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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 07.07.2004
Aktenzeichen: 1 BvL 3/04
Rechtsgebiete: InsO, BVerfGG


Vorschriften:

InsO § 291 Abs. 1
BVerfGG § 24
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES

- 1 BvL 3/04 -

In dem Verfahren

zur verfassungsrechtlichen Prüfung

der Bestimmung des § 291 Abs. 1 der Insolvenzordnung

- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts München vom 9. Juni 2004 (1507 IN 39/02) -

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, der Richterinnen Jaeger, Haas, der Richter Hömig, Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde gemäß § 24 BVerfGG am 7. Juli 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Vorlage ist unzulässig.

Gründe:

Die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Frage ist nicht hinreichend dargelegt (vgl. BVerfGE 97, 49 <60>). Im Übrigen wird auf die Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 2003 (1 BvL 11/02 u.a.) und vom 14. Januar 2004 (1 BvL 8/03) verwiesen.

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