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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 14.10.1997
Aktenzeichen: 1 BvL 5/89
Rechtsgebiete: WoGG


Vorschriften:

WoGG § 41 Abs. 3 Satz 1 i.d.F. d. 6. WoGGÄndG
Leitsatz

zum Beschluß des Ersten Senats vom 14. Oktober 1997

- 1 BvL 5/89 -

Zur Frage, ob berufsbegleitend studierende Personen, deren Lebenssituation von der Berufsausübung geprägt ist, vom Bezug von Wohngeld ausgeschlossen werden dürfen (§ 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG).


BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvL 5/89 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren

zur verfassungsrechtlichen Prüfung des § 41 Abs. 3 Satz 1 des Wohngeldgesetzes in der Fassung des Art. 1 Nr. 10 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBl I S. 1318)

- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts Hannover vom 17. Januar 1989 (3 VG A 284/88) -

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Seidl, der Richter Grimm, Kühling, der Richterinnen Seibert, Jaeger, Haas und der Richter Hömig, Steiner

am 14. Oktober 1997 beschlossen:

§ 41 Absatz 3 Satz 1 des Wohngeldgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nummer 10 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes vom 11. Juli 1985 (Bundesgesetzblatt I Seite 1318) war nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.

Gründe:

A.

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, Studierende auch dann vom Anwendungsbereich des Wohngeldgesetzes (WoGG) auszunehmen, wenn sie das Studium berufsbegleitend als weitere Ausbildung betreiben, für die sie dem Grunde nach Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beanspruchen können, ihre Lebenssituation aber von der Berufsausübung geprägt ist.

I.

1. Im Zuge des Abbaus der Wohnungszwangswirtschaft Anfang der sechziger Jahre wurden sogenannte Mietbeihilfen eingeführt, um auch nach der Mietpreisfreigabe Familien mit niedrigerem Einkommen ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern. Sie wurden später als Wohnbeihilfen und sodann als Wohngeld gewährt. Ursprünglich war die Leistung nach dem Wohngeldgesetz ihrem Wesen nach als Subvention für den Vermieter ausgestaltet. Sie sollte demjenigen, der - außerhalb des sozialen Wohnungsbaus - Wohnraum schafft, die Erzielung angemessener Mieten ermöglichen. Ausgezahlt wurde die Subvention in der Form eines nicht rückzahlbaren Mietzuschusses allerdings an den Mieter. Mit der Betonung der Einkommens- und Vermögensgrenzen auf seiten des Mieters änderte sich die Zielsetzung des Gesetzes. Das Wohngeld stellte in der Folgezeit eine finanzielle Zuwendung der öffentlichen Hand an den Mieter zur Finanzierung seiner Unterkunftskosten dar.

In dem für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Zeitraum ab 1987 erhielt ein Antragsteller Wohngeld, wenn er dauerhaft einen eigenen Haushalt gegründet hatte (vgl. § 4 Abs. 3 WoGG), bedürftig war (vgl. §§ 2, 9 ff. WoGG) und keinen Ablehnungsgrund nach § 18 WoGG erfüllte. Wurde Wohngeld gewährt, so richtete sich der erzielbare Betrag nach der berücksichtigungsfähigen Miete, dem Familieneinkommen und der Zahl der Familienmitglieder (§§ 2, 7 i.V.m. den Anlagen zu § 2 WoGG).

2. a) Nach der Einführung der gesetzlichen Ausbildungsförderung durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz im Jahre 1971 wurde das Wohngeldgesetz um eine Regelung ergänzt, wonach die ganz oder teilweise als Zuschuß geleistete Ausbildungsförderung dann, wenn der Auszubildende alleinstehend war oder alle zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder Ausbildungsförderung erhielten, als dem Wohngeld vergleichbare öffentliche Leistung anzusehen und deshalb ein Bezug von Wohngeld ausgeschlossen war (§ 21 Abs. 2 WoGG, eingefügt durch Art. 1 Nr. 15 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Wohngeldgesetzes vom 23. August 1977, BGBl I S. 1629). Diese Regelung war von der Vorstellung getragen, daß die seinerzeit teils als Zuschuß, teils als Darlehen geleistete Ausbildungsförderung jedenfalls in den Fällen zuschußweiser Gewährung den Unterkunftsbedarf grundsätzlich abdecke. Im Ergebnis hatte damit der größte Teil der Auszubildenden, die Ausbildungsförderung erhielten, keinen Anspruch auf Wohngeld.

