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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 24.11.2006
Aktenzeichen: 1 BvQ 35/06
Rechtsgebiete: BVerfGG, VersG


Vorschriften:

BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 93 d Abs. 2
VersG § 15 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvQ 35/06 -

In dem Verfahren

über

den Antrag,

im Wege der einstweiligen Anordnung

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Kreispolizeibehörde Minden-Lübbecke vom 8. November 2006 - VL 1.2 - wieder herzustellen, soweit er sich gegen die Untersagung des Antragstellers als Versammlungsleiter und gegen das Verbot der Verwendung eines Lautsprechers zur Bekanntgabe der Versammlungsauflagen (Ziffer 2 des Bescheides) richtet,

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, und die Richter Hoffmann-Riem, Gaier gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. November 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag betrifft die behördlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit eines versammlungsrechtlichen Auflagenbescheides. Auf die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. November 2006 - 5 B 2481/06 - und des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. November 2006 - 11 L 820/06 - wird zur Darstellung des Sachverhalts Bezug genommen.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) liegen nicht vor. Wird eine Versammlung nicht verboten, sondern lediglich gemäß § 15 Abs. 1 VersG von bestimmten Auflagen abhängig gemacht, ist ein schwerer Nachteil oder ein anderer wichtiger Grund, aus dem der Erlass einer einstweiligen Anordnung zum gemeinen Wohl dringend geboten wäre, in der Regel zu verneinen. So liegt es auch hier. Weder die Erreichung des Versammlungszweckes insgesamt noch die von dem Antragsteller mit seiner Teilnahme verfolgten kommunikativen Absichten werden durch die fraglichen Auflagen derart wesentlich beeinträchtigt, dass ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts zum gemeinen Wohl, wie es § 32 Abs. 1 BVerfGG voraussetzt, dringend geboten wäre.

Auch wenn schwer nachvollziehbar ist, wieso die Bekanntgabe der Auflagen an die Versammlungsteilnehmer durch den Versammlungsleiter unter Einsatz eines Lautsprecherwagens oder Megaphons die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet oder warum den eventuell aus der Nutzung technischer Hilfsmittel resultierenden Gefahren nicht anderweitig entgegengewirkt wird, ist entscheidend, dass die Erreichung des Versammlungszwecks nicht durch die Vorgabe beeinträchtigt oder gar vereitelt wird, die Ordner sollten die Auflagen ohne Einsatz technischer Hilfsmittel bekannt geben.

Die mit einer Vielzahl von Vorstrafen des Antragstellers begründete Untersagung der Wahrnehmung der Funktion des Versammlungsleiters durch den Antragsteller stellt ebenfalls keinen Nachteil von hinreichendem Gewicht dar. Der Ausschluss bezieht sich nur auf die besondere Funktion des Versammlungsleiters, der für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu sorgen hat und insofern Ansprechpartner der Polizei bei der Durchführung der Versammlung ist. Will der Antragsteller die Versammlung gleichwohl durchführen, steht es ihm frei, eine andere Person als Leiter zu bestellen. Dafür, dass dies praktisch nicht durchführbar wäre, ist trotz der nicht näher substantiierten gegenteiligen Behauptung des Antragstellers nichts ersichtlich. Dem Antragsteller ist es im Übrigen nicht verwehrt, die Funktion als Veranstalter der Versammlung wahrzunehmen und dadurch sein inhaltliches Anliegen zu verwirklichen.

Ob die Auflagen rechtmäßig sind, hat das Bundesverfassungsgericht im Eilverfahren nicht zu entscheiden. Dies muss gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Ende der Entscheidung

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