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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 30.03.1998
Aktenzeichen: 1 BvR 1172/85
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 3 Satz 3
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1172/85 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

1. der Frau K..., 2. des Herrn K..., 3. der Frau S...

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Ekkehard Eickhoff, Stavendamm 22, Bremen -

gegen

a) den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 1985 - III ZR 59/84 -,

b) das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 9. März 1984 - 4 U 100/77 -,

c) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Juni 1982 - III ZR 98/79 -,

d) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. November 1974 - III ZR 92/73 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Grimm, Hömig

gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. März 1998 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

G r ü n d e :

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Entschädigungsrechtsstreit.

1. Gegenstand des Verfahrens ist ein etwa 15,5 ha großes Gelände zwischen Bremen und Bremerhaven. Das Gelände wurde nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs von den amerikanischen Streitkräften auf besatzungshoheitlicher Grundlage beschlagnahmt und überwiegend als Sicherheitsbereich eines Schießplatzes verwendet. Unter dem Grundstück befindet sich ein beträchtliches Sand- und Kiesvorkommen.

Die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer erwarben im April 1955 das Grundstück mit dem Ziel, dieses Vorkommen abzubauen und für Bauzwecke zu nutzen. Dabei zahlten sie für das Grundstück einen Preis von 0,12 DM/qm und hofften, daß die alliierten Streitkräfte ihnen die Erlaubnis zum Abbau des Kies- und Sandvorkommen erteilen würden. Trotz Kooperationsbereitschaft der amerikanischen Streitkräfte kam es auf der streitigen Fläche nur zu einem geringfügigen Abbau, weil der Schießplatz seit 1956 von der Bundeswehr mitgenutzt und ab 1957 von ihr übernommen wurde. Dadurch wurde die militärische Nutzung derart intensiviert, daß schon faktisch ein weiterer Sand- oder Kiesabbau nicht mehr möglich war.

In der Folgezeit strebte der Bund auf der Grundlage des Landbeschaffungsgesetzes (LBG) die Enteignung des Areals für Zwecke der Verteidigung an. Im April 1961 einigten sich die Beteiligten zwar über den Eigentumsübergang gemäß § 37 LBG, nicht aber über die Höhe der Entschädigung. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 1961 setzte der Regierungspräsident von Stade die Entschädigung auf 0,80 DM/qm fest. In der Begründung heißt es, daß es für die Bewertung des Grundstücks nach § 64 Abs. 4 LBG auf den Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch die amerikanischen Streitkräfte im Jahre 1945 ankomme. Damals habe es sich um ein mit Streubewuchs bestandenes Stück Heideland gehandelt, aus dem gelegentlich in Nachbarschaftshilfe oder für Gemeindezwecke einige Fuhren Sand entnommen worden seien. Nunmehr liege der Kaufpreis für reines Heideland bei 0,40 DM/qm bis 0,55 DM/qm. Berücksichtige man, daß das Grundstück auch im Zeitpunkt der Beschlagnahme gelegentlich für die Entnahme von Sand in Anspruch genommen worden sei, dann sei eine Erhöhung des Entschädigungsbetrags auf 0,80 DM/qm gerechtfertigt. Der Entschädigungsbetrag wurde ausbezahlt und rückwirkend ab 5. Mai 1955 verzinst.

2. Im nachfolgenden Zivilprozeß forderten die Eigentümer eine über den festgesetzten Betrag hinausgehende angemessene Entschädigung, die sie mit mindestens 500.000 DM bezifferten. Zur Begründung trugen sie unter anderem vor, daß der Entschädigungsbescheid den hohen wirtschaftlichen Wert des Sand- und Kiesvorkommens nicht berücksichtige. Nach der Schätzung eines Sachverständigen lagerten in dem Grundstück etwa 3,7 Mio. cbm Bausand, dessen Abbau einen Reingewinn von 5,9 Mio. DM erbringen würde. Die Vertreter des Bundes hätten ihnen bei einer Verhandlung am 5. Dezember 1958 verbindlich zugesichert, daß der Wert dieses Vorkommens bei der Entschädigung berücksichtigt würde. Die Entschädigung des Vorkommens sei auch deswegen geboten, weil der Bund eigentlich verpflichtet gewesen wäre, das Areal nach Ablauf der besatzungsrechtlichen Regelungen zurückzugeben.