b) Mit der Umstellung der Ausbildungsförderung auf Volldarlehen im Jahre 1983 wurde auch das Verhältnis zwischen Wohngeld- und Ausbildungsförderungsleistungen neu geregelt. Die Vorschrift des § 41 Abs. 3 Satz 1 und 2 WoGG in der Fassung des Art. 14 Nr. 13 des Gesetzes zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983) vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S. 1857) bestimmte:

Auf Alleinstehende, die eine Ausbildung im Sinne der §§ 2 oder 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder des § 40 des Arbeitsförderungsgesetzes durchführen, und auf Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmitglieder rechnen, die Auszubildende in dem bezeichneten Sinne sind, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht, wenn dem Alleinstehenden oder einem zum Haushalt rechnenden Familienmitglied Leistungen zur Förderung der Ausbildung dem Grunde nach nicht zustehen.

Damit wurden fast alle Studierenden vom Wohngeldbezug ausgeschlossen.

3. Ab 1. Januar 1986 wurde das Verhältnis zwischen Wohngeldgewährung und Ausbildungsförderung durch § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG in der für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Fassung des Art. 1 Nr. 10 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBl I S. 1318; im folgenden: 6. WoGGÄndG) bestimmt. Zur Klarstellung, daß § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG nur den Anwendungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes einerseits und denjenigen des Wohngeldgesetzes andererseits gegeneinander abgrenzte, sowie zur redaktionellen Straffung des Gesetzeswortlauts (vgl. die Amtliche Begründung des Regierungsentwurfs, BTDrucks 10/3162 S. 118) erhielt § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG folgende Fassung:

Auf Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmitglieder rechnen, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem § 40 des Arbeitsförderungsgesetzes dem Grunde nach zustehen, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.

4. § 41 Abs. 3 WoGG wurde in der Folgezeit zweimal geändert.

a) Mit Art. 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes über die Einführung eines Wohngeldsondergesetzes für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet, die Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer wohngeldrechtlicher Vorschriften sowie über die Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Juni 1991 (BGBl I S. 1250) wurde die Vorschrift im Hinblick auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 1990 (BVerwGE 85, 314; BVerwG, NVwZ 1991, S. 677) um einen neuen Satz 2 ergänzt. Danach war und ist das Wohngeldgesetz dann nicht anzuwenden, wenn dem Grunde nach förderungsberechtigte Familienmitglieder nur wegen ihres höheren Einkommens keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, also Leistungen zur Förderung der Ausbildung tatsächlich nicht erbracht werden. Die Ergänzung sollte klarstellende Funktion haben und entstandene Unsicherheiten im Verwaltungsvollzug beseitigen (vgl. die Amtliche Begründung des Regierungsentwurfs, BTDrucks 12/221, S. 19).

b) Schließlich wurde § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG durch Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Wohngeldsondergesetzes und des Wohngeldgesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl I S. 1380) in der Weise ergänzt, daß das bloße Fehlen eines Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung nicht zur Anwendbarkeit des Wohngeldgesetzes führt, wenn ein Ausbildungsförderungsanspruch sonst dem Grunde nach besteht. Damit reagierte der Gesetzgeber auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 1991 (Buchholz 454.71 § 41 WoGG Nr. 2), das dem Auszubildenden ein Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme von Leistungen der Ausbildungsförderung und der Inanspruchnahme von Wohngeldleistungen eingeräumt hatte (vgl. den Bericht des BT-Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, BTDrucks 12/2941, S. 6 f.).

5. Die Voraussetzungen der Ausbildungsförderung sowie Leistungsart und Leistungsumfang der Ausbildungsförderung ergaben sich im entscheidungserheblichen Zeitraum aus dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (10. BAföGÄndG) vom 16. Juni 1986 (BGBl I S. 897).

Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG wurde Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluß geleistet, wenn der Auszubildende zuvor als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, erfolgreich beendet hatte. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG wurde Ausbildungsförderung nicht mehr geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den Ausbildungsförderung beantragt war, das 30. Lebensjahr vollendet hatte. § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG ließ allerdings mehrere Ausnahmen hiervon zu, unter anderem für Studenten aus dem zweiten Bildungsweg.

