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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 25.04.2001
Aktenzeichen: 1 BvR 1086/99
Rechtsgebiete: SOG, StPO, HbgGDVP, BVerfGG, GG


Vorschriften:

SOG § 10
StPO § 100 f Abs. 2
StPO § 100 c Abs. 1 Nr. 3
StPO § 53
StPO § 53 a
HbgGDVP § 10 Abs. 1 Satz 2
HbgGDVP § 9 Abs. 3
HbgGDVP § 10 Abs. 6
HbgGDVP § 10
HbgGDVP § 9 Abs. 3 Satz 2
HbgGDVP § 10 Abs. 2
HbgGDVP § 1 Abs. 6
HbgGDVP § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
HbgGDVP § 1 Abs. 4
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93 b
BVerfGG § 93 a
BVerfGG § 93 a Abs. 2
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3
GG Art. 13
GG Art. 13 Abs. 4
GG Art. 19 Abs. 2
GG Art. 79 Abs. 3
GG Art. 13 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1104/92 - - 1 BvR 1086/99 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerden

1. des Herrn A...,

2. des Herrn M...,

3. des Herrn S...

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Gerhard Strate und Koll., Grindelallee 164, 20146 Hamburg -

I.

gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 des Hamburgischen Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei vom 2. Mai 1991 (GVBl S. 187)

- 1 BvR 1104/92 -,

II.

gegen die Neufassung des Art. 13 GG durch das 45. Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 26. März 1998 (BGBl I 1998 S. 610) sowie die Einführung des § 100 f Abs. 2 StPO durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (BGBl I 1998 S. 845)

- 1 BvR 1086/99 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Steiner, Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 25. April 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I.

1. a) Die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR 1104/92 richtet sich gegen die in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Hamburgischen Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei (HbgGDVP) vorgesehene Datenerhebung durch Observation und durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel.

Die angegriffenen Regelungen lauten in ihrem Regelungszusammenhang:

§ 1

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit die Vollzugspolizei (Polizei) zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) vom 14. März 1966 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 77), zuletzt geändert am 2. Mai 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 187), in der jeweils geltenden Fassung Daten verarbeitet. Zu den in Satz 1 genannten Aufgaben gehört auch die Erhebung und weitere Verarbeitung von Daten

1. zur Verhütung von Straftaten und zur Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten) und

2. ...

...

(4) Straftaten von erheblicher Bedeutung sind

1. Verbrechen nach §§ 129 a, 146, 151, 152, 152 a, 177, 178, 181, 211, 212, 220 a, 224, 225, 226, 229, 234, 234 a, 239 a, 239 b, 249 bis 252, 255, 265 und 306 bis 308 des Strafgesetzbuches, § 52 a des Waffengesetzes sowie § 30 des Betäubungsmittelgesetzes.

2. das Vergehen nach § 129 des Strafgesetzbuches,

3. gewerbs- oder bandenmäßig begangene Straftaten nach

a) §§ 125 a, 223 a, 243, 244, 260, 263 bis 264 a, 265 b, 266, 283, 283 a, 302 a, 310 b bis 311 b, 315 Absatz 3, 315 b, 316 c, 318, 319 und 324 bis 330 a des Strafgesetzbuches,

b) § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 des Waffengesetzes,

c) § 29 Absatz 3 Nummern 1 und 4 des Betäubungsmittelgesetzes,

d) § 92 Absatz 2 des Ausländergesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

...

(6) Kontakt- oder Begleitpersonen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die mit einer Person, von der tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass diese Person Straftaten begehen wird, in einer Weise in Verbindung stehen, die die Erhebung ihrer personenbezogenen Daten zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erfordert.

(7) ...

§ 9

Datenerhebung durch Observation

(1) Die Polizei darf personenbezogene Daten erheben durch eine planmäßig angelegte Beobachtung, die innerhalb einer Woche länger als 24 Stunden oder über den Zeitraum einer Woche hinaus vorgesehen ist oder tatsächlich durchgeführt wird, (längerfristige Observation)

1. über die für eine Gefahr Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen von § 10 SOG über die dort genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist,

2. über Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist, sowie über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Aufklärung des Sachverhaltes auf andere Weise aussichtslos wäre.

Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) ...

(3) Personen, gegen die sich Datenerhebungen richteten, sind nach Abschluss der Maßnahme hierüber durch die Polizei zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Datenerhebung geschehen kann. Eine Unterrichtung unterbleibt, wenn sich an den auslösenden Sachverhalt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen anschließt.

...

§ 10

Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel

(1) Die Polizei darf unter den Voraussetzungen von § 9 Absatz 1 Satz 1 Daten erheben durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes. Der Einsatz unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist zulässig, wenn Tatsachen die dringende Annahme rechtfertigen, dass die Person Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. § 9 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ein Einsatz nach Absatz 1 zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen ist nur unter den Voraussetzungen von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zulässig.

(3) - (5) ...

(6) § 9 Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) ...

b) Die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR 1086/99 richtet sich gegen Art. 13 GG in der Neufassung aus dem Jahre 1998, insbesondere gegen Absatz 4, der sich mit dem Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Wohnungen befasst. Ferner betrifft sie § 100 f Abs. 2 StPO. Diese Norm regelt die Verwendung von personenbezogenen Informationen, die durch eine polizeirechtliche Maßnahme erlangt worden sind, zu Beweiszwecken im Bereich des Strafverfahrens.

Art. 13 Abs. 4 GG lautet in der Neufassung:

Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnräumen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

§ 100 f Abs. 2 StPO lautet:

Sind personenbezogene Informationen durch eine polizeirechtliche Maßnahme erlangt worden, die der Maßnahme nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 entspricht, dürfen sie zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Straftat benötigt werden.

2. a) Die Beschwerdeführer rügen im Verfahren 1 BvR 1104/92, sie seien durch § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1 Satz 2 HbgGDVP in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1, Art. 13 und Art. 1 Abs. 1 selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt. Der Beschwerdeführer zu 1 ist Pastor, der Beschwerdeführer zu 2 Polizeibeamter, der Beschwerdeführer zu 3 Rechtsanwalt. Ihren Ausführungen ist der konkret erhobene Vorwurf der Verfassungswidrigkeit nicht in klarer Weise zu entnehmen. Offenbar ist die Argumentation dahingehend zu verstehen, dass die Beschwerdeführer die Rüge der Verfassungswidrigkeit hinsichtlich dieser Normen nicht allgemein erheben, sondern speziell darauf abstellen, als Berufsgeheimnisträger im Sinne der §§ 53, 53 a StPO in verfassungswidriger Weise betroffen zu sein.

Die Beschwerdeführer führen aus, die Vorschriften gestatteten der Polizei Eingriffe gegen Berufsgeheimnisträger, die diese in der Wahrnehmung ihrer beruflichen Betätigung rechtswidrig beeinträchtigten. Auch könnten sie keinen vorgängigen effektiven Rechtsschutz beanspruchen. § 9 Abs. 3 HbgGDVP, der gemäß § 10 Abs. 6 HbgGDVP auch für die auf der Grundlage von § 10 HbgGDVP getroffenen Maßnahmen gelte, sehe lediglich eine fakultative Benachrichtigung der Betroffenen nach Vollzug vor. Eine Benachrichtigung komme erst in Frage, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Datenerhebung geschehen könne. Damit schließe das Gesetz gerade nicht die Möglichkeit aus, dass eine Benachrichtigung dann unterbleibe, wenn die datenerhebenden Stellen der Auffassung seien, eine Benachrichtigung gefährde gleichsam auf Dauer den Zweck der Datenerhebung.

