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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 05.02.2003
Aktenzeichen: 1 BvR 109/03
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 109/03 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 30. Dezember 2002 - 2 C 3102/02 -

hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde

am 5. Februar 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Es wird angeordnet, den Beschwerdeführer in die noch anstehenden Verhandlungen des Verwaltungsgerichts Greifswald mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung über die Vergabe von Studienplätzen im Fach Zahnmedizin aufgrund mangelhafter Nutzung von Ausbildungskapazitäten durch die Universität Greifswald im Wintersemester 2002/2003 einzubeziehen.

Gründe:

Der Beschwerdeführer begehrt die Zuweisung eines Studienplatzes im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren.

1. Der Beschwerdeführer bewarb sich bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) um einen Studienplatz im Fach Zahnmedizin für das Wintersemester 2002/2003. Sein Antrag wurde abgelehnt; auch im Nachrückverfahren konnte ihm kein Studienplatz zugeteilt werden. Unmittelbar nach dem weiteren Ablehnungsbescheid, den die ZVS am Tag des Semesterbeginns in Greifswald verschickte, beantragte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zulassung zum Zahnmedizinstudium an der Universität Greifswald. Er begründete sein Begehren mit der mangelhaften Ausnutzung von Ausbildungskapazitäten an der Universität.

Mit Beschluss vom 16. Dezember 2002 hat das Verwaltungsgericht diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Beschwerdeführer könne keinen Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geltend machen. In hochschulzulassungsrechtlichen Fällen sei eine einstweilige Anordnung nicht erforderlich, wenn der Studienbewerber es versäume, selbst das ihm Mögliche zu tun, um noch mit Erfolg am Studium teilnehmen zu können. Dazu gehöre auch, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zulassung zum Studium so rechtzeitig zu stellen, dass im Falle einer für den Studienbewerber positiven Gerichtsentscheidung ein sinnvolles Studium in dem fraglichen Semester noch möglich sei. Anderenfalls könne eine Eilbedürftigkeit nicht bejaht werden. Ein Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liege daher nicht mehr vor, wenn der vorläufige Rechtsschutz erst nach dem ersten Vorlesungstag in Anspruch genommen werde. Da vorliegend der Eilrechtsschutzantrag erst vier Tage nach Semesterbeginn eingegangen sei, sei ein Anordnungsgrund nicht gegeben.

2. Mit der gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, sein Anspruch auf effektiven Rechtschutz werde verletzt. Prozessuale Erwägungen dürften nicht ohne sachliche Rechtfertigung grundrechtlich geschützte Rechtspositionen vernichten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb gerade der - an den einzelnen Universitäten ganz unterschiedliche - erste Vorlesungstag als Stichtag für die Bejahung oder Verneinung der Eilbedürftigkeit gewählt werde, wenn ein Gericht - wie das hier angegangene Verwaltungsgericht - nach Semesterbeginn regelmäßig immer drei Monate zuwarte, bevor Vergleichsgespräche mit der Universität und den noch verbliebenen Bewerbern geführt würden. Unter diesen Umständen könne von den Studienbewerbern nicht zum Beweis der Dringlichkeit eine Antragstellung vor Abschluss des ZVS-Verfahrens verlangt werden, um den Anordnungsgrund zu belegen. Denn ein sinnvolles Studium im Wintersemester scheitere nicht am Datum des Antrags, sondern am Zeitablauf bei Gericht. Das Verwaltungsgericht habe in den Vorjahren mit einer Bearbeitung aller im Herbst eingegangenen Kapazitätenklagen stets bis zum Februar des Folgejahres gewartet und sodann im Wege eines Vergleichs die noch freien Studienplätze verteilt. Auch im vorliegenden Fall sei vom Gericht bis Mitte Januar 2003 noch kein Eilantrag terminiert worden.

Gleichzeitig regt der Beschwerdeführer den Erlass einer einstweiligen Anordnung an, um noch in die Vergleichsverhandlungen des Verwaltungsgerichts im Februar 2003 einbezogen zu werden. Eine Erschöpfung des Rechtswegs könne nicht abgewartet werden. Noch im Januar 2002 habe das zuständige Oberverwaltungsgericht die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt.

3. Wegen der besonderen Dringlichkeit hat die Kammer gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG davon abgesehen, den Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

4. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, der in der Hauptsache gestellte Antrag ist von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (stRspr; vgl. BVerfGE 84, 286 <288>).

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Aufgrund der gefestigten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, einen Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verneinen, wenn der Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium nach Semesterbeginn eingeht, kann vorliegend gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG von der grundsätzlich erforderlichen Rechtswegerschöpfung abgesehen werden. Trotz dieser Rechtsprechung kam eine Rüge des Verfassungsverstoßes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht, da ein solcher vor Erlass der angegriffenen Entscheidung noch nicht vorlag. Der Beschwerdeführer kann auch nicht darauf verwiesen werden, zunächst das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Hauptsache durchzuführen. Hier steht prozessuales Vorgehen im Eilrechtsschutz in Frage, welches der Natur der Sache nach im Hauptsacheverfahren keiner Klärung zugeführt werden kann.

Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht offensichtlich unbegründet. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird vor allem die Frage zu klären sein, ob es mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar ist, den Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO davon abhängig zu machen, ob der vorläufige Rechtsschutz vor oder nach dem ersten Vorlesungstag in Anspruch genommen wird, wenn das angerufene Verwaltungsgericht nicht alsbald entscheidet, um den Antragstellern die Teilnahme am laufenden Semester zu ermöglichen.

Die danach gebotene Abwägung der eintretenden Folgen fällt zugunsten des Beschwerdeführers aus.

Erginge die einstweilige Anordnung nicht, würde dem Beschwerdeführer die Chance genommen, einen Studienplatz aufgrund gegebenenfalls freistehender Kapazitäten zu bekommen. Dies trifft ihn umso härter, als auch die Zuteilung eines Studienplatzes im kommenden Sommersemester ungewiss ist. Nachdem ohnehin ein erheblicher Überhang an Bewerbern für die noch durch die Universität Greifswald zu vergebenden Studienplätze gegeben ist, wiegt der für den Beschwerdeführer entstehende Nachteil bedeutend schwerer als die Nachteile, die entstünden, wenn eine einstweilige Anordnung erlassen, die Verfassungsbeschwerde aber später zurückgewiesen würde. Insoweit sind die Interessen der übrigen Bewerber sowie möglicherweise der Universität Greifswald berührt. Die Rechtsschutzgewähr für die übrigen Studienbewerber fällt jedoch bei einer Beteiligung nur weniger weiterer Bewerber im noch ausstehenden Vergleichs- oder Verteilungsverfahren nicht nennenswert ins Gewicht; denn es geht lediglich um eine relative Minderung der Erfolgschancen für alle. Für die Universität Greifswald sind derzeit keine Nachteile erkennbar, weil die noch freien Kapazitäten nicht von der Anzahl der Bewerber abhängen.



Ende der Entscheidung

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