Im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten wurde zunächst durch Grundurteil über die Frage entschieden, ob das Sand- und Kiesvorkommen zu berücksichtigen sei. Das Oberlandesgericht gab der Klage mit Urteil vom 6. März 1973 dem Grunde nach statt und stützte dies im wesentlichen darauf, daß die Vertreter des Bundes den Grundeigentümern die Berücksichtigung des Vorkommens im Rahmen der Entschädigung verbindlich zugesagt hätten. Die dagegen erhobene Revision des Bundes blieb erfolglos. Der Bundesgerichtshof wies mit Urteil vom 25. November 1974 die Revision zurück, änderte aber den Tenor des oberlandesgerichtlichen Urteils ab. Die Eigentümer hätten dem Grunde nach einen Anspruch auf Entschädigung für das Sand- und Kiesvorkommen. Die Zahlungsverpflichtung der Bundesrepublik richte sich - gleichgültig, ob ihre Vertreter eine Zusage abgegeben hätten oder nicht - allein nach dem Gesetz. Denn die Zusage könne - nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts - nur als bestätigendes Schuldanerkenntnis angesehen werden. Nach der gesetzlichen Regelung des § 64 Abs. 4 LBG komme es für die Bemessung der Höhe der Entschädigung auf den Zustand des Grundstücks zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme an. Dieser für die Qualitätsbemessung maßgebliche Zeitpunkt sei der Mai 1945. Zu diesem Zeitpunkt sei das Sand- und Kiesvorkommen schon vorhanden gewesen. Selbst wenn damals das Vorkommen für die Preisbildung keine besondere Rolle gespielt habe, ändere dies am Vorhandensein des Vorkommens und an der Qualität des Grundstückes nichts. Für die Entschädigung sei es allein maßgeblich, ob ein Grundstück mit einem derartigen Sand- und Kiesvorkommen in dem für die Preisbemessung maßgeblichen Zeitpunkt (April 1961) im Verhältnis zu einem Heidegrundstück ohne ein derartiges Vorkommen einen erheblich höheren Verkehrswert gehabt habe.

Auf der Basis dieses Grundurteils sprach das Oberlandesgericht den Eigentümern im Betragsverfahren mit Urteil vom 27. April 1979 eine weitere Entschädigung von 690.934,50 DM zu. Diese Entscheidung hob der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 3. Juni 1982 auf. Die Berechnung der Entschädigungshöhe sei in mehreren Punkten fehlerhaft. Wie der Senat bereits im ersten Revisionsurteil ausgeführt habe, komme es für die Qualitätsbemessung auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme im Mai 1945 an. Entscheidend sei, ob zu diesem Zeitpunkt ein abbauwürdiges Sand- und Kiesvorkommen vorgelegen habe. Kriterien der Abbauwürdigkeit seien dabei unter anderem die Mächtigkeit des Vorkommens, die Lage des Grundstücks, sein Zuschnitt, ein günstiger (niedriger) Grundwasserstand, überhaupt die Möglichkeit rentabler Kiesausbeute. Maßgebend sei jeweils, ob der gesunde Grundstücksverkehr in dem für die Qualitätsbestimmung maßgebenden Zeitpunkt dem Vorhandensein eines abbauwürdigen Kies- und Sandvorkommens Bedeutung bei der Preisbildung beigemessen habe. Im vorliegenden Fall könne nicht angenommen werden, daß der gesunde Grundstücksverkehr im Mai 1945 das gesamte Vorkommen als abbauwürdig eingestuft habe. Ob der Sand- und Kiesabbau aus der Sicht des Jahres 1945 rentabel gewesen sei, müsse tatrichterlich geprüft werden. Auf das in diesem Fall mögliche Abbauvolumen komme es an.

