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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 26.01.2000
Aktenzeichen: 1 BvR 12/00
Rechtsgebiete: BVerfGG, ZPO, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93 b
BVerfGG § 93 a
BVerfGG § 93 a Abs. 2
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3
ZPO § 554 b Abs. 1
ZPO § 554 b
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 12/00 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn Professor Dr. P...

gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 1999 - IV ZR 56/99 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Steiner, Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 26. Januar 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss ein Nichtannahmebeschluss des Bundesgerichtshofs gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO mit Gründen versehen sein, aus denen erkennbar wird, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit den Vorgaben des Plenums des Bundesverfassungsgerichts zur Auslegung des § 554 b ZPO (BVerfGE 54, 277) übereinstimmt (vgl. BVerfGE 55, 205 <206>). Die im vorliegenden Fall gegebene - wenn auch nur äußerst kurze und eher formelhafte - Begründung des angegriffenen Beschlusses durch den Bundesgerichtshof genügt diesem Erfordernis. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit bereits mehrfach in vergleichbaren Fällen festgestellt (vgl. zuletzt BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1999, S. 207). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

Eine Begründungspflicht ist zwar mit Rücksicht auf das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) und die Bindung des Richters an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn von dem eindeutigen Wortlaut einer Vorschrift abgewichen werden soll und der Grund hierfür sich nicht schon eindeutig aus den den Betroffenen bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Besonderheiten des Falles ergibt (vgl. BVerfGE 71, 122 <136>). Für einen solchen Ausnahmefall ist aber hier nichts ersichtlich. Die Annahme des Beschwerdeführers, der Bundesgerichtshof habe in unzulässiger Weise die tatrichterliche Würdigung vorweggenommen, findet in dem angegriffenen Beschluss keine Stütze und ist von daher nicht geeignet, eine Verletzung des Gesetzes oder gar einen Verstoß gegen das Willkürverbot zu begründen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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