Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 06.05.2005
Aktenzeichen: 1 BvQ 16/05
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvQ 16/05 -

In dem Verfahren

über den Antrag,

im Wege der einstweiligen Anordnung

die Nutzung des Reichstags durch den Antragsteller am 8. Mai 2005 zu dulden,

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Haas und die Richter Hömig, Bryde gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Mai 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe:

Die Kammer hat die Begründung ihrer Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des Tenors des Beschlusses schriftlich abgefasst.

I.

Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erstrebte der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin (Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundestagspräsidenten) zur Duldung der Nutzung des Reichstagsgebäudes am 8. Mai 2005 für einen öffentlichen Aufzug mit Kunstcharakter.

1. Am 8. Mai 2005 fand im Reichstagsgebäude in Berlin eine gemeinsame Sitzung von Bundestag und Bundesrat aus Anlass des 60. Jahrestags des Endes des Zweiten Weltkriegs statt. Der Antragsteller, ein eingetragener Verein, wollte in der Zeit nach der Sitzung einen zentralen Teil seiner geplanten Kunstaktion "Das Begräbnis oder Die Himmlischen Vier" im Plenarsaal, hilfsweise im Foyer des Westportals, aufführen. Die künstlerische Konzeption des Aufzugs knüpfte an Bertolt Brechts Gedicht "Legende vom toten Soldaten" an. Der Aufzug sollte von Berlin nach Potsdam führen. Inhalt des im Reichstag spielenden Teils der geplanten Aktion war der folgende: Zwei Personen sollten eine dritte, auf einer Bahre liegende Person, den "toten Soldaten", in den Plenarsaal oder das Foyer hineintragen und sie dort für kurze Zeit aufbahren. Dann sollten acht "schwarz gekleidete Herren" den Reichstag über die Westrampe betreten und den "toten Soldaten" unter Absingen eines russischen Soldatenlieds aus dem Westportal hinaustragen.

Nach mehreren erfolglosen Versuchen, für die Aktion die Zustimmung des Bundestags zu bekommen, verlangte der Antragsteller am 23. Januar 2005 erneut die Zulassung seiner Veranstaltung. Die Nutzung der angemeldeten Bereiche sei zulässig, weil keine Behinderung im Sinne von § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Verfassungsorganen des Bundes (BGBl 1999 I, S. 1818) zu besorgen sei. Dass das Reichstagsgebäude der künstlerischen Nutzung zugänglich gemacht werde, sei seit der Verhüllung des Reichstags weltweit bekannt.

Hierauf teilte der Persönliche Referent des Bundestagspräsidenten dem Antragsteller telefonisch mit, es gebe keinen Anspruch auf die gewünschte Nutzung. Andere bekannt gewordene Nutzungen seien solche mit Parlamentsbezug gewesen.

2. Mit Antrag vom 14. April 2005 leitete der Antragsteller ein Eilverfahren gemäß § 123 VwGO beim Verwaltungsgericht ein.

a) Das Verwaltungsgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 18. April 2005 zurück. Für einen Anspruch auf Nutzung des Plenarsaals oder des Foyers gebe es keine rechtliche Grundlage. Selbst wenn der Antragsteller einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag haben sollte, wäre die ablehnende Entscheidung nicht zu beanstanden, nachdem der Bundestag auf den besonderen Charakter des Tages und dessen besondere Würdigung durch die gemeinsame Sitzung von Bundestag und Bundesrat hingewiesen habe. Die vom Antragsteller benannten Vergleichsfälle ließen weder eine ständige Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin mit Selbstbindung noch eine Vergleichbarkeit mit der hier geplanten Kunstaktion erkennen.

b) Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. Mai 2005 zurück.

Die Beschwerde sei unbegründet, da die Nutzung bei summarischer Prüfung zu Recht abgelehnt worden sei. Die Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG räume dem Antragsteller keinen Anspruch auf Nutzung des Bundestagsgebäudes ein. Gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG stehe es im Ermessen des Bundestagspräsidenten, welche Veranstaltungen Privater im Gebäude durchgeführt werden dürften. Von diesem Ermessen habe der Präsident beanstandungsfrei Gebrauch gemacht. Die vom Antragsteller herangezogenen Veranstaltungen seien mit der beantragten nicht vergleichbar. Unabhängig davon habe die Antragsgegnerin ein berechtigtes Interesse daran, dass am 60. Jahrestag das Gebäude allein für die gemeinsame Sitzung von Bundestag und Bundesrat genutzt werde und öffentlichkeitswirksame Veranstaltungen Privater dort nicht stattfinden könnten.

3. Der Antragsteller rügt mit seinem am 6. Mai 2005 eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Verletzung seiner Rechte aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (Kunstfreiheit) und aus Art. 3 Abs. 1 GG.

a) Ohne die Anordnung entstünden dem Antragsteller schwerwiegende Nachteile im Hinblick auf die Verwirklichung seiner Verfassungsrechte, insbesondere der Kunstfreiheit. Seine Darstellung entfalte am 60. Jahrestag des Kriegsendes eine ganz besondere Bedeutung und könne in dem vom Antragsteller geplanten Zusammenhang zu keinem anderen Zeitpunkt durchgeführt werden.

b) Der Anordnungsanspruch folge aus Art. 3 Abs. 1 und aus Art. 5 Abs. 3 GG.