Aufgrund der Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof wies das Oberlandesgericht mit Urteil vom 9. März 1984 die Klage ab. Die Kläger könnten auch unter Berücksichtigung des vorhandenen Sand- und Kiesvorkommens keine höhere Entschädigung als 0,80 DM/qm verlangen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß im Mai 1945 nach objektiven Gesichtspunkten mit einer wirtschaftlichen Ausnutzung des Vorkommens während der nächsten acht bis zehn Jahre zu rechnen gewesen wäre. Die schlechte verkehrsmäßige Erschließung des Grundstücks und die geringe Nachfrage nach Bausand im umliegenden Gebiet hätten einer Abbauerwartung entgegengestanden. Der gesunde Grundstücksverkehr habe daher im Jahre 1945 in dem Sandvorkommen keinen spürbar werterhöhenden Umstand gesehen. Die gegen diese Entscheidung von den Grundeigentümern erhobene Revision wies der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 11. Juli 1985 zurück.

3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde greifen die Beschwerdeführer die drei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und das zweite Berufungsurteil des Oberlandesgerichts im Betragsverfahren an. Sie rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 3 Satz 3 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Zur Begründung tragen sie im wesentlichen vor:

Der Bundesgerichtshof habe in seinem ersten Revisionsurteil dadurch rechtsstaatliche Grundsätze verletzt, daß er von der Nichtigkeit der behördlichen Entschädigungszusage ausgegangen sei. Damit habe er verkannt, daß der Exekutive ebenso wie der Legislative im Entschädigungsverfahren ein Entscheidungsspielraum zustehe. Ebenso sei es mit den Postulaten der Rechtssicherheit und der Rechtsstaatlichkeit unvereinbar, daß der Bundesgerichtshof im zweiten Revisionsurteil seine grundlegenden und bindenden Feststellungen des ersten Revisionsurteils aufgegeben habe. Der Bundesgerichtshof habe im Grundurteil bestätigt, daß den Beschwerdeführern ein Grundstück mit einem abbauwürdigen Sandvorkommen genommen worden sei. Daran seien im Betragsverfahren alle Gerichte, auch der Bundesgerichtshof, gebunden gewesen. Folglich hätten die Gerichte später nicht entscheiden dürfen, daß aus der Sicht im Zeitpunkt des Mai 1945 eben doch kein abbauwürdiges Sandvorkommen vorgelegen habe.

Es sei auch mit Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG unvereinbar, daß die Beschwerdeführer bezüglich des Sandvorkommens nach den Wertkriterien des Jahres 1945 entschädigt werden sollten. Die Kläger hätten dazu wiederholt und umfassend vorgetragen, daß die amerikanischen Streitkräfte ihr Grundstück nicht mehr benötigt hätten und daß der Bund es daher nach Inkrafttreten des sog. Fortgeltungsgesetzes (BGBl 1956 I S. 639) hätte freigeben müssen. Aus diesem Grund hätte eine erneute Inanspruchnahme stattfinden müssen, für die eine Verweisung auf die Qualitätsmerkmale im Mai 1945 nicht in Betracht gekommen wäre. Die gesetzliche Regelung des § 64 Abs. 4 LBG sei auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Auch unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber durch Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG eingeräumten Spielraums hätte der Gesetzgeber den Besonderheiten des vorliegenden Falles Rechnung tragen müssen. Das Grundstück der Beschwerdeführer könne nicht so behandelt werden, als sei es nach 1945 jeder wirtschaftlichen Planung entzogen gewesen. Tatsächlich habe die besatzungsrechtliche Inanspruchnahme zeitweise eine gewerbsmäßige Sandausbeute zugelassen, so daß das Grundstück nicht aus der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung ausgeschieden sei.

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93 a BVerfGG nicht vorliegen.* Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde kann jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben.

