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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 06.07.2006
Aktenzeichen: B 9a VG 1/05 R
Rechtsgebiete: OEG, BtMG


Vorschriften:

OEG § 2 Abs 1 S 1 Alt 2
OEG § 2 Abs 1 S 1 Alt 1
OEG § 1 Abs 1 S 1
BtMG F. 1981 § 29 Abs 1 Nr 1

Entscheidung wurde am 26.08.2006 korrigiert: die Rechtsgebiete, die Vorschriften und der Verfahrensgang wurden geändert, Stichworte und ein amtlicher Leitsatz wurden hinzugefügt
Ein Tatbeitrag des Gewaltopfers, der unter der Schwelle versorgungsausschließender Mitverursachung bleibt, kann zusammen mit anderen Umständen die Gewährung von Leistungen als unbillig erscheinen lassen.
BUNDESSOZIALGERICHT

Im Namen des Volkes

Urteil

in dem Rechtsstreit

Az: B 9a VG 1/05 R

Der 9a. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 6. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Loytved, die Richter Dau und Masuch sowie die ehrenamtlichen Richter Wendland und Würthenberger

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 30. März 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) hat.

Dem 1964 geborenen Kläger wurde am 13. Juni 1998 von dem damals mit ihm befreundeten Täter (T.) mit einer Schrotflinte in den Rücken geschossen. Seither ist der Kläger querschnittsgelähmt. Ebenso wie T. gehörte er zu einer Gruppe jüngerer Arbeitsloser, die oft tage- und nächtelang zusammen Alkohol tranken und Drogen konsumierten. Gelegentlich veranstalteten sie Schießübungen; eine Schrotflinte des Klägers (die spätere Tatwaffe) bewahrte T. seit März 1998 in seiner Wohnung auf.

In der Nacht vom 12. auf den 13. Juni 1998 verkaufte der Kläger dem T., nachdem sie zusammen Alkohol getrunken und Heroin genommen hatten, für 60,00 DM ein halbes Gramm Kokain, das anschließend gemeinsam konsumiert wurde, aber erst am nächsten Tag bezahlt werden sollte. Darüber kam es im Laufe des folgenden Vormittags nach weiterem Alkohol- und Drogengenuss zum Streit, der vom Kläger fortgeführt wurde, nachdem er schließlich sein Geld erhalten hatte. In der Wohnung des T. forderte der Kläger erneut den Kaufpreis von 60,00 DM, was T. ablehnte. Daraufhin nahm er eine Zigarettenschachtel an sich. Als die Ehefrau des T. die Schachtel wieder aus der Jacke des Klägers zog, griff dieser sie körperlich an, beleidigte sie, verhöhnte den T., der seine Frau nicht schützen könne, weigerte sich die Wohnung zu verlassen und hinderte den T. daran, die Polizei anzurufen. Nunmehr holte T. die Schrotflinte und schoss den Kläger ohne Warnung in den Rücken.

T. wurde wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Landgericht nahm verminderte Schuldfähigkeit bei Begehung der Tat an, weil T., ausgelöst durch das Verhalten des Klägers, im Affekt gehandelt habe.

Der Beklagte lehnte es ab, dem Kläger die beantragte Versorgung nach dem OEG in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu gewähren. Der Kläger habe die Gewalttat herausgefordert, es sei deshalb iS des § 2 Abs 1 OEG unbillig, ihn wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen zu entschädigen (Bescheid vom 16. Februar 2000; Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2000).