Die Rechte aus der schrankenlosen Kunstfreiheitsgarantie müssten nur zurücktreten, wenn der Widmungszweck des Gebäudes durch seine Kunstaktion konkret behindert würde. Wenn das Reichstagsgebäude nicht von den Verfassungsorganen genutzt werde, sei die Abwägung zwischen dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG und den Einschränkungen, die sich gegebenenfalls aus dem Widmungszweck ergäben, sorgfältig zu prüfen. Die Rechte der Besucher hätten keinen Vorrang vor den Rechten des Antragstellers. Da die Aktion kaum mehr als 15 Minuten dauern werde, seien die Rechte der Besucher nur marginal betroffen.

Der Antragsteller wolle den üblichen Sonntagsreden etwas entgegensetzen. Er beabsichtige mit seiner Aktion im und am Reichstag, an die Gründe und an die Folgen der Niederschlagung des deutschen Faschismus zu erinnern und daran, dass im Potsdamer Abkommen drei der Siegermächte Vereinbarungen getroffen hätten, die heute vielfach gebrochen seien.

Ergänzend bezog sich der Antragsteller auf seine beim Verwaltungsgericht eingereichte Antragsschrift, in der er nicht mit Art. 5 GG, sondern mit Art. 3 GG argumentiert hatte. Aus Art. 3 Abs. 1 GG folge der Anspruch auf Sondernutzung, weil in der Vergangenheit viele Veranstaltungen ohne Bezug zum Bundestag zugelassen worden seien.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.

1. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weit reichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, gilt ein strenger Maßstab. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 91, 252 <257>; stRspr).

Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 91, 252 <257 f.>; stRspr).

2. Die demnach für den Erfolg des Antrags erforderlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Eine Verfassungsbeschwerde gegen die angegriffenen Entscheidungen wäre offensichtlich unbegründet, weil keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Grundrechte des Antragstellers aus Art. 5 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG bestehen.

Die Entscheidung darüber, ob jemand das Gebäude des Reichstags zu privaten Zwecken nutzen darf, hat der Bundestagspräsident aufgrund des ihm von Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG zugewiesenen Hausrechts nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dieses Ermessen hat sich im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung der Grundrechte des Antragstellers aus Art. 5 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG offensichtlich nicht dahin gehend verengt, dass dem Antragsteller ein Anspruch darauf zustünde, das Gebäude wie beantragt zu nutzen.

Zwar ist die vom Antragsteller geplante, an Bertolt Brechts "Legende vom toten Soldaten" anknüpfende szenische Darstellung Kunst im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Daraus folgt aber noch nicht, dass der Bundestag die Kunstaktion gerade in der vom Antragsteller gewünschten Form unterstützen und dafür Räume des Reichstagsgebäudes zur Verfügung stellen müsste. Art. 5 Abs. 3 GG enthält zunächst ein Freiheitsrecht für alle Kunstschaffenden und alle an der Darbietung und Verbreitung von Kunstwerken Beteiligten, das sie vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt in den künstlerischen Bereich schützt. Darüber hinaus stellt diese Grundrechtsnorm als objektive Wertentscheidung für die Freiheit der Kunst dem modernen Staat, der sich - im Sinne einer Staatszielbestimmung - auch als Kulturstaat versteht, die Aufgabe, ein freiheitliches Kunstleben zu erhalten und zu fördern (vgl. BVerfGE 36, 321 <331>; 81, 108 <115 f.>). Daraus folgt aber kein Anspruch des Einzelnen auf eine bestimmte Form der Förderung (vgl. BVerfGE 81, 108 <116>).

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht bei der Überprüfung der hier zu beurteilenden Ermessensentscheidung keine Ermessensreduzierung zu Gunsten des Antragstellers angenommen hat, weil es dem in Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG geregelten Hausrecht auch bei einer Abwägung mit der Kunstfreiheit als ermessensleitender Wertentscheidung den Vorrang eingeräumt hat. Art. 40 GG ist Ausdruck der Parlamentsautonomie. Zum Schutz der Räume des Bundestags gegen Eingriffe von Exekutive und Judikative begründet Art. 40 Abs. 2 GG eigenständige Kompetenzen des Bundestagspräsidenten, in dessen Hände Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG das dem Parlament zustehende Hausrecht gelegt hat (vgl. BVerfGE 108, 251 <273>). Die Ausübung dieses Rechts muss der verfassungsrechtlichen Funktion des Bundestags Rechnung tragen und dient infolgedessen einem hochrangigen öffentlichen Interesse (vgl. Klein, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: Februar 2004, Art. 40 Rn. 145 m.w.N.). Das dem Bundestagspräsidenten eingeräumte Ermessen darüber, wie die Räume des Parlaments funktionsgerecht zu nutzen sind, ist auch von den Fachgerichten und dem Bundesverfassungsgericht zu achten.

Auch aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG und § 8 der Hausordnung des Bundestags folgt der begehrte Anspruch offensichtlich nicht.

Das Ermessen des Bundestagspräsidenten ist nicht durch frühere Gewährungen in der Weise eingeschränkt, dass nur die Erlaubnis der in Frage stehenden Kunstaktion ermessensfehlerfrei wäre.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück