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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 01.03.2002
Aktenzeichen: 1 BvQ 5/02
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 93 d Abs. 2
BVerfGG § 34 a Abs. 3
GG Art. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvQ 5/02 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren

über

den Antrag,

im Wege der einstweiligen Anordnung

unter Aufhebung der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. März 2002 - 5 B 388/02 - und des Verwaltungsgerichts Minden vom 27. Februar 2002 - 11 L 185/02 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums Bielefeld vom 18. Februar 2002 - VL 12.5-231-W-02/01 - wieder herzustellen,

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier, die Richterin Hohmann-Dennhardt und den Richter Hoffmann-Riem gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. März 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums Bielefeld vom 18. Februar 2002 - VL 12.5-231-W-02/01 - wird wieder hergestellt.

2. Möglichen, von der Versammlungsbehörde für erforderlich gehaltenen Auflagen, insbesondere über den zeitlichen Rahmen und die Streckenführung der Versammlung, ist Folge zu leisten.

3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Antragsteller die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

1. Unter dem 11. Dezember 2001 meldete der Antragsteller beim Polizeipräsidium Bielefeld für den 2. März 2002 einen Aufzug an. Dieser wurde mit der erwähnten Verbotsverfügung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung des hiergegen eingelegten Widerspruchs wieder herzustellen, abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Beschwerde zurückgewiesen.

2. Dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist stattzugeben, da offensichtlich ist, dass die von der Behörde und den Gerichten angestellte Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung des Schutzgehalts von Art. 8 GG nicht tragfähig ist (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 1411; S. 2069).

Die Annahme der Behörde und der Gerichte, die öffentliche Sicherheit sei durch die Versammlung gefährdet, beruht tragend auf der Annahme, der Antragsteller sei nicht ausreichend zuverlässig als verantwortlicher Leiter einer solchen Versammlung. Diese Einschätzung wird auf seine mangelnde Bereitschaft zur Kooperation, auf frühere strafrechtliche Verurteilungen sowie sein Verhalten bei einer Demonstration in Leipzig gestützt.

Das von der Behörde angebotene Kooperationsgespräch hat nicht stattgefunden. Der Antragsteller bestand auf einer Dokumentation des Gesprächs auf Tonband. Die Ablehnung einer Tonbandaufnahme durch die Behörde ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Weigerung des Antragstellers, an einem Kooperationsgespräch ohne Dokumentation teilzunehmen, durfte allerdings nicht als Beleg seiner Unzuverlässigkeit als Veranstalter genommen werden. Der im Brokdorf-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts entwickelte Grundsatz vertrauensvoller Kooperation ist nicht als Rechtspflicht zur Kooperation ausgestaltet (vgl. BVerfGE 69, 315 <354 ff.>). Die Weigerung des Veranstalters zur Teilnahme an einem vorbereitenden Kooperationsgespräch ist für sich allein keine hinreichende Grundlage einer seine Person betreffenden belastenden rechtlichen Wertung, hier der Unzuverlässigkeit.

Die früheren strafrechtlichen Verurteilungen des Antragstellers aus den 80er Jahren und dem Jahre 1994, auf die sich die Behörde und die Gerichte zur Begründung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit berufen, liegen zu lange zurück, als dass sie als hinreichende Grundlage für die Prognose genommen werden könnten, der Antragsteller würde seinerseits Straftaten begehen oder deren Begehung dulden (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 12. April 2001 - 1 BvQ 20/01 - und Beschluss vom 8. Dezember 2001 - 1 BvQ 49/01). Nur auf das Bevorstehen derartiger Gefahren könnte ein Versammlungsverbot gestützt werden.

Soweit die Behörde und die Gerichte ihre Entscheidungen auf das Verhalten des Antragstellers bei einer Demonstration in Leipzig im September 2001 stützen, bedarf es keiner Klärung der - streitigen - Abläufe dieser Veranstaltung. Diese Vorfälle sind nicht gewichtig genug, um ein Versammlungsverbot selbst dann zu rechtfertigen, wenn von der Tatsachenschilderung der Behörde ausgegangen wird.

Auf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung kann das Versammlungsverbot nicht gestützt werden (vgl. BVerfGE 69, 315 <353>; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, DVBl 2001, S. 558; S. 1134).

3. Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 3 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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