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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 25.01.2000
Aktenzeichen: 1 BvL 30/97 (2)
Rechtsgebiete: GG, BGB, BVerfGG


Vorschriften:

GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 38
GG Art. 103 Abs. 1
BGB § 1896 Abs. 1 Satz 1
BGB § 1896 Abs. 2
BGB § 1908 d Abs. 3
BVerfGG § 81 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvL 30/97 -

In dem Verfahren

zur verfassungsrechtlichen Prüfung

des § 1896 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und des § 1908 d Abs. 3 BGB im Falle der Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten eines Volljährigen mit der gesetzlichen Folge des Ausschlusses des Volljährigen vom Wahlrecht aus Art. 38 GG

- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 17. November 1997 sowie Ergänzungsbeschlüsse vom 12. Januar 1998 und 25. Januar 1999 (XVII 1262/92) -

hier: Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 31. August 1999 - XVII 1262/92 -

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richterinnen Haas, Hohmann-Dennhardt gemäß § 81 a BVerfGG

am 25. Januar 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung ist unzulässig.

Gründe:

I.

Das Normenkontrollverfahren betrifft unter anderem die Frage, ob der gesetzliche Ausschluss des in allen seinen Angelegenheiten betreuten Volljährigen vom Wahlrecht verfassungsrechtlich zulässig ist.

1. Für den in einer geschlossenen Anstalt untergebrachten, infolge einer frühkindlichen Gehirnschädigung geistig schwer behinderten, geschäftsunfähigen Volljährigen, bestand seit 1975 hinsichtlich der Vermögenssorge und der Aufenthaltsbestimmung eine Gebrechlichkeitspflegschaft, die 1989 auf die Gesundheitssorge erweitert und 1992 in eine Betreuung gleichen Umfangs überführt wurde.

a) Im Zuge der Verlängerung der Unterbringung holte das Ausgangsgericht das Gutachten einer Sachverständigen und die Stellungnahme der zuständigen Betreuungsbehörde ein und bestellte zur Prüfung der Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers auf die Besorgung aller Angelegenheiten eine Rechtsanwältin als Verfahrenspflegerin.

b) Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 17. November 1997 dem Bundesverfassungsgericht die Fragen vorgelegt, ob § 1896 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 1908 d Abs. 3 BGB im Falle der Anordnung einer Betreuung für alle Angelegenheiten eines Volljährigen mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebot der Gesetzesbestimmtheit und Art. 2 Abs. 1 GG in Einklang stehen und ob der gesetzliche Ausschluss des in allen seinen Angelegenheiten betreuten Volljährigen vom Wahlrecht verfassungsrechtlich zulässig ist.

2. Das Bundesverfassungsgericht hat durch Kammerbeschluss vom 23. Juni 1999 gemäß § 81 a BVerfGG die Unzulässigkeit der Richtervorlage festgestellt.

3. Am 31. August 1999 hat das Amtsgericht beschlossen, dass das Verfahren ausgesetzt bleibt, "Gegenvorstellungen" erhoben und die Sache zur erneuten Entscheidung vorgelegt. Es sei verfassungsrechtlich geboten, dass der Richter gesondert darüber zu entscheiden habe, ob dem Betroffenen noch das Wahlrecht zustehe. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1999 beantworte diese - zur Entscheidung gestellte - Rechtsfrage nicht. Damit stehe fest, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts den Verfassungsgrundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletze. Es erscheine daher geboten, dass das angerufene Gericht im Rahmen der zulässigen Gegenvorstellung noch über den Sachvortrag entscheide, welcher tatsächlich Verfahrensgegenstand sei.

II.

Die Gegenvorstellung ist unzulässig.

Im Verfahren der konkreten Normenkontrolle ist eine Gegenvorstellung nicht zulässig. Ein Normenkontrollverfahren ist seinem Wesen nach ein von objektiven Berechtigungen unabhängiges, objektives Verfahren, an dem begrifflich notwendig niemand beteiligt ist (vgl. BVerfGE 2, 213 <217>; 3, 225 <228 f.>), dessen Rechte durch die Eröffnung der Möglichkeit einer Gegenvorstellung gewahrt werden müssten (vgl. etwa BVerfGE 55, 1 <5 f.>). Dass das vorlegende Gericht materiell weder Beteiligter des Verfahrens noch unmittelbar von der Entscheidung rechtlich Betroffener ist (vgl. BVerfGE 60, 7 <13>), liegt auf der Hand.

Ende der Entscheidung

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