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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 12.01.2006
Aktenzeichen: 1 BvL 12/05
Rechtsgebiete: BVerfGG, ZGB, GG, EGBGB


Vorschriften:

BVerfGG § 80
BVerfGG § 80 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG § 81 a Satz 1
ZGB § 287
ZGB § 288
GG Art. 14
GG Art. 14 Abs. 1
GG Art. 100 Abs. 1
EGBGB Art. 233 § 2 a
EGBGB Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvL 12/05 -

In dem Verfahren

zur verfassungsrechtlichen Prüfung,

ob Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB - mit der Folge, dass der Gebäudeeigentümer an den Grundstückseigentümer für die Zeit vom 22. Juli 1992 bis zum 31. März 2005 ein Nutzungsentgelt zu zahlen hat - mit dem Recht des Gebäudeeigentümers aus dem verliehenen, unentgeltlichen Nutzungsrecht an "Eigentum des Volkes" mit der Begründung von "Gebäudeeigentum" aus seinem Eigentum mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar ist

- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 2. November 2005 i.V.m. dem Beschluss vom 5. Dezember 2005 - 8 C 541/04 -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Haas und die Richter Hömig, Bryde gemäß § 81 a Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Januar 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Vorlage ist unzulässig.

Gründe:

Die Richtervorlage betrifft die Frage, ob Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (im Folgenden: EGBGB) mit der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes vereinbar ist, soweit die Regelung Gebäudeeigentümer betrifft, die nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik aufgrund eines ihnen verliehenen unentgeltlichen Nutzungsrechts ein volkseigenes Grundstück bebaut haben, das heute der öffentlichen Hand gehört.

I.

Im Ausgangsverfahren, das beim Amtsgericht anhängig ist, nimmt die Klägerin die Beklagten aus vom Land Berlin abgetretenem Recht für den Zeitraum vom 22. Juli 1992 bis Ende März 1995 auf Zahlung eines Nutzungsentgelts von rund 1.690 € für ein im Beitrittsgebiet belegenes Grundstück in Anspruch. 1988 hatte der Magistrat der Stadt den Beklagten zum Zweck der Bebauung mit einem Eigenheim ein unentgeltliches Nutzungsrecht an dem volkseigenen Grundstück verliehen. 1999 wurde das Grundstück dem Land zugeordnet, das 2002 seine Rechte aus dem Grundstückseigentum an die Klägerin abtrat.

Das Amtsgericht hat das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die eingangs genannte Frage zur Entscheidung vorgelegt:

Die Anwendung des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB sei im Streitfall mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht vereinbar, weil sie zu einem unzulässigen Eingriff in den Schutz des Eigentums des Gebäudeeigentümers führe. Es habe für den Gesetzgeber kein Anlass bestanden, Art. 233 § 2 a EGBGB auf unentgeltliche Nutzungsrechte zu erstrecken, die nach den §§ 287, 288 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik an volkseigenen Grundstücken verliehen worden sind. Der Staat und damit auch das Land bedürften mit Rücksicht auf ein solches Nutzungsrecht keines über die Regelungen des Einigungsvertrags hinausgehenden Schutzes ihres Grundstückseigentums. Die öffentliche Hand genieße im Übrigen keinen grundrechtlichen Schutz ihres Eigentums. Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB verstoße schließlich gegen Art. 14 Abs. 1 GG auch deshalb, weil ihm echte Rückwirkung zukomme.

Eine verfassungskonforme Auslegung des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB sei nicht angezeigt, weil es schon eine gefestigte gegenteilige Rechtsprechung unter anderem des Bundesgerichtshofs gebe.

II.

Die Vorlage ist unzulässig.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht die in Art. 100 Abs. 1 GG und § 80 BVerfGG geregelte Vorlagepflicht nur, wenn das Fachgericht eine entscheidungserhebliche Gesetzesvorschrift für verfassungswidrig erachtet. Sinn des Art. 100 Abs. 1 GG ist es, die Überprüfung des Gesetzgebers beim Bundesverfassungsgericht zu konzentrieren (vgl. BVerfGE 17, 208 <210>). Dagegen dient die Regelung nicht dazu, Meinungsverschiedenheiten zwischen Gerichten desselben Rechtszugs zu klären (vgl. BVerfGE 78, 20 <24 f.>; 80, 54 <59>). Wie eine Norm des einfachen Rechts auszulegen ist, ist grundsätzlich Sache des zuständigen Fachgerichts (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Ist es der Auffassung, eine Vorschrift, über deren Auslegung Streit besteht, sei nur bei einer bestimmten Auslegung mit der Verfassung vereinbar, muss es seiner Entscheidung diese Auslegung zugrunde legen und darf nicht das Bundesverfassungsgericht anrufen (vgl. BVerfGE 22, 373 <377>; 78, 20 <24>; 80, 54 <58>). Das gilt auch dann, wenn das im Instanzenzug übergeordnete Gericht eine Auslegung vornimmt, die das nachgeordnete Gericht für verfassungswidrig hält. Denn die verfassungsgerichtliche Überprüfung der Entscheidungen der im Instanzenzug übergeordneten Gerichte muss dem dafür vorgesehenen Verfahren der Verfassungsbeschwerde vorbehalten bleiben (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NJW-RR 2000, S. 1309 <1309 f.> m.w.N.).

