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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 26.08.1997
Aktenzeichen: 1 BvL 1/94
Rechtsgebiete: GG, RAVG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 1
RAVG § 8 Abs. 3
RAVG § 9 Abs. 1 Nr. 1
RAVG § 17 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvL 1/94 -

In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung,

ob § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 17 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 8 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG) vom 10. Dezember 1984 (GBl S. 671) insoweit mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar sind, als das Gesetz es unterläßt und auch dem Satzunggeber nicht gestattet, einem angestellten Rechtsanwalt, der Pflichtmitglied des Versorgungswerks ist, für die Schutzfrist nach § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes - MuSchG - und für eine Kindererziehungszeit im Sinne von § 56 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - Beitragsfreiheit bei gleichwohl fortgesetzter Begründung weiterer Versorgungsanwartschaften jedenfalls in einem Umfang zu gewähren, der der Lage von Pflichtversicherten in der Angestellten-Rentenversicherung vergleichbar ist

- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Dezember 1993 (6 K 1722/93) -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Kühling, die Richterin Jaeger und den Richter Steiner

gemäß § 81 a BVerfGG am 26. August 1997 einstimmig beschlossen:

Die Vorlage ist unzulässig.

G r ü n d e :

I.

Gegenstand der Vorlage ist die Frage, ob § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 8 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG) vom 10. Dezember 1984 (GBl S. 671) insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar sind, als sie für angestellte Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen keine beitragsfreie Anrechnung von Mutterschutz- und Kindererziehungszeiten vorsehen und dies dem Satzunggeber des Versorgungswerks auch nicht gestatten.

1. Das Rechtsanwaltsversorgungsgesetz regelt die Einführung und die Grundzüge der Durchführung eines Versorgungswerks mit Pflichtmitgliedschaft für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in Baden-Württemberg. Es enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

§ 7

Beginn, Beendigung und Weiterführung der Mitgliedschaft

(1) Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft eingetreten sind. ...

(2) Aus dem Versorgungswerk scheiden Mitglieder aus, wenn sie einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg nicht mehr angehören. Die Mitgliedschaft bleibt aufrechterhalten, wenn das Mitglied dies innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden beantragt.

(3) Die Mitgliedschaft endet nicht mit dem Eintritt des Versorgungsfalles.

(4) ...

(5) In der Satzung können weitere Fälle des Beginns, der Beendigung und der Weiterführung der Mitgliedschaft bestimmt werden.

§ 8

Beiträge

(1) Der monatliche Regelpflichtbeitrag ist nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogen, er muß den Beitragssatz und die Beitragsbemessunggrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen.

(2) Die Beiträge werden vom Versorgungswerk durch Beitragsbescheid festgesetzt. ...

(3) Die Satzung kann die Ermäßigung der Beitragspflicht vorsehen, insbesondere für neu zur Rechtsanwaltschaft zugelassene und bei Inkrafttreten des Gesetzes anderweitig ausreichend für den Fall der Invalidität und das Alter abgesicherte Pflichtmitglieder.

§ 9

Leistungen

(1) Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung folgende Leistungen:

1. Altersrente 2. Berufsunfähigkeitsrente 3. Hinterbliebenenrente 4. Sterbegeld 5. Kapitalabfindung.

Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

(2) bis (3) ...

§ 17

Satzung

(1) Soweit die Verhältnisse des Versorgungswerks nicht durch dieses Gesetz geregelt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über

1. den Sitz des Versorgungswerkes,

2. die Wahl, die Beschlußfassung und die Aufgaben der Vertreterversammlung und des Vorstands,

3. die Voraussetzungen und den Umfang der Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft und von der Beitragszahlung (§§ 5 Abs. 3, 8 Abs. 3),

4. die Höhe der Beiträge und die Zahlung freiwilliger zusätzlicher Beiträge,

5. die Fälligkeit, Zahlung und Stundung der Beiträge,

6. die Verwendung von Nachversicherungsbeiträgen im Sinne des § 9 des Angestellten-versicherungsgesetzes,

7. die Erstattung und Übertragung der Beiträge bei vorzeitiger Beendigung der Mitgliedschaft,

8. die Versorgungsleistungen nach § 9,

9. die Verwendung und Anlage der Mittel nach § 13.

(2) ...

2. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist angestellte Rechtsanwältin in Baden-Württemberg. Gegen den Beitragsbeischeid vom Oktober 1992, mit dem das Versorgungswerk die monatlich zu zahlenden Beiträge für den Zeitraum ab September 1992 auf der Grundlage des Vorjahreseinkommens festsetzte, wandte sich die Klägerin mit dem Argument, sie sei seit 27. September 1992 in Mutterschutz bzw. seit 21. Dezember 1992 im Erziehungsurlaub und deshalb beitragsfrei zu stellen. Gegen den Widerspruchsbescheid, mit dem die Beitragsforderung nur geringfügig herabgesetzt wurde, erhob sie Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe.

