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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 04.01.2002
Aktenzeichen: 1 BvQ 1/02
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 93 d Abs. 2
GG Art. 8
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvQ 1/02 -

In dem Verfahren über den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung

unter Aufhebung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Minden vom 28. Dezember 2001 - 2 L 1058/01 und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Januar 2002 - 5 B 12/02 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27. Dezember 2001 gegen die Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums Bielefeld vom 21. Dezember 2001 - VL 12.5-231 - wieder herzustellen,

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier, die Richterin Hohmann-Dennhardt und den Richter Hoffmann-Riem gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993

(BGBl I S. 1473) am 4. Januar 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe:

Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) liegen nicht vor. Die gebotene Beurteilung und Abwägung der Folgen, die im Falle des Erfolgs oder Misserfolgs des Antrags einträten, führt im vorliegenden Verfahren zu einem Überwiegen derjenigen Gründe, die gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen.

Die Verbotsverfügung und die gerichtlichen Entscheidungen sind auf nähere Ausführungen insbesondere dazu gestützt, dass die geplante Art der Durchführung der unter dem Motto "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" stehenden Versammlung in unmittelbarer Nähe der historisch im Nationalsozialismus und insbesondere durch die SS erheblich belasteten Wewelsburg gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoße (§§ 86, 86 a sowie § 130 StGB). Auch wäre mit der Abhaltung der Versammlung an diesem Ort eine Verletzung der Menschenwürde der Opfer des zur Zeit des Nationalsozialismus dort betriebenen Konzentrationslagers verbunden. In der Folge sei die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet. Dass die getroffenen Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind und die rechtliche Würdigung der Tatsachen unter Berücksichtigung des Schutzgehalts des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sowie des Art. 8 GG offensichtlich nicht tragen, ist nicht festzustellen. Auf die weitere Frage der Gefährdung der öffentlichen Ordnung kommt es angesichts der Feststellungen zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht mehr an.

Offensichtlich nicht fehlsam ist auch die Annahme, dass beschränkende Auflagen als milderes Mittel ausscheiden. Es ist nicht erkennbar, wie durch Auflagen die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beseitigt werden könnte, ohne den durch das Zusammenspiel von Motto und geplantem Veranstaltungsort geprägten Charakter der Versammlung erheblich zu verändern. Der Berücksichtigung des neuen - soweit ersichtlich erstmalig vor dem Bundesverfassungsgericht geltend gemachten - Vortrags des Antragstellers, er habe mit Schreiben vom 25.12.2001 vorgeschlagen, die geplante Demonstration in die Paderborner Innenstadt zu verlegen, steht schon der Grundsatz der Subsidiarität entgegen.

Wird aber die Gefahrenprognose der Behörde der im Eilrechtsschutzverfahren durchzuführenden Abwägung zu Grunde gelegt, überwiegen die bezeichneten Nachteile gegenüber der Belastung des Antragstellers.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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