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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 05.05.1998
Aktenzeichen: 1 BvR 1131/94
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 3
GG Art. 14
GG Art. 103
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1131/94 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

der G... e.G., vertreten durch den Vorstand,

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Elke Beyer und Partner, Domstraße 1, Potsdam -

gegen

a) den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 21. April 1994 - BLw 97/93 -,

b) den Beschluß des Kreisgerichts Königs Wusterhausen vom 21. September 1993 - 4 LW 26/93 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs- gerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Grimm, Hömig gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 5. Mai 1998 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Fragen, ob Fondsausgleichszahlungen den Inventarbeiträgen im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LwAnpG gleichstehen und ob der beim Anschluß der LPG Typ I an die LPG Typ III von dieser übernommene Anteil des Mitglieds am Fondsvermögen der LPG Typ I einem Inventarbeitrag gleichsteht.

I.

1. Das LPG-Recht kannte drei Formen des genossenschaftlichen Zusammenschlusses. Die LPG Typ I, Typ II und Typ III unterschieden sich nach dem Umfang der Einbringungspflicht, die im einzelnen in den einschlägigen Musterstatuten geregelt war. Während in den LPG Typ III die gesamten landwirtschaftlichen Nutzflächen und das Betriebsinventar für die genossenschaftliche Pflanzen- und Tierproduktion einzubringen waren, bestand bei den LPG Typ I weitgehend nur die Einbringungspflicht der Ackerflächen für die genossenschaftliche Produktion. Das Betriebsinventar (Vieh und Maschinen) sowie das Grünland wurden nicht in die LPG eingebracht. Es bildete die Grundlage für die individuell betriebene Viehwirtschaft.

Von den Partei- und Staatsorganen gefördert und gefordert, schlossen sich ab Mitte der 60er Jahre zunehmend LPG Typ I mit LPG Typ III zusammen. In der Regel war das gebildete genossenschaftliche Vermögen pro Hektar, auch als Fondsbesatz bezeichnet, in LPG Typ I geringer als in LPG Typ III. Beim Zusammenschluß von LPG Typ III und LPG Typ I mußten aufgrund der unterschiedlichen Fondsausstattung der beteiligten LPG in der Regel die LPG Typ I-Mitglieder zusätzlich zu dem zu erbringenden Pflichtinventar einen Ausgleich in Höhe der verbleibenden Differenz des Fondsbesatzes leisten. Diese individuellen Leistungen der LPG Typ I-Mitglieder wurden als Fondsausgleichsbetrag bezeichnet, für die es jedoch keine Bestimmungen in allgemeingültigen LPG-rechtlichen Vorschriften gab. Vielmehr beschlossen die Mitgliederversammlungen den Fondsausgleichsbetrag und dessen Höhe. Die Höhe der Fondsausgleichsbeträge wurde durch eine Gegenüberstellung des genossenschaftlichen Fondsvermögens der am Zusammenschluß beteiligten LPG ermittelt.

Bei dem Zusammenschluß von LPG Typ I und LPG Typ III wurde das einzubringende Vermögen für jedes Mitglied der LPG Typ I gesondert berechnet. Zunächst war die Höhe des einzubringenden Vermögens festzustellen. Dieses bestand zunächst aus dem Pflichtinventarbeitrag, der für die LPG Typ III galt. Dazu kam der sich aus aktuellem Stand des Fondsbesatzes der LPG Typ III ergebende Fondsausgleichsbetrag. Beide Beträge wurden auf den Hektar eingebrachter landwirtschaftlicher Nutzfläche bezogen. Das einzubringende Vermögen ergab sich also aus der Summe von Pflichtinventarbeitrag und Fondsausgleichsbetrag multipliziert mit der landwirtschaftlichen Fläche.