3. Mit Beschluß vom 16. Dezember 1993 setzte das Verwaltungsgericht Karlsruhe das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vor, ob § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 17 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 8 RAVG mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar sind. Das Gericht sieht sich an einer Entscheidung über die Klage gehindert, weil die angefochtenen Bescheide in Einklang mit den Regelungen der Versorgungswerkssatzung und des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes stünden, diese jedoch verfassungswidrig seien.

a) Die Verfassung, insbesondere Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG verlangten die Gewährung von Beitragsfreiheit bei gleichzeitig fortgesetzter Anwartschaftsbegründung für die Zeiten, in denen Mitglieder wegen Mutterschutz und Erziehungsurlaub keiner Berufstätigkeit nachgingen. Dies gelte zumindest für angestellte Rechtsanwältinnen, die wegen der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit seien. Der verfassungsrechtlich gebotene Familienlastenausgleich, als dessen Bestandteil der Bundesgesetzgeber die Berücksichtigung von Kindererziehung in der Rentenversicherung eingeführt habe, müsse auch die berufsständisch Versicherten einbeziehen.

b) Die Satzung des Versorgungswerks sehe keine Beitragsfreiheit für Zeiten ohne Einkommen vor und differenziere auch nicht nach dem Grund für die Einkommenslosigkeit. Die Versorgungsanwartschaften richteten sich ausschließlich nach den eingezahlten Beiträgen. Mit der Beitragsfreiheit allein sei eine angemessene Honorierung der gesellschaftlich erwünschten Kindererziehung nicht zu erreichen, vielmehr müßten auch die entstehenden Versorgungslücken aufgefüllt werden. Eine derartige Regelung könne nicht ohne Beachtung der Satzung (die nicht dem Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts unterliege) direkt aus dem Gesetz entnommen werden. Denn das Gesetz selber lasse hierfür keinen Raum. Aus den vorgelegten Normen ergebe sich, daß der Satzunggeber zu einer Beitragsreduzierung nur aus berufsimmanenten Gründen berechtigt und zu einer Beitragsermäßigung auf Null gar nicht legitimiert sei. Eine Begründung von Versorgungsanwartschaften durch Mutterschutz- und Kindererziehungszeiten müsse ebenfalls ausdrücklich im Gesetz vorgesehen werden, um ihre Finanzierung zu regeln. Diese könne entweder durch einen Staatszuschuß erfolgen - den der Haushaltsgesetzgeber beschließen müsse - oder durch das Beitragsaufkommen der übrigen Mitglieder. Auch bei der zweiten Alternative gebiete Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaats- und dem Demokratieprinzip eine gesetzgeberische Grundentscheidung, um dem Satzunggeber die darin liegende Umverteilung zu ermöglichen. An dieser fehle es.

II.

Die Vorlage ist unzulässig.

1. Gemäß Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muß das vorlegende Gericht darlegen, daß seine Entscheidung von der Gültigkeit der vorgelegten Norm abhängt. Zudem muß es seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Normen begründen. Insbesondere hat das Gericht darzulegen, weshalb es von der Unmöglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung überzeugt ist (vgl. BVerfGE 85, 329 <333>; 86, 71 <77>; 90, 145 <170>; stRspr). Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine mit der Verfassung vereinbar ist, so ist diese geboten (vgl. BVerfGE 83, 201 <214 f.>; 88, 145 <166>). Für eine Vorlage bleibt in diesem Fall mangels Entscheidungserheblichkeit kein Raum (vgl. BVerfGE 90, 145 <170>).

2. Den danach zu stellenden Anforderungen genügt die Vorlage nicht. Sie ist unzulässig, weil das vorlegende Gericht nicht hinreichend dargelegt hat, daß die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für das anhängige gerichtliche Verfahren unerläßlich ist und nicht durch verfassungskonforme Auslegung der in Frage stehenden Vorschriften vermieden werden kann. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die erforderlichen Bemühungen, durch eine verfassungskonforme Auslegung der vorgelegten Normen zu dem von ihm für verfassungsrechtlich gebotenen Inhalt des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes zu gelangen, nicht unternommen.

a) Hierzu hätte zunächst ein Rückgriff auf die Gesetzgebungsmaterialen nahegelegen. Danach wollte der Gesetzgeber sich darauf beschränken, lediglich die wesentlichen Grundsätze des zu errichtenden Versorgungswerks zu regeln, die Einzelheiten - auch hinsichtlich der Weiterführung der Mitgliedschaft oder der Befreiung von der Beitragszahlung - jedoch dem Satzunggeber überlassen. Durch § 8 Abs. 1 RAVG, der auf die gesetzliche Rentenversicherung verweist, sollte sichergestellt werden, daß die Voraussetzungen für die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 7 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG - (heute § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI -) erfüllt werden. Ausdrücklich sollte dem Satzunggeber eine flexible Anpassung an eine Änderung des Rechts ermöglicht werden (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs vom 21. September 1984, LTDrucks 9/495).

