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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 11.09.2009
Aktenzeichen: 1 BvQ 39/09
Rechtsgebiete: BVerfGG, VwGO, VIG


Vorschriften:

BVerfGG § 32 Abs. 1
VwGO § 65 Abs. 2
VIG § 4 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In den Verfahren

...

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts

durch

die Richter Eichberger, Schluckebier, Masing

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG

in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)

am 11. September 2009

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf das einstweilige Unterbleiben der Beiladung einer Rundfunkanstalt in verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gegen einen Bescheid nach dem Verbraucherinformationsgesetz gerichtet ist, hat keinen Erfolg. Mit dem Bescheid war dem Antrag der Rundfunkanstalt, ihr Auskunft über lebensmittelrechtliche Verstöße zu erteilen, teilweise stattgegeben worden.

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Ein schwerer Nachteil, zu dessen Abwehr der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten wäre, liegt hier jedoch nicht vor.

Der mit der notwendigen Beiladung der Rundfunkanstalt nach § 65 Abs. 2 VwGO für die Antragsteller verbundene Nachteil einer Preisgabe ihrer Identität wiegt nicht so schwer, dass er den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG rechtfertigen könnte. Zwar wird durch die Beiladung die Identität der Antragsteller der beigeladenen Rundfunkanstalt bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bekannt, obwohl ihr diese Information nach § 4 Abs. 3 Satz 3 des Verbraucherinformationsgesetzes (im Folgenden: VIG) erst nach Bestandskraft des angefochtenen Bescheids zugehen dürfte. Dieser Nachteil wiegt aber deshalb nicht schwer, weil er sich auf die Erlangung der Kenntnis der Namen der Antragsteller durch die Rundfunkanstalt beschränkt. Kenntnisse über Art und Umfang möglicher Verstöße der Antragsteller gegen das Lebensmittelrecht, über die ihr nach dem angefochtenen Bescheid Auskunft zu erteilen ist, erlangt die Rundfunkanstalt durch die Beiladung als solche hingegen nicht. Sie ließen sich zwar womöglich im Wege der Akteneinsicht gewinnen. Jedoch wird mit dem Beiladungsbeschluss weder hierüber noch über die Frage entschieden, ob die Vorlage der Akten nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Satz 3 VIG verweigert werden darf und gegebenenfalls muss, weil sie Vorgänge betreffen, die nach einem Gesetz geheim gehalten werden müssen.

Hinzu kommt, dass weder hinreichend vorgetragen ist noch ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Rundfunkanstalt ohne Kenntnis von Art und Umfang möglicher die Antragsteller betreffender lebensmittelrechtlicher Beanstandungen die Namen der Antragsteller in Rundfunksendungen mit Verstößen gegen das Lebensmittelrecht in Verbindung bringen kann und damit das Ansehen der Antragsteller schädigen und ihre Wettbewerbssituation beeinträchtigen wird. Gegebenenfalls könnten sich die Antragsteller dagegen im Übrigen auch vor den Zivilgerichten zur Wehr setzen.

Angesichts dessen stellt das Bekanntwerden von Namen und Anschrift der Antragsteller durch die der Wahrung des Anspruchs der Rundfunkanstalt auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG dienende notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO keinen so schwerwiegenden Nachteil dar, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG zu seiner Abwehr dringend geboten wäre.

Ende der Entscheidung

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