Gegengerechnet wurde zunächst der auf das betreffende Mitglied entfallende Anteil am Vermögen der LPG Typ I. Des weiteren wurde das unmittelbar in die LPG Typ III eingebrachte Vermögen berücksichtigt. Soweit diese beiden Posten wertmäßig das einzubringende Vermögen überstiegen, verblieb ein rückzahlbarer Überinventarbeitrag. Soweit das eingebrachte Vermögen hinter dem einzubringenden Vermögen zurückblieb, war die Differenz bar zu entrichten.

2. Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens machte als Alleinerbin ihres am 27. Dezember 1990 gestorbenen Ehemanns einen Anspruch gemäß §§ 51 a Abs. 1, 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LwAnpG auf Rückzahlung eines Pflichtinventarbeitrags in Höhe von 14.364 DM sowie eines Fondsausgleichsbetrags in Höhe von 25.855 DM und eines zusätzlichen Inventarbeitrags in Höhe von 3.292,66 DM abzüglich bereits geleisteter 1.669,38 DM, das heißt insgesamt einen Betrag von 41.842,28 DM, geltend. Darin ist in Höhe von 17.925,66 DM ein Fondsanteil enthalten, den die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin von der sich ihr anschließenden LPG Typ I übernommen hatte.

3. Das Kreisgericht Königs Wusterhausen hat die Beschwerdeführerin mit Beschluß vom 21. September 1993 verpflichtet, an die Antragstellerin einen Abfindungsbetrag für Pflichtinventarbeitrag und Fondsausgleichsbetrag in Höhe von insgesamt 41.842,28 DM, zahlbar in fünf gleichen Jahresraten, beginnend ab dem 1. Januar 1992 zu zahlen.

Sowohl der Pflichtinventarbeitrag als auch der Fondsausgleichsbetrag seien der Antragstellerin nach § 44 Abs. 1 LwAnpG n.F. in Verbindung mit § 49 Abs. 3 und § 51 a Abs. 2 LwAnpG auszubezahlen. Entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin sei der Fondsausgleichsbetrag eine nach § 44 Abs. 1 LwAnpG n.F. dem Inventarbeitrag gleichstehende Leistung. Da der Anspruch erst nach der Währungsunion fällig geworden sei, sei er im Verhältnis 1 : 1 umzurechnen.

4. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin mit Beschluß vom 21. April 1994 als unzulässig verworfen.

5. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 14, 3 und 103 GG. Zur Begründung führt sie aus:

a) Das Kreisgericht Königs Wusterhausen habe das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG der Beschwerdeführerin und ihrer Mitglieder dadurch verletzt, daß es den geschlossenen genossenschaftlichen Fonds der LPG Typ I bei Verschmelzung mit der LPG Typ III nach über 20jähriger Behandlung als genossenschaftliches Gesamthandseigentum persönlich auf die ehemaligen LPG Typ I-Mitglieder aufgeteilt habe.

b) Die Entscheidungen verstießen auch gegen Art. 3 GG. Die Mitglieder, die zunächst Mitglieder einer LPG Typ I gewesen seien, würden gegenüber denjenigen Mitgliedern, die sogleich in die LPG Typ III eingetreten seien, bevorzugt. Die Mitglieder der LPG Typ I hätten den Vorteil gehabt, zunächst die Viehwirtschaft privat betreiben und die hieraus fließenden Erträge privat konsumieren zu können.

c) Zudem verletze die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Art. 103 GG. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die Rechtsbeschwerde nur unter den Voraussetzungen der §§ 24 bis 29 LwVG zuzulassen, bedeute eine Abkürzung des vorgegebenen zweiinstanzlichen Rechtsweges durch Willkür und somit eine Nichtgewährleistung des rechtlichen Gehörs im Sinne des Art. 103 GG.

6. Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich geäußert das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten namens der Bundesregierung, der Senat für Landwirtschaftssachen des Bundesgerichtshofs und der Deutsche Bauernverband.

II.

Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Sie ist jedenfalls unbegründet.

1. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG wird von den Entscheidungen nicht berührt.

Unter den Schutz der Eigentumsgarantie fallen grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, daß er die damit verbundenen Befugnisse nach eigener Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz reicht damit zwar erheblich weiter als das zivilrechtliche Eigentum und erstreckt sich auch auf nicht dingliche vermögenswerte Rechtspositionen. Er bleibt aber an Rechtspositionen gebunden. Kein Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG ist daher das Vermögen, das selber kein Recht, sondern der Inbegriff aller geldwerten Güter einer Person darstellt (vgl. zuletzt BVerfGE 95, 267 <300>).

Daraus folgt, daß Geldleistungspflichten den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG regelmäßig nicht berühren. Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, daß sie eine erdrosselnde Wirkung haben (BVerfGE 95, 267 <300>). Hierfür ist nichts hervorgetreten.

2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LwAnpG verstößt in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit Fondsausgleichsbeträge als den Inventarbeiträgen gleichstehende Leistungen angesehen werden.

a) Die durch den Bundesgerichtshof gewählte Auslegung, daß die Fondsausgleichsbeträge den Inventarbeiträgen gleichstehende Leistungen im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LwAnpG sind, entspricht dem in der Entstehungsgeschichte dieser Norm dokumentierten Willen des Gesetzgebers. Im Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen war den Worten "gleichstehender Leistungen" der Zusatz "(Fondsausgleichszahlungen)" angefügt (BTDrucks 12/161, S. 3). Dieser Klammerzusatz war aufgrund der Beschlußempfehlung und des Berichts des Bundestagsausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten entfallen. Der Ausschuß hat die Streichung des Klammerzusatzes "(Fondsausgleichszahlungen)" damit begründet, daß auch andere dem Inventarbeitrag gleichstehende Leistungen zurückzugewähren seien (BTDrucks 12/404, S. 17).

b) Die Gleichsetzung von Inventarbeiträgen und Fondsausgleichszahlungen verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz.

aa) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt zu einer Ungleichbehandlung derjenigen LPG-Mitglieder, die von Anfang an Mitglied der LPG Typ III gewesen sind, und der Mitglieder, die zunächst Mitglied einer LPG Typ I waren, die schließlich mit der LPG Typ III zusammengeschlossen wurde. Während diejenigen, die sogleich Mitglieder der LPG Typ III geworden waren, einen bevorrechtigten Abfindungsanspruch nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LwAnpG nur in Höhe des Inventarbeitrags haben, steht den Mitgliedern, die zunächst Mitglied in einer LPG Typ I waren, ein Anspruch auf Rückzahlung des Inventarbeitrags zuzüglich des Fondsausgleichsbetrags zu. Sie werden also in aller Regel - bezogen auf den Hektar eingebrachter landwirtschaftlicher Fläche - einen höheren Anspruch haben.

bb) Die Ungleichbehandlung ist durch das gesetzgeberische Anliegen, den ausscheidenden LPG-Mitgliedern bevorrechtigt das zurückzugewähren, was sie an eigenem Vermögen in die LPG eingebracht haben, gerechtfertigt.

Der Zweck des § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LwAnpG besteht darin, bei der Berechnung des Wertes der Beteiligung an der LPG in der ersten Stufe dem zur Vermögensbildung eingesetzten Kapital Vorrang vor der Nutzung des Bodens und der Inventarbeiträge sowie vor der Arbeitsleistung einzuräumen. Von daher ist dem Inventarbeitrag jede bewußte und gezielte Vermögensmehrung der LPG gleichzustellen, die dem Mitglied als Sach- oder Geldleistung aus seinem Privatvermögen zuzurechnen ist (BGHZ 123, 23 <25>). Diese Zielsetzung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und rechtfertigt die Ungleichbehandlung, die sich daraus ergibt, daß die später in die LPG Typ III eingetretenen Bauern einen höheren Auseinandersetzungsanspruch haben, weil sie mehr Kapital eingebracht haben.

3. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht dadurch, daß sie die Aufbringung eines Teils der Summe aus Inventarbeitrag und Fondsausgleichsbetrag durch die Anrechnung des auf das betreffende Mitglied entfallenden Anteils am Vermögen der LPG Typ I nicht in der Weise berücksichtigt hätten, daß der Anspruch um diesen Betrag gekürzt wurde.

a) Im Rahmen des oben Gesagten unterscheidet die Rechtsprechung nicht danach, ob der Vermögenszufluß zur LPG Typ III unmittelbar erfolgt ist oder auf einem rein rechnerischen Anteil am Vermögen der aufgenommenen LPG Typ I beruht. Insoweit liegt eine Gleichbehandlung vor, obwohl ein nicht von vornherein unwesentlicher Unterschied besteht.

b) Die Einbeziehung des den ehemaligen Mitgliedern der LPG Typ I gutgeschriebenen Anteils am Fondsbesatz der LPG Typ I ist durch das Ziel des § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LwAnpG, dem bei der Berechnung des Wertes der Beteiligung an der LPG in der ersten Stufe zur Vermögensbildung eingesetzten privaten Kapital Vorrang vor der Nutzung des Bodens und der Inventarbeiträge sowie vor der Arbeitsleistung einzuräumen, gerechtfertigt. Die Gleichsetzung findet ihre Rechtfertigung zunächst in der Praxis des Zusammenschlusses von LPG Typ I und Typ III, der vermögensrechtlich wie ein Einzel- oder Gruppenübertritt von Mitgliedern behandelt wurde. Auch bei einem Zusammenschluß einer LPG Typ I mit einer LPG Typ III wurden die vermögensrechtlichen Beziehungen der LPG Typ III zu dem aufzunehmenden Mitglied in der Regel in der Weise geregelt, daß für jedes neue Mitglied ein "Übernahmeprotokoll von Inventarbeiträgen" erstellt und ihm sein Anteil am Fondsvermögen der LPG Typ I gutgeschrieben wurde. Schon nach damaliger Betrachtungsweise wurde also das individualisierte gemeinschaftliche Vermögen der LPG Typ I als privates Vermögen betrachtet (BGHZ 123, 23 <27>). Darüber hinaus war beim Eintritt in die LPG Typ I das Inventar nicht inventarisiert worden und wurde beim Zusammenschluß von der LPG Typ III nach Inventarisierung zum Zeitwert übernommen. Dies hat zur Folge, daß die Genossenschaftsbauern der LPG Typ I das Inventar nicht wie die Genossenschaftsbauern der LPG Typ III zum ursprünglichen Zeitwert, sondern nur zu einem nach Maßgabe der zwischenzeitlichen Nutzung verminderten Wert zurückerhalten und verzinst bekommen. Zwar pauschaliert die nach der eingebrachten Fläche erfolgte Aufteilung des Fondsvermögens die tatsächlich erbrachten Leistungen. Dies ist jedoch hinnehmbar.

Ob die LPG Typ I in der DDR gegenüber der LPG Typ III benachteiligt wurde oder ob die Mitglieder der LPG Typ I wegen der weiterhin privat betriebenen Viehwirtschaft einen Vorteil hatten, kann an dieser Stelle offen bleiben. Diese Frage wird sich ohnehin genereller Beantwortung entziehen. Der Gesetzgeber war auch nicht gehalten, im Rahmen der Berechnung des Wertes der Beteiligung eines ausscheidenden Mitglieds an der LPG einen umfassenden Ausgleich für in der DDR erlittene Nachteile und innegehabte Vorzüge herbeizuführen (vgl. BVerfGE 84, 90 <122 f.>; 95, 267 <309>). Es durfte insofern typisiert und an die schon zu Zeiten der DDR vorgenommenen Bewertungen angeknüpft werden.

4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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