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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 09.02.2007
Aktenzeichen: 1 BvR 125/07
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1
GG Art. 6 Abs. 2
GG Art. 20 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 125/07 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Dezember 2006 - 8 UF 84/05 (8 UF 195/05) -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 14. September 2005 - 5 F 463/02 UG -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Hohmann-Dennhardt und den Richter Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Februar 2007 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

Der 1999 geborene Beschwerdeführer wehrt sich mit einer durch die Verfahrenspflegerin erhobenen Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Umgangsentscheidung und begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Aussetzung und Modifizierung der Umgangsregelung.

I.

1. a) Der Beschwerdeführer war sogleich nach der Geburt von seiner Mutter zur Adoption freigegeben worden und lebt seitdem in einer Pflegefamilie. Sein leiblicher Vater hatte nach Kenntnis von der Geburt des Beschwerdeführers und nach gerichtlicher Feststellung seiner Vaterschaft die Übertragung der elterlichen Sorge für den Beschwerdeführer und Regelung des Umgangs mit diesem beantragt.

Nachdem das Amtsgericht mit Beschluss vom 1. März 2001 seinem Sorgerechtsantrag entsprochen und einen begleiteten Umgang geregelt hatte, hob das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 20. Juni 2001 die Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung auf. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde des Kindesvaters war erfolglos (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 31. Juli 2001 - 1 BvR 1174/01 -).

Auf die Individualbeschwerde des Kindesvaters hin stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Urteil vom 26. Februar 2004 fest, die Bundesrepublik Deutschland habe gegen Art. 8 EMRK verstoßen, weil dem Kindesvater nicht nur das Sorgerecht, sondern auch das Umgangsrecht verweigert worden sei (vgl. EGMR, Nr. 74969/01, Urteil vom 26. Februar 2004, FamRZ 2004, S. 1456).

b) Daraufhin gewährte das Amtsgericht dem Kindesvater im Wege der einstweiligen Anordnung ein vorläufiges Recht auf zunächst begleiteten Umgang. Den Beschluss vom 30. Juni 2004 des Oberlandesgerichts, mit dem dieser die Entscheidung des Familiengerichts aufhob, erklärte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 14. Oktober 2004 für verfassungswidrig (BVerfGE 111, 307).

Einen nochmals vom Amtsgericht dem Kindesvater im Wege der einstweiligen Anordnung am 2. Dezember 2004 eingeräumten Umgang schloss das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 20. Dezember 2004 bis zur Hauptsacheentscheidung ebenfalls aus, woraufhin das Bundesverfassungsgericht mit einstweiliger Anordnung vom 28. Dezember 2004 die Umgangsregelung des Amtsgerichts vom 2. Dezember 2004 im Wesentlichen wieder in Vollzug setzte und schließlich in der Hauptsacheentscheidung mit Beschluss vom 10. Juni 2005 die Entscheidung des Oberlandesgerichts insoweit aufhob (BVerfGK 5, 316).

Auf Grund der damit wieder aufgelebten vorläufigen Entscheidung des Amtsgerichts vom 2. Dezember 2004 wurde seitdem der Umgang ausgeübt, allerdings mit erheblichen Spannungen zwischen den Umgangsbeteiligten.

Mit Beschluss vom 14. September 2005 regelte das Amtsgericht das Umgangsrecht des Kindesvaters im Hauptsacheverfahren. Das Gericht setzte zunächst vier Umgangstermine unter Begleitung des Amtsvormundes fest. Ab Januar 2006 gewährte es dem Kindesvater Umgang an jedem Sonnabend einer ungeraden Woche in der Zeit von 10.00 bis 18.00 Uhr, zunächst - im Januar - in Begleitung des Amtsvormundes. In den Ferien wurde ihm ein Wochentag nach vorheriger Absprache mit den Pflegeeltern gewährt.