b) Im Anschluß daran hätte es nahegelegen, die Anpassungsbedürftigkeit des Satzungsrechts im Hinblick auf die rentenrechtliche Behandlung von Kindererziehungszeiten zu würdigen. So war beim Erlaß des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes im Jahre 1984 der Bund gemäß Art. 7 Abs. 4 des Gesetzes zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs vom 25. Juni 1979 (BGBl I S. 797) verpflichtet, die Beiträge zu übernehmen, die die Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld an berufsständische Versorgungswerke zu zahlen hatten. Diese Verpflichtung ist inzwischen entfallen. Insgesamt kann eine Würdigung der weiteren Entwicklung, die die rentenrechtliche Behandlung von Kindererziehungszeiten und die Verteilung der Beitragslast in den Systemen der sozialen Sicherheit genommen hat, durchaus Anlaß für eine Auslegung des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes geben, die der vom Gesetzgeber intendierten Öffnung des Satzungsrechts weiten Raum läßt.

c) Das Verwaltungsgericht hätte sich ferner damit auseinandersetzen müssen, in welchem Ausmaß das Rechtsanwaltsversorgungsgesetz eine Umverteilung unter den Mitgliedern zuläßt. Soweit in dem Vorlagebeschluß ausgeführt wird, daß es hierfür an gesetzlichen Grundlagen fehle, hat das Verwaltungsgericht sich nicht hinreichend genau mit dem gesetzlichen Regelwerk beschäftigt.

aa) Schon mit den Vorschriften über die Hinterbliebenenversorgung ist im Gesetz eine Umverteilung zugunsten von Familienangehörigen angelegt. Danach werden Leistungen nicht ausschließlich in strenger Abhängigkeit von den eingezahlten Beiträgen erbracht. Denn diese Leistungen hängen nicht von der Höhe der Beiträge, sondern von der Zahl und dem Alter der Hinterbliebenen bei Tod des Mitgliedes ab. Nachdem die gesetzliche Rentenversicherung die familiäre Lage der Versicherten nicht nur im Todesfall, sondern bereits bei der Erziehung von Kindern berücksichtigt (bei Mitgliedschaft, Pflichtbeitrag und Berücksichtigungszeit), war eine Prüfung geboten, ob der Zweck des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes, eine der Rentenversicherung gleichwertige Altersversorgung zu schaffen, den Satzunggeber auch zu dieser Art der Umverteilung ermächtigt. Dabei hätte das Verwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den Anforderungen des § 7 Abs. 2 AVG zurückgreifen können (BSG, SozR 2400 § 7 Nrn. 5 und 6; SozR 3-2940 § 7 Nr. 2).

bb) Schließlich hätte das vorlegende Gericht auch aus anderen Umverteilungselementen der Satzung entnehmen können, daß die Ermächtigungsgrundlage nach dem Selbstverständnis des Satzunggebers insoweit keine absoluten Schranken enthält. Denn die Leistungshöhe richtet sich nicht nur nach Höhe und Zahl der geleisteten Beiträge; gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 3 der Satzung werden vielmehr - je nach Eintrittsalter und unabhängig von der sonstigen Versicherungsdauer - bis zu acht Versicherungsjahre zusätzlich gutgebracht.

cc) Auch kennt das Rechtsanwaltsversorgungsgesetz in § 7 Abs. 3 eine beitragslose Mitgliedschaft, die - in der Ausgestaltung der Satzung (§ 22 Abs. 3 Nr. 2) - rentensteigernd wirken kann. Zugleich ermächtigt § 7 Abs. 5 RAVG den Satzunggeber ausdrücklich dazu, Regelungen über die Weiterführung der Mitgliedschaft vorzusehen. Hiermit und den daraus für den Ausgangsfall folgenden Auslegungs- und Gestaltungsmöglichkeiten hat sich das vorlegende Gericht nicht beschäftigt.

d) Hinsichtlich der Berücksichtigung der Einkommenslage der Versorgungswerksmitglieder hat das Verwaltungsgericht ebenfalls seine Behauptung, daß Gesetz lasse eine Berücksichtigung derselben im wesentlichen nur bei Berufsanfängern zu, nicht hinlänglich begründet. Bereits die Regelung über die Beitragsberechnung bei Mitgliedern, die Leistungen bei Rehabilitation und Arbeitslosigkeit beziehen oder die zu Wehr- oder zivilem Ersatzdienst herangezogen werden (§ 13 Abs. 2 und 3 der Satzung), weist in Verbindung mit § 166 Nrn. 1 und 2, § 170 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Buchstabe b SGB VI eher in eine andere Richtung.

3. Das Verwaltungsgericht hat sich mit den genannten Umständen nicht auseinandergesetzt. Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob es die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Normen hinreichend begründet hat. Ob die Klägerin des Ausgangsverfahrens tatsächlich die Anrechnung von Beitragszeiten begehrt oder ob ihr Antrag auf die Freistellung von der Beitragspflicht beschränkt ist, wird vom Verwaltungsgericht im weiteren Verfahren aufzuklären sein. Dabei kann dann auch die am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Rechtsänderung (§ 22 a der Satzung in der Fassung vom 22. Juni 1995 <Die Justiz, 1995, S. 465>) in die Überlegungen einbezogen werden.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kühling Jaeger Steiner Steiner

Ende der Entscheidung

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