Das Sozialgericht Itzehoe (SG) hat den Beklagten verurteilt, unter Anerkennung einer Querschnittslähmung als Schädigungsfolge Leistungen nach dem OEG zu gewähren (Urteil vom 7. November 2002). Das Landessozialgericht (LSG) hat diese Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 30. März 2005). Leistungen seien zwar nicht bereits deshalb zu versagen, weil der Kläger die Schädigung verursacht habe. Denn durch seinen - erheblichen - Tatbeitrag habe er sich nicht in ähnlich schwerer Weise gegen die Rechtsordnung vergangen wie der Täter. Unter dem Gesichtspunkt versorgungsausschließender Selbstgefährdung habe es an der Fähigkeit des - zur Tatzeit schwer betrunkenen - Klägers gefehlt, die Gefährlichkeit seiner Lage zu erkennen. Versorgung sei aber nach der 2. Alternative des § 2 Abs 1 Satz 1 OEG zu versagen. Dabei könne offenbleiben, ob die Zugehörigkeit des Klägers zum Kreis der Drogenkonsumenten und die Entstehung der Tat aus diesem Milieu genüge. Der Ausschluss ergebe sich aus einer Zusammenschau und Gewichtung des - für sich genommen - nicht ausreichenden Tatbeitrages des Klägers mit den weiteren milieubezogenen Umständen. Das LSG hat die Revision zugelassen, weil zu klären sei, unter welchen näheren Voraussetzungen die sozialwidrige, mit speziellen Gefahren verbundene Zugehörigkeit zum Kreis der Alkohol- oder Drogenkonsumenten die Unbilligkeit der Entschädigung iS des § 2 Abs 1 Satz 1 OEG begründe und ob dabei auch unmittelbare Tatbeiträge in die Bewertung einfließen könnten.

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend: Das LSG habe § 2 Abs 1 Satz 1 OEG verletzt. Es habe zu Unrecht angenommen, ihm seien Leistungen zu versagen. Er habe die Gewalttat nicht leichtfertig herausgefordert. Vielmehr sei er zu betrunken gewesen, um etwaige Gefahren erkennen zu können. Es sei auch nicht unbillig, ihm Versorgung zu gewähren. Zu Unrecht habe ihn das LSG zum Kreis der Alkohol- und Drogenkonsumenten gerechnet. Dieser Begriff sei enger zu fassen.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 30. März 2005 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG Itzehoe vom 7. November 2002 zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) einverstanden erklärt.

II

Die Revision des Klägers ist nicht begründet.

Er hat keinen Anspruch nach § 1 Abs 1 OEG iVm dem BVG auf staatliche Entschädigung wegen gesundheitlicher und wirtschaftlicher Folgen der gegen ihn am 13. Juni 1998 verübten Gewalttat. Der Beklagte hat solche Leistungen zutreffend versagt. Das LSG hat das stattgebende erstinstanzliche Urteil zu Recht aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es wäre unbillig, den Kläger zu entschädigen. Dies hat das LSG rechtsfehlerfrei aus dem vom Kläger selbst erbrachten Tatbeitrag verbunden mit dessen Zugehörigkeit zu einem sozialwidrigen, besondere Gefahren bergenden Milieu gewohnheitsmäßiger Alkohol- und Drogenkonsumenten entnommen.

Nach § 2 Abs 1 Satz 1 Alternative 2 OEG sind Leistungen zu versagen, wenn es aus im eigenen Verhalten des Anspruchsstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Die Gründe, aus denen sich die Unbilligkeit ergeben soll, müssen von einem solchen Gewicht sein, dass sie dem in der 1. Alternative des § 2 Abs 1 Satz 1 OEG genannten Fall der Mitverursachung an Bedeutung gleichkommen (BSGE 58, 214, 216 = SozR 3800 § 2 Nr 6 S 37). Unbillig ist eine Leistungsgewährung dann, wenn sie mit der grundlegenden Wertung des Gesetzes im Widerspruch steht. Rechtsgrund für Opferentschädigung ist das Einstehen der staatlichen Gemeinschaft für die Folgen bestimmter Gesundheitsstörungen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen. Aufgabe des Staates ist es ua, den Bürger vor Gewalttaten zu schützen. Kann er dieser Aufgabe nicht gerecht werden, so besteht ein Bedürfnis für eine allgemeine Entschädigung (vgl BT-Drucks 7/2506 S 7). Stellt sich jemand jedoch bewusst außerhalb der staatlichen Gemeinschaft, so kann er - wenn sich die damit verbundene Gefahr verwirklicht - keine staatlichen Leistungen verlangen. Dabei ist nicht danach zu unterscheiden, ob dieses gefahrbringende Verhalten des Geschädigten in mittelbarem oder unmittelbarem Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis steht (vgl BT-Drucks aaO). Eine derartige mißbilligenswerte Selbstgefährdung kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch schon in der Zugehörigkeit zu einem sozialwidrigen, mit besonderen Gefahren verbundenem "Milieu" bestehen (vgl BSGE 49, 104, 110 f = SozR 3800 § 2 Nr 1 S 7 ff; BSGE 89, 75,78 = SozR 3-3800 § 2 Nr 11 S 53).