Hiergegen legten der Kindesvater, das Jugendamt als Amtsvormund und die Verfahrenspflegerin erneut befristete Beschwerde ein.

c) Nachdem das Amtsgericht mit Beschluss vom 19. März 2004 dem erneut gestellten Sorgerechtsantrag des Kindesvaters auf Übertragung der Sorge für den Beschwerdeführer auf ihn stattgegeben hatte, hob das Oberlandesgericht auf die befristete Beschwerde des Jugendamtes als Amtsvormund und der Verfahrenspflegerin diese Entscheidung mit Beschluss vom 9. Juli 2004 wieder auf. Auf die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde des Kindesvaters hob das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 5. April 2005 (BVerfGK 5, 161) auch diese Entscheidung auf und verwies die Sache zur Entscheidung an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zurück.

d) Der nunmehr zuständige Senat des Oberlandesgerichts verband die beiden Hauptsacheverfahren betreffend die elterliche Sorge und das Umgangsrecht durch Beschluss vom 9. November 2005 zur gemeinsamen Entscheidung.

Unter dem 11. Juni 2006 erstattete die beauftragte Sachverständige ein vorläufiges schriftliches familienpsychologisches Gutachten, welches sie in der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2006 als endgültiges Gutachten wertete und erläuterte. Auf die Frage, ob die Umgangskontakte ausgeweitet werden sollten, führte die Sachverständige unter anderem aus, der Beschwerdeführer befände sich in einem Loyalitätskonflikt. Alles solle unterbleiben, was die Konkurrenzsituation zwischen den Beteiligten verschärfe. Die bisherig beobachteten Umgänge, bei denen der leibliche Vater und der Sohn fröhlich und ausgelassen miteinander gespielt hätten, wären hierfür eine gute Grundlage. Für Übernachtungen und Reisen solle der Beschwerdeführer den Takt angeben. Auf die Frage des Gerichts, ob eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den leiblichen Vater und eine zeitlich befristete Verbleibensanordnung, verbunden mit einer intensivierten Umgangsregelung ohne Gefährdung des Kindeswohls erfolgen könne, empfahl die Sachverständige unter den derzeit im Gesamtsystem herrschenden Bedingungen einen 14-tägigen geschützten Umgang samstags vier Stunden.

Der Umgang solle durch den Amtsvormund begleitet werden, um sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht immer wieder erneut bezüglich seiner familiären Verortung verunsichert werde. Es solle auf kindgerechte Art und Weise sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht umzuziehen brauche, ein befürchteter Schulwechsel nicht stattfinde und der Beschwerdeführer seine Freizeitgewohnheiten und seinen Freundeskreis nicht ändern müsse.

2. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2006 lehnte das Oberlandesgericht den Antrag des Kindesvaters auf Übertragung der elterlichen Sorge als zurzeit unbegründet ab und regelte den Umgang des Kindesvaters mit dem Beschwerdeführer dahingehend, dass er alle 14 Tage samstags von 11.00 bis 18.00 Uhr und ab dem Wochenende vom 3./4. März 2007 von samstags 11.00 Uhr bis sonntags 15.00 Uhr Umgang mit dem Beschwerdeführer habe. In den Schulferien mit einer Dauer von mehr als zwei Wochen könne er den Beschwerdeführer in der ersten Hälfte der Ferien zu sich nehmen.

Als leiblicher Vater (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) habe der Kindesvater auf jeden Fall ein Recht auf Umgang mit dem Beschwerdeführer, zumal auf Grund der vom Bundesverfassungsgericht bestätigten vorläufigen Umgangsregelung des Amtsgerichts vom 2. Dezember 2004 inzwischen eine Intensivierung der Kontakte zwischen ihm und dem Beschwerdeführer eingetreten sei.

Mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei eine gravierende umgangsbedingte Kindeswohlgefährdung zurzeit nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die vorläufige Umgangsregelung vom 2. Dezember 2004 nur unter erheblichen Spannungen und nicht frei von immer wieder auftretenden Konflikten durchgeführt werde, für die auch der Kindesvater mitverantwortlich sei, begründe noch keine so deutliche Gefährdung des Kindeswohls, dass ein Umgangsausschluss geboten sei. Angesichts des jahrelangen Umgangsausschlusses und der dadurch bedingten Verfestigung des Pflegeverhältnisses seien die aufgetretenen Spannungen und Konflikte nicht "ganz außergewöhnlich", sondern dem Grunde nach nachvollziehbar und verständlich.

