 SGG) einverstanden erklärt.

II

Die Revision ist iS der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG), soweit sich der Rechtsstreit nicht erledigt hat.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nach Erledigung der Untätigkeitsklage (entspr § 88 Abs 1 Satz 3 SGG) der Bescheid des Beklagten vom 29. März 1988 idF des Widerspruchsbescheids vom 26. August 1988, soweit der Beklagte es abgelehnt hat, ein höheres Bestattungsgeld als 1.053 DM zu gewähren. Diesen Anspruch kann die Klägerin nicht als Sonderrechtsnachfolgerin ihrer Mutter gemäß § 56 Abs 1 SGB I geltend machen, weil es sich bei der Forderung nicht um eine laufende Geldleistung iS dieser Vorschrift, sondern um eine einmalige Leistung handelt. Sie kann von der Klägerin - wenn überhaupt - nur als (Allein-)Erbin (§§ 58, 59 SGB I) geltend gemacht werden. Ob die Forderung in den Nachlaß gefallen ist oder aber F. M. L. sie wirksam an den Beigeladenen abgetreten hat, ist im vorinstanzlichen Urteil nicht festgestellt worden. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind weiter die Bescheide des Beklagten vom 7. und 22. April 1988 idF des weiteren Widerspruchsbescheids vom 26. August 1988, mit dem es der Beklagte abgelehnt hat, der F.M.L. Witwenrente, hilfsweise Witwenbeihilfe zu gewähren. Diese auf laufende Geldleistungen gerichteten Ansprüche kann die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin gemäß § 56 Abs 1 Nr 2 SGB I geltend machen, wenn und soweit sie nicht materiell-rechtlich dem Beigeladenen zustehen sollten. Auch dazu hat das LSG keine Feststellungen getroffen, weil es der Auffassung ist, die Klägerin sei im Hinblick darauf, daß der Beklagte der Übernahme des Verfahrens durch den Beigeladenen wirksam widersprochen habe (§§ 202 SGG; 239 Abs 1, 265 ZPO), aktiv legitimiert, den Prozeß zu führen.

Im Hinblick auf den vom LSG nicht näher festgestellten Gegenstand der Abtretung und deren Wirksamkeit (vgl § 53 SGB I) ist der materiell-rechtliche, aber auch der prozessuale Umfang der Legitimation der Klägerin bzw des Beigeladenen unklar. Dies bedarf hier jedoch keiner näheren Untersuchung, denn über die anhängigen Ansprüche kann der Senat bereits deshalb nicht selbst entscheiden, weil das angefochtene Urteil auf einem Verfahrensfehler beruht.