Eine Benachrichtigung, die Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnen könne, habe nach § 9 Abs. 3 Satz 2 HbgGDVP gänzlich zu unterbleiben, wenn sich an den die Datenerhebung auslösenden Sachverhalt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen anschließe. Angesichts der Intensität der möglichen Grundrechtseingriffe sei es jedoch unumgänglich, die verfassungsgerichtliche Kontrolle der Ermächtigungsnormen vor ihrem Vollzug zu eröffnen.

b) Die Beschwerdeführer rügen im Verfahren 1 BvR 1104/92 ferner, § 10 Abs. 2 HbgGDVP sei mit Art. 13 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 GG unvereinbar. Der verdeckte Einsatz technischer Mittel in Wohnungen sei von Art. 13 GG nicht gedeckt. Ihren ursprünglichen Vortrag, die Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG sei verletzt, haben sie nach Änderung des Art. 13 GG durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 26. März 1998 (BGBl I 1998 S. 610) im Rahmen des anderen Verfassungsbeschwerdeverfahrens (1 BvR 1086/99) dahingehend auch für dieses Verfahren ergänzt, dass nunmehr Art. 79 Abs. 3 GG durch Art. 13 GG in der Neufassung verletzt sei.

c) In dem Verfahren 1 BvR 1086/99 rügen die Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 GG, begrenzt auf die in Art. 13 GG n.F. enthaltenen Befugnisse zur präventiv-polizeilich motivierten elektronischen Wohnraumüberwachung und die Verwertungsnorm des § 100 f Abs. 2 StPO.

3. Zu den Verfassungsbeschwerden haben die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg sowie der Hamburgische Datenschutzbeauftragte Stellung genommen. Sie halten die Verfassungsbeschwerden zum Teil für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Insbesondere legen sie dar, dass die Beschwerdeführer als Berufsgeheimnisträger nicht ernstlich als potentiell von den vorgesehenen Datenerhebungen Betroffene angesehen werden können.

Ferner haben der Bundesminister der Justiz und die Bayerische Staatsregierung zu der Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 1086/99 Stellung genommen und dargelegt, dass Art. 13 Abs. 4 GG in der Neufassung mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar sei. Die Bayerische Staatsregierung hat darüber hinaus die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde verneint.

II.

Die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR 1104/92 ist nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist unzulässig, denn sie genügt nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Begründungsanforderungen.

Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Norm und ergibt sich die Betroffenheit nicht unmittelbar aus ihr, sondern erst aus einem Vollzugsakt, ist die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich gegen diesen zu richten (vgl. BVerfGE 100, 313 <354>). Wird eine Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliche Bestimmungen eingelegt, ist die gesonderte Darlegung einer eigenen, unmittelbaren und gegenwärtigen Betroffenheit erforderlich (vgl. BVerfGE 1, 97 <101 ff.>; 18, 1 <11 ff.>; 91, 294 <395>; stRspr). Dies soll sichern, dass eine Verfassungsbeschwerde zulässigerweise erst erhoben werden kann, wenn eine konkrete Beschwer vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 128 <136>). Die Beschwerdeführer haben ihre eigene unmittelbare Betroffenheit durch das Gesetz nicht in hinreichender Weise dargelegt. Auch haben sie nicht in substantiierter Weise ausgeführt, dass die Zulässigkeit ausnahmsweise ohne vorherigen Vollzugsakt zu bejahen ist, weil es ihnen nicht zumutbar ist, diesen abzuwarten und gerichtlich anzugreifen.

1. Die Beschwerdeführer behaupten nicht, durch § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1 Satz 2 HbgGDVP unmittelbar verletzt zu werden. Betroffen werden sie erst durch eine auf diese Normen gestützte Datenerhebung. Eine gegen ein Gesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde kann in einem solchen Fall ausnahmsweise zulässig sein, wenn der Betroffene von dem Vollzugsakt keine Kenntnis erlangen kann. Die Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde sind unter diesen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass er mit einiger Wahrscheinlichkeit durch Maßnahmen, die auf den angegriffenen Rechtsnormen beruhen, in seinen Grundrechten berührt wird (vgl. BVerfGE 67, 157 <170>; 100, 313 <354>) und eine Kenntnisnahme von Vollzugsakten nicht gesichert ist. Gefordert ist ein substantiierter Vortrag, der ergibt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm beim Beschwerdeführer verwirklicht sein können.