Darüber hinaus wird dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG durch das vorlegende Gericht nur genügt, wenn die Ausführungen im Vorlagebeschluss mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass das Gericht bei Gültigkeit der Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit und wie es dieses Ergebnis begründen würde (vgl. BVerfGE 86, 52 <56>). Im Vorlagebeschluss muss nicht nur der verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab genannt, sondern auch die Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm näher begründet werden (vgl. BVerfGE 86, 52 <57>). Dabei bedarf es der Auseinandersetzung mit nahe liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten sowie eingehender, Rechtsprechung und Schrifttum einbeziehender Darlegungen (vgl. BVerfGE 88, 198 <201>; 94, 315 <325>; BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1999, S. 1098 <1098 f.>). Auch ist auszuführen, weshalb das Gericht von der Unmöglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung überzeugt ist (vgl. BVerfGE 76, 100 <105>; 90, 145 <170>).

2. Diesen Anforderungen wird der Vorlagebeschluss des Amtsgerichts nicht gerecht.

a) Die Vorlage wendet sich der Sache nach nicht gegen die Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung gestellten Norm selbst, hält vielmehr nur deren Auslegung durch das dem Amtsgericht übergeordnete Landgericht (vgl. etwa das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. März 2004 - 64 S 424/03 -, das mit der von der Kammer nicht zur Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerde 1 BvR 954/04 angegriffen wurde, und das Urteil desselben Gerichts vom 22. August 2005 - 67 S 119/05 -, das Gegenstand des Verfahrens 1 BvR 2446/05 ist) und durch den Bundesgerichtshof (vgl. dessen Urteile VIZ 2004, S. 38, und 2004, S. 276) für verfassungswidrig. Das Amtsgericht hat zur Begründung, dass eine verfassungskonforme Auslegung des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB nicht möglich sei, im Wesentlichen nur auf die gegenteilige Auslegung dieser Gerichte verwiesen. Das macht deutlich, dass es dem Amtsgericht letztlich allein um eine verfassungsgerichtliche Überprüfung dieser Auslegung und der ihr zugrunde liegenden Rechtsauffassung geht. Das aber steht mit Sinn und Zweck des Art. 100 Abs. 1 GG nicht im Einklang. Dieser dient nur der Normenkontrolle. Die Verfassungsmäßigkeit gerichtlicher Entscheidungen ist mit der Verfassungsbeschwerde anzugreifen.

b) Darüber hinaus genügt die Vorlage nicht dem gesetzlichen Begründungserfordernis, weil das Amtsgericht den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab nicht in der erforderlichen Weise herausgearbeitet hat. Es hat zwar zutreffend dargestellt, dass auch das Gebäudeeigentum der Beklagten vom Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst wird. Doch fehlen jegliche Ausführungen dazu, inwieweit der Schutzbereich dieses Grundrechts durch die Auferlegung einer Entgeltpflicht in Höhe von rund 1.690 € für die Nutzung des Grundstückseigentums nach der vom Gericht in ihrer Verfassungsmäßigkeit in Frage gestellten Norm berührt wird. Das Gericht setzt sich mit keinem Wort mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander, nach der Art. 14 GG nicht das Vermögen als solches schützt (vgl. BVerfGE 78, 232 <243>; 91, 207 <220>; 95, 267 <300>). Auch nicht ansatzweise wird darauf eingegangen, dass nach dieser Rechtsprechung ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie bei Auferlegung von Geldleistungspflichten erst dann in Betracht kommt, wenn diese den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 63, 312 <327>; 78, 232 <243>; 95, 267 <301>). Für eine derartige Wirkung gibt es weder nach der Darstellung des Gerichts noch sonst irgendwelche Anhaltspunkte.

Der Begründungspflicht ist auch nicht insoweit genügt, als das Amtsgericht annimmt, Art. 14 Abs. 1 GG sei durch die zur Prüfung gestellte Regelung deshalb verletzt, weil dieser echte Rückwirkung zukomme. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 8. April 1998 (BVerfGE 98, 17 <42 f.>) ausdrücklich festgestellt, für die Zeit nach dem In-Kraft-Treten des Art. 233 § 2 a EGBGB in der Fassung von 1992, also für die auch hier maßgebliche Zeitspanne ab dem 22. Juli 1992, habe der Nutzer eines von dieser Vorschrift erfassten Grundstücks nicht mehr davon ausgehen können, dass die von ihm gezogenen Nutzungen unentgeltlich bleiben würden. Das Amtsgericht geht darauf nicht näher ein, sondern behauptet nur pauschal, dass hier anderes gelte.

Ende der Entscheidung

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