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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 24.02.2009
Aktenzeichen: 1 BvQ 5/09
Rechtsgebiete: BVerfGG, VwGO


Vorschriften:

BVerfGG § 32 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Verfahren

...

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts

durch

den Präsidenten Papier und

die Richter Bryde, Schluckebier

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG

in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 24. Februar 2009

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der unter Ziffer 1) gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Im Übrigen hat sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 182/09 erledigt.

Gründe:

Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird (1.) die einstweilige Aussetzung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 15. Januar 2009 sowie (2.) die einstweilige Aussetzung von Beschlüssen über Ablehnungsgesuche vom 22. Dezember 2008 begehrt, die im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen sind, das sich gegen den Planfeststellungsbeschluss bezüglich des Ausbaus des Flughafens Frankfurt am Main richtet.

Der unter Ziffer 2) gestellte Antrag hat sich mit der Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 182/09, die die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Dezember 2008 zum Gegenstand hatte, erledigt.

Der unter Ziffer 1) gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 104, 51 <55>; 105, 365 <370 f.>; stRspr).

Dies ist hinsichtlich des unter Ziffer 1) gestellten Antrags der Fall. Die Antragsteller berufen sich insoweit zur Begründung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausschließlich auf die Verletzung von Justizgrundrechten durch die Beschlüsse vom 22. Dezember 2008, welche sich in den nachfolgenden Beschlüssen vom 15. Januar 2009 perpetuierten (vgl. dazu BVerfGE 89, 28 <34, 38>). Aus den Gründen der Entscheidung über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 182/09 ergibt sich, dass die Verletzung der mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgten Justizgrundrechte nicht vorliegt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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