§ 13 Abs. 2 BAföG sah für die Unterkunft eine Erhöhung der für den monatlichen Bedarf zu leistenden Beträge vor. Wohnte der Auszubildende nicht bei seinen Eltern, so erhöhte sich der Betrag um 195 DM. Nach § 8 und § 9 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (HärteV) in der Fassung der 3. Änderungsverordnung vom 24. Februar 1986 (BGBl I S. 315) konnte hierzu ein weiterer Zuschlag bis zur Höhe von 75 DM gewährt werden.

Die Ausbildungsförderungsleistungen einschließlich der für die Unterkunft gedachten Leistungen wurden für Studierende voll auf Darlehensbasis gewährt (§ 17 Abs. 2 BAföG). Erst mit dem Zwölften Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (12. BAföGÄndG) vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 936) wurde die Förderungsart wieder geändert und das Darlehen auf die Hälfte des monatlichen Förderungsbetrags beschränkt.

II.

1. Dem Ausgangsverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die 1951 geborene Klägerin verfügt über eine im Jahre 1972 abgeschlossene Ausbildung als Krankenschwester und eine im Jahre 1980 beendete sozialpsychiatrische Zusatzausbildung. Anschließend war sie als Krankenschwester halbtags beschäftigt und hatte ein monatliches Einkommen von 1.050,45 DM. Am 1. Oktober 1987 begann sie an der Universität H. ein Studium in der Fachrichtung Lehramt an Sonderschulen. Das Studium betrieb sie berufsbegleitend unter Beibehaltung ihrer Halbtagsstelle. Die Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beantragte sie nicht.

Am 6. Juli 1987 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Wohngeld für eine von ihr bewohnte Wohnung in H. Die Kaltmiete betrug 333 DM. Die Beklagte lehnte den Wohngeldantrag unter Hinweis darauf ab, daß der Klägerin dem Grunde nach Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zuständen und das Wohngeldgesetz infolgedessen - nach § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG in der Fassung des 6. WoGGÄndG - nicht anzuwenden sei. Dem hiergegen eingelegten Widerspruch half die Beklagte teilweise ab und gewährte der Klägerin Wohngeld in Höhe von monatlich 40 DM bis einschließlich September 1987, weil das Studium erst im Oktober 1987 begonnen habe. Der darüber hinausgehende Widerspruch wurde zurückgewiesen. Das Studium der Klägerin sei nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes förderungsfähig. In diesem Fall schließe § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG den Bezug von Wohngeld aus. Das verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Gegen die ablehnenden Bescheide richtet sich die Klage.

2. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt,

ob § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG in der Fassung des Sechsten Wohngeldänderungsgesetzes vom 11. Juli 1985 - BGBl I S. 1318 - mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, soweit durch diese Regelung insbesondere auch Arbeitnehmer mit berufsqualifizierendem Abschluß, die das 30. Lebensjahr vollendet haben und berufsbegleitend eine förderungsfähige Ausbildung im Sinne des § 17 Abs. 2 BAföG betreiben, vom Wohngeldbezug ausgeschlossen sind.

a) Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG in der Fassung des 6. WoGGÄndG sei für die Entscheidung erheblich. Bei Gültigkeit der Norm sei die Klage unbegründet. Der Klägerin stehe nämlich dem Grunde nach ein Anspruch auf Ausbildungsförderung zu mit der Folge, daß die Vorschriften über den Bezug von Wohngeld nicht zur Anwendung kämen. Das Lehramtsstudium stelle eine weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 BAföG dar. Im Falle der Ungültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm habe die Klage Erfolg, weil andere Ausschlußgründe für einen Wohngeldbezug nicht ersichtlich seien.

Nach Wortlaut, Sinn und Zweck könne die zur Prüfung gestellte Norm nicht verfassungskonform ausgelegt werden. Mit Rücksicht auf die Vorstellungen des Gesetzgebers dürfe - entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Auffas-sung - Personen wie der Klägerin nicht ein Wahlrecht zwischen Leistungen der Ausbildungsförderung und dem Wohngeld gegeben werden, das durch Stellen oder Unterlassen eines BAföG-Antrages ausgeübt werden könne.

b) Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts verstößt § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG in der Fassung des 6. WoGGÄndG gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Regelung, daß die Vorschriften des Wohngeldgesetzes auf Haushalte von Personen nicht anzuwenden sind, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach zustehen, benachteilige die Gruppe der Studierenden gegenüber den Wohngeldberechtigten. Der Anspruch auf Ausbildungsförderung - besonders der hierin enthaltene Betrag für die Unterkunft nach § 13 Abs. 2 BAföG - bilde keinen angemessenen Ausgleich für den Wegfall des Wohngeldanspruchs. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz würden subsidiär erbracht, weil es typischerweise zu einer Anrechnung elterlichen Einkommens und Vermögens auf den Ausbildungsförderungsanspruch komme. Für die Gewährung von Wohngeld komme es darauf nicht an. Unterschiede bestünden ferner, soweit es um den Einsatz des Vermögens des Auszubildenden selbst gehe. Während es bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen des Wohngeldgesetzes erst dann zum Ausschluß des Wohngeldanspruchs komme, wenn - nach bisherigem Recht - Vermögensteuer zu entrichten sei, bleibe bei derjenigen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nur ein gewisser, weit darunterliegender Betrag anrechnungsfrei. Schließlich würden Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz darlehensweise gewährt und müßten zurückgezahlt werden. Dies begegne - im Vorlagebeschluß näher begründeten - Bedenken.

Daß § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG verfassungswidrig sei, zeige sich besonders deutlich bei der Gruppe Studierender, zu der die Klägerin gehöre. Ihre soziale und wirtschaftliche Situation unterscheide sich erheblich von der des typischen Studenten. Die der Norm zugrundeliegende Vorstellung des Gesetzgebers, daß sich Auszubildende regelmäßig mit einem geminderten Unterkunftsstandard begnügen könnten, weil sie sich nur vorübergehend außerhalb des Familienhaushalts aufhielten und es sich deshalb bei der während der Ausbildung bewohnten Unterkunft noch nicht um eine dauernde Unterkunft handele, treffe für die Klägerin nicht zu. Sie besitze bereits eine eigene Unterkunft, habe eine Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen und gehe einer Erwerbstätigkeit nach. Eine Verweisung auf das Förderungssystem des Bundesausbildungsförderungsgesetzes würde die Klägerin zur Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit und damit auch ihrer Wohnung zwingen. Allein wegen der von ihr berufsbegleitend betriebenen Ausbildung werde sie gegenüber Arbeitnehmern, die keine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähige Ausbildung betrieben, ungleich behandelt. Das überschreite die Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsfreiraumes. Der Personenkreis, dem die Klägerin angehöre, stelle keine kleine Gruppe dar, die im Rahmen einer typisierenden Regelung vernachlässigt werden dürfe.

III.

Zur Vorlage haben der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau für die Bundesregierung sowie der 5. und der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts Stellung genommen.

1. Der Bundesminister hält die zur Prüfung gestellte Norm für verfassungsgemäß.

Wohngeld und Ausbildungsförderung zielten im Grundsatz auf zwei unterschiedliche Bevölkerungsgruppen. Das Wohngeld bezwecke die Unterstützung einkommensschwächerer Bevölkerungsschichten und ermögliche es ihnen, trotz Freigabe der Mieten angemessen und familiengerecht zu wohnen. Es sichere einen dauernden Wohnbedarf ab. Im Gegensatz zu der haushaltsbezogenen Unterstützung durch Wohngeld erfasse die personenbezogene Ausbildungsförderung den grundsätzlich vorübergehenden Unterkunftsbedarf des Studierenden, dem es zuzumuten sei, sich während der Dauer seiner Ausbildung mit einfachem und kostengünstigem Wohnraum zu begnügen.

Die zur Prüfung gestellte Norm widerspreche auch für die Fallgruppe der Klägerin des Ausgangsverfahrens nicht dem allgemeinen Gleichheitssatz. Studenten, die einer Erwerbstätigkeit nachgingen, ohne daß damit die Ausbildungsförderung dem Grunde nach berührt werde, fielen nicht aus der vom Gesetz vorgenommenen Typisierung heraus. Das gelte auch für Auszubildende, die trotz ihres Alters ausnahmsweise noch Ausbildungsförderung erhalten könnten und infolge ihrer bisherigen Berufstätigkeit einen Haushalt in einer auf Dauernutzung angelegten Wohnung führten. Ihnen werde als Konsequenz der eigenen Entscheidung für eine (weitere) förderungsfähige Ausbildung zugemutet, sich der typischen Lebensform Auszubildender anzupassen und sich daher dem staatlichen Förderungssystem für Auszubildende zu unterstellen.