Der Senat sei der Überzeugung, dass durch die durchgeführten Umgangskontakte inzwischen eine Bindung zwischen dem mittlerweile siebenjährigen Beschwerdeführer und dem Kindesvater entstanden sei und die Qualität dieser Bindung nicht als unerheblich angesehen werden könne. Zwar enthalte diese Bindung auch eine die Identität des Beschwerdeführers und das Selbstwertgefühl verunsichernde Komponente. Dem leiblichen Vater sei es aber während der Umgangssituation "intuitiv und schnörkellos sicher" gelungen, seinen Sohn "zu erreichen" und ihm einen "kindgerechten Resonanzraum" zur Verfügung zu stellen, wodurch ein gegenseitiges Kennenlernen ermöglicht worden sei und Vater und Sohn beim spielerischen Miteinanderumgehen in eine "Beziehung" zueinander eingetreten seien. Da der Beschwerdeführer mittlerweile verstanden habe, dass dies sein leiblicher Vater sei, sei ein Abbruch der gegenwärtigen Umgangskontakte schädlicher als von Nutzen und ein Umgangsausschluss komme danach nicht in Betracht.

Um das Ziel der Umgangskontakte zu erreichen, die Beziehung des leiblichen Vaters zu dem Beschwerdeführer weiter zu intensivieren, bedürfe es nicht nur einer erheblichen Änderung des Verhaltens der Erwachsenen. Es bedürfe auch eines festen zeitlichen Rahmens bezüglich der Umgangskontakte, damit bei dem Kind erkennbar ein formales Gerüst entstehe, an das sich alle Beteiligten halten müssten, so dass sich für den Beschwerdeführer die Frage nach einer Rangfolge der "Väter" nicht mehr stelle. Bei der Regelung des Umgangs habe sich der Senat an einem vom Amtsvormund ausgearbeiteten und mit dem Kindesvater sowie den Pflegeeltern erörterten Konzept orientiert.

Die gravierenden Spannungen und immer wieder auftretenden Konflikte bei der Durchführung des Umgangs veranlassten den Senat zu einer klaren und verbindlichen Regelung auch der Übernachtung des Beschwerdeführers beim Kindesvater. Diese Entscheidung könne nicht dem Beschwerdeführer überlassen bleiben, da ihn diese immer wieder neu zu treffende Entscheidung noch weiter belasten würde. Die rechtliche Verpflichtung des leiblichen Vaters und der Pflegeeltern, die Umgänge für den Beschwerdeführer so wenig belastend wie möglich zu ge-stalten, lasse sich zwanglos aus der Bestimmung des § 1684 Abs. 2 BGB ableiten.

Eine Ausweitung der Umgangstermine komme zurzeit auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes noch nicht in Betracht. Eine solche Ausweitung hätte nach dem Gutachten zur Folge, dass sich der Loyalitätskonflikt in dem Beschwerdeführer verstärke und sich die Gefahren für die seelische Entwicklung bis hin zu traumatischen Folgen ganz erheblich steigerten. Eine positive Intensivierung der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem leiblichen Vater werde nur dann möglich sein, wenn einerseits die Pflegeeltern trotz der bisherigen familiären Verortung des Beschwerdeführers bei ihnen tolerierten, dass der Beschwerdeführer Kontakt zu seinem Vater gefunden habe, diesen Kontakt auch suche und weiter suchen werde, und andererseits die Familie des leiblichen Vaters des Beschwerdeführers akzeptiere, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig noch in seiner Pflegefamilie beheimatet sei und sich dort verortet und sicher fühle.

3. Mit seiner von der ihm im fachgerichtlichen Verfahren bestellten Verfahrenspflegerin erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 14. September 2005 und den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15. Dezember 2006. Er rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie aus Art. 6 Abs. 2, Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und begehrt, die Umgangskontakte entsprechend der gutachterlichen Empfehlung zu regeln, sowie den Erlass einer Verbleibensanordnung und von Umgangsauflagen. Er werde in seiner Menschenwürde und in seinem Grundrecht auf psychische und physische Unversehrtheit verletzt. Das Gutachten weise aus, dass er sich bedroht fühle, seinen bisherigen Lebenszusammenhang zu verlieren und seiner sozialen Eltern beraubt zu werden. Die Sachverständige stelle fest, dass schon die bisher stattgefundenen Umgangskontakte bei ihm zu einer schweren Kindeswohlgefährdung geführt hätten. Vor dem Hintergrund dieser schwerwiegenden Feststellungen hätte das Oberlandesgericht Maßnahmen zu seinem Schutz treffen müssen. Das diagnostizierte Ergebnis einer zeitweise auftretenden Depersonalisierung mit dissoziativen Zügen, einer Gefahr für die Entstehung seelischer Erkrankungen in naher und ferner Zukunft und einer suizidalen Entwicklungsdynamik hätte dazu führen müssen, das Elternrecht des Kindesvaters hinter seinem Wohl zurücktreten zu lassen, da sich dieses Elternrecht als pflichtgebundenes Recht immer am Kindeswohl auszurichten habe. Das Abweichen von dem fachpsychologischen Gutachten hätte einer eingehenderen Begründung der eigenen Sachkunde des Gerichts bedurft. Die Sachverständige empfehle 14-tägig samstags vier Stunden Umgang. Unter Berücksichtigung, dass bereits die bisherigen Umgänge zu einer schwerwiegenden Symptomatik geführt hätten, hätte das Oberlandesgericht nicht von den Empfehlungen der Sachverständigen abweichen dürfen.