Die Rüge der Beschwerdeführer, als potentielle Kontakt- und Begleitpersonen im Sinne der angegriffenen Regelungen betroffen und dadurch in ihren mit der Funktion als Berufsgeheimnisträger verbundenen Grundrechten verletzt zu sein, wird dieser Anforderung nicht gerecht.

a) Die Beschwerdeführer zu 1 und 2 verweisen insofern lediglich auf ihre beruflichen Betätigungen als Pastor und Polizeibeamter. Sie führen jedoch keine konkreten Tätigkeiten an, die sie in irgendeiner oder gar in besonderer Weise als wenigstens potentielle Kontakt- oder Begleitpersonen im Sinne des § 1 Abs. 6 HbgGDVP auswiesen. Damit ist eine potentielle Betroffenheit nicht dargelegt.

b) Auch die Ausführungen zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers zu 3 ergeben eine eigene Betroffenheit und die Unzumutbarkeit des Abwartens nicht.

aa) Der Beschwerdeführer zu 3 verweist lediglich auf das generell mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit des Strafverteidigers verbundene Risiko, im Vergleich zu Angehörigen anderer gesellschaftlicher Gruppen häufiger Kontakt mit Menschen zu haben, die "kriminellen Szenen" angehören, bereits Straftaten begangen haben und möglicherweise erneut Straftaten begehen. Die Tätigkeiten von Berufsgeheimnisträgern und ihren Berufshelfern im Sinne der §§ 53, 53 a StPO würden auch von Menschen in Anspruch genommen, die in den Blickwinkel der Strafverfolgungsbehörden gerieten. Diese wären daher häufiger Kontakt- oder Begleitpersonen als andere Personen und könnten deshalb unter die gesetzlichen Regelungen fallen.

Der Beschwerdeführer zu 3 hat jedoch nicht in substantiierter Weise dargelegt, dass seine berufliche Tätigkeit typischerweise oder auf Grund besonderer Umstände Lagen herbeiführt, in denen er zur Kontakt- und Begleitperson im Sinne des § 1 Abs. 6 HbgGDVP wird und von Datenerhebungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1 Satz 2 HbgGDVP erfasst werden kann.

Das Gesetz definiert in § 1 Abs. 6 HbgGDVP das Tatbestandsmerkmal der Kontakt- oder Begleitperson in enger Weise. Vorausgesetzt ist, dass die von dem polizeilichen Eingriff betroffene Person mit der Hauptzielperson der Überwachungsmaßnahme derart in Verbindung steht, dass die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung eine Erhebung der eigenen personenbezogenen Daten der Kontakt- und Begleitperson erfordert. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HbgGDVP verlangt zusätzlich, dass eine Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos wäre. Der Begriff der Kontakt- und Begleitperson ist restriktiv auszulegen (vgl. BbgVerfG, LKV 1999, S. 450 <457 f.>). Vorausgesetzt sind konkrete Tatsachen für einen objektiven Tatbezug und damit für eine Einbeziehung in den Handlungskomplex der Straftatenbegehung, insbesondere eine Verwicklung in den Hintergrund oder das Umfeld der Straftaten (vgl. Albers, Die Determination polizeilicher Tätigkeit in den Bereichen der Straftatenverhütung und der Verfolgungsvorsorge, 2001, S. 291 f.).

Die Betroffenheit des Beschwerdeführers zu 3 ergibt sich nicht aus seiner Tätigkeit als Strafverteidiger. Die vom Gesetz geforderte besondere Verbindung der Kontakt- und Begleitperson mit potentiellen Straftaten und Straftätern wird nicht allein dadurch hergestellt, dass ein Rechtsanwalt seine Aufgabe der Strafverteidigung erfüllt und sich darauf beschränkt. Allerdings käme eine Datenerhebung bei einem Rechtsanwalt als Kontakt- und Begleitperson beispielsweise in Betracht, wenn er selbst in krimineller Weise in die Handlungen seines Mandanten verstrickt wäre. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Anwalt als Mitwisser in die Pläne der Hauptzielperson zur Vorbereitung, Durchführung oder der späteren Ertragssicherung von Straftaten im Sinne des § 1 Abs. 4 HbgGDVP ganz oder teilweise eingeweiht ist, deren Pläne aktiv unterstützt oder als Verbindungsperson handelt (vgl. BbgVerfG, LKV 1999, S. 451 <457 f.>). § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HbgGDVP erlaubt insofern die Datenerhebung im Hinblick auf ein Handeln, das nicht in Erfüllung der anwaltlichen Berufspflichten, wohl aber bei Gelegenheit rechtsanwaltlicher Tätigkeit statt findet.

Bei der Entscheidung über die Frage, ob ein solcher Fall vorliegt, ist von der Polizei zu berücksichtigen, dass die Rechtsordnung grundsätzlich in den Rechtsanwalt Vertrauen setzt. Die Kennzeichnung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege spiegelt wider, dass die Rechtsordnung auf die vielfältigen Vermittlungsleistungen der Anwaltschaft angewiesen ist. Den besonderen rechtlichen Schutz des zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten bestehenden Vertrauensverhältnisses hat die Polizei bei der Auslegung und Anwendung der Normen zur Datenerhebung zu respektieren. Dementsprechend sind die Überwachungsbehörden beispielsweise gehindert, von einer Vermutung krimineller Kollusion auszugehen.

Die Befürchtung des Beschwerdeführers zu 3, allein seine den anwaltlichen Berufspflichten entsprechende Tätigkeit als Strafverteidiger könne dazu führen, so in das Umfeld von Straftaten und Straftätern verwickelt zu sein, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Datenerhebung bei ihm erfüllt sind, ist daher unbegründet. An weiteren Darlegungen des Beschwerdeführers zu 3, wie es trotz der engen Voraussetzungen der Normen zu einer Betroffenheit kommen könnte, fehlt es. Eine eigene Betroffenheit erscheint danach ausgeschlossen.

bb) Eine ausnahmsweise Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde folgt auch nicht daraus, dass es dem Beschwerdeführer zu 3 unzumutbar wäre, einen Vollzugsakt, sofern dieser überhaupt gegen ihn ergehen könnte, abzuwarten, weil er von ihm keine Kenntnis erlangen würde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu 3 ist rechtlich gesichert, dass die Kontakt- und Begleitperson von möglichen Vollzugsakten Kenntnis erhält.

Der Beschwerdeführer zu 3 geht von einer unrichtigen Auslegung des § 9 Abs. 3 HbgGDVP aus, wenn er meint, diese Norm sehe nur eine fakultative Benachrichtigung der Betroffenen vor. § 9 Abs. 3 HbgGDVP begründet eine Pflicht zur Unterrichtung der von einer Datenerhebung Betroffenen. Diese Pflicht kommt allen zugute, bei denen Daten erhoben werden, so dass diese auch Möglichkeiten haben, den Vollzugsakt anzugreifen. Die verfassungskonforme Auslegung der Norm ergibt, dass dies auch gilt, wenn sich ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren an die Datenerhebung anschließt.

(1) Erfolgt eine Datenerhebung, wie bei §§ 9, 10 HbgGDVP, nicht offen, ist das Erfordernis der Benachrichtigung für den Rechtsschutz besonders bedeutsam. Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 HbgGDVP sind Personen, gegen die sich Datenerhebungen richten, nach Abschluss der Maßnahme hierüber zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Datenerhebung geschehen kann. Die Benachrichtigung ist eine Rechtspflicht der Polizei. Nach dem Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1 HbgGDVP hat eine Unterrichtung der von Maßnahmen der Datenerhebung betroffenen Personen immer zu erfolgen. Die Verwendung des Wortes "sobald" zeigt an, dass die Unterrichtungspflicht nur zeitlich und nur unter der gesetzlich genannten Voraussetzung der Gefährdung des Ermittlungszwecks aufgeschoben werden darf (vgl. BVerfGE 100, 313 <361>).

Der zeitliche Aufschub der Benachrichtigung entfällt, sobald die Annahme, bestimmte Personen würden Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 10 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 4 HbgGDVP), nicht mehr aufrecht erhalten werden kann. Sind die fraglichen Straftaten nicht mehr zu verhüten oder ist eine Vorsorge für ihre Verfolgung nicht mehr zu treffen, lebt die Unterrichtungspflicht auf. Allerdings kann das durch die Maßnahmen verfolgte Ziel gegebenenfalls langfristig angelegt sein. Die Benachrichtigungspflicht kann sich dadurch entsprechend hinausschieben, fällt aber nicht fort. Bei der Anwendung der Norm wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für die Polizei auch im Hinblick darauf bedeutsam, dass das Hinausschieben der Benachrichtigung die Rechtsschutzmöglichkeit verzögert. Ein solches Hinausschieben ist deshalb auf das unbedingt Erforderliche zu begrenzen.

