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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 07.10.2003
Aktenzeichen: 1 BvR 10/99 (1)
Rechtsgebiete: GG, ZPO


Vorschriften:

GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 544
Zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung fachgerichtlichen Rechtsschutzes bei Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Umsetzung des Beschlusses des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 -).
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 10/99 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 190/98 -,

b) das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom 11. Juni 1998 - 1 U 205/95 (24) -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, der Richterinnen Jaeger, Haas, der Richter Hömig, Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde

am 7. Oktober 2003 beschlossen:

Tenor:

1. Die Zivilprozessordnung in der Fassung, die bis zum 31. Dezember 2001 galt, war mit dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als sie eine Möglichkeit des Rechtsschutzes gegen Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch oberlandesgerichtliche Berufungsurteile außerhalb der streitwertabhängigen Revision nicht vorsah.

Das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom 11. Juni 1998 - 1 U 205/95 (24) - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

2. Der Freistaat Thüringen hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

A.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des rechtlichen Gehörs sowie des verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutzes bei der Geltendmachung von Gehörsverstößen.

I.

1. In dem Ausgangsrechtsstreit beantragten die Beschwerdeführer, die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären. Hintergrund war ein mit der Beklagten des Ausgangsverfahrens, der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (im Folgenden: BvS), geschlossener Kaufvertrag über Geschäftsanteile an einer GmbH, für die ein Gesamtkaufpreis von 2,25 Mio. DM vereinbart war. Hieraus hat die BvS die Zwangsvollstreckung gegen die Beschwerdeführer wegen einer Teilforderung von 57.786 DM betrieben.

Nachdem die Klage vom Landgericht abgewiesen worden war, legten die Beschwerdeführer gegen das Urteil, das nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist, Berufung ein. Auf einen Hinweis des Vorsitzenden des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts stellten die Beschwerdeführer klar, dass sich ihr Abwehrinteresse auf einen Betrag in Höhe von 57.786 DM belaufe, und beschränkten die gegen die Vollstreckung aus dem gesamten Kaufpreis von 2,25 Mio. DM gerichtete Vollstreckungsabwehrklage auf diesen Teilbetrag. Das Oberlandesgericht teilte den Parteien in einem Hinweis- und Aufklärungsbeschluss vom 30. April 1996 unter Ziffer III mit, dass es im Hinblick auf die Bedeutung der Sache für beide Seiten, wie auch immer seine Entscheidung ausfalle, die Revision zulassen werde. Nachdem die Besetzung des zuständigen Senats vollständig gewechselt hatte, fand am 5. März 1998 die Schlussverhandlung statt. Nach dem Vortrag der Beschwerdeführer las der neue Vorsitzende aus dem Hinweis- und Aufklärungsbeschluss die Ziffer III vor und erklärte, von einer "so kraftvollen Äußerung" werde das Gericht auch in der neuen Besetzung nicht abweichen.

2. Mit dem angegriffenen Urteil wies das Oberlandesgericht die Berufung der Beschwerdeführer zurück und ließ die Revision nicht zu. Zur Nichtzulassung der Revision führte das Oberlandesgericht aus: Die Sache habe keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO a.F. Sie werfe keine höchstrichterlich nicht entschiedene Frage grundsätzlicher und damit allgemeiner Bedeutung auf. Vor allem komme der Frage, ob eine in einer Bilanz zu gering ausgewiesene Rückstellung die Anpassung oder Auflösung eines Geschäftsanteilskaufvertrags nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage rechtfertigen könne, keine grundsätzliche Bedeutung zu. Diese Frage sei höchstrichterlich seit langem geklärt. Gegenüber den bisher vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen sei keine Besonderheit gegeben. Insbesondere der Umstand, dass Vertragspartner der Beschwerdeführer die BvS sei, rechtfertige keine Sonderbehandlung. Hinsichtlich der Frage, ob wegen einer fehlerhaften Eintragung im Handelsregister die an die Beschwerdeführer veräußerten Geschäftsanteile wirksam entstanden seien, fehle zwar noch eine höchstrichterliche Klärung. Die Frage habe aber keine allgemeine Bedeutung.

