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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 24.09.2009
Aktenzeichen: 1 BvR 1184/08
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 103 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
1 BvR 1231/04 1 BvR 710/05 1 BvR 1184/08

In den Verfahren

...

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts

durch

den Präsidenten Papier und

die Richter Eichberger, Masing

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG

in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 24. September 2009

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I.

1. Die Verfassungsbeschwerden betreffen das Verbot der Verbreitung so genannter einfach pornografischer Darbietungen im Internet an Minderjährige. Die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 1184/08, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer in dem Verfahren 1 BvR 710/05 ist, hat unter anderem ein Altersverifikationssystem vertrieben, welches der Beschwerdeführer in dem Verfahren 1 BvR 1231/04 als Zugangskontrolle zu den von ihm im Internet angebotenen pornografischen Darstellungen eingesetzt hatte. Während sich die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR 710/05 unmittelbar gegen die Vorschrift des § 184c a.F. StGB (heute: § 184d StGB) wendet, liegen den Verfahren 1 BvR 1231/04 und 1 BvR 1184/08 Verurteilungen der Beschwerdeführer in einem strafrechtlichen und einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren wegen der Verwendung oder wirtschaftlichen Nutzung des nach Auffassung der Fachgerichte unzureichenden Altersverifikationssystems zugrunde.

2. Die Beschwerdeführer rügen übereinstimmend insbesondere, dass das gesetzliche Verbot pornografischer Internetangebote außerhalb geschlossener Benutzergruppen gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Bestimmtheitsgebot verstoße.

II.

1. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben.

Den Verfassungsbeschwerden kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der geltend gemachten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt, denn sie haben keine Aussicht auf Erfolg. Die Verfassungsbeschwerden sind bereits unzulässig, weil sie insgesamt nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen genügen.

a) Soweit die Beschwerdeführer die angegriffenen gesetzlichen Altersverifikationspflichten im Hinblick auf die Vielzahl frei verfügbarer pornografischer Angebote im Internet bereits für ungeeignet halten, Minderjährige vor eventuellen negativen Einflüssen derartiger Darstellungen zu schützen, ist zu beachten, dass das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Eignung eines Gesetzes zur Erreichung des von ihm angestrebten Zwecks bereits dann bejaht, wenn dieser durch die Regelung wenigstens gefördert wird (vgl. BVerfGE 90, 145 <172>; 110, 141 <164> ). Den Verfassungsbeschwerden kann aber nicht entnommen werden, warum dies hier nicht der Fall sein sollte. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass die Verfügbarkeit pornografischer Angebote im Internet - zumal für nur der deutschen Sprache mächtige Minderjährige - durch die gesetzlich vorgeschriebene Sicherstellung des ausschließlichen Erwachsenenzugangs zumindest verringert werden kann.

b) Soweit die Verfassungsbeschwerden in Zweifel ziehen, dass einfache Pornografie grundsätzlich als jugendgefährdend angesehen werden könne und sich deshalb gegen die Erforderlichkeit der angegriffenen Vorschriften über die Zugangsbeschränkung zu pornografischen Darbietungen wenden, verkennen sie nicht, dass dem Gesetzgeber hinsichtlich der jugendgefährdenden Wirkung eines Mediums bei einer wissenschaftlich ungeklärten Situation eine Einschätzungsprärogative zukommt (vgl. BVerfGE 83, 130 <140 ff.> ). Sie machen vielmehr geltend, dass die Voraussetzungen dieser Prärogative entfallen seien, weil sich seit der zitierten Senatsentscheidung die Forschungslage zu den Auswirkungen von Pornografie auf Minderjährige so weit verändert habe, dass heute eine Gefährdung der Jugend durch pornografische Darstellungen ausgeschlossen werden könne oder sich der Gesetzgeber jedenfalls nicht mehr auf den unklaren Forschungsstand berufen dürfe, ohne selbst für seine weitere Klärung Sorge getragen zu haben. Diese Behauptung wird indes nicht hinreichend substantiiert begründet.