1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen nicht das Rechtsstaatsprinzip.

a) Nach Art. 20 Abs. 3 GG ist die Rechtsprechung an Recht und Gesetz gebunden. Grundgesetz, Gerichtsverfassung und Prozeßrecht sichern die Gesetzesbindung und treffen zugleich Vorsorge gegen richterliche Fehlentscheidungen. Das Grundgesetz setzt diese Ordnung voraus. Es hat dem Bundesverfassungsgericht nicht die Aufgabe übertragen, Gerichtsentscheidungen auf ihre Übereinstimmung mit dem einfachen Recht zu überprüfen (BVerfGE 87, 273 <279 f.>). Das Bundesverfassungsgericht kann erst eingreifen, wenn sich ein Gericht über die aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gesetzesbindung hinwegsetzt (BVerfGE 56, 99 <107>; 61, 68 <72 f.>) und durch eine objektiv willkürliche Entscheidung die Rechtsanwendungsgleichheit als eine Grundforderung des Rechtsstaats verletzt (BVerfGE 66, 331 <335 f.>; 71, 354 <362>). Willkürlich ist ein Richterspruch nur dann, wenn die Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt mehr vertretbar sind und wenn sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (BVerfGE 86, 59 <63>).

b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat die von den Behördenvertretern abgegebene Zusage mit guten Gründen lediglich als bestätigendes Schuldanerkenntnis eingeordnet. Denn nach den mit der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts erfolgte die Zusage nur mündlich und konnte schon mangels Schriftform nicht als schuldbegründendes Anerkenntnis im Sinne von § 781 BGB angesehen werden. In Übereinstimmung mit den tatrichterlichen Feststellungen konnte der Bundesgerichtshof auch davon ausgehen, daß die Behördenvertreter am 5. Dezember 1958 eine Entschädigung des Sand- und Kiesvorkommens nur dem Grunde nach zugesagt und sich spätere Verhandlungen über die Höhe der Entschädigung vorbehalten hatten. Im übrigen hat die Bundesrepublik eine über dem landwirtschaftlichen Wert von 0,40 DM/qm bis 0,55 DM/qm liegende Entschädigung bezahlt und damit die von ihren Vertretern abgegebene Zusage eingehalten.

Der Bundesgerichtshof hat sich auch nicht in willkürlicher Weise über die bindenden Feststellungen seines Grundurteils hinweggesetzt. Zwar darf sich ein Gericht nach den §§ 304, 318 ZPO im Betragsverfahren grundsätzlich nicht mit seinen Ausführungen im Grundurteil in Widerspruch setzen (BGH, NJW-RR 1987, S. 1196 <1197>). Diese Bindungswirkung umfaßt aber regelmäßig nur die Ausführungen zum Grund des Anspruchs, nicht zur Höhe. Werden in einem Grundurteil Ausführungen zur Höhe des Anspruchs gemacht, sind diese Ausführungen nicht bindend (BGHZ 10, 361 <362>; Thomas/Putzo, ZPO, 20. Aufl., 1995, § 304 Rn. 21; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 20. Aufl., 1997, § 304 Rn. 21). Im vorliegenden Fall wurde im Grundurteil über die Frage entschieden, ob ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach für das Sand- und Kiesvorkommen bestand. Hingegen wurde nicht bindend entschieden, in welcher Höhe das Vorkommen zu entschädigen war. Im Rahmen dieser Prozeßaufteilung konnte man die Ansicht vertreten, daß die Einzelheiten der Grundstücksbewertung im Betragsverfahren zu klären waren und daß folglich noch keine bindende Entscheidung darüber vorlag, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Jahres 1945 für die Bewertung des Kiesvorkommens maßgeblich waren oder nicht. Jedenfalls begegnet eine solche Auffassung nicht dem Willkürvorwurf, so daß der Bundesgerichtshof sich berechtigt fühlen durfte, von seinen diesbezüglichen Ausführungen im Grundurteil abzuweichen und im Einklang mit seiner sonstigen Rechtsprechung festzustellen, daß es für die Bewertung eines Grundstücks auf die wirtschaftlichen Rahmenverhältnisse im Zeitpunkt der Inanspruchnahme ankommt. Schließlich waren die Gerichte durch das Grundurteil auch nicht gehindert, die Klage im Betragsverfahren abzuweisen. Denn die Klageabweisung bleibt auch im Betragsverfahren grundsätzlich zulässig (BGH, VersR 1965, S. 1173 <1174>; Thomas/Putzo, ZPO, 20. Aufl., 1995, § 304 Rn. 23; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 20. Aufl., 1997, § 304 Rn. 24;).

