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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 11.10.2005
Aktenzeichen: 1 BvR 1232/00 (1)
Rechtsgebiete: BRAGO, RVG


Vorschriften:

BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3
RVG § 61
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1232/00 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2000 - BVerwG 11 C 12.99 (8 C 18.99) -

hier: Festsetzung des Gegenstandswerts

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, der Richterin Haas, der Richter Hömig, Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier am 11. Oktober 2005 beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung mit § 61 RVG).

Ende der Entscheidung

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