2. Der für das Ausbildungsförderungsrecht zuständige 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat sich zur einfachrechtlichen Lage geäußert. Der für das Wohngeldrecht zuständige 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat darauf hingewiesen, daß bei ihm mehrere Revisionsverfahren anhängig seien, in denen die Wohngeldbehörden die Versagung von Wohngeld mit § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG begründet hätten. Inzwischen hat er durch Urteil vom 29. November 1991 (Buchholz 454.71 § 41 WoGG Nr. 2) entschieden, daß zu den anspruchsbegründenden Voraussetzungen auch die Antragstellung rechne. Werde kein Antrag gestellt, so fehle ein Element für das Entstehen des Anspruchs auf Ausbildungsförderung und mithin für die Gewährung von Ausbildungsförderung; Ausbildungsförderung stehe dann dem Studierenden nicht im Sinne des § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG dem Grunde nach zu. Bei dieser Auslegung sei der Ausschluß Alleinstehender und ausschließlich studierender Personen vom Wohngeldbezug selbst dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen gewährt werde. Denn der Student habe es in der Hand, darauf zu verzichten, Ausbildungsförderung zu beantragen; dadurch werde der Anwendungsbereich des Wohngeldgesetzes eröffnet.

B.

Die Vorlage ist zulässig. Das Verwaltungsgericht hat sich hinreichend mit der Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung des § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG auseinandergesetzt. Mit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, daß dem Auszubildenden eine Wahlmöglichkeit zwischen den für die Unterkunft gewährten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und denjenigen nach dem Wohngeldgesetz eröffnet sei, hat sich das Verwaltungsgericht befaßt. Es hat vertretbar begründet, daß es eine solche Auslegung der zur Prüfung gestellten Norm im Hinblick auf Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte für nicht zulässig halte. Diese Beurteilung ist vom Bundesverfassungsgericht hinzunehmen (vgl. BVerfGE 7, 171 <175>; stRspr).

C.

§ 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG in der Fassung des 6. WoGGÄndG war in dem zur Prüfung gestellten Umfang bei verfassungskonformer Auslegung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

I.

1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 87, 1 <36>; 92, 53 <68 f.>; 95, 143 <154 f.>; stRspr).

2. a) § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG in der zur Prüfung gestellten Fassung schloß Studenten, denen dem Grunde nach Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zustanden, vom Wohngeldbezug aus. Die Bedenken, die das vorlegende Gericht gegen diesen Ausschluß allgemein geltend gemacht hat, greifen - wie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom heutigen Tage (1 BvL 5/93) entschieden hat - nicht durch. Einer gesonderten verfassungsrechtlichen Prüfung bedarf die Norm allerdings, soweit sie in der Auslegung durch das Verwaltungsgericht auch solche Studierende vom Wohngeldbezug ausnimmt, die berufsbegleitend eine weitere Ausbildung betreiben, für die sie dem Grunde nach Ausbildungsförderungsleistungen beanspruchen können, deren Lebenssituation aber von der Berufsausübung geprägt ist.

b) Der Ausschluß vom Wohngeld unter Verweisung auf das System der Ausbildungsförderung benachteiligt die Gruppe der Personen, zu der die Klägerin des Ausgangsverfahrens gehört, gegenüber erwerbstätigen Wohngeldberechtigten, die nicht berufsbegleitend studieren. Zu einer Benachteiligung führt zum einen, daß die Bedürftigkeitsprüfung nach Ausbildungsförderungsrecht strenger ist als im Wohngeldrecht mit der Folge, daß der hier in Frage stehende Personenkreis insbesondere wegen seiner Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit regelmäßig keine oder allenfalls stark verminderte Unterkunftsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält, während bei vergleichbarer Situation Leistungen nach dem Wohngeldgesetz erbracht werden. Das Ausbildungsförderungsrecht läßt vor allem weniger Abzüge und Freibeträge vom Einkommen zu (§§ 21, 23 BAföG) als das Wohngeldrecht (vgl. §§ 12 ff. WoGG). Zum anderen sind Personen wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens benachteiligt worden, solange Unterkunftsleistungen als Bestandteil der Ausbildungsförderung ausschließlich darlehensweise erbracht worden sind (vgl. § 17 Abs. 2 BAföG a.F.), während Wohngeld nach § 1 WoGG als nicht rückzahlbarer Zuschuß gewährt wird (vgl. näher Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, Umdruck S. 18 f.).