Im Wege des Eilverfahrens beantragt der Beschwerdeführer die einstweilige Aussetzung des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 15. Dezember 2006 und begehrt insbesondere die Anordnung, dass der Kindesvater 14-tägig samstags vier Stunden Umgang habe.

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die für das fachgerichtliche Verfahren bestellte Verfahrenspflegerin den Beschwerdeführer auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren wirksam vertreten kann. Denn jedenfalls ist die Verfassungsbeschwerde in der Sache ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die angegriffenen Beschlüsse lassen die gerügten Grundrechtsverletzungen nicht erkennen.

2. a) Das Verhältnis des Elternrechts zum Persönlichkeitsrecht des Kindes wird durch die besondere Struktur des Elternrechts geprägt. Dieses ist wesentlich ein Recht im Interesse des Kindes, wie sich schon aus dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ergibt, der vom Recht zur Pflege und Erziehung des Kindes spricht und auf diese Weise das Kindesinteresse in das Elternrecht einfügt (vgl. BVerfGE 59, 360 <382>). Haben die Gerichte eine Umgangsentscheidung zu treffen, haben sie sowohl die Grundrechtspositionen der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 31, 194 <205>; 64, 180 <188>). Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der Grundrechte von Elternteil und Kind bemühen. Dabei ist Grundrechtsschutz auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>); das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 <49>) und eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>). Das Abweichen von einem fachpsychologischen Gutachten bedarf daher einer eingehenden Begründung und des Nachweises eigener Sachkunde des Gerichts (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 2. Juni 1999 - 1 BvR 1689/96 -, FamRZ 1999, S. 1417).

b) Diesen Anforderungen werden die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen gerecht. Die mit der Ausweitung der Umgangskontakte angestrebte Intensivierung und Erleichterung des Aufbaus einer familiären Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem leiblichen Vater ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts berücksichtigt sowohl das Wohl des Beschwerdeführers als auch das Elternrecht des leiblichen Vaters in nachvollziehbarer Weise. Die Erweiterung des Umgangs lässt keinen Verfassungsverstoß erkennen. Das Gericht hat unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Sachverständigengutachtens und mit ausführlicher und nachvollziehbarer Begründung eine gravierende umgangsbedingte Kindeswohlgefährdung für nicht gegeben erachtet, weil es dem Kindesvater gelungen sei, das Kind zu erreichen, und allein der Umstand, dass der Umgang nur unter erheblichen Spannungen und nicht frei von immer wieder auftretenden Konflikten durchgeführt werde, einen Umgangsausschluss nicht rechtfertige.

Insoweit der Beschwerdeführer rügt, dass das Oberlandesgericht den Empfehlungen des Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Länge der Umgangskontakte nicht folgt, kann dahingestellt bleiben, ob es sich hierbei um die Rüge der Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts handelt, die der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 95, 96 <127 f.>). Jedenfalls verkennt der Beschwerdeführer, dass das Gericht nicht von den fachpsychologischen Feststellungen und Wertungen der Sachverständigen abgewichen ist, sondern im Rahmen der richterlichen Entscheidungsfindung eine rechtliche Bewertung vorgenommen hat, die das Elternrecht des Kindesvaters und das Wohl des Beschwerdeführers in praktische Konkordanz setzt und die Beziehung des Kindes zu seinem leiblichen Vater auf eine langfristige Perspektive hin berücksichtigt (vgl. EGMR, a.a.O., FamRZ 2004, S. 1456 ff.). Ein Verfassungsverstoß ist hierin nicht zu erkennen.

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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