Nach § 62 SGG und Art 103 Abs 1 GG ist den Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren rechtliches Gehör zu gewähren. Sie müssen Gelegenheit haben, sich vor der Entscheidung eines Rechtsstreits zum Prozeßstoff zu erklären (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 62 Nrn 4 und 5). Entscheiden die Gerichte nach § 124 Abs 1 SGG auf Grund mündlicher Verhandlung, haben die Beteiligten Gelegenheit, sich in der mündlichen Verhandlung zum gesamten Streitstoff zu äußern, sei es erstmalig oder ergänzend zu vorangegangenen Schriftsätzen. Dieses Recht ist dann besonders bedeutsam, wenn der Rechtsstreit im Laufe des Verfahrens, insbesondere aber erst in der mündlichen Verhandlung, eine unerwartete Wendung nimmt, etwa dadurch, daß bisher nicht erörterte entscheidungserhebliche Gesichtspunkte auftauchen oder das Gericht den Beteiligten mit einer geänderten Rechtsauffassung gegenübertritt (vgl zB BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 20 und 4100 § 103 Nr 4), aber auch aus prozessualen Gründen, wenn zB der Prozeßbevollmächtigte eines Beteiligten erkrankt ist oder die Vertretung niedergelegt hat und im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint (vgl BSG SozR 1750 § 227 Nrn 1 und 2). In solchen und ähnlichen Fällen sollen Überraschungsentscheidungen verhindert und sichergestellt werden, daß die Beteiligten sich sachgerecht zum Prozeßstoff äußern können. Dazu ist ihnen angemessene Zeit einzuräumen und die Möglichkeit zu geben, Rat einzuholen (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 5). Denn die Beteiligten haben nach Art 19 Abs 4 GG Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und dieses Recht darf nicht dadurch verletzt werden, daß die Gestaltung des Verfahrens in nicht angemessenem Verhältnis zu den auf Sachaufklärung und Verwirklichung des materiellen Rechts gerichteten Verfahrenszielen steht und insbesondere eine Rücksichtnahme auf Verfahrensbeteiligte in der konkreten Situation vermissen läßt (vgl dazu BVerfGE 78, 123, 126; und ergänzend BVerfGE 88, 118, 124, 126 ff; BSG SozR 3-1500 § 158 Nr 2 sowie Senatsurteil vom 26. August 1998 - B 9 Vs 7/98 B). Allerdings müssen erhebliche Gründe iS der §§ 227 ZPO, 202 SGG für eine Vertagung, dh zur Bestimmung eines neuen Termins, sprechen und der Beteiligte muß zB durch Stellung eines Vertagungsantrags das ihm Mögliche getan haben, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl zB BSG SozR 3-2200 § 667 Nr 1).

Der Beigeladene hat unmittelbar nach seiner in der mündlichen Verhandlung für ihn überraschend erfolgten Beiladung eine Erklärung abgegeben, die als Vertagungsantrag zu verstehen ist (vgl § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs <BGB>; zur Auslegung von Prozeßanträgen s auch BSGE 63, 93, 94 = SozR 2200 § 205 Nr 65). Diesen Antrag hätte das LSG nicht übergehen dürfen, zumal der nach § 75 Abs 2 SGG Beigeladene darauf hingewiesen hatte, daß er sich als Beigeladener noch nicht abschließend zur Sache habe äußern können, weil durch die Beiladung eine neue prozessuale Situation eingetreten sei. Das LSG mußte den Beigeladenen als Nichtjuristen Gelegenheit geben, sich über seine neue prozessuale Stellung zu informieren und von einem Rechtsanwalt Rat einzuholen, dies insbesondere auch im Hinblick auf die Abtretung der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche.

Auf dem gerügten Verfahrensfehler beruht das angefochtene Urteil. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Beigeladene nach Vertagung - wie von ihm vorgetragen - die ihm durch die Beiladung eingeräumte prozessuale Rechtsstellung genutzt und zB - mit Erfolg - die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens über die umstrittene Frage, ob der Tod des L. auf dessen Schädigungsfolgen beruht, beantragt hätte. Bereits dies macht deutlich, daß sich das verfahrensfehlerhafte Verhalten des LSG auf dem Anspruch des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz ausgewirkt haben kann. Bei dieser Sachlage konnte der Senat die Frage offen lassen, ob ein weiterer Verfahrensfehler darin zu erblicken ist, daß das LSG den Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe abgelehnt hat.

Das LSG wird für seine erneute Entscheidung insbesondere die prozessuale und materiellrechtliche Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung der von ihr verfolgten Ansprüche als Sonderrechtsnachfolgerin ihrer Mutter oder deren Erbin prüfen müssen. Dabei wird es zu beachten haben, daß F. M. L. offenbar eigene Ansprüche an den Beigeladenen abgetreten hat. Soweit diese Abtretung wirksam ist, ihr insbesondere § 53 SGB I nicht entgegensteht, kann der Beigeladene Rechtsinhaber geworden und damit auch aktiv legitimiert sein, die Ansprüche anstelle der Klägerin geltend zu machen. Im übrigen wird das LSG sich in der Sache eingehend damit auseinandersetzen müssen, welche Gesundheitsstörungen des L. schädigungsbedingt waren und ursächlich für dessen Tod geworden sind.

Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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