c) Die festgestellte Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt. Es besteht kein hinreichender Grund, Erwerbstätige unterschiedlich zu behandeln je nach dem, ob sie studieren oder nicht. Eine solche Differenzierung kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, daß die Studierenden gleichbehandelt werden sollen. Die berufsbegleitend studierenden Erwerbstätigen nehmen im Verhältnis zu anderen Studierenden eine Sonderstellung ein. Ihre Lebenssituation ist durch die Berufsausübung geprägt.

aa) Der Unterkunftsbedarf dieses Personenkreises ist nicht - anders als typischerweise sonst bei Studenten - durch die begrenzte Dauer der Ausbildung geprägt und aus diesem Grund "vorübergehend". Mag bei anderen Studenten noch eine gewisse Vorläufigkeit der Ausbildungssituation mit den durch die finanzielle Abhängigkeit bedingten starken wirtschaftlichen Bindungen an das Elternhaus gegeben sein, so fehlt sie bei Personen in der Lage der Klägerin. Diese Personen haben sich regelmäßig aus der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft mit den Eltern gelöst. Sie sind bereits durch ihre erste Ausbildung für einen Beruf qualifiziert, üben einen Beruf aus und stehen damit dem Berufsleben näher als andere Studenten. Abbruch, Unterbrechung oder Verzögerung der weiteren Ausbildung führen regelmäßig nicht mehr zu einer Rückkehr in den elterlichen Haushalt. Personen, die nach abgeschlossener Berufsausbildung einen Beruf ausüben und berufsbegleitend studieren, befinden sich außerdem bereits am Ort ihrer Berufsausübung und betreiben von diesem aus ihr Studium.

Bei den genannten Personen ist der Unterkunftsbedarf auch nicht mehr "gemindert". Denn sie müssen sich regelmäßig nicht deshalb mit einfachem und kostengünstigem Wohnraum begnügen, weil sie auf finanzielle Unterstützung durch die Eltern oder auf den Staat im Rahmen seiner Ausbildungsförderung angewiesen wären. Sie bestreiten ihren allgemeinen Lebensunterhalt grundsätzlich aus eigenem Einkommen. Das gilt auch dann, wenn ein Student, der berufsbegleitend studiert, seinen Beruf - wie im Ausgangsverfahren - nur noch halbtags ausübt und wegen des daraus bezogenen geminderten Einkommens wohngeldrechtlich bedürftig ist oder wird. Beschränkt sich ein solcher Auszubildender auf eine Teilzeitbeschäftigung, so will er der (zeitlichen) Inanspruchnahme durch das Studium Rechnung tragen und sich nicht etwa wieder mit einem "geminderten" Unterkunftsstandard begnügen.

bb) Die Verweisung des genannten Personenkreises auf das System des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit seiner nur darlehensweisen Gewährung von Unterkunftsleistungen (§ 17 Abs. 2 BAföG a.F.) läßt sich nicht damit rechtfertigen, daß er mit dem Abschluß der staatlich geförderten Ausbildung seine Berufs- und Erwerbschancen deutlich verbessere und daher auch mit den Kosten seiner Ausbildung und der Unterkunft belastet werden könne. Zwar stellt diese Erwägung bei anderen Studierenden einen zureichenden Grund für die Belastung mit den Nachteilen dar, die sich aus einer darlehensweisen Förderung ergeben (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, Umdruck S. 20). Die Prognose verbesserter Erwerbschancen ist jedoch für Personen wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens kein Grund von solcher Art und solchem Gewicht, daß er eine Verweisung auf die auch für Unterkunftsleistungen geltenden Darlehensregelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes trüge. Das Ausbildungsförderungsrecht läßt die Förderung einer weiteren Ausbildung (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG) im maßgeblichen Zeitraum nicht nur dann zu, wenn sie die Erstausbildung vertieft, weiterführt oder ergänzt (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG) oder durch die Erstausbildung erst ermöglicht worden ist (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 BAföG). Es eröffnet die Möglichkeit einer Förderung - unter bestimmten Voraussetzungen - vielmehr auch dann, wenn die weitere Ausbildung mit der Erstausbildung in keinem Zusammenhang steht und sich als echte selbständige Zweitausbildung erweist (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG). Studierende, die ihre Berufstätigkeit beibehalten, verlassen sich nach wie vor auf ihren bisherigen Beruf und werden diesen in aller Regel erst nach sorgfältiger Abwägung der Vor- und Nachteile aufgeben.