An die Ankündigung der Zulassung der Revision durch den Hinweis- und Aufklärungsbeschluss vom 30. April 1996 sei das Gericht nicht gebunden, zumal nicht nachvollziehbar sei, welche maßgeblichen Gesichtspunkte der in ihm geäußerten Rechtsansicht mit Blick auf § 546 Abs. 1 ZPO a.F. zu Grunde gelegen hätten.

3. Die Beschwerdeführer legten daraufhin Revision ein und beantragten, über die Zulässigkeit des Rechtsmittels vorab zu entscheiden. Mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss hat der Bundesgerichtshof die Revision als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt (BGH, NJW 1999, S. 290):

Die Beschwer der Beschwerdeführer bleibe unter 60.000 DM. Die Revision sei unzulässig, da das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen habe und der Bundesgerichtshof an die Nichtzulassung gebunden sei. Auch als außerordentliches Rechtsmittel wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit sei die Revision nicht zulässig. In der Rechtsprechung sei zwar anerkannt, dass gegen Entscheidungen im Beschlussverfahren in besonderen Ausnahmefällen ein außerordentlicher Rechtsbehelf gegeben sei, wenn die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechterdings unvereinbar sei, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehre. Jedoch sei diese für das Beschwerdeverfahren entwickelte Rechtsprechung nicht auf das Urteilsverfahren übertragbar. Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs erreiche im Übrigen auch nicht die Schwelle der greifbaren Gesetzwidrigkeit. Zwar hätten die Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der unter Beweis gestellten Äußerungen des Vorsitzenden des zuständigen Oberlandesgerichtssenats und angesichts des eindeutigen Inhalts des Hinweis- und Aufklärungsbeschlusses vom 30. April 1996 darauf vertrauen dürfen, dass sie vor der Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision von der nachträglichen Meinungsäußerung des Gerichts unterrichtet würden. Dann hätten sie Gelegenheit gehabt, sich auf die veränderte Sachlage - auch durch Erweiterung ihres Klagantrags auf einen die Revisionssumme übersteigenden Betrag - einzustellen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör reiche jedoch für eine "greifbare Gesetzwidrigkeit" regelmäßig nicht aus. So sei es auch hier.

II.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Zur Begründung machen sie unter anderem geltend, die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht sei völlig überraschend gewesen und verstoße deshalb sowohl gegen das Gebot einer fairen Verfahrensführung als auch gegen die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs. Nur wegen der eindeutigen Aussage in dem Hinweis- und Aufklärungsbeschluss und der ebenso eindeutigen Aussagen des neuen Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht hätten sie es unterlassen, zur Zulässigkeit der Revision weiter vorzutragen und ihre Vollstreckungsabwehrklage auf einen revisiblen Betrag zu erhöhen. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs werde ebenfalls angegriffen, weil das Gericht sich außerstande gesehen habe, ein Rechtsmittel zu eröffnen, obwohl es die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör durch das Berufungsgericht bejaht habe.

Die Beschwerdeführer haben zugleich die Einstellung der Zwangsvollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht beantragt. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hat während des verfassungsgerichtlichen Verfahrens keine Vollstreckungsmaßnahmen betrieben.

III.

Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung und die obersten Bundesgerichte Stellung genommen und dabei übereinstimmend die Auffassung vertreten, dass der Bundesgerichtshof von Verfassungs wegen nicht gehalten gewesen sei, das Rechtsmittel der Beschwerdeführer als statthaft anzusehen.

IV.

Der Senat hat das Plenum des Bundesverfassungsgerichts mit dem Ziel angerufen, die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der das Grundgesetz keinen Rechtsschutz gegen den Richter gewährleistet, insoweit aufzugeben, als es sich um entscheidungserhebliche Verstöße des Richters gegen das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG handelt (BVerfGE 104, 357). Das Plenum hat durch Beschluss vom 30. April 2003 entschieden, dass es mit dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist, wenn eine Verfahrensordnung keine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit für den Fall vorsieht, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (BVerfG, NJW 2003, S. 1924).

