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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 07.11.2008
Aktenzeichen: 1 BvQ 43/08
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 32 Abs. 5 Satz 2
BVerfGG § 93d Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvQ 43/08 -

In dem Verfahren

über

den Antrag,

im Wege der einstweiligen Anordnung

unter Aufhebung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 7. November 2008 - 5 B 1668/08 - die aufschiebende Wirkung der Klage bei dem Verwaltungsgericht Aachen gegen die Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums Aachen vom 29. Oktober 2008 nach Maßgabe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Aachen vom 4. November 2008 - 6 L 478/08 - wieder herzustellen.

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Papier Eichberger, Masing gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. November 2008 einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums Aachen vom 29. Oktober 2008 - ZA 31 - 57.02.01 - wird nach Maßgabe des Tenors des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Aachen vom 4. November 2008 - 6 L 478/08 - wieder hergestellt.

2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat die notwendigen Auslagen des Antragstellers zu erstatten. Die Begründung der Entscheidung wird den Beteiligten gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt.

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