cc) Der Regelung des § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG bedurfte es nicht, um bei dem genannten Personenkreis einen Doppelbezug öffentlicher Leistungen für denselben Zweck - die Unterkunft - zu verhindern (vgl. hierzu die Amtliche Begründung der Gesetzentwürfe der Fraktionen der SPD und der FDP, BTDrucks 8/3702 S. 84, sowie der Bundesregierung, BTDrucks 8/3903, S. 84; ferner die Amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP, BTDrucks 9/2074, S. 87). Zwar sind Vorschriften, die in konkreten Fällen die Kumulierung von Sozialleistungen für denselben Zweck verhindern sollen, unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 31, 185 <193 f.>; 53, 313 <331>). Die zur Prüfung gestellte Norm unterscheidet sich jedoch von bloßen (Ruhens)Vorschriften, die Doppelleistungen für denselben Zweck verhindern sollen. Sie geht dadurch über dieses Regelungsziel hinaus, daß sie Personen wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens ganz aus dem Anwendungsbereich des Wohngeldgesetzes herausnimmt und sie dem System des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuordnet, das ihnen keine oder nur geringfügige Leistungen zur Finanzierung der Unterkunftskosten gewährt. Unter diesen Umständen stellt die Verhinderung von Doppelleistungen allein keinen den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG entsprechenden hinreichenden Grund für die getroffene Regelung dar.

dd) Die Ungleichbehandlung des genannten Personenkreises mit Wohngeldberechtigten ist schließlich nicht unter dem besonderen Gesichtspunkt der Typisierung gerechtfertigt. Indem § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG Studierende in der besonderen Situation der Klägerin vom Wohngeldbezug ausschließt, trifft er keineswegs nur eine Regelung für eine unbedeutende Zahl von Einzelfällen, deren Benachteiligung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität hingenommen werden könnte, sondern für eine - wenn auch zahlenmäßig begrenzte - Gruppe typischer Fälle.

II.

Die zur Prüfung gestellte Vorschrift des § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG in der Fassung des 6. WoGGÄndG läßt sich jedoch so auslegen, daß sie nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstieß. Das Wohngeldgesetz ist nach dieser Bestimmung nicht auf Haushalte anwendbar, zu denen ausschließlich Familienmitglieder rechnen, denen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach zustehen. Das erlaubt ein Verständnis, nach dem Wohngeld zu gewähren war, wenn es zumindest an einer Voraussetzung für das Bestehen eines Leistungsanspruchs nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz fehlte. An einer solchen Voraussetzung könnte es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mangeln, wenn ein Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung nicht gestellt worden war (vgl. Buchholz 454.71 § 41 WoGG Nr. 2). Bei dieser Auslegung der Vorschrift ist jedenfalls für den hier in Betracht kommenden Personenkreis, zu dem die Klägerin des Ausgangsverfahrens gehört, der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Die Betroffenen haben es in der Hand, die Ungleichbehandlung durch Unterlassen der Stellung eines Antrags auf Gewährung einer Leistung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz abzuwenden. Wird § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG im dargestellten Sinne ausgelegt und angewandt, so findet ein Ausschluß dieser Personengruppe vom Wohngeldbezug nicht statt. Eine solche Auslegung, durch die eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vermieden wird, ist allerdings für die Folgezeit ausgeschlossen. Denn der Gesetzgeber hat die Vorschrift des § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG mit Wirkung vom 1. August 1992 dahin ergänzt, daß das bloße Fehlen eines Antrags auf Ausbildungsförderung nicht zur Anwendbarkeit des Wohngeldgesetzes führt (Art. 2 Nr. 3, Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Wohngeldsondergesetzes und des Wohngeldgesetzes vom 23. Juli 1992, BGBl I S. 1380). Das läßt jedoch die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung der früheren Gesetzesfassung unberührt. .

Ende der Entscheidung

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