B.

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen das Urteil des Oberlandesgerichts wendet, begründet. Dagegen bleibt sie im Ergebnis ohne Erfolg, soweit auch der Beschluss des Bundesgerichtshofs angegriffen wird.

I.

1. Das Urteil des Oberlandesgerichts verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt es gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>; 86, 133 <144 f.>; 96, 189 <204>). Dies kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen (vgl. BVerfGE 98, 218 <263>).

Vorliegend konnten die Beschwerdeführer bereits im Hinblick auf die eindeutig formulierten Ausführungen in dem Hinweis- und Aufklärungsbeschluss des Oberlandesgerichts auf die Zulassung der Revision vertrauen, so dass kein Anlass bestand, zu der grundsätzlichen Bedeutung der Sache näher vorzutragen oder den Klagantrag auf einen revisiblen Betrag zu erweitern. Da das Oberlandesgericht die Revision gleichwohl ohne vorherigen - erneuten - Hinweis auf die nunmehr gewandelte Auffassung des Gerichts nicht zugelassen hat, handelt es sich um eine unzulässige Überraschungsentscheidung. Hierbei kann offen bleiben, ob der bei den Beschwerdeführern hervorgerufene Vertrauenstatbestand möglicherweise noch dadurch verstärkt worden ist, dass der neue Vorsitzende des Senats - so der unter Beweis gestellte Vortrag der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde - in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, von einer so kraftvollen Äußerung des Hinweis- und Aufklärungsbeschlusses werde auch in der neuen Besetzung nicht abgewichen werden. Die Pflicht des Oberlandesgerichts, auf die gewandelte Anschauung hinzuweisen und Vortrag dazu zu ermöglichen, folgte bereits aus der vorherigen eindeutigen und schriftlichen Äußerung der Rechtsauffassung, die ein Vertrauen der Parteien in den Fortbestand dieser Auffassung rechtfertigte.

2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts beruht auf dem Fehlen eines Hinweises auf die gewandelte Rechtsauffassung.

Die Möglichkeit einer anderen, für die Beschwerdeführer günstigen Entscheidung hätte sich aus weiterem tatsächlichen und rechtlichen Vortrag zur Zulassung der Revision gemäß § 546 Abs. 1 ZPO a.F. ergeben können. Außerdem hätten die Beschwerdeführer auf Grund eines rechtzeitigen Hinweises die Möglichkeit gehabt, die Entscheidung des Gerichts durch eine Klageerweiterung revisibel zu machen, mithin durch eigenes prozessuales Verhalten den Zugang zu einer weiteren Instanz und zu einer Sachprüfung ihres Rechtsmittels zu erhalten. Denn gemäß § 545 Abs. 1, § 546 Abs. 1 ZPO a.F. bedurfte es einer Entscheidung zur Zulassung der Revision nur bei Urteilen, die einer Partei eine Beschwer von nicht mehr als 60.000 DM auferlegten.

3. Da die oberlandesgerichtliche Entscheidung bereits wegen des Gehörsverstoßes aufzuheben ist, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob das Vorgehen des Oberlandesgerichts auch den Anspruch der Beschwerdeführer auf ein faires Verfahren (vgl. BVerfGE 78, 123 <126>) verletzt.

II.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Justizgewährungsanspruch in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG nicht im Einklang. Sie beruht auf der Anwendung der Zivilprozessordnung in der Fassung, die bis zum 31. Dezember 2001 galt. Diese war mit dem Justizgewährungsanspruch unvereinbar, soweit in ihr eine Möglichkeit des Rechtsschutzes gegen Verletzungen des rechtlichen Gehörs durch oberlandesgerichtliche Berufungsurteile außerhalb der streitwertabhängigen Revision nicht vorgesehen war. Gleiches gilt für die seit dem 1. Januar 2002 geltende Gesetzesfassung, soweit sie eine solche Rechtsschutzmöglichkeit nicht vorsieht. Allerdings ist die bisherige Rechtslage in einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2004 noch hinzunehmen.