2. Die Entschädigungsregeln der §§ 18 Abs. 1, 64 Abs. 4 LBG und ihre Auslegung durch die ordentlichen Gerichte verletzen nicht die Eigentumsgarantie.

a) Nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG ist es Aufgabe des Gesetzgebers, bei Enteignungen Art und Ausmaß der Entschädigung zu regeln. Dabei kann der Gesetzgeber sich im Hinblick auf die meist unterschiedliche Beschaffenheit und verschiedenartige Nutzbarkeit der Enteignungsgegenstände auf einen abstrakten Entschädigungsmaßstab beschränken, der von der Verwaltung im Einzelfall zu konkretisieren ist (BVerfGE 24, 367 <419>). Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung gebietet Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG eine Interessenabwägung. Die Maßstäbe für die Bestimmung der Enteignungsentschädigung sind einerseits die Interessen der Beteiligten und andererseits die Interessen der Allgemeinheit; sie sind in gerechter Weise gegeneinander abzuwägen (BVerfGE 24, 367 <419 ff.>; 46, 268 <285>).

Diesen Anforderungen genügt die in § 18 Abs. 1 LBG angeordnete Entschädigung zum gemeinen Wert. Denn eine solche Entschädigung zum Verkehrswert steht mit Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG in Einklang (BVerfGE 24, 367 <423>). Durch die Entschädigung zum Verkehrswert wird das Vermögensopfer der Betroffenen voll ausgeglichen. Der Enteignete wird in die Lage versetzt, sich eine vergleichbare Sache wiederzubeschaffen. Diesem Ziel trägt die zivilgerichtliche Rechtsprechung Rechnung, indem sie den Stichtag für die Preisbemessung so wählt, daß den Betroffenen eine Entschädigung zu aktuellen Marktpreisen zufließt (BGHZ 44, 52 <54>).

Der Gesetzgeber hat auch den Stichtag der Qualitätsbemessung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festgelegt. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß § 64 Abs. 4 LBG für die Bestimmung des Zustands der enteigneten Sache auf den Zeitpunkt der alliierten Inbesitznahme abstellt. Damit greift die Regelung einen allgemeinen entschädigungsrechtlichen Grundsatz auf, der in zahlreiche Vorschriften des Bundes und der Länder Eingang gefunden hat (§ 93 Abs. 4 Satz 2 BauGB; § 17 Abs. 3 LBG; Art. 8 Abs. 4 Satz 2 BayEG; § 8 Abs. 4 Satz 2 NRWEEG; § 11 Abs. 4 Satz 2 NdsEntG; § 38 Abs. 4 Satz 2 HessEntG). Danach kommt es für die Bemessung der Qualität eines Grundstücks auf den Tag der staatlichen Besitzeinweisung bzw. -erlangung an. Dem entspricht es, wenn § 64 Abs. 4 LBG den Tag der Beschlagnahme durch die alliierten Streitkräfte zum maßgeblichen Termin für die Qualitätsbemessung bestimmt. Durch diesen Stichtag werden die Eigentümer so gestellt, wie sie vor der Beschlagnahme ihrer Grundstücke durch die Alliierten standen. Dadurch bleiben vor allem Wertminderungen unberücksichtigt, die durch die militärische Nutzung der Grundstücke entstanden sind (Bodenkontamina-tionen bei Schießplätzen etc.). Zugleich bleiben aber auch von den Alliierten geschaffene Wertsteigerungen (Sanierungen, Neubauten etc.) bei der Entschädigung außer Betracht. Schließlich dient die Vorverlegung des Stichtags dazu, eine angemessene Regelung für zufällige Zustandsänderungen zu treffen. Dabei wird dem Bürger ab dem Zeitpunkt, ab dem die Sache von seiner Sphäre in die Sphäre des Staates überging, das Risiko zufälliger Verschlechterungen und zeitbedingter Wertverluste abgenommen (Sachgefahr). Gleichzeitig wird dem Staat ab diesem Zeitpunkt die Chance zufälliger Verbesserungen und zeitbedingter Wertsteigerungen eingeräumt (Entwicklungsvorteil). Darin liegt eine angemessene Chancen- und Risikenverteilung, wie sie in ähnlicher Form auch im Kaufrecht zu finden ist (§ 446 Abs. 1 BGB).