(2) Eine Benachrichtigung unterbleibt nach § 9 Abs. 3 Satz 2 HbgGDVP, wenn sich an den auslösenden Sachverhalt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen anschließt. § 9 Abs. 3 HbgGDVP betrifft auch Fälle, in denen das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen die potentiellen Straftäter im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HbgGDVP eingeleitet wird und Maßnahmen der Datenerhebung gegen die Kontakt- und Begleitperson ergriffen worden sind. Der Wortlaut des § 9 Abs. 3 Satz 2 HbgGDVP sieht vor, dass in diesem Fall eine Unterrichtung durch die Polizei unterbleibt. Die gebotene verfassungskonforme Auslegung ergibt jedoch, dass eine Unterrichtung zu erfolgen hat, sobald Zwecke der Strafverfolgung nicht mehr entgegenstehen.

Eine Benachrichtigung erfolgt im Falle eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens regelmäßig durch die Ermittlungsbehörde, aber zwingend nur an den Beschuldigten (§ 170 Abs. 2 Satz 2 StPO). Erfolgt keine Mitteilung an sonstige von der Datenerhebung Betroffene, entfällt für diese eine Möglichkeit, sich gegen eine Verletzung ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung zu wehren. Dieses Grundrecht umfasst in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG das Erfordernis effektiven Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 65, 1 <70 f.>; 100, 313 <361, 364> zu Art. 10 GG). Der mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verbundene Anspruch auf Rechtsverfolgung ist nicht auf den gerichtlichen Rechtsschutz begrenzt. Er verwirklicht sich insbesondere auch durch Rechte auf Löschung oder Berichtigung gegenüber der Informationen und Daten verarbeitenden Stelle (vgl. BVerfGE 100, 313 <361>, dort im Rahmen von Ausführungen zu Art. 10 GG). Gerichtlicher Rechtsschutz ist eine ergänzende Absicherung der Abwehr rechtswidriger Eingriffe. Zu ihr gehört die Möglichkeit der Kenntnis einer Datenerhebung.

Bei verfassungskonformer Interpretation des § 9 Abs. 3 HbgGDVP ist dem Gebot effektiven Rechtsschutzes Rechnung getragen. Ein Anlass zu der in § 9 Abs. 3 HbgGDVP vorgesehenen Rücksichtnahme auf Bedürfnisse der Strafverfolgung besteht nur, sofern und solange die Geheimhaltung für die Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist. Ist dies nicht mehr der Fall, gibt es keinen rechtfertigenden Grund zur Aufrechterhaltung der in § 9 Abs. 3 HbgGDVP enthaltenen Sperre der im Übrigen unbeschränkt vorgesehenen Benachrichtigungspflicht. Die Pflicht zur Rücksichtnahme kann gelegentlich sogar schon vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens entfallen, sobald nämlich absehbar ist, dass die sachgerechte Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch die Benachrichtigung nicht gefährdet werden kann (vgl. MVVerfG, LKV 2000, S. 345 <355>). Eine Gefährdung scheidet auch aus, wenn die erhobenen Daten nicht in das Ermittlungsverfahren eingeführt worden sind.

Da die vom HbgGDVP erfasste Datenerhebung auf dessen Basis erfolgt, richten sich Sicherungen für die Kenntnisgewährung gegenüber dem Betroffenen grundsätzlich nach Landespolizeirecht. Die Polizei wird gegebenenfalls mit der Strafverfolgungsbehörde abzustimmen haben, wie die Benachrichtigung sicherzustellen ist. Die rechtliche Verantwortung des Landes für eine realisierbare Möglichkeit verfahrensmäßigen Grundrechtsschutzes der von Datenerhebungen Betroffenen wird jedenfalls nicht dadurch hinfällig, dass die Daten zwischenzeitlich zusätzlich auch für Zwecke der Strafverfolgung genutzt worden sind. Dieser Zweck mag dazu führen, die Möglichkeit des Rechtsschutzes aufzuschieben, rechtfertigt aber nicht, sie zu vereiteln.