1. Wie das Plenum des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 30. April 2003 (BVerfG, NJW 2003, S. 1924) entschieden hat, verstößt es gegen das Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG, wenn eine Verfahrensordnung bei entscheidungserheblichen Verstößen gegen das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG keine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit vorsieht.

Die grundgesetzliche Garantie wirkungsvollen Rechtsschutzes, die nicht nur von Art. 19 Abs. 4 GG, sondern auch vom allgemeinen Justizgewährungsanspruch umfasst ist, sichert den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung. Das Grundgesetz sichert rechtliches Gehör im gerichtlichen Verfahren durch das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG. Garantiert ist den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können. Insbesondere sichert das Verfahrensgrundrecht, dass sie mit Ausführungen und Anträgen gehört werden. Dementsprechend bedeutsam für den Rechtsschutz ist die Möglichkeit der Korrektur einer fehlerhaften Verweigerung rechtlichen Gehörs. Dies setzt die Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle der Beachtung des Verfahrensgrundrechts voraus. Das Risiko eines unendlichen Rechtswegs besteht nicht, da der Justizgewährungsanspruch nicht auch die Möglichkeit einer erneuten Kontrolle der Entscheidung garantiert, durch die der behauptete Rechtsverstoß überprüft wird.

Ist ein Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG erfolgt, ermöglicht erst die Beseitigung dieses Verstoßes das Gehörtwerden im Verfahren. Die Überprüfung hat die Fachgerichtsbarkeit selbst vorzunehmen, der die rechtsprechende Gewalt in erster Linie anvertraut ist. Die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht eröffnet wegen des Grundsatzes der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) und des in den §§ 93 a ff. BVerfGG normierten Annahmeverfahrens für sich allein keine ausreichende Rechtsschutzmöglichkeit für die Beseitigung solcher Gehörsverstöße (vgl. BVerfG, NJW 2003, S. 1924 <1927 f.>).

2. Die Zivilprozessordnung in der Fassung, die bis zum 31. Dezember 2001 galt, entsprach diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen insoweit nicht, als die Rüge der Verletzung des Verfahrensgrundrechts weder im allgemeinen Rechtsmittelverfahren noch mit Hilfe eines besonderen Rechtsbehelfs erhoben werden konnte.

Nach den §§ 545 bis 547 ZPO a.F. konnte eine Gehörsverletzung durch ein oberlandesgerichtliches Berufungsurteil nur im Rahmen einer ohnehin zulässigen Revision geltend gemacht werden. Dieses Rechtsmittel stand nicht zur Verfügung, wenn - wie hier - weder die Summe der Beschwer von 60.000 DM überschritten wurde noch das Oberlandesgericht die Revision zugelassen hatte. Die Gehörsverletzung selbst war kein eigenständiger Zulassungsgrund. Auch außerhalb der Revisionsvorschriften sah die Zivilprozessordnung insoweit keinen Rechtsbehelf zur Abhilfe von Gehörsverstößen vor.

Um Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen, sind von der Rechtsprechung teilweise außerhalb des geschriebenen Rechts außerordentliche Rechtsbehelfe geschaffen worden (vgl. den Überblick bei Vollkommer, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 22. Aufl., 2001, Einl. Rn. 103). Diese genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit jedoch nicht. Rechtsbehelfe müssen in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für den Bürger erkennbar sein (vgl. BVerfG, NJW 2003, S. 1924 <1928 f.>). Das war für die Überprüfung einer behaupteten Verletzung des Verfahrensgrundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht nicht der Fall. Da eine Rechtsbehelfsregelung fehlte, konnte der Bundesgerichtshof die Revision nicht zulassen. Allerdings verstieß die seinem Beschluss zu Grunde liegende Ausgestaltung der Zivilprozessordnung gegen den Justizgewährungsanspruch. Die Zurückweisung des Rechtsmittels der Beschwerdeführer beruhte auf der Anwendung einer Verfahrensordnung, die eine ausreichende Rechtsschutzmöglichkeit bei Gehörsverletzungen durch oberlandesgerichtliche Berufungsurteile nicht vorsah.

