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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 27.11.2002
Aktenzeichen: 1 BvQ 29/01 (1)
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 32 Abs. 6 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvQ 29/01 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren

über den Antrag

den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Juni 2001 - Not 16/01 - vorläufig auszusetzen und das Oberlandesgericht anzuweisen, die Aushändigung der Bestallungsurkunde an einen Mitbewerber einstweilen zu unterlassen,

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde

am 27. November 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die einstweilige Anordnung vom 11. Juli 2001, wiederholt mit Beschlüssen vom 18. Dezember 2001 und 28. Mai 2002, wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

Ende der Entscheidung

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