Spätestens nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens lebt daher die polizeirechtliche Benachrichtigungspflicht wieder auf, sofern das Informationsinteresse der Betroffenen weiter gegeben ist. Hat der Betroffene allerdings schon im Zuge des Ermittlungsverfahrens Kenntnis von der Maßnahme erhalten, besteht kein rechtlich schutzwürdiges Interesse an einer Benachrichtigung mehr (vgl. auch MVVerfG, LKV 2000, S. 345 <354>).

Haben sich Datenerhebungen gegen Kontakt- und Begleitpersonen gerichtet, kommt auch ihnen die Benachrichtigungspflicht des § 9 Abs. 3 HbgGDVP zugute. Dies gilt auch für den Beschwerdeführer zu 3. Die Möglichkeit von Rechtsschutz ist daher gesichert.

2. Soweit die Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 2 HbgGDVP rügen, betrifft dies die Ermächtigung zu Datenerhebungen in oder aus Wohnungen. § 10 Abs. 2 HbgGDVP ermöglicht den Einsatz der in § 10 Abs. 1 HbgGDVP vorgesehenen Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen nur in Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HbgGDVP, also zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person. Die Sonderregelung für Datenerhebungen bei Kontakt- und Begleitpersonen gilt insoweit nicht.

Die Beschwerdeführer haben nicht in substantiierter Weise dargelegt, dass sie von einer derartigen Datenerhebung betroffen sein können. Die Annahme, sie seien wie jede andere Person auch von der Norm erfasst, da sie jedermann betreffe, reicht für die Zulässigkeit einer Normverfassungsbeschwerde nicht.

Die Rüge, § 10 Abs. 2 HbgGDVP verletze den Wesensgehalt des Art. 13 GG a.F., ist daher ebenso unzulässig wie die in der später erfolgten Ausdehnung der Verfassungsbeschwerde auf den neu gefassten Art. 13 GG erhobene Rüge, diese Neuregelung verstoße gegen Art. 79 Abs. 3 GG und könne deshalb keine Rechtsgrundlage für § 10 Abs. 2 HbgGDVP sein.

III.

Auch in dem Verfahren 1 BvR 1086/99 liegen die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vor. Diese Verfassungsbeschwerde ist mangels einer hinreichenden Begründung unzulässig.

Die Beschwerdeführer haben auch in diesem Verfahren keine näheren Ausführungen zu ihrer eigenen Betroffenheit gemacht. Sie verweisen auf die Darlegungen in dem Verfahren 1 BvR 1104/92 und fügen hinzu, auf Grund der Änderung des Art. 13 GG sowie durch § 100 f Abs. 2 StPO habe sich die Eingriffsintensität in die Rechtssphäre der Beschwerdeführer erhöht. Die Neufassung des Art. 13 GG habe die Privatsphäre der Bürger durch die Abhörmöglichkeiten zur Disposition gestellt; dies habe unmittelbare verhaltensändernde Auswirkungen zur Folge.

Nähere Konkretisierungen der verhaltensändernden Wirkungen und Ausführungen zu deren Rechtserheblichkeit unterbleiben ebenso wie substantiierte Darlegungen zu dem Risiko speziell der Beschwerdeführer, von Abhörmaßnahmen nach Art. 13 Abs. 4 GG erfasst und darüber nicht benachrichtigt zu werden. Ebenso fehlen Ausführungen zur Betroffenheit durch § 100 f Abs. 2 StPO. Diese Norm erlaubt schon dem Tatbestand nach keine Datenerhebungen, sondern regelt die Voraussetzungen der Verwendung von Informationen, die durch polizeirechtliche Maßnahmen erlangt worden sind, zu Beweiszwecken im Strafverfahren. Die Mängel in der Begründung der Zulässigkeit der gegen die Datenerhebung gerichteten Verfassungsbeschwerde erstrecken sich daher auch auf diesen Teil der zweiten Verfassungsbeschwerde.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



Ende der Entscheidung

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