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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 27.02.2002
Aktenzeichen: B 9 VJ 1/01 R
Rechtsgebiete: BSchAV


Vorschriften:

BSchAV § 2 Abs 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Verkündet am 27. Februar 2002

Az: B 9 VJ 1/01 R

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Kummer, die Richter Prof. Dr. Bürck und Masuch sowie die ehrenamtlichen Richter Böhm und Manzewski

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14. November 2000 geändert. Soweit der Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis 2. Juli 2000 Berufsschadensausgleich auf der Grundlage eines Betriebswirtes (FH) in der Position eines Abteilungsleiters als Vergleichsberuf zu gewähren, wird das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sächsische Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten nur noch darum, wie der Anspruch des Klägers auf Berufsschadensausgleich für den Zeitraum vom 1. Oktober 1997 bis zum 2. Juli 2000 zu berechnen ist.

Der 1945 geborene Kläger erlitt 1952 in der DDR einen Impfschaden, der später als spinale Form einer Poliomyelitis erkannt wurde und zu einer Entschädigung des Klägers, zuletzt in Form einer monatlichen Rente in Höhe von 60 M führte.

Mit Teilbescheid vom 13. Februar 1992 erkannte das Versorgungsamt Leipzig eine "Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes" als Impfschaden und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 60 vH an und zahlte dem Kläger ab 3. Oktober 1990 eine monatliche Rente nach dem Bundesseuchengesetz iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Die Gewährung - ua - von Berufsschadensausgleich lehnte sie ab, da ein schädigungsbedingter Einkommensverlust nicht erkennbar sei (Bescheid vom 7. April 1994, Widerspruchsbescheid vom 21. November 1994). Das Sozialgericht Leipzig (SG) hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 30. Januar 1997). Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG geändert und den Beklagten ua verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis zum 2. Juli 2000 Berufsschadensausgleich auf der Grundlage eines Betriebswirtes (FH) in der Position eines Abteilungsleiters als Vergleichsberuf zu gewähren.

Der Beklagte hat die vom Senat zugelassene Revision, soweit der Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Berufsschadensausgleichs für den Zeitraum vom 1. Oktober 1997 bis zum 2. Juli 2000 betroffen ist, damit begründet, seiner Verurteilung durch das LSG, dem Kläger einen Berufsschadensausgleich auf der Grundlage eines Betriebswirtes (FH) in der Position eines Abteilungsleiters als Vergleichsberuf zu gewähren, könne er nicht nachkommen. Die Entscheidung sei nicht ausführbar, denn weder im Tenor, noch in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils sei eine Aussage über den Wirtschaftsbereich, der für die Berechnung des Berufsschadens maßgeblich sei, enthalten. Richtigerweise müsse er den Berufsschadensausgleich auf der Grundlage des § 2 Abs 1 Satz 2 Berufsschadensausgleichverordnung (BSchAV) berechnen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14. November 2000, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis 2. Juli 2000 Berufsschadensausgleich auf der Grundlage eines Betriebswirtes (FH) in der Position eines Abteilungsleiters als Vergleichsberuf zu gewähren, aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sächsische Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, die Revision hätte nicht wegen eines Verfahrensfehlers zugelassen werden dürfen, denn ein solcher sei nicht erkennbar. Im Übrigen sei der vom Berufungsgericht zugrundegelegte Vergleichsberuf für die Zuerkennung eines Berufsschadensausgleichs genügend spezifiziert, so dass der Beklagte danach den Berufsschadensausgleich berechnen könne.

II

Die Revision des Beklagten ist iS der Aufhebung des Berufungsurteils, soweit es noch im Streit ist, und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein noch die Frage, wie der Anspruch des Klägers auf die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs zutreffend zu ermitteln ist, denn nur insoweit hat der Beklagte das Berufungsurteil angegriffen.

Der Beklagte ist beschwert. Seine im angefochtenen Urteil ausgesprochene Verurteilung zur Gewährung von Berufsschadensausgleich ist nicht ausführbar. Denn der Tenor des Berufungsurteils ist, soweit er die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von Berufsschadensausgleich ausspricht, unklar. Er lässt sich auch mit Hilfe der Entscheidungsgründe nicht konkretisieren. Denn im Berufungsurteil findet sich keine dem Gesetz entsprechende Aussage darüber, nach welchen Rechtsvorschriften ein dem Kläger zustehender Berufsschadensausgleich zu bemessen, insbesondere auch, welches Vergleichseinkommen iS des § 30 Abs 5 Satz 1 BVG maßgeblich ist. Beides ist aber für dessen Berechnung erforderlich.

Nach § 51 Abs 1 Bundesseuchengesetz erhält derjenige, der einen Impfschaden erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen des Impfschadens auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Nach § 30 Abs 3 BVG erhält ein rentenberechtigter Beschädigter, dessen Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, wegen des Einkommensverlustes Berufsschadensausgleich. Den Einkommensverlust definiert § 30 Abs 4 BVG als Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Wie dieses zu errechnen ist, regelt § 30 Abs 5 Satz 1 BVG. Wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluss der Schulausbildung erlittenen Schädigung - also auch im vorliegenden Fall - zu ermitteln ist, hat die vom Gesetzgeber - jetzt § 30 Abs 14 Buchst b BVG - ermächtigte Bundesregierung in der BSchAV idF der Bekanntmachung vom 29. Juni 1984 (BGBl I, 861 nebst nachfolgenden Änderungen) bestimmt. Das Vergleichseinkommen richtet sich hier nach den Besoldungsgruppen des Bundesbesoldungsgesetzes (§ 2 Abs 1 Satz 2, § 7 Abs 1 Satz 1 BSchAV). In welche dieser Besoldungsgruppen der Antragsteller einzustufen ist, entscheidet sich nach seiner Veranlagung und seinen Fähigkeiten, hilfsweise auch unter Berücksichtigung der beruflichen und sozialen Stellung seiner Eltern und sonstigen Lebensverhältnisse. Bei vermutlichem Abschluss einer höheren oder gleichwertigen Schulausbildung ist das in § 4 Abs 1 BSchAV für Beamte des gehobenen Dienstes bestimmte Durchschnittseinkommen maßgeblich. Auf dieser Grundlage hat der Beklagte dem Kläger Berufsschadensausgleich zu gewähren (vgl insoweit das Senatsurteil vom 29. Juli 1998 - B 9 V 14/97 R in SozR 3-3642 § 7 Nr 1). In dieser Entscheidung hat der Senat ausgeführt, dass § 7 Abs 1 BSchAV einen Ausbruch aus dem Beamtenbesoldungssystem auch dann nicht zulasse, wenn ein als Schüler verletzter Beschädigter etwa erst kurz vor dem Ende eines jahrzehntelangen Berufslebens einzustufen ist. Dieser Grundsatz ist auch im vorliegenden Fall für die zutreffende Einstufung des Klägers zu beachten.

Der Senat kann diese Entscheidung jedoch nicht selbst treffen, denn dafür fehlt es im angefochtenen Urteil an ausreichenden Tatsachenfeststellungen. Dies nachzuholen ist Sache des Berufungsgerichts. Was im Einzelnen zu ermitteln ist, wenn der Betreffende bereits als minderjähriger Schüler geschädigt worden ist, hat der Senat bereits im genannten Urteil vom 29. Juli 1998 ausgeführt. Das LSG hat danach insbesondere im Hinblick auf § 30 Abs 5 Satz 1 BVG eine Prognose über den vermutlichen Schulabschluss des Klägers auf der Grundlage aller dafür erforderlichen Tatsachen abzugeben. Dabei darf allerdings, wie der Senat (aaO) ebenfalls bereits ausgeführt hat, dessen tatsächlich zurückgelegtes Berufsleben nicht unberücksichtigt bleiben. Auf dieser Grundlage wird das LSG den Berufsschadensausgleich zu ermitteln haben.

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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