Das LSG hat ohne Rechtsverstoß angenommen, der Kläger habe in einem solchen, durch die Rechtsprechung des Senats in den Fallgruppenkatalog der Unbilligkeitsgründe aufgenommenen Milieu gelebt und sei einer daraus herrührenden Gefahr erlegen. Der Kläger konsumierte - wie der Täter und wie andere Mitglieder ihrer Gruppe jüngerer Arbeitsloser - tage- und nächtelang Alkohol und Drogen. Diese Personen führten auch Schießübungen in den Wohnungen durch. In der Nacht vom 12. auf den 13. Juni 1998 hatte der Kläger durch Verkauf von Kokain an den Täter gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verstoßen (vgl § 29 Abs 1 Nr 1 BtMG). Diese milieubedingte Straftat war letztlich - auch - ein Grund für die Gewalttat am Vormittag des 13. Juni 1998, denn der Kläger hat mit dem Täter über die Bezahlung des Rauschgifts gestritten.

Der Senat kann offen lassen, ob diese konkreten Umstände für sich genommen zur Unbilligkeit einer Entschädigung führen und wie die - nach Auffassung des LSG recht weit gefasste - Fallgruppe der "sozialwidrigen, mit besonderen Gefahren verbundenen Zugehörigkeit zum Kreis der Alkohol- und Drogenkonsumenten" näher einzugrenzen ist. Maßgebend sind ohnehin die jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls. Es bestehen jedenfalls keine Bedenken gegen den vom LSG eingeschlagenen Weg, in die Unbilligkeitswertung Tatbeiträge des Opfers einfließen zu lassen, die - wie hier - für sich genommen nicht zur Versagung von Leistungen wegen Mitverursachung führen. Das Verhältnis der Versagungsgründe (Mit-)Verursachung (§ 2 Abs 1 Satz 1 Alternative 1 OEG) und Unbilligkeit (§ 2 Abs 1 Satz 1 Alternative 2 OEG) ist seit der Entscheidung des BSG vom 6. Dezember 1989 (BSGE 66, 115, 117 f = SozR 3800 § 2 Nr 7 S 41) - unter Weiterentwicklung früherer Rechtsprechung (vgl BSGE 49, 104, 107 = SozR 3800 § 2 Nr 1 S 4; auf diesem Stand aber noch Kunz in Kunz/Zellner, OEG, 4. Aufl 1999, § 2 RdNr 9) - geklärt: Was als Verursachung iS der 1. Alternative nicht zur Leistungsversagung führt, kann nicht allein, sondern nur aus sonstigen zusätzlichen Gründen die Unbilligkeit begründen. Daran hat der Senat seither festgehalten (BSGE 77, 18, 20 = SozR 3-3800 § 2 Nr 3 S 8; BSGE 79, 87, 91 = SozR 3-3800 § 2 Nr 5 S 19). Das LSG war mithin rechtlich nicht gehindert, neben der sozialwidrigen "gewaltgeneigten" Lebensweise des Klägers dessen "unmittelbare Tatbeiträge" zu berücksichtigen und die Unbilligkeit einer Entschädigung auf diese Gesamtbetrachtung zu stützen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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