Die in § 64 Abs. 4 LBG vorgenommene Vorverlegung des Stichtags kann auch nicht deswegen als unangemessen eingestuft werden, weil damit regelmäßig auf die in wirtschaftlicher Hinsicht besonders ungünstige unmittelbare Nachkriegszeit angeknüpft wird. Denn diese Vorverlegung gilt grundsätzlich nicht für die Preisbemessung, sondern nur für die Qualitätsbemessung, d.h. für die Beschreibung des zu entschädigenden Objekts. Da die Alliierten nach 1945 in der Regel gut erhaltene Gebäude und günstig gelegene Grundstücke requiriert hatten und diese durch die militärische Nutzung regelmäßig an Wert verloren, hat sich die Vorverlegung des Qualitätsbemessungszeitpunktes für die Mehrzahl der Fälle entschädigungserhöhend ausgewirkt. Die Betroffenen erhielten ausreichend Geld, um sich - verallgemeinernd gesprochen - zu den Preisen der 50er Jahre kaufen zu können, was ihnen in den 40er Jahren genommen wurde.

Der Gesetzgeber war auch nicht deswegen gehindert, auf den Zeitpunkt der alliierten Inanspruchnahme abzustellen, weil die Grundeigentümer nach Ablauf des Besatzungsstatuts einen Anspruch auf Freigabe ihrer Grundstücke gehabt hätten. Die Aufhebung des Besatzungsstatuts stand in engem Zusammenhang mit dem Beitritt der Bundesrepublik zur Westeuropäischen Union und zur NATO. Dabei gehörte es zum wesentlichen Kern der Bonner und Pariser Verträge vom Herbst 1954, daß die alliierten Truppen in Deutschland stationiert blieben und gemeinsam mit der Bundeswehr ihren Verteidigungsauftrag erfüllten. Dementsprechend wurde in Artikel 48 des Vertrages über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (Truppenvertrag) vom 23. Oktober 1954 (BGBl 1955 II S. 321) vereinbart, daß die für Militärzwecke beschlagnahmten Liegenschaften für die Dauer eines Jahres weiterhin in der Hand der Alliierten verblieben und daß "die Bundesrepublik die weitere Zurverfügungstellung nach Maßgabe des Verfahrens der einschlägigen Bundesgesetze" gewährleistete. In Erfüllung dieser völkerrechtlichen Verpflichtung garantierte die Bundesrepublik das "Bleiberecht" der alliierten Streitkräfte zunächst durch das sog. Fortgeltungsgesetz vom 3. Juli 1956 (BGBl I S. 639) und danach durch das Landbeschaffungsgesetz vom 23. Februar 1957 (BGBl I S. 134). Zwar wurden beide Gesetze jeweils für mehrere Wochen rückwirkend in Kraft gesetzt. Dies verletzt allerdings selbst dann nicht das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot, wenn man darin eine echte Rückwirkung sieht. Denn die Eigentümer konnten in diesen wenigen Wochen kein schutzwürdiges Vertrauen in bezug auf die Räumung der für Militärzwecke genutzten Grundstücke entwickeln (vgl. BVerfGE 95, 64 <86 f.>). Einerseits war aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtungen des Bundes eine endgültige innerstaatliche Regelung dieses Problemkreises zu erwarten und andererseits konnte aufgrund der gesamtpolitischen Lage nicht ernsthaft mit einem Abzug der Alliierten gerechnet werden. Auch die Beschwerdeführer konnten nicht mit der Freigabe ihres Schießplatzes nach § 2 des Fortgeltungsgesetzes rechnen, da die Alliierten den Schießplatz noch 1956 nutzten und erst nach Inkrafttreten des Landbeschaffungsgesetzes offiziell an die Bundeswehr übergaben.