3. Mit der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Neuregelung der Revisionszulassung (§ 543 Abs. 2 ZPO) soll nach der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zwar auch die Möglichkeit zur Überprüfung von behaupteten Verstößen gegen das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs eröffnet werden (vgl. BTDrucks 14/4722, S. 67, 104). Der Gesetzgeber hat insofern jedoch keinen eigenständigen Revisionsgrund geschaffen. Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG können deshalb nur gerügt werden, wenn sie zu einem der allgemeinen Revisionszulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO führen. Die Klärung, wie weit die Möglichkeit der Revision reicht, ist Aufgabe der Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung von § 543 Abs. 2, § 544 ZPO. Nach der, im Einzelnen bisher allerdings nicht einheitlichen, Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. die Beschlüsse des V. Zivilsenats, BGH, NJW 2002, S. 2957; NJW 2003, S. 1943 <1946> und den Beschluss des XI. Zivilsenats, BGH, NJW 2003, S. 65 <68>) ist die Möglichkeit einer Revisionszulassung zur Überprüfung von Verstößen gegen Art. 103 Abs. 1 GG offenbar begrenzt.

4. Der Gesetzgeber ist nach der Entscheidung des Plenums verpflichtet, Lücken im Rechtsschutz gegenüber Gehörsverstößen zu schließen. Dies muss nicht notwendig zu einer Veränderung der Vorschriften über die Revisionszulassung führen. Es bleibt vielmehr der Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, ob er den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz zur Wahrung des Art. 103 Abs. 1 GG durch die Möglichkeit einer Selbstkorrektur durch das Ausgangsgericht (iudex a quo) oder durch die Möglichkeit der Anrufung eines Rechtsmittelgerichts (iudex ad quem) eröffnet (vgl. BVerfG, NJW 2003, S. 1924 <1927 f.>).

In der Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, die spätestens zum 31. Dezember 2004 zu erfolgen hat, kann die bisherige Rechtslage unter Einschluss der von der Rechtsprechung entwickelten außerordentlichen Rechtsbehelfe hingenommen werden. Sollte der Gesetzgeber keine rechtzeitige Neuregelung treffen, besteht nach Ablauf der erwähnten Frist die Möglichkeit, einen Antrag zu stellen, das Verfahren vor dem Gericht fortzusetzen, dessen Entscheidung wegen einer behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angegriffen wird. Dieser Antrag ist binnen 14 Tagen seit Zustellung der Entscheidung zu stellen (vgl. BVerfG, NJW 2003, S. 1924 <1928 f.>).

Da die geltende Rechtslage bis zum Ablauf der genannten Übergangsfrist noch hinzunehmen ist, können auch Entscheidungen, die - wie der angegriffene Beschluss des Bundesgerichtshofs - nach dem bis zum 31. Dezember 2001 maßgeblich gewesenen Recht ergangen sind, verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden. Die Verfassungsbeschwerde ist deshalb insoweit, als sie sich gegen diese Entscheidung richtet, zurückzuweisen (vgl. BVerfGE 103, 1 <20>).

III.

Mit der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG wird die Grundrechtsbeeinträchtigung der Beschwerdeführer durch das angegriffene Berufungsurteil behoben.

Zunächst wird hierdurch den Beschwerdeführern neuer Vortrag zur Zulassung der Revision eröffnet. Möglicherweise werden sie auch das Ziel verfolgen, über eine Erweiterung des Klagantrags die Voraussetzungen der Wertrevision nach §§ 545 f. ZPO a.F. herbeizuführen. Allerdings sieht § 26 Nr. 7 EGZPO vor, dass neues Revisionsrecht zur Anwendung kommt, wenn die mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil ergeht, nicht vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde. Es bedarf jedoch der Klärung, ob gleichwohl altes Recht in einem Fall wie diesem gilt, in dem die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung die Folge einer auf einem Gehörsverstoß beruhenden Zurückverweisung durch das Bundesverfassungsgericht ist und die Gesetzesänderung nach Eintritt der Rechtskraft erfolgt.

IV.

1. Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a Abs. 2 und 3 BVerfGG.

Ende der Entscheidung

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