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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 18.04.2007
Aktenzeichen: 1 BvL 9/04
Rechtsgebiete: BGB, GG


Vorschriften:

BGB § 1615 l Abs. 2
BGB § 1615 l Abs. 2 Satz 3
GG Art. 6 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvL 9/04 -

In dem Verfahren

zur verfassungsrechtlichen Prüfung,

ob die in § 1615 l Abs. 2, Satz 3 BGB enthaltene grundsätzliche zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs nicht miteinander verheirateter Elternteile mit Art. 6 Abs. 5 des Grundgesetzes vereinbar ist,

- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. August 2004 (5 UF 262/04) -

hier: Antrag der Klägerin des Ausgangsverfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, des Richters Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier, Eichberger, Schluckebier am 18. April 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin des Ausgangsverfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe:

Die begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zur sachgerechten Rechtsverfolgung im Vorlageverfahren des Oberlandesgerichts Hamm nicht erforderlich.

Im Normenkontrollverfahren ist Prozesskostenhilfe nur dann zu bewilligen, wenn entweder besondere Gründe eine Vertretung für geboten erscheinen lassen oder aber wenn von der Anhörung der Beteiligten des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung eine Förderung der Sachentscheidung zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 79, 252).

Die Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Eine mündliche Verhandlung findet im vorliegenden Verfahren nicht statt. Besondere Gründe, die eine Vertretung ausnahmsweise für geboten erscheinen lassen, hat die Klägerin des Ausgangsverfahrens trotz eines entsprechenden Hinweises des Bundesverfassungsgerichts nicht vorgetragen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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