Der Gesetzgeber war auch nicht aufgrund des Gleichheitssatzes verpflichtet, im Rahmen der Stichtagsregelung des § 64 Abs. 4 LBG für die Eigentümer eine Ausnahme zu schaffen, die trotz alliierter Beschlagnahme ihr Grundstück noch zeitweise mitnutzen konnten und daher die Sachherrschaft nicht völlig verloren hatten. Denn Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es nicht, unter allen Umständen Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfGE 90, 226 <239>; stRspr). Vielmehr konnte der Gesetzgeber schon aufgrund seiner Befugnis zu generalisierenden, typisierenden und pauschalisierenden Regelungen von einer Ausnahmeregelung für derart seltene Sonderfälle absehen (BVerfGE 91, 93 <115>). Außerdem kann ein sachlicher Grund für die fehlende Differenzierung darin gesehen werden, daß die private Mitnutzung requirierter Grundstücke allein auf dem Entgegenkommen der jeweiligen Besatzungsmacht beruhte und daß die Berücksichtigung dieser bevorzugten Behandlung im Rahmen der Enteignungsentschädigung zu einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung der Eigentümer geführt hätte, denen die Besatzungsmächte - aus welchen Gründen auch immer - kein vergleichbares Entgegenkommen gezeigt hatten.

b) Schließlich haben das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof auch bei der Auslegung und Anwendung des § 64 Abs. 4 LBG nicht gegen Art. 14 GG verstoßen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Feststellung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen (BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (BVerfGE 89, 1 <9 f.>; stRspr).

Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, daß das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof bei der Auslegung des § 64 Abs. 4 LBG die Bedeutung der Eigentumsgarantie verkannt hätten. Die Zivilgerichte haben die vom Gesetzgeber in verfassungsmäßiger Weise vorgenommene Interessenabwägung beachtet und bei der Qualitätsbemessung auf den Mai 1945 als maßgeblichen Zeitpunkt abgestellt. Dabei obliegt es grundsätzlich den nach Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG zuständigen ordentlichen Gerichten, die Entschädigungsregeln zu konkretisieren und den Begriff des "Zustands des Grundstückes" in § 64 Abs. 4 LBG auszulegen. Sie bestimmen, inwieweit es für die entschädigungsrechtliche Qualität des Grundstücks auf die natürlichen Eigenschaften, die Umweltverhältnisse, die rechtlichen Verhältnisse und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Bezugsjahr ankommt. Soweit die Zivilgerichte im vorliegenden Fall auf die wirtschaftlichen Rahmenverhältnisse des Jahres 1945 abgestellt haben, steht dies im Einklang mit der gesetzlichen Interessenabwägung. Denn die Stichtagsregelung räumt dem Staat die nach der Inanspruchnahme auftretenden Entwicklungsvorteile des Grundstücks ein. War aber 1945 das Vorkommen wirtschaftlich nicht verwertbar und zeichnete sich auch für die Folgejahre keine rentable Verwertungsmöglichkeit ab, so haben die Eigentümer mit der Beschlagnahme nur den landwirtschaftlichen Nutzwert verloren. Daß infolge der Verbesserung des Straßennetzes, der Zunahme von Transportbetrieben und der steigenden Nachfrage in der Baubranche ab Mitte der 50er Jahre ein rentabler Kiesabbau möglich gewesen wäre, stellt einen Entwicklungsvorteil dar, den die Fachgerichte im Einklang mit der gesetzlichen Grundentscheidung dem Staat zuweisen konnten.

Die Außerachtlassung des Vorkommens verletzt auch im Ergebnis nicht das Gebot der gerechten Interessenabwägung. Die festgesetzte Entschädigung von 0,80 DM/qm hat bei den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführer zu keinerlei wirtschaftlichen Verlusten geführt. Sie haben das Grundstück im Jahre 1955 im Wissen gekauft, daß der beabsichtigte Sandabbau rechtlich nicht gesichert war. Daher haben sie nur einen Spekulationspreis von 0,12 DM/qm gezahlt, der dem Wert des tatsächlichen Kiesvorkommens in keiner Weise Rechnung trug. Wenn sie dafür mit 0,80 DM/qm - einem beinahe sieben Mal höheren Preis - entschädigt wurden, kann von einer unbilligen Festsetzung nicht die Rede sein.

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

* Die Annahmevoraussetzungen müssen nach Art. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442) auch bei den vor Inkrafttreten des Gesetzes anhängigen Verfahren erfüllt sein.

Ende der Entscheidung

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