aa) Keiner der Verfassungsbeschwerden ist zu entnehmen, dass die von dem Gesetzgeber seinerzeit als noch nicht abschließend geklärt angesehene Frage der möglichen schädlichen Auswirkungen einer Konfrontation Minderjähriger mit pornografischem Material mittlerweile durch einen gesicherten Kenntnisstand der für die Beurteilung dieser Problematik zuständigen Fachwissenschaften - insbesondere der Medienwissenschaft unter Einschluss der Medienwirkungsforschung, der Entwicklungs- und Sozialpsychologie, der Pädagogik und der Kriminologie - in eindeutiger Weise beantwortet worden wäre.

bb) Ebenso wenig genügt der Einwand, der Gesetzgeber habe sich nicht genügend um weitere Aufklärung des Forschungsstandes bemüht, den Begründungsanforderungen. Zwar können sich die Verfassungsbeschwerden hierbei im Ausgangspunkt auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Beobachtungspflichten des Gesetzgebers infolge auf unsicherer Tatsachengrundlage getroffener Regelungen berufen (vgl. BVerfGE 110, 141 <157 f.> ). Jedoch ist ihr Vortrag in tatsächlicher Hinsicht unzureichend. Die Beschwerdeführer haben die Behauptung der gesetzgeberischen Untätigkeit nicht hinreichend substantiiert. So fehlt es namentlich an jeglicher Auseinandersetzung mit den seit der zitierten Senatsentscheidung aus dem Jahr 1990 (vgl. BVerfGE 83, 130 ) durchgeführten einschlägigen Gesetzgebungsverfahren und deren Vorbereitung. Die Beschwerdeführer berücksichtigen in ihrem Vortrag insbesondere nicht, ob beziehungsweise wie weit sich der Deutsche Bundestag bei seinen Vorarbeiten zu dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3007), durch das die Vorschrift des § 184c a.F. (jetzt § 184d n.F.) StGB in das Strafgesetzbuch eingefügt wurde, erneut mit der Frage der Schädlichkeit einfacher Pornografie für Minderjährige befasst hat. Außerdem lassen die Verfassungsbeschwerden gänzlich unerörtert, dass der Deutsche Bundestag im Jahr 1995 die Enquete-Kommission "Zukunft der Medien in Wirtschaft und Gesellschaft - Deutschlands Weg in die Informationsgesellschaft" eingesetzt hatte, die sich unter anderem mit Fragen des Jugendschutzes im Internet befasst hat (vgl. BTDrucks 13/11004).

c) Auch der gerügte Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG ist in keiner der Verfassungsbeschwerden schlüssig dargetan. Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits mehrfach mit (strafbewehrten) Verbotsvorschriften befasst, die den auch hier in Frage stehenden Begriff der Pornografie als Tatbestandsmerkmal enthielten, und sie als hinreichend bestimmt erachtet (vgl. BVerfGE 47, 109 <120 ff.> ; 83, 130 <145> ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. August 1977 - 1 BvR 237/76 -, NJW 1977, S. 48; Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats vom 8. April 1982 - 2 BvR 1339/81 -, NJW 1982, S. 1512). Eine erneute verfassungsgerichtliche Überprüfung einer solchen von dem Bundesverfassungsgericht bereits entschiedenen Frage ist zulässig, sofern neue rechtserhebliche Tatsachen gegen die tragende Feststellung des Bundesverfassungsgerichts vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen können (vgl. BVerfGK 3, 270 <271 f.> m.w.N.). Dies ist hier nicht ersichtlich. Die Verfassungsbeschwerden setzen sich mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auseinander und zeigen weder auf, dass die dortigen Erwägungen in dem hier in Frage stehenden Kontext nicht zuträfen noch dass veränderte Umstände einem Festhalten an dem damals gefundenen Ergebnis entgegenstünden.

2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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