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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 13.02.2001
Aktenzeichen: 1 BvR 104/01
Rechtsgebiete: BverfGG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93 b
BVerfGG § 93 a
BVerfGG § 93 a Abs. 2
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2
BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG § 34 Abs. 2
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 104/01 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

der Frau G.

gegen das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 15. Dezember 2000 - 14 C 1930/00 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Steiner, Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 13. Februar 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr von 300 DM (in Worten: dreihundert Deutsche Mark) auferlegt.

Gründe:

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ein Urteil des Amtsgerichts Würzburg, mit dem sie zur Zahlung von 146,17 DM zuzüglich Zinsen verurteilt worden ist.

1. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ließ einen Pkw, der auf den Namen der Beschwerdeführerin zugelassen war, von einem auf ihrem Betriebsgrundstück befindlichen Kundenparkplatz abschleppen und verlangte Ersatz der Abschleppkosten zuzüglich Kosten einer Halterauskunft. Im Rechtsstreit verteidigte sich die Beschwerdeführerin mit dem Einwand, sie sei nur aus versicherungstechnischen Gründen als Halterin eingetragen; Eigentümer des Wagens seien ihre Eltern. Abgestellt habe den Wagen ein Dritter, der Kunde der Klägerin und daher zum Parken auf dem Parkplatz berechtigt gewesen sei. Außerdem habe zwischen ihrem seinerzeitigen Lebensgefährten und Mitarbeitern der Klägerin die Abrede bestanden, dass das Fahrzeug, welches als Mitarbeiterfahrzeug einer von dem Lebensgefährten betriebenen Gaststätte gekennzeichnet war, nebst einem weiteren PKW dort abgestellt werden durfte. Dafür benannte sie den Lebensgefährten als Zeugen.

Das Amtsgericht erkannte aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag in der Hauptsache nach dem Klageantrag. Es stellte auf die Haltereigenschaft der Beschwerdeführerin ab und führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe eine Vereinbarung mit der Klägerin, dass das Fahrzeug auf dem Parkplatz habe abgestellt werden dürfen, nicht bewiesen. Auch sei die Klägerin nicht verpflichtet gewesen, nach einem Halter oder Fahrer des Fahrzeugs zu fahnden, bevor sie es abschleppen ließ.

2. Mit der fristgerecht eingelegten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG sowie die Verletzung ihres Rechts auf Gehör vor Gericht nach Art. 103 Abs. 1 GG. Sie sieht in dem Urteil des Amtsgerichts das Ergebnis von Willkür. Insbesondere hebt sie hervor, das Amtsgericht habe den Beweisantrag nicht beachtet. Sie verweist auf ihr geringes Einkommen als Studentin.

Annahmegründe im Sinne des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte erforderlich. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt, wenn die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht hat oder den Beschwerdeführer in existenzieller Weise betrifft.

Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt (BVerfGE 90, 22 <25>). Das ist vorliegend nicht ersichtlich.

Im Lichte des Verfassungsrechts ist allenfalls der Einwand erörternswert, das Amtsgericht habe ein Beweisangebot übergangen. Denn die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet, also willkürlich ist (vgl. BVerfGE 50, 32 <36>; 60, 250 <252>; 69, 141 <144>). Das indes ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen.

Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG. Die Beschwerdeführerin räumt die Möglichkeit nicht aus, dass ihr Sachvortrag zur angeblichen Parkberechtigung unsubstantiiert oder rechtlich unbedeutend war. Die in den Entscheidungsgründen des Urteils verwendete Formulierung, die betreffende Behauptung sei nicht bewiesen, ist allerdings missverständlich, weil eine Beweisaufnahme nicht stattgefunden hat. Dennoch ist hieraus nicht auf eine willkürliche Missachtung von Verfahrensrechten zu schließen. Der im Schriftsatz vom 31. Oktober 2000 in Bezug genommene Schriftsatz der damaligen Klägerin vom 20. Oktober 2000 ist nicht vorgelegt worden. Daher kann nicht geklärt werden, ob und inwieweit die Klägerin dem Vortrag der Beschwerdeführerin mit möglicherweise durchgreifenden Erwägungen entgegengetreten ist. Nach dem Schriftsatz vom 31. Oktober 2000 bestand des Weiteren eine Absprache nur mit namentlich nicht genannten Mitarbeitern der Klägerin, wobei nähere Ausführungen zu deren Identität sowie zur rechtlichen Verbindlichkeit einer solchen Absprache fehlen. Die vom Amtsrichter verwendete Formulierung kann daher ohne weiteres ein zutreffender Hinweis auf die Unzulänglichkeit des Sachvortrags und dessen fehlende rechtliche Erheblichkeit gewesen sein, der in den auf Kernsätze konzentrierten Entscheidungsgründen nur nicht näher ausgeführt wurde. Das vermag den Vorwurf der Willkür bei weitem nicht zu tragen.

Ein besonders schwerer Nachteil im Sinne des § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der bloße Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin Studentin ist, genügt hierfür bei dem in Rede stehenden Kleinbetrag nicht.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3. Der Beschwerdeführerin wird nach § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt. Die missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde liegt unter anderem dann vor, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1996, S. 1273 <1274>). Das ist vorliegend der Fall. Die Beschwerdeführerin hat in einer Sache von geringer wirtschaftlicher Bedeutung eine Verfassungsbeschwerde eingelegt, in der sie im einzigen möglicherweise verfassungsrechtlich relevanten Punkt eine den gesetzlichen Voraussetzungen nicht genügende Begründung vorgetragen hat. Dies war, insbesondere in Anbetracht ihrer damaligen anwaltlichen Vertretung, trotz der nicht ganz treffenden Formulierung im angegriffenen Urteil unschwer erkennbar. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind, durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird. Mit Rücksicht auf das offenbar noch junge Alter und die Lebensumstände der Beschwerdeführerin erscheint es allerdings ausreichend, die Höhe der Gebühr auf 300 DM festzusetzen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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