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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 10.08.2001
Aktenzeichen: 1 BvQ 34/01
Rechtsgebiete: BVerfGG, StGB, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 93 d Abs. 2
StGB § 86
StGB § 86 a
StGB § 130
GG Art. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvQ 34/01 -

In dem Verfahren

über

den Antrag,

im Wege der einstweiligen Anordnung

unter Aufhebung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 10. August 2001 - 3 L 1087/01 und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2001 - 5 B 1072/01 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 10. August 2001 gegen die Verbotsverfügung des Landrats als Kreispolizeibehörde Meschede vom 9. August 2001 wieder herzustellen,

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier, die Richterin Hohmann-Dennhardt und den Richter Hoffmann-Riem gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993

(BGBl I S. 1473) am 10. August 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe:

Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) liegen nicht vor. Die gebotene Beurteilung und Abwägung der Folgen, die im Falle des Erfolgs oder Misserfolgs des Antrags einträten, führt im vorliegenden Verfahren zu einem Überwiegen derjenigen Gründe, die gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen.

Die in ihrer Gefahrenprognose von den Verwaltungsgerichten bestätigte Behörde stützt die Verbotsverfügung unter anderem darauf, dass bei der geplanten Veranstaltung Kennzeichen, Parolen oder Grußformen verfassungswidriger Organisationen im Sinne von §§ 86 und 86 a StGB verwendet werden und dass Volksverhetzung im Sinne von § 130 StGB betrieben wird. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts beruhen vorrangig auf dieser Erwägung. Zur Begründung dieser prognostizierten Gefahr für die öffentliche Sicherheit wird in tatsächlicher Hinsicht darauf verwiesen, dass es sich bei der Versammlung um eine der "Sauerländer Aktionsfront" (SAF) zuzurechnende Veranstaltung handelt und dass - wie auch bei früheren Veranstaltungen aus dem Umfeld dieser Organisation - mit dem erwähnten strafbaren Verhalten zu rechnen ist.

Es ist dem Bundesverfassungsgericht in Anbetracht der Kürze der ihm für seine Entscheidung zur Verfügung stehenden Zeit unmöglich, sich mit den von der Versammlungsbehörde zur Belegung dieser Gefahrenprognose näher angeführten Tatsachen in hinreichender Weise auseinander zu setzen. Dass die getroffenen Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind oder die angestellte Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung des Art. 8 GG offensichtlich nicht trägt, ist nicht ersichtlich. Wird aber die Gefahrenprognose der Behörde der im Eilrechtsschutzverfahren durchzuführenden Abwägung zu Grunde gelegt, überwiegen die bezeichneten Nachteile gegenüber der Belastung der Antragstellerin. Sie kann die von ihr geplante Versammlung zwar nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt durchführen, ihr bleibt aber die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Verbots im Hauptsacheverfahren überprüfen zu lassen und dadurch gegebenenfalls die Grundlage für weitere Verbote zu beseitigen.

Da der Antrag wegen der prognostizierten Gefahr für die öffentliche Sicherheit keinen Erfolg haben kann, kommt es im Ergebnis nicht darauf an, dass die weitere Begründung der Behörde und des Oberverwaltungsgerichts, die geplante Versammlung könne auf Grund ihrer inhaltlichen Ausrichtung auch wegen unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Ordnung rechtmäßig verboten